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LG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2009 – 3-9 O 76/09

Abberufung Vertrauensentzug

§ 84 Abs 3 AktG, § 713 BGB, § 105 Abs 3 HGB, § 161 Abs 2 HGB

1. Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
abberufen, so stellt dieser Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung dar, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Grundsätzlich beurteilen sich die Rechtsverhältnisse der GmbH & Co KG als solcher und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 161ff. HGB und nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften. Bei einer Personenhandelsgesellschaft steht die Verbindung der einzelnen Personen zu einem Handelsgeschäft im Vordergrund, während bei einer Kapitalgesellschaft die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildet. Daher ist das Recht der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht auf die Personenhandelsgesellschaft übertragbar. Bei der Publikumsgesellschaft handelt es sich rechtlich um eine Personengesellschaft, die zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Kommanditisten als Anlagegesellschafter aufgrund eines fertig vorformulierten Gesellschaftsvertrages aufnehmen soll. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft im Kleid einer Personengesellschaft (Baumbach/Hopt, a.a.O, Anh. § 177a, Rdnr. 52). Aufgrund dieser Zwitterstellung und erheblicher Missstände hat der BGH ein Sonderrecht der Publikumsgesellschaft herausgebildet und wiederholt zum Schutz der Kapitalanleger und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft im Wege der Rechtsfortbildung Rechtsgrundsätze angewandt, die im Recht der Kapitalgesellschaften Geltung beanspruchen (BGH, Urteil vom 06.11.1981, II ZR 213/80 = NJW 1982, 877-879; Urteil vom 22.03.1982, II ZR 74/81 = NJW 1982, 2495-2496; Urteil vom 12.07.1982, II ZR 201/81 = BGHZ 84, 383-388; Urteil vom 09.11.1987, II ZR 100/87 = BGHZ 102, 172-180). Die Sonderregeln beruhen einerseits auf der vom gesetzlichen Leitbild abweichenden, körperschaftlichen Struktur der Publikumsgesellschaft und andererseits auf dem öffentlichen Vertrieb der Anteile auf dem Kapitalmarkt an unbestimmte Anleger. Dies gilt hingegen nicht für die Heranziehung von Normen aus dem Recht der Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtfertigung in den dort bestehenden Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften finden und letztlich darauf gerichtet sind, die Kapitalgrundlage zugunsten der Kapitalgesellschaft und ihrer Gläubiger zu erhalten, während entsprechende Bestimmungen im Recht der handelsrechtlichen Personengesellschaft fehlen (BGH, Urteil vom 12.07.1982, a.a.O).

2. Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass der Rechtsgedanke des § 84 Absatz 3 AktG entsprechende Anwendung auf die Publikumspersonengesellschaft findet, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem abberufenen Gesellschafter um einen Kommanditisten und damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter handelt.

Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass es einer Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, einen Geschäftsführer hinzunehmen, der nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Anleger genießt (BGH, Urteil vom 09.11.1987, II ZR 100/87, Juris-Rdnr. 17). Die Kapitalanleger einer Publikumsgesellschaft müssen einen Geschäftsführer, der nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit genießt, nicht dulden und ihm ihr Vermögen anvertrauen, es sei denn, das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen.

Für die Tatsache, dass das Vertrauen aus unsachlichen Gründen entzogen wurde, trägt die Verfügungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dies ist auch gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, dem allein die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden soll, nicht unbillig, da er eine größere Sachnähe zu den einzelnen Geschäftsvorgängen besitzt, während die anonymen Kapitalanleger typischer Weise mangels hinreichender Informationen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand und zeitlicher Verzögerung in der Lage sind, grobe Pflichtverletzungen und die Unfähigkeit zur Geschäftsführung im Sinne der Gesellschaft darzulegen und nachzuweisen. Das Interesse der Kapitalanleger an der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Vermögens überwiegt das Interesse eines Managementkommanditisten, als Geschäftsführer in dieser Position zu verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn man das Interesse als Managementkommanditistin darin sieht, dass sie dem Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter, der hinter ihr steht, ein fortlaufenden Provisionseinkommen und eine Ausrichtung der Geschäftsführung auf die ursprüngliche Fondsidee sichern will. Ein geschäftsführender Managementkommanditist ist auch nicht rechtlos gestellt, da die Gründe der Abberufung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Sollte sich herausstellen, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, so stünden dem abberufenen Geschäftsführer Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft zur Seite. Ebenso trägt die Gesellschaft das Risiko der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch einen neu bestellten Geschäftsführer.

3. Der als Geschäftsführer abberufene geschäftsführende Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist.

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