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LG Bonn, Urteil vom 21.05.2015 – 14 O 49/13

§ 812 Abs 1 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 10 Abs 3 TV-EntgeltV-VKA

1. Die Zahlung des Betrages in Höhe von 89.000,00 € an den Geschäftsführer für die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten erfolgte ohne Rechtsgrund, wenn für die Rufbereitschaftstätigkeit des Geschäftsführers nach objektiven Umständen keine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist. Diesbezüglich nimmt der Dienstvertrag nur punktuell auf tarifvertragliche Regeln des BAT Bezug, wobei sich die Gehaltsgruppierung zwar nach BAT richtet, während aber ein festes Gehalt gezahlt wird und die Nebenbestandteile, bei denen die Rufbereitschaft unerwähnt bleibt, ausdrücklich aufgezählt werden und sich im Dienstvertrag zudem kein Hinweis auf eine pauschale Geltung der BAT findet.

2. Für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 TV-V als Anspruchsgrundlage für eine Rufbereitschaftsvergütung bedarf es, wie bei jeder Vertragsänderung, entweder einer ausdrücklichen oder einer stillschweigenden Vereinbarung, hier also einer Abänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages unter Einbeziehung des § 10 Abs. 3 TV-V. Diese Vertragsänderung bedarf in jedem Falle der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss ist jedoch nicht gefasst worden. Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende mit dem Geschäftsführer eine Vergütung der Rufbereitschaftsdienste als Vertreter ohne Vertretungsmacht vereinbart hat, ist diese nicht nachträglich durch den Aufsichtsrat genehmigt worden.

3. Aber auch in dem Fall, in dem § 10 Abs. 3 TV-V wirksam in den Geschäftsführeranstellungsvertrag einbezogen worden wäre, wären etwaige Ansprüche aufgrund des Ablaufs der dann ebenfalls geltenden  Ausschlussfrist nach § 20 TV-V erloschen, weil der Geschäftsführer seine Forderungen, wie erforderlich, nicht schriftlich geltend gemacht hat. Ein Berufen auf die vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete  Verzichtserklärung hinsichtlich der Geltendmachung aller Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur in Bezug auf die Rufbereitschaftsvergütung ist nicht möglich, da die Verzichtserklärung mangels entsprechender Ermächtigung des Aufsichtsrats und mangelnder nachträglicher Genehmigung unwirksam ist.

Schlagworte: Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Variable Vergütungen