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LG Essen, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 45 O 9/14

§ 46 Nr 6 GmbHG, § 47 Abs 4 GmbHG

Bei der Abstimmung über die Einsetzung eines Sonderprüfers entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegen diejenigen Gesellschafter einem Stimmverbot, die von der Sonderprüfung betroffen sind und gegen die aufgrund des Sonderprüfungsberichts Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist ein Gesellschafter in einer Reihe von Fällen wegen Interessenkollision vom Stimmrecht ausgeschlossen. Hiervon bestehen gemäß § 5 Abs. 7 S. 2 der Satzung der Beklagten keine Ausnahmen. Der Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG ist zwar kein allgemeines Prinzip zu entnehmen, dass bei Vorliegen jedweden Interessenkonflikts ein Stimmrechtsausschluss Platz zu greifen habe. Die einzelnen Fälle sind jedoch analogiefähig und insbesondere einer weiten Auslegung zugänglich (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. § 47 Rn. 76). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze unterliegen bei der Abstimmung über die Einsetzung eines Sonderprüfers entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG diejenigen Gesellschafter einem Stimmverbot, die von der Sonderprüfung betroffen sind und gegen die aufgrund des Sonderprüfungsberichts Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (Leinekugel GmbHR 2008, 632, 633 m.w.Nachw.). Zwar ist die Sonderprüfung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ein Instrument zur Kontrolle der Geschäftsführung; sie kann sich in der Sache jedoch auch auf die Rechtsbeziehung der Gesellschaft zu einem Mitgesellschafter beziehen (Leinekugel, a.a.O., S. 632). So liegt der Fall hier. Gegenstand des Beschlussantrags war die Überprüfung der Beziehungen der Beklagten zu der Gesellschafterin E AG. Die Sonderprüfung sollte sich auf die Rechtmäßigkeit der seit der Bestellung des Herrn C zum Geschäftsführer vorgenommen Rechtsgeschäfte und Zahlungen beziehen und ausdrücklich auch die Prüfung etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die E AG umfassen. Vor diesem Hintergrund war die E AG nicht stimmberechtigt. Insoweit wäre die Ablehnung des Beschlussantrages für nichtig zu erklären gewesen.

 

 

Schlagworte: Gesellschafter bedient sich eines bevollmächtigten Dritten, Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Zwingendes Recht