Einträge nach Montat filtern

LG Essen, Urteil vom 25.04.2012 – 41 O 45/10

AktG § 93

1. In Bezug auf Ansprüche, die wegen unterlassener Inanspruchnahme ehemaliger Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, ist für den Beginn der Frist auf den Eintritt der Verjährung der nicht geltend gemachten Ansprüche abzustellen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Unterlassen erst in dem Moment abgeschlossen ist, in dem die gebotene Handlung spätestens hätte erfolgen können (vgl. Mertens in Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 3. Auflage, § 93 Rdn. 203; Hopt, Großkommentar zum Aktienrecht, 4.Auflage, § 93 Rdn. 443, 444.). Bezogen auf die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs stellt der Eintritt der Verjährung die absolute Grenze dar.

2. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 93 Abs.6 AktG) beginnt gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen. Der Anspruch ist entstanden, sobald er durch Klage (auch Feststellungsklage) gegen ein Vorstandsmitglied geltend gemacht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein (BGH NJW 1987, 1887; NJW 1994, 323), es muss aber jedenfalls ein Schaden entstanden sein, ein bloßes Schadensrisiko reicht nicht aus.

3. Gemäß § 93 Abs.1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Aufgabe des Vorstands ist es, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (z. B. Spindler in Münchener Kommentar zum Aktienrecht, 3. Auflage, § 93 Rdn. 25). Bei der Prüfung, ob diese Aufgabe erfüllt wurde, ist eine Betrachtungsweise ex ante anzulegen (Spindler, a. a. O. Rnd. 24). Der Vorstand ist auch verpflichtet, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungen zu schaffen, wobei die routinemäßige Anforderung von Sachverständigengutachten nicht gefordert wird (Spindler, a. a. O., Rdn. 47/48), es allerdings auf der anderen Seite bei wichtigen Entscheidungen geboten ist, zuvor umfassenden Rechtsrat einzuholen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1670 für den Fall der Einbringung eigener Aktien in die Gesellschaft als Sacheinlage).

4. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 21.04.1997 (sog. ARAG/Garmenbeck Urteil, veröffentlicht z. B. in BB 1997, 1169) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufsichtsrat für die Frage, ob gegen ein Vorstandsmitglied Regress genommen werden solle, ein unternehmerisches Ermessen nicht in Anspruch nehmen könne. Da diese Entscheidung allein dem Unternehmenswohl verpflichtet sei, das grundsätzlich die Wiederherstellung des geschädigten Gesellschaftsvermögens verlange, werde der Aufsichtsrat von der Geltendmachung voraussichtlich begründeter Schadensersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Vorstand nur dann ausnahmsweise absehen dürfen, wenn gewichtige interessen und Belange der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen. Diese Voraussetzung werde im allgemeinen nur dann erfüllt sein, wenn die Gesellschaftsinteressen und -belange, die es geraten erscheinen lassen, keinen Ersatz des der Gesellschaft durch den Vorstand zugefügten Schadens zu verlangen, die Gesichtspunkte, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind. Als zu berücksichtigende interessen kämen in Betracht: Negative Auswirkungen auf Geschäftstätigkeit und Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit, Behinderung der Vorstandsarbeit und Beeinträchtigung des Betriebsklimas.

5. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ergangen im Zusammenhang mit einer Klage, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses. In der Literatur ist streitig, ob im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Vorstandsmitglieder die gleichen engen Vorgaben gelten oder ob nicht hier ein größerer Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist und inwieweit eine gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung geboten bzw. zulässig ist. Die herrschende Meinung ist dahingehend einig, dass das Privileg der „Business Judgement Rule“ jedenfalls für die zu treffende Entscheidung des Aufsichtsrates nicht gelte (vgl. z. B. Spindler/Stilz, AktG, 2.Auflage, § 116 Rdn. 48), wobei aber dem Aufsichtsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des Aufsichtsrates nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Ermessensspielraum, Gesamtwürdigung, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Interessenabwägung, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Pflichtverletzung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, überprüfbares Ermessen, Verjährung, Vorstand