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LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013 – 9 O 434/12

§ 4 GmbHG, § 5 GmbHG, § 11 GmbHG, § 13 GmbHG, § 35 GmbHG, § 164 BGB, § 179 BGB, § 280 BGB, § 311 BGB, § 826 BGB, § 580 BGB

1. Eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
persönliche Haftung
des Vertreters des Pächters für ausstehende Pachtzinsen ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Vertreter bei Abschluss des Pachtvertrages deutlich gemacht hat, nicht im eigenen Namen handeln zu wollen. Dem steht nicht entgegen, dass er versehentlich den Zusatz haftungsbeschränkt bei der Angabe der Gesellschaftsform UG vergessen hat. Auch steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht im Handelsregister eingetragen war.

Unter Berücksichtigung aller Umstände im Sinne von § 164 BGB wollte der Beklagte zu 2) nicht für sich selbst handeln, sondern für die Beklagte zu 1). Die Firma der Beklagten zu 1) lautet „E UG (haftungsbeschränkt)“ und ist bis auf den Klammerzusatz identisch mit der angegebenen Bezeichnung. Sie ist an der angegebenen Geschäftsanschrift zu erreichen. Als Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2) zudem zu ihrer Vertretung befugt. Das Offenkundigkeitsprinzip wurde dabei gewahrt, da es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelte und gerade die Beklagte zu 1) den Gaststättenbetrieb führen sollte. Gerade die Änderung der Bezeichnung des Pächters ist nur dadurch erklärbar, dass eine vom Beklagten zu 2) zu unterscheidende juristische Person Vertragspartner werden sollte.

2. Ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer der UG aus Handelndenhaftung ist mit Eintragung der UG in das Handelsregister erloschen. Danach ist allenfalls eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung oder aus Sachwalterhaftung möglich. Jedoch kann die Sachwalterhaftung nicht auf Ausgleich des positiven Interesses gerichtet sein. Auch besteht keine Haftungsanspruch auf Auffüllung des Stammkapitals.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Diese erlosch mit Eintragung der UG (haftungsbeschränkt), mithin am 13. Juli 2009. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
allenfalls nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, d.h. nach § 826 BGB bzw.  aus §§ 311 Abs. 3, 280 BGB denkbar. Beide Anspruchsgrundlagen scheiden hier jedoch aus. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung scheitert schon daran, dass hier kein Vortrag erfolgte, aus dem sich ein Vorsatz des Beklagten zu 2) herleiten ließe. Ein Anspruch aus Sachwalterhaftung scheidet hier schon deshalb aus, weil nicht das negative Interesse, sondern das positive Interesse begehrt wird.

3. Das Vertrauen, dass eine Rechtsscheinhaftung begründet, kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass der Verpächter ausschließlich mit dem Geschäftsführer der UG verhandelt hat. Auch eine fehlerhafte Firmenbezeichnung begründet keine Haftung. Das gilt insbesondere bei der Gesellschaftsform der UG, die oftmals von juristische Laien gewählt wird.

Eine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
des Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aufgrund einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB. Es fehlt an einem zurechenbaren objektiven Rechtsschein dahingehend, dass der Beklagte zu 2) selbst Pächter werden sollte und nicht die Beklagte zu 1), jedenfalls aber am subjektiven Vertrauenselement. Das Vertrauen kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin ausschließlich mit dem Beklagten zu 2) verhandelt hat. Dies folgt vielmehr zwangsläufig daraus, dass juristische Personen, wie die Beklagte zu 1), nicht selbst handeln können, sondern sich ihrer Organe, hier dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer bedienen müssen (§ 35 GmbHG). Auch die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten zu 1) im Pachtvertrag vom 2. Juli 2009 als solche genügt nicht. Nach § 5a GmbHG ist die Beklagte zu 1) zwar verpflichtet die vollständige korrekte Firmenbezeichnung zu führen, zu der auch der Klammerzusatz „haftungsbeschränkt“  gehört. Die Begründung zum Regierungsentwurf des MoMiG (BT-Drs.16/6140, S. 31) führte dazu aus: „Diese beiden Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig. Das Publikum darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist.“ Der Zusatz fehlte sowohl in der Korrespondenz zwischen den Parteien als auch im von beiden Seiten unterschriebenen Pachtvertrag. Der Verstoß gegen § 5a GmbHG führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einer persönlichen Haftung desjenigen, der die Firma falsch angegeben hat. Ausdrücklich sanktioniert das Gesetz den Verstoß nur durch vom Registergericht zu verhängende Zwangsgelder nach § 79 Abs. 1 GmbHG. Neben der schlichten Fehlbezeichnung in einzelnen Dokumenten sind vielmehr weitere vertrauensbegründende Aspekte erforderlich.

Schlagworte: UG (haftungsbeschränkt), Unternehmergesellschaft