§ 48 GmbHG, § 241 Nr 5 AktG
Die in einer an einem Sonntag stattfindenden Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse können das Teilnahmerecht eines Gesellschafters verletzen, weil eine nicht geschäftsübliche Versammlungszeit gewählt wurde.
Schlagworte: Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG, Zumutbarkeit von Zeit und Ort