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LG Dortmund, Urteil vom 01.03.2012 – 13 O 47/11

GmbHG § 5

1. Nur bei Beschlüssen, die mit dem Wesen der GmbH unvereinbar sind und bei inhaltlichen Verstößen gegen die guten Sitten oder gläubigerschützende oder sonst im öffentlichen Interesse liegende Vorschriften kommt es zur Nichtigkeit entsprechend § 241 Nr. 3, Nr. 4 AktG.

2. Ein Verstoß des Einziehungsbeschlusses gegen § 5 Abs. 3 GmbHG führ nicht zu dessen Nichtigkeit. Das Gericht geht wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 01.12.2011 – 8 U 315/10 – 83) davon aus, dass sich aus dem neuformulierten Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 3 GmbHG und den Materialien zur Begründung dieser Neuformulierung kein Verbot ergibt für eine getrennte Beschlussfassung über die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
und die erforderliche Regelung zur Behebung des sich dabei ergebenden Auseinanderfallens von Stammkapital und Nennbeträgen der Geschäftsanteile. § 5 Abs. 3 S. 3 GmbHG gilt für die Gründungsphase der Gesellschaft. Die Vorschrift kann ohne entsprechenden Verweis keine allgemeine Gültigkeit auch im Hinblick auf die spätere Entwicklung der Geschäftsanteile beanspruchen. Einen solchen Verweis enthält die gesetzliche Regelung zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen in § 34 GmbHG aber nicht. Die Entscheidung darüber, wie eine Divergenz zwischen Stammkapital und Summe der Stammeinlagen behoben werden soll, ist zudem allein den Gesellschaftern vorbehalten. Zumindest dann, wenn wie hier durch die Satzung den verbleibenden Gesellschaftern dafür eine bestimmte Kapitalmaßnahme schon vorgegeben wird, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Beschluss mit dem Entziehungsbeschluss zugleich ergehen muss. Er kann auch im Nachgang getroffen werden.

3. Eine nicht binnen angemessener Frist erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig.

4. Der Anfechtungskläger kann – in Hinblick auf § 167 ZPO – nicht erwarten, dass die Anfechtungsklage zur Fristwahrung entgegen § 12 GKG ohne Vorschusszahlung zugestellt würde.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Beschlussmängel, Einziehung, Nichtigkeitsgründe, Nominelle Aufstockung, Stammkapital, Übereinstimmungsgebot nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, Verhältniswahrende Aufstockung