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LG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2009 – 2-21 O 78/08

§ 242 BGB, § 666 BGB, § 28 Abs 3 BDSG

1. Der Treuhandkommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds im Sinne einer atypischen stillen Gesellschaft hat den Gesellschaftern und Treugebern gemäß § 666 BGB Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter und Treugeber zu erteilen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter zur Wahrnehmung elementarer Gesellschaftsrechte ein Quorum bezogen auf Gesellschafter, die mindestens 10% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, erbringen muss und dies die Kenntnis der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter erfordert.

Hier folgt der Anspruch der Klägerin gerade aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer elementaren Gesellschafterrechte auf diese Information hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und deren Anschriften angewiesen ist. Nach dem Fondsgesellschaftsvertrag können die Fondsgesellschafter Rechte gegenüber der Beklagten als Treuhänderin nur bei bestimmten Mehrheiten überhaupt geltend machen. Dies betrifft insbesondere das Recht (…) eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verlangen (10% der Gesamtstimmanteile, § 3 Nr. 1 Fonds-AGB (…). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass eine Geltendmachung ihrer Rechte jedenfalls ad hoc in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen möglich ist, denn die Wahrnehmung der grundlegenden Gesellschafterrechte wie Kontrollrecht, Entscheidung über die Geschäftsführung durch die Treuhänderin (Entlastung und Weisungen für die Zukunft) hinge damit maßgeblich davon ab, welche Gesellschafter ebenfalls zu den jeweiligen Gesellschafterversammlungen erscheinen würden. Die Klägerin hätte damit zwar die Möglichkeit, ihre Ansichten diesen präsenten Mitgesellschaftern gegenüber darzustellen und zu versuchen, eine Mehrheit in ihrem Sinne zu bilden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Meinungsbildung ihrer Mitgesellschafter bliebe ihr damit aber verschlossen. Dies ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz, dass jedem Gesellschafter ein unverzichtbarer Kernbereich von Gesellschafterrechten zusteht, welcher ihm nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden darf. (vgl. u.a. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, § 16 III 3 b m. w. N.).

2. Dem stehen Gründe des Datenschutzes nicht entgegen. Diese Übermittlung ist gemäß § 28 Abs. 3 BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig.

Sieht man die hier begehrte Übermittlung an die Kläger nicht als vom Geschäftszweck getragen an, ist diese jedoch als Übermittlung nach § 28 Abs. 3 BDSG wegen der Wahrung berechtigter Interessen Dritter zulässig. Eine entgegenstehende Ansicht ist den zitierten Entscheidungen des OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
am Main (ebenso 23 U 222/07 und 23 U 97/08) nicht zu entnehmen.

Schlagworte: atypisch stille Gesellschaft, Auskunftsrecht, geschlossener Immobilienfonds, Namen und Anschriften Gesellschafter, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Treugeberdaten, Treuhandkommanditist