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LG Braunschweig, Urteil vom 21.02.2001 – 5 O 5/00

§ 266a StGB, § 823 Abs 2 BGB

1. Der Geschäftsführer einer herrschenden Gesellschaft kann auch dann nicht in die deliktische Verantwortung für die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch eine Tochtergesellschaft genommen werden, wenn er tatsächlich Geschäftsführungsaufgaben für diese Gesellschaft wahrgenommen haben sollte, solange die hierzu berufenen Organe der Tochtergesellschaft noch im Amt waren und dies auch ausübten (Anschluß KG Berlin, 26. November 1996, 9 U 6892/95, NJW-RR 1997, 1126).

2. Etwas anderes kann allenfalls für einen „Strohmann“ gelten, der nach außen hin lediglich vorgeschoben ist und hinter dem eine natürliche Person steht. Eine weitere Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn eine natürliche Person einen Auftrag zur vollständigen Übernahme der Geschäftsführung des Inhabers des Betriebes angenommen hat.

3. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet jedenfalls dann nicht für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, wenn er keine Kenntnis davon hat, daß eine Abführung wegen der schwierigen finanziellen Situation der Gemeinschuldnerin gefährdet sein könnte.

 

Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, herrschendes Unternehmen, Strohmann