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LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2016 – 10 O 367/12

§ 280 Abs 1 BGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG

1. Die von einem Anlageberater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Dabei ist die Aushändigung eines Verkaufsprospekts eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht.

2. Bei dem Risiko der Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG handelt es sich nicht um ein besonders aufklärungsbedürftiges wesentliches Risiko (Entgegen LG München, Urteil vom 19. Dezember 2014, 3 O 7105/14).

Schlagworte: GmbHG § 30, GmbHG § 31