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LG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2013 – 3-05 O 114/12

§ 122 Abs 1 AktG, § 130 Abs 1 AktG, § 130 Abs 2 Nr 1 AktG, § 142 Abs 1 AktG

Tenor

Die Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.

Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 9a, wonach die persönlich haftende Gesellschafterin A abzuberufen hat, für nichtig zu erklärt;

der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 9b, wonach die persönlich haftende Gesellschafterin A ihren Geschäftsführer abzuberufen hat,

für nichtig zu erklärt;

der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 9c, wonach die persönlich haftende Gesellschafterin A ihren Geschäftsführer abzuberufen hat,

für nichtig zu erklärt.

Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen haben die Klägerin zu 2) 50 %, die Klägerin zu 1) 40 % und die Beklagte und ihre Streithelferin jeweils 5 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese selbst 10 %, die Klägerin zu 1) 40 % und die Klägerin zu 2) 50 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten hat diese selbst 10 %, die Klägerin zu 1) 40 % und die Klägerin zu 2) 50 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Kommanditgesellschaft auf AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aktien
Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf Aktien
mit Sitz in …. Das Grundkapital beträgt EUR 28.400.000 und ist eingeteilt in 28.400.00 auf den Namen lautende Kommanditaktien. Die Klägerin zu 1) ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beklagten.

Mit Beschluss des Landgerichts … vom 19.09.2012, ergänzt durch Beschluss vom 20.09.2012 – 305 O 107/12 -, war der Klägerin zu 1) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen und auf Herrn B übertragen worden. Herr B ist Geschäftsführer/Managing Director der AM. Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin zu 1) wurde mit Urteil vom 29.10.2012 die Beschlussverfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht … eingelegt worden über die noch nicht entschieden ist.

Unter dem Az. 3-05 O 120/12 ist die Entziehungsklage der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Gemeinschaft der Kommanditaktionäre der Beklagten gegen die hiesige Klägerin zu 1) rechtshängig. Hier fand ebenfalls am 22.1.2013 die mündliche Verhandlung statt.

Unter dem Az- 3-05 O 179/12 ist erneut beantragt worden, im Wege der einstweiligen Verfügung der hiesigen Klägerin zu 1) die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Beklagte zu entziehen. Auch hier fand eine mündliche Verhandlung am 22.1.2013 statt.

Die Klägerin zu 2) ist eine … ansässige Beteiligungsgesellschaft. Die Streithelferin der Beklagten ist eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht und mit 10.025.000 Aktien (35,3 %) an der Beklagten beteiligt.

Die Klägerin zu 1) hatte als Komplementärin der Beklagten zunächst hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2 und 3 aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG der Aktionärin AA , und hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 4 bis 11 aufgrund eines Verlangens nach § 122 Abs. 1 AktG der hiesigen Streithelferin der Beklagten auf den 10.9.2012 11.00 Uhr am 13.7.2012 im Bundesanzeiger eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Als Tagesordnungspunkte waren angegeben:

„1. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zur aktuellen Entwicklung hinsichtlich des Markts und der Gesellschaft

2. Beschlussfassung über die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft

3. wahl des Abschlussprüfers für das Rumpf-Geschäftsjahr bis zum Beginn der Abwicklung, für die Abwicklungseröffnungsbilanz sowie für das erste Rumpf-Abwicklungsgeschäftsjahr

4. Abberufung der durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates …

5. Bestellung der P zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung, ob die persönliche haftende Gesellschafterin und ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten im Rahmen der Vornahme von Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen, seit 2010 ordnungsgemäß erfüllt haben

6. Bestellung der P , zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Geschäftsbeziehungen mit der S und deren Tochtergesellschaften (gemeinsam auch „S“) und der AL und deren Tochtergesellschaften (gemeinsam auch „ABL Gruppe“) sowie den Gesellschaftern der AL (gemeinsam auch „ABL-Gesellschafter“) seit 2009

7. Entzug des Vertrauens der persönlich haftenden Gesellschafterin durch die Hauptversammlung

8. Beschluss über den Entzug der Geschäftsführungs- und der Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin aus wichtigem Grund

9. Beschluss über die Abberufung sämtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin aus wichtigem Grund

10. Neuwahlen des Aufsichtsrats

11. Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
der Gesellschaft gegen die persönlich haftende Gesellschafterin und Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung der Geschäftsführungs- und Überwachungspflichten.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Einladung (Anlage K11, Sonderband Anlagen KV) verwiesen.

Die Streithelferin hat im Vorfeld der Versammlung versucht, dass durch Gerichtsbeschluss ein anderer Versammlungsleiter als der nach der Satzung vorgegeben bestimmt werde. Dieser Antrag ist rechtskräftig durch Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 6.9.2012 – 20 W 279/23 – abgewiesen worden.

In der Nacht vom 9.9.2012 zum 10.9.2012 erhielt der ges. Vertreter der Streithelferin ein E-Mail von Herrn …, in der u. a. mitgeteilt wurde, dass die … AG die Klägerin zu 1) gekauft habe und die Geschäftsführung der Klägerin zu 1) die Hauptversammlung für morgen abgesagt habe.

Am 10.10.2012 fanden sich im genannten Versammlungslokal Hotel … ausweislich durch den Hauptversammlungsdienstleister … vorgenommen Eingangs- und Präsenskontrolle Kommanditaktionäre mit ca. 21 Mio. Stimmen ein, u. a. auch der ges. Vertreter der Streithelferin und die Prozessbevollmächtigte der Streithelferin, die 10.984.515 Stimmen vertrat. Die zur Durchführung der Hauptversammlung notwendige Ton- und Videoübertragungstechnik war aufgebaut, ebenso ein Verpflegungsbuffet für die Aktionäre. Anwesend waren weiter der Notar Dr. … , der die Hauptversammlung protokollieren sollte, sowie weitere von der Beklagten oder der Klägerin zu 1) beauftragten Personen in einem Back-office. Um 11.10 Uhr teilte der (damalige) Geschäftsführer der Klägerin zu1), Herr … , nachdem er die Anwesenden zur Hauptversammlung begrüßt hatte, mit, dass die Hauptversammlung aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführer der Klägerin zu1) abgesagt sei. Dies beruhe darauf, dass die Geschäftsführung der Klägerin zu 1) um zwei neue Geschäftsführer erweitert worden sei, nachdem die PP die Aktien der A an der E gekauft habe und neuer Gesellschafter der Komplementärin der E die … sei.

In der Folgezeit verließen Herr … und der Notar das Podium und, ebenso wie andere Personen, die die Durchführung der Hauptversammlung begleiten sollten, den Versammlungsort. Auch die Ton- und Videoübertragungstechnik sowie das Buffett wurden abgebaut. Auch einige Aktionäre und Aktionärsvertreter, u. a. die Herren … und … die auch die Aktien der A und der HE vertreten hatten, sowie die beiden von der Beklagen benannte Stimmrechtsvertreter Frau … und Frau … verließen den Versammlungssaal.

Die Prozessbevollmächtigte der Streithelferin veranlasste, dass eine Versammlung durchgeführt wurde, wobei Herr Dr … nach Handzeichenwahl der anwesenden Aktionäre die Versammlungsleitung übernahm. Nach einer Unterbrechung wurde die Versammlung fortgesetzt, wobei der inzwischen herbeigerufene Notar … ein Protokoll erstellte. Es wurde zunächst die wahl von Herrn Dr. … zum Versammlungsleiter wiederholt. Die zu Top 4 – 11 vorgeschlagenen Beschlüsse wurden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Der vorgeschlagene Beschluss zu Top 2 wurde abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte notarielle Niederschrift des Notars Dr. … – UR.-Nr. 723/2012 – (Anlage K24, Sonderband Anlagen KV) verwiesen.

Die Klägerin zu 2) zu behauptet, sie halte bereits seit dem Jahre 2007 Aktien der Beklagten und sei mit insgesamt 100.000 Aktien der Beklagten zur Hauptversammlung am 10.9.2012 angemeldet gewesen. Ein Rechtsverlust wegen Verletzung der Meldepflicht bestehe für die Klägerin zu 2) nicht.

Die Kläger sind der Auffassung, dass am 10.9.2012 nach der wirksamen Absage durch Herrn … keine Hauptversammlung der Beklagten mehr stattgefunden habe. Die Klägerin zu 1) sei zur Absage berechtigt gewesen, da sie zur Hauptversammlung eingeladen habe. Die Versammlung sei auch noch nicht eröffnet gewesen. Die Absage sei erfolgt, weil die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 1) mehrheitlich für eine Absage der Versammlung gestimmt hätten.

Die Streithelferin sei bereits im Vorfeld an Dr. … herangetreten und habe diesen gefragt, ob er bereits sei, ggf. die Versammlungsleitung zu übernehmen. Herr Dr. … habe die Streithelferin auch zuvor anwaltlich beraten. Herr Dr. … habe in der Folgezeit der Beklagten erhebliche Kosten berechnet.

Die auf der Versammlung vom 10.9.2012 gefassten Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls anfechtbar.

Die nach der Absage durchgeführte Versammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Diese Versammlung sei nicht durch die insoweit zur Einberufung nur befugte Komplementärin einberufen worden. Die dort gefassten Beschlüsse seien nicht nach § 130 Abs. 1 AktG beurkundet worden. Es fehle an einer einheitlichen Niederschrift, da der Notar … nicht bereits zu Beginn der Versammlung die Beschlüsse protokolliert habe. Abgesehen davon, dass es unstatthaft sei, dass Herr Dr. … zunächst ein Protokoll über seine wahl erstelle, werde bestritten, dass Herr Dr. … dieses Protokoll zu der Versammlung erstellt habe. Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass dieses von Herrn Dr. … erstelle Protokoll nachträglich gefertigt worden sei. Die wahl von Herrn Dr. … zum Versammlungsleiter sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Prozessbevollmächtigte der Streithelferin insoweit keine Befugnis zur provisorischen Versammlungsleitung hatte, zudem sei die wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt, da dabei das Subtraktionsverfahren angewendet worden sei, es jedoch an einer Feststellung der Versammlungspräsens durch den Versammlungsleiter gefehlt habe. Mangels ordnungsgemäßer Versammlungsleitung seien daher die folgenden Beschlüsse zur Tagesordnung nicht festgestellt worden. Jedenfalls sei der Beschluss zu Top 5 anfechtbar, der Beschluss beziehe sich nicht auf bestimmte Vorgänge die Gegenstand der Sonderprüfung sein sollten, vielmehr werde nur abstrakt die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 1) als Komplementärin einer Prüfung unterzogen. Auch der Beschluss zu Top 6 sei anfechtbar, da er sich auf auch auf die Frage von Schadensersatzansprüche beziehe, die jedoch im Wege des § 147 AktG geltend gemacht werden müssten. Ebenfalls sei die Beschlussfassung zu Top 7 anfechtbar, da der Vertrauensentzug hier auf unsachlichen Gründen beruhe. Auch zu der Beschlussfassung zu Top 8 sei eine Anfechtbarkeit gegeben, da ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht vorliege. Bereits das Einberufungsverlangen der Streithelferin habe hierzu keine konkreten Tatsachen und Darlegungen enthalten. Die Beschlussfassung zu Top 9 verstoße gegen das Gesetz und sei daher ebenfalls anfechtbar. Die Bestellung und Abberufung von GeschäftsführernBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
einer GmbH erfolge nach § 46 Nr. 5 GmbHG, der Hauptversammlung komme daher keine Kompetenz zu. Die zu Top 10 erfolgte Aufsichtsratswahl sei nicht als Einzelwahl sondern als Gesamtwahl durchgeführt worden. Zudem seien die in der auf Antrag der Streithelferin gemachten Einladung Angaben zur wahl des Aufsichtsrats nicht ordnungsgemäß. Es sei nicht angegeben worden, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetze und ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden sei. Auch seien die tatsächlich angegebenen Berufe bei den vorgeschlagenen Kandidaten nicht hinreichend angegeben. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 10.10.2012 (Bl. 3 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 14.1.2013 (Bl. 259 ff d. A.) und 19.2.2012 (Bl 344 ff d. A.) vom Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen,

1. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 4 a), wonach das durch die Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrates LA mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung am 10.09.2012 abberufen wird,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

2. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 4 b), wonach das durch die Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrates LA mit Wirkung zum Ende der außer ordentlichen Hauptversammlung am 10.09.2012 abberufen wird,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

3. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 4 c),

wonach das durch die Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung am 10.09.2012 abberufen wird,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

4. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 4 d), wonach das durch die Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrates SDH mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptversammlung am 10.09.2012 abberufen wird,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

5. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 5, wonach die P , zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung bestellt wurde, ob die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre gesellschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten im Rahmen der Vornahme von Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen, seit 2010 ordnungsgemäß erfüllt haben, und der Sonderprüfer insbesondere folgende Fragen untersuchen soll:

a) erfolgten die Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen, durch E GmbH & Co. KGaA („e-e „) seit 2010 ordnungs- und pflichtgemäß?

b) ist der E im Zusammenhang mit ihren Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen, seit 2010 ein Schaden entstanden bzw. ist der Eintritt eines Schadens der E in diesem Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich?

c) bestehen im Zusammenhang mit den Projektinvestitionen, einschließlich der Gewährung von Darlehen durch E seit 2010 Schadensersatzansprüche von E gegen

(i) ihre persönlich haftende Gesellschafterin und/oder deren gesetzliche Vertreter,

(ii) ihre Mitglieder des Aufsichtsrats und/oder

(iii) sonstige Personen oder Unternehmen, welche durch die persönlich haftende Gesellschafterin zum Nachteil der E begünstigt wurden? für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen, höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

6. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 6, wonach die P zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt wurde zur Überprüfung der Geschäftsbeziehungen mit der H und deren Tochtergesellschaften (gemeinsam auch „H „) und der AL und deren Tochtergesellschaften (gemeinsam auch „ABL Gruppe“) sowie den Gesellschaftern der Ä GmbH (gemeinsam auch „ABL-Gesellschafter“) seit 2009, und der Sonderprüfer insbesondere folgende Fragen untersuchen soll:

a) Bedurften die Verträge mit der H und deren Tochtergesellschaften vor dem Hintergrund der Beteiligung von LA an der H zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat von e-e ? Sofern dem so ist: Wurden die erforderlichen Zustimmungen in jedem Fall ordnungsgemäß erteilt? Wenn dem nicht so ist: Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Vergütungen, welche unter den entsprechenden nicht ordnungsgemäß genehmigten Verträgen geleistet wurden?

b) Waren die seit 2009 geleisteten Vergütungen an Gesellschafter der H und/oder der ABL Gruppe und/oder der ABL-Gesellschafter angemessen und marktüblich?

c) Bestehen Schadensersatz- und/oder sonstige Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen und den Vertragsbeziehungen mit der H und/oder der ABL Gruppe und/oder den ABL-Gesellschaftern, insbesondere gegen die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Vertreter sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats? für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen, höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

7. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 7, wonach dem persönlich haftenden Gesellschafter A durch die Hauptversammlung das Vertrauen entzogen wurde,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen,

8. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 8, wonach der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft A die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch ein Gericht zu entziehen ist,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

9. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 9a,

wonach die persönlich haftende Gesellschafterin A ihren Geschäftsführer … abzuberufen hat,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

10. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 9b,

wonach die persönlich haftende Gesellschafterin A ihren Geschäftsführer N abzuberufen hat,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

11. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 9c,

wonach die persönlich haftende Gesellschafterin A ihren Geschäftsführer L abzuberufen hat,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

12. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 10a,

wonach Herr J…, als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates für den Rest der Amtszeit der gemäß Tagesordnungspunkt 4 abberufenen oder zurückgetretenen Mitglieder zum Aufsichtsrat gewählt wurde,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

13. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 10b,

wonach Herr …, als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates für den Rest der Amtszeit der gemäß Tagesordnungspunkt 4 abberufenen oder zurückgetretenen Mitglieder zum Aufsichtsrat gewählt wurde,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

14. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 10c,

wonach … als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates für den Rest der Amtszeit der gemäß Tagesordnungspunkt 4 abberufenen oder zurückgetretenen Mitglieder zum Aufsichtsrat gewählt wurde,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

15. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 10d,

wonach Herr …, als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrates für den Rest der Amtszeit der gemäß Tagesordnungspunkt 4 abberufenen oder zurückgetretenen Mitglieder zum Aufsichtsrat gewählt wurde,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen;

16. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.09.2012 in … zu Tagesordnungspunkt 11,

wonach die Hauptversammlung beschlossen hat, dass gegen die persönlich haftende Gesellschafterin der E GmbH & Co. KGaA, A und gegen die Aufsichtsratsmitglieder der E GmbH & Co. KGaA, die Herren … wegen etwaiger sich aus der Sonderprüfung gemäß der Tagesordnungspunkte 5 und 6 ergebenden Schadensersatzansprüche gemäß §147 Abs. 2 AktG geltend gemacht werden,

für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen,

höchst hilfsweise, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen,

17. festzustellen, dass die Wahl des Versammlungsleiters in der Versammlung vom 10.9.2012 nichtig ist.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin bestreiten, dass die Klägerin zu 2) Aktionärin der Beklagten sei. Zumindest könne die Klägerin zu 2) keine Rechte aus ihren Aktien herleiten, da ihr Geschäftsführer Herr L die ihn treffende Mitteilungspflicht des § 20 Abs. 1 AktG, d.h. Mitteilung, dass er mehr als den vierten Teil der Aktien der Beklagen halte, nicht erfüllt habe.

Die Anfechtungsklage sei auch verfristet, da zunächst ein Prozessvertreter gem. § 57 ZPO bestellt werden müsste, dem die Klage zuzustellen wäre. Weder die Klägerin zu 1) noch der Aufsichtsrat der Beklagten seien berechtigt, die Beklagte hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) zu vertreten.

Sie sind der Auffassung dass die Versammlung der Beklagten am 10.9.2012 ordnungsgemäß zustande gekommen sei und weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vorlägen. Ein Mandatsverhältnis der Nebenintervenientin mit Herrn Dr. … habe nicht bestanden.

Die Versammlung vom 10.9.2012 sei ordnungsgemäß auf den Antrag von Aktionären einberufen worden. Es sei auch hinreichend deutlich geworden, da sich die wahl des Aufsichtsrates nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz sondern nach den Vorschriften des Aktiengesetzes richte. Da die Klägerin zu 1) selbst die Einberufung veranlasst habe, sei es zudem rechtsmissbräuchlich, sich auf die unzureichende Mitteilung zu berufen. Der mangelnde Hinweis auf die fehlende Bindung der Hauptversammlung an Wahlvorschläge sei irrelevant, da diese Bindung nicht gegeben habe. Auch die Angaben zur beruflichen Tätigkeit der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder seien ausreichend gewesen.

Die Klägerin zu 1) habe versucht dieser Versammlung abzusagen, da sie aufgrund der Anmeldungen und der Präsenz bis 11:10 Uhr festgestellt habe, dass die Streithelferin mehr Stimmen hinter sich gebracht habe als die A beziehungsweise die zu deren Lager zuzurechnenden Gesellschaften. Die Klägerin zu 1) sei nicht befugt gewesen, diese Versammlung abzusagen, die auf Antrag von Aktionären einberufen worden sei. Jedenfalls habe Herrn … die Versammlung eröffnet, so dass danach eine Absage nicht mehr möglich gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin sei konkludent das Wort erteilt worden und diese habe daher beantragt, entsprechend der Satzung einen Versammlungsleiter zu wählen. Obwohl ihr – insoweit unstreitig – dann das Mikrophon ausgeschaltet worden sei, habe sie vorgeschlagen, den anwesenden Rechtsanwalt Dr. … als provisorischen Versammlungsleiter zu wählen. Dieser Wahlvorschlag sei von den anwesenden Aktionären durch Handzeichen ohne Gegenstimmen und Enthaltungen mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden. Dr. … habe nach seiner wahl vorgeschlagen, die Hauptversammlung zu unterbrechen, um die äußeren Rahmenbedingungen der Hauptversammlung zu gewährleisten. Nach dem der Notar Dr. … am Versammlungsort gewesen sei, sei die Hauptversammlung gegen 13:35 Uhr fortgesetzt worden. Ein Antrag auf Abbruch der Hauptversammlung sei abgelehnt worden. Die Versammlung vom 10.9.2012 sei gesetzmäßig abgelaufen und protokolliert worden. Die Feststellung der gefassten Beschlüsse sei durch den gewählten Versammlungsleiter Dr. … ordnungsgemäß erfolgt. Jedenfalls könne sich die Klägerin zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches nicht auf derartige Mängel berufen, da sie selbst durch die unberechtigte Absage und der Veranlassung, dass der zunächst anwesende und mit der Protokollierung beauftrage Notar den Saal verlassen habe und die Nichtübernahme der Versammlungsleitung durch den satzungsmäßigen dazu Bestimmten die Gründe für etwaige Mängel gesetzt habe; insoweit liege ein treuwidriges Verhalten vor, wenn sich die Klägerin zu 1) nunmehr im Beschlussmängelrechtsstreit darauf berufe.

Während die vorgeschlagene Beschlussfassung zu Top 2 abgelehnt worden sei, seien die Beschlüsse zu Top 4 – 11 ohne Gegenstimmen jedoch mit einigen Enthaltungen gefasst und von Herrn Dr. … festgestellt und verkündet worden. Der zu Top 5 gefasste Beschluss über eine Sonderprüfung sei nicht wegen fehlender Bestimmtheit anfechtbar. Der Prüfungsgegenstand sei klar abgegrenzt. Auch eine Anfechtbarkeit zu Top 6 wegen Verweisung auf Schadensersatzansprüche sei nicht gegeben. Der zu Top 7 beschlossene Vertrauensentzug sei nicht aus unsachlichen Gründen erfolgt. Es bedürfe vielmehr weder einer besonderen Begründung noch eines objektiv vorwerfbaren Pflichtenverstoßes. Auch die Beschlussfassung zu Top 8 über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis sei nicht zu beanstanden. Es seien wichtige Gründe gegeben, insbesondere habe die Geschäftsführung der Klägerin zu 1) ohne Zustimmung des Aufsichtsrats ein ungesichertes Darlehen an eine konzernfremde Gesellschaft ausgereicht. Die Haftungsvergütung an die Klägerin zu 1) sei ausgezahlt worden, obwohl dieser Anspruch mangels Erstellung eines Quartalsabschluss noch nicht fällig war. Die Buchführung der Beklagten für die die Klägerin zu 1) verantwortlich sei, sei nicht ordnungsgemäß. Auch die Beschlussfassung zu Top 9 sei sachgerecht und zulässig. Es sei im Recht der KGaA anerkannt, dass eine GmbH als Komplementärin unter Treuepflichtgesichtspunkten verpflichtet sei, ihre Geschäftsführer abzuberufen, wenn die Hauptversammlung darüber Beschluss fasse. Die Aufsichtsratswahl zu Top 10 sei im Wege der Einzelwahl erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten und ihrer Streithelferin wird auf die Klageerwiderung der Streithelferin vom 3.12.2012 (Bl. 160 ff d. A.) und der Beklagten vom 18.12.2012 (Bl. 221 ff) sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 21.1.2013 (Bl. 302 ff), vom 19.2.2013 (Bl. 326 ff d. A.) und 19.2.2013 (Bl. 340 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin zu 2) ist unbegründet.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist nur begründet hinsichtlich der Beschlussfassungen zu Top 9 a-c, im Übrigen sind sie unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Streithelferin ist die Klage in der Anfechtungsfrist erhoben und demnächst zugestellt worden.

Die Klage wurde dem in der Versammlung am 10.9.2012 gewählten Aufsichtsrat zugestellt, der unabhängig von der Wirksamkeit seiner wahl bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass diese wahl anfechtbar oder nichtig ist, befugt und berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten, d.h. auch im vorliegenden Beschlussmängelrechtsstreit der Komplementärin gem. § 246 Abs. 2 S. 3 AktG. Im Hinblick auf die im Beschlussmängelrechtsstreit bestehende Streitgenossenschaft der beiden Klägerinnen, erstreckt sich daher auch die alleinige Vertretungsbefugnis der Beklagten durch den Aufsichtsrat auf die Klage der Klägerin zu 2).

Die Kammer folgt auch der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (NZG 2003, 478), dass es keiner Bestellung eines Prozesspflegers für die Gesellschaft bedarf, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats auch Organ einer juristischen Person ist, die die Klage erhoben hat.

Nichtigkeitsgründe sind hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.9.2012 nicht gegeben, insbesondere auch nicht hinsichtlich des erst in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2013 im Wege der Klageerweiterung gestellten Antrags bezüglich der Wahl des Versammlungsleiters Zunächst sind diese Beschlüsse in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung gefasst worden. Die Einberufung erfolgte durch die Klägerin zu 1) selbst am 10.7.2012 im Bundesanzeiger.

Daran ändert auch nichts, dass die Geschäftsführung der Klägerin zu 1) im Vorfeld der Hauptversammlung beschlossen haben will, diese Versammlung abzusagen und Herrn … entsprechendes den Kommanditaktionären im Versammlungslokal mitgeteilt hat.

Diese Absage war nicht rechtswirksam. Die Klägerin zu 1) war nicht zur Absage befugt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob Herr … die Hauptversammlung bereits eröffnet hatte und schon deswegen keine Absage mehr möglich war.

Hat der Vorstand, bzw. hier der Komplementär bei einer KGaA auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 1 AktG eine Hauptversammlung einberufen, kann er diese nur noch absagen, wenn die Versammlung aufgrund äußerer Einflüsse – z.B. Unmöglichkeit der Nutzung des vorgesehenen Versammlungslokals – nicht mehr oder nicht sachgerecht durchgeführt werden kann. Indem er dem Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG nachgekommen ist, hat er gezeigt, dass er dem Verlangen entsprechen will, mithin kann dann nicht die Versammlung vom Vorstand wieder ohne weiteres abgesagt werden und der Aktionär auf den Weg der gerichtlichen Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG verwiesen werden. § 122 AktG gewährleistet das Recht einer Minderheit von Aktionären, zu erreichen, dass die Hauptversammlung zusammentritt und sich mit Angelegenheiten befasst, für die sie zuständig ist und deren Behandlung die Minderheit wünscht. Damit erhält die Minderheit zugleich die Möglichkeit, andere Aktionäre für die von ihr gewünschte Beschlussfassung zu gewinnen bzw. bei einer Ablehnung ihrer Anträge den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. Ansonsten könnte der Vorstand durch eine fortlaufende Einberufung und anschließender Absage die Minderheitsrechte erheblich beschränken. Der Vorstand hat bei einem statthaften Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG kein Ermessen, ob er eine Hauptversammlung einberuft (vgl. Noack/Zetzsche, KölnKomm, AktG, 3. Aufl. § 122 Rz. 73; Kubis in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 122 jew. m.w.Nachw.), er hat vielmehr dem Begehren nachzukommen. Mit dieser Befolgungspflicht (Kubis a.a.O.) ist es nicht vereinbar, wenn der Vorstand das Recht hätte, eine auf einen Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG einberufene Hauptversammlung ohne weiteres wieder abzusagen. Eine Befugnis der Geschäftsleitung zur Absage besteht hier nur dann, wenn der Aktionär nach Einberufung seinen Antrag zurücknimmt (vgl. Noack/Zetzsche, KölnKomm AktG, 3. Aufl. § 122 Rz. 53 m.w.Nachw). Dies ist auch sachgerecht, da der antragstellende Aktionär nach § 122 Abs. 1 AktG in gewisser Weise mittelbar der Einberufende ist. Hier fehlt es aber an einer Rücknahme des Begehrens der Streithelferin.

Mangels wirksamer Absage war die auf den 10.9.2012 einberufene Versammlung durchzuführen und konnte wirksame Beschlüsse fassen.

Die Beschlüsse dieser Hauptversammlung wurden durch einen dazu berufenen Versammlungsleiter festgestellt und entsprechend protokolliert.

Ob Anfechtungsgründe hinsichtlich der Wahl des Versammlungsleiters vorliegen, kann hier dahingestellt bleiben, da in der Anfechtungsfrist des § 246 AktG eine Anfechtungsklage nicht erhoben wurde und diese nicht geltend gemacht wurden. Die in die mündliche Verhandlung vom 21.1.2013 gegen die Wahl des Versammlungsleiters erweitere Klage, kann daher nur eine Nichtigkeitsklage i.S.d. § 249 AktG darstellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag hinreichend bestimmt ist. Selbst wenn man, dies unterstellen wollte, kann sie keinen Erfolg haben, da hier keine Nichtigkeitsgründe im i.S.d. § 241 AktG gegeben sind, da die Versammlung wirksam einberufen, nicht abgesagt und auch i.S.d. § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist. Sonstige Nichtigkeitsgründe haben die Klägerinnen auch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die Stellung der Streithelferin als mittelbar Einberufende ist es auch zudem nicht zu beanstanden, dass Frau Ü als deren Vertreterin in dieser Hauptversammlung zunächst für die wahl eines Versammlungsleiters die Leitung übernommen hat, nachdem der satzungsmäßig hierzu Berufene, der Vorsitzende des damals amtieren Aufsichtsrats und auch kein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats bereit war, die Hauptversammlung zu leiten.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass zunächst hinsichtlich dieser wahl kein notarielles Protokoll erfolgte, da die Voraussetzungen für ein zwingendes notarielles Protokoll gem. § 130 Abs. 1 AktG mangels Börsennotierung der Beklagten i.S.v. § 3 Abs. 2 AktG nicht vorliegen, zumal die wahl wiederholt wurde, nachdem der Notar … anwesend war und dies auch in sein notarielles Protokoll aufnahm. Soweit er Kläger zu 2) erstmals mit Schriftsatz vom 31.7.2012 vorbringt, dass es Mängel im Teilnehmerverzeichnis gab, kann dahingestellt, bleiben, ob darauf überhaupt eine Anfechtung gestützt werden kann (verneinend Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 243 Rz 119 m.w.Nachw.), da der Kläger zu 2) dies erst nach Ablauf der am 30.4.2012 endenden Anfechtungsfrist vorgebracht hat, mithin eine Anfechtung hierauf nicht mehr gestützt werden kann (vgl. Hüffer, AktG 10. Aufl. § 246 Rz. 21 m.w.Nachw.). Ein Nichtigkeitsgrund gem. § 241 Abs. 1 Nr. 2. i.V.m. § 130 Abs. 2 Nr. 1 AktG ist entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) hier nicht gegeben. In dem vorgelegten notariellen Protokoll dieser Hauptversammlung ist das jeweilige Abstimmungsergebnis der Beschlussfassungen zu Top 1 und 2 und der Anteil der abgegebenen Stimmen am Grundkapital enthalten, so dass der notwendige Inhalt der Niederschrift nach § 130 Abs. 2 AktG gegeben ist (vgl. BGH DNotZ 1995, 549). Der Beschluss ist mit dem festgestellten Inhalt auch dann maßgeblich, wenn die Beschlussfeststellung das Abstimmungsergebnis nicht zutreffend wiedergibt. Hier ist dann nur Anfechtbarkeit gegeben (vgl. BGH DNotZ 2006, 372; Englisch in Hölters, AktG, § 243 Rz. 24; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 130 Rz. 52 m.w.Nachw.).

Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Präsenserfassung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, stellt diese keinen Nichtigkeitsgrund gem. § 241 Abs. 1 Nr. 2. i.V.m. § 130 Abs. 2 Nr. 1 AktG dar. In dem vorgelegten notariellen Protokoll dieser Hauptversammlung ist festgehalten, dass die (Wiederwahl) des Herrn Dr. … einstimmig durch Handzeichen erfolgte, so dass der notwendige Inhalt der Niederschrift nach § 130 Abs. 2 AktG gegeben ist (vgl. BGH DNotZ 1995, 549). Der Beschluss ist mit dem festgestellten Inhalt auch dann maßgeblich, wenn die Beschlussfeststellung das Abstimmungsergebnis nicht zutreffend wiedergibt. Hier ist dann nur Anfechtbarkeit gegeben (vgl. BGH DNotZ 2006, 372; Englisch in Hölters, AktG, § 243 Rz. 24; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 130 Rz. 52 m.w.Nachw.).

Die Klägerin zu 2) ist nicht anfechtungsbefugt.

Die Hauptversammlung vom 10.9.2012 ist aufgrund der Bekanntmachung der Klägerin zu 1) aufgrund der Anträge von Kommanditaktionären nach § 122 Abs. 1 AktG einberufen worden und wie dargelegt nicht wirksam abgesagt worden. Die Klägerin zu 2) trägt selbst nicht vor, dass sie auf dieser Hauptversammlung anwesend war und Widerspruch gegen die Beschlussfassungen eingelegt hätte, da sie lediglich behauptet, sie sei mit 100.000 Aktien angemeldet gewesen, woraus aber nicht eine tatsächliche Teilnahme folgt. Eine Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG scheidet daher aus. Auch eine Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 2 AktG ist nicht gegeben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese nicht schon entfällt, weil wegen etwaiger Verletzung von Meldepflichten gem. § 20 Abs. 7 AktG die Klägerin zu 2) keine Rechte aus ihren Aktien an der E herleiten kann. Die Klägerin zu 2) behauptet nicht, sie sei zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung am 10.9.2012 zugelassen worden. Auch die von der Klägerin zu 1) vorgenommene Einberufung zu dieser Versammlung wird von der Klägerin zu 2) nicht als nicht ordnungsgemäß angegriffen.

Dies führt dazu, dass die gesamte Klage der Klägerin insgesamt als unbegründet anzuweisen war, die notwendige Streitgenossenschaft mit der Klägerin zu 1) steht dem nicht entgegen (vgl. OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AG 2007, 592; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Frankfurt
AG 2008, 87).

Anfechtungsgründe sind hinsichtlich der Beschlussfassungen zu Top 4, 5, 6, 7, 8, 10 11 nicht gegeben, nur hinsichtlich der Beschlussfassungen zu Top 9 (a –c) greift die Anfechtung der Klägerin zu 1) durch.

Selbst wenn man den Vortrag der Klägerinnen über eine unzureichende Präsenserfassung als wahr unterstellt, kann hieraus im vorliegenden Fall kein Anfechtungsgrund i. S. d. § 243 AktG hergeleitet werden. Da die Abstimmung vorliegend zu den Sachbeschlüssen ausweislich dem notariellen Protokoll im Additionsverfahren erfolgt ist, ist nur entscheidend, ob eine Einlasskontrolle bei allen Aktionären bzw. bevollmächtigten Vertretern vorgenommen wurde, die Stimmberechtigung jeder beteiligten Person geprüft und im Anschluss hieran vor den Abstimmungen Stimmkarten ausgehändigt hat. Dies wird aber von dem Klägerinnen nicht in Abrede gestellt, zumal dies auch noch von dem von der Klägerin zu 1) beauftragten Hauptversammlungsdienstleister vorgenommen wurde. Die von den Klägerinnen gerügte unzureichende Präsenserfassung ist für die Feststellung der erforderlichen Beschlussergebnisse für die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte unbeachtlich. Durch die Auszahlung der Stimmen im Additionsverfahren wurden jeweils abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt. Auf die Präsens von Aktionäre im Versammlungsraum bei der Beschlussfassung kommt es bei dieser Art der Abstimmung aber nicht ursächlich an, wenn die abgegeben Ja-Stimmen jeweils die erforderliche Mehrheit erreicht, d.h. die Kausalität des behaupteten Mangels für das Beschlussergebnis wäre nicht gegeben. Die Klägerin zu 1) kann sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber der Beklagte für alle angegriffenen Beschlussfassungen zudem nicht auf den Mangel der nichtordnungsgemäße Erfassung der Anwesenheit berufen, dass selbst dies vereitelt hat, indem sie unberechtigt diese Versammlung abgesagt und dafür gesorgt hat, dass der Hauptversammlungsdienstleister, der zunächst die Erfassung vorgenommen hat, diese Tätigkeit nicht mehr fortgesetzt hat.

Hinsichtlich der Beschlussfassung zu Top 4 machen die Klägerinnen in der Sache keine Anfechtungsgründe geltend, zumal es anerkannt ist, dass die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. Kammerurteil vom 19.4.2011- 3-05 O 128/10 -).

Die Beschlüsse zu Top 6 und 7 (jew. Bestellung eines Sonderprüfers) sind hinreichend bestimmt.

Der Sonderprüfungsauftrag nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG muss gegenständlich beschränkt sein und sich auf einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung beziehen (RG v. 22.1.1935 – II 198/34, RGZ 146, 385, 393 f.; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
Urt. v. 15.2.1991 – 16 U 130/90 – GmbHR 1992, 670 „nur hinsichtlich bestimmter Vorgänge der Geschäftsführung“; ebenso LG München I Urt. v. 31.3.2008 – 5HK O 20117/07 AG 2008, 720 m.w.N.; Schröer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 142 AktG Rz. 14: „nur einzelne unaufgeklärte Vorgänge“; Fleischer in Küting/Weber, Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, 5. Aufl. 2003, § 142 Rz. 65: „auf zeitlich und sachlich klar abgrenzbare Teilakte“). Der Begriff der „Geschäftsführung“ ist dabei nicht im engen Sinn der §§ 76, 77 AktG, sondern in einem weiten, den gesamten jeweiligen Verantwortungsbereich der Organmitglieder betreffenden Sinn zu verstehen (OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
Urt. v. 23.12.2010 AG 2011, 677 mwN).

Ein Antrag auf Sonderprüfung der Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit über einen ganzen Zeitabschnitt, z.B. das abgelaufene Geschäftsjahr, ist unzulässig (Schröer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 142 AktG Rz. 14; ebenso Hüffer, 10. Aufl. 2012, § 142 AktG Rz. 2; Bezzenberger in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2004, § 142 AktG Rz. 12). Die Sonderprüfung soll (anders als z.B. die Pflichtprüfung nach § 53 I GenG) nicht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung feststellen, sondern mögliche Ersatzansprüche oder Abberufungsgründe substantiieren (Schröer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 142 AktG Rz. 14). Die Rechtsprechung hat daher Sonderprüfungsanträge wegen fehlender Bestimmtheit abgelehnt, wenn die Geschäftsführung insgesamt überprüft werden sollte (RG v. 22.1.1935 – II 198/34 RGZ 146, 385; LG München I v. 31.3.2008 aaO; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamburg
aaO), wenn überhaupt keine Geschäftsführungsmaßnahme vorlag (LG Dortmund v. 25.6.2009 18 O 14/09 – AG 2009, 881) oder wenn der Beschluss so unspezifisch war, dass er lediglich eine Einschränkung auf „alle wesentlichen“ Maßnahmen der Geschäftsführung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zum Gegenstand hatte (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 15.2.1991 – 16 U 130/90 – GmbHR 1992, 670 = WM 1992, 14). Die Grenzlinie der noch ausreichenden Bestimmtheit eines Sonderprüfungsantrages lässt sich abstrakt nur schwer bestimmen, in Rechtsprechung und Schrifttum wird geäußert, dass an die Bestimmtheit keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien (etwa Schröer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 142 AktG Rz. 15; Kronstein/Zöllner in KölnKomm/AktG, 1. Aufl. 1985, § 142 AktG Rz. 12: „nicht zu engherzig auslegen“; LG München I Urt. v. 31.3.2008 – 5HK O 20117/07 aaO, v. 30.12.2010 5HK O 21707/09 – BeckRS 2011, 19893), wobei Konkretisierungen selten sind. So soll etwa die Überprüfung einer Geschäftsbeziehung zu einer bestimmten Person zulässig sein, wenn festgelegt werde, in welcher Hinsicht diese zu untersuchen sei (Schröer in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 142 AktG Rz. 15), oder aber die Überprüfung der Beziehungen zu bestimmten Unternehmen, z.B. verbundenen Unternehmen (Kronstein/Zöllner in KölnKomm/AktG, 1. Aufl. 1985, § 142 AktG Rz. 12; Noack, WPg 1994, 225 [228]). Bei den Anforderungen an die Bestimmtheit ist auch die Verfügbarkeit von Informationen für die Aktionäre zu berücksichtigen, denn die Informationspolitik des Vorstands darf nicht darüber entscheiden, ob eine Sonderprüfung eingeleitet werden kann (Mock in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 142 AktG Rz. 73). Je mehr Informationen verfügbar sind, desto höhere Anforderungen sind an die Bestimmtheit zu stellen (Mock in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 142 AktG Rz. 73, m.w.N.).

Entsprechend diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Sonderprüfungsanträge noch ausreichend anzusehen. Auch die Erwähnung von Schadensersatzansprüchen ist nicht beanstanden, da Sonderprüfungen die Grundlage für derartige Ansprüche regelmäßig feststellen sollen.

Bei der Beschlussfassung zu Top 5 wird der Prüfungsgegenstand dahingehend hinreichend eingegrenzt und bestimmt, dass es um Projektinvestition einschließlich der Gewährung von Darlehen seit 2010 – d.h. Prüfungszeitraum ist Anfang 2010 bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 10.9.2012, da sich eine Sonderprüfung nicht auf künftiges Verhalten beziehen kann – geht. Bei der Beschlussfassung zu Top 6 findet die gebotene Eingrenzung hinreichende dahingehend statt, dass es um Geschäftsbeziehungen der E mit konkret genannten Unternehmensgruppen bzw. deren Gesellschaftern geht.

Soweit die Klägerin zu 1) gegenüber der Beschlussfassung zu Top 7 (Entzug des Vertrauens der persönlich haftenden Gesellschafterin geltend macht), der Beschluss sei ohne sachlichen Grund gefasst worden, liegt darin kein tauglicher Anfechtungsgrund (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 07.07.2010 – I-8 U 119/09 – BeckRS 2010, 18318). Aus § 84 Abs. 3 AktG ist nicht abzuleiten, dass die Hauptversammlung einen Vertrauensentzug ohne sachlichen Grund nicht beschließen darf und ein gleichwohl derart gefasster Beschluss einer inhaltlichen Überprüfung im Anfechtungsverfahren unterliegt. Soweit keine sonstigen Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorliegen, rechtfertigt der behauptete Vertrauensentzug ohne sachlichen Grund nicht die Anfechtung dieser Beschlussfassung.

Hinsichtlich der Beschlussfassung zu Top 8 ( Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis) ist schon fraglich, ob der Klägerin zu 1) überhaupt eine Anfechtungsbefugnis zusteht. Dieser Beschluss stellt das Ergebnis einen internen Willensbildungsbeschluss der Kommanditaktionäre dar und es ist zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss noch nicht zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis führt, sondern lediglich eine der Voraussetzungen dafür ist, um im Klagewege gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 117, 127 HGB dem Komplementär die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch Urteil entziehen zu lassen (vgl. Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 278 Rz. 75 mwN). Der Komplementär bleibt hier außen vor. Zwar steht dem Vorstand einer Akteingesellschaft – dem der Komplementär einer KGaA hier gleichgestellt ist – gem. § 245 Nr. 4 AktG das Recht zu Hauptversammlungsbeschlüsse anzufechten, doch ist hier zu beachten, dass dem Vorstand hier das Anfechtungsrecht eingeräumt wird, um für die Rechtmäßigkeit des Kooperationshandelns Sorge zu tragen, doch wird man dies bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für den einzigen geschäftsführenden Komplementär der KGaA jedenfalls dahingehend beschränken müssen, dass dieser die Anfechtung nicht darauf stützen kann, dass ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht vorliege. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt der Beurteilung des mit der Entziehungsklage angerufenen Gerichts. Eine Vorverlagerung dieser Prüfung in einen Beschlussmängelstreit zwischen der Gesellschaft und ihrem Komplementär ist systemfremd und nicht sachgerecht.

Die Klägerin zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass hier eine satzungsändernde Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Die Kammer folgt hier der h. A. (vgl. Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 278 Rz. 78 m.w.Nachw.; unklar Perlitt in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 278 Rn.368 der ausdrücklich eine ¾ Mehrheit jedoch nur für en Ausschluss verlangt), dass hier die einfache Mehrheit genügt.

Auch die Beschlussfassungen zu Top 10 sind nicht anfechtbar. Zwar wurde in der Bekanntmachung nicht angegeben, ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden ist, doch kann sich die Klägerin zu 1) aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf einen hierin liegenden Mangel nicht hierauf berufen, da mangels Anwendung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften bei der E für die Bildung des Aufsichtsrats zunächst die Angabe in der Bekanntmachung genügt hat (vgl. Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 5. Aufl. J Rn 25), dass die wahl der vier Aufsichtsratsmitglieder nach dem AktG (und nicht Vorschriften des MitbestG oder DrittelBG) erfolgt. Da eine Bindung an Wahlvorschläge nur nach den §§ 6, 8 Montan-MitbestG in Betracht kommt, fehlt dem unterlassenen Hinweis, auf die Frage der Bindung an Wohlvorschläge auch die Relevanz. Zudem hat die Klägerin zu 1) diesen Mangel selbst zu vertreten. Zwar war sie verpflichtet auf das Begehren der Streithelferin nach § 122 Abs. 1 AktG u. a. die Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „wahl des Aufsichtsrats“ einzuberufen, doch gehört es gleichwohl zu den Aufgaben der Verwaltung die Aktionäre in der Einberufung über die Formalien der wahl zu unterrichten (vgl. Butzke, a.a.O. J Rn 23; ).

Die angegebenen Berufsbezeichnungen der vorgeschlagenen Kandidaten hält die Kammer für ausreichend, jedenfalls sind die etwaigen Verletzungen des § 127 i.V.m. 124 Abs. 3 so marginal, dass aus der Sicht eines verständigen Aktionärs für die Entscheidung über seine Teilnahme und Abstimmung bei der wahl ohne Relevanz (vgl. BGH DStR 2007, 1493 und vorgehend OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
AG 2007, 374). Hinsichtlich der Berufsangabe stellt § 124 Abs. 3 S. 4 AktG klar, dass nicht der erlernte, sondern der ausgeübte Beruf (unter Angabe des Unternehmens, in dem er ausgeübt wird) anzugeben ist. Diese Angabe soll der Hauptversammlung ein Urteil darüber erleichtern, ob die vorgeschlagene Person angesichts der derzeit ausgeübten Tätigkeit für das Amt des Aufsichtsrats geeignet ist. Bei den vorgeschlagenen Herren … ist dies erfolgt. Dass bei der Bezeichnung (geläufige) englische Begriffe verwendet wurden ist unbeachtlich jedenfalls nicht relevant, da einem Aktionär, dem diese nicht geläufig sein sollten, es zuzumuten ist, im Vorfeld der Hauptversammlung hierzu entsprechende Erkundigungen einzuziehen, bzw. in der Hauptversammlung präzisierend nachzufragen.

Hinsichtlich des vorgeschlagenen Herrn Z ist nicht zu beanstanden, dass dieser als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bezeichnet ist. Die Klägerin zu 1) macht selbst nicht geltend, dass Herr Z einen dieser Berufe – die bei entsprechender Qualifikation regelmäßig von einer Person nebeneinander ausgeübt werden – tatsächlich nicht ausübt. Da Herr Z diese Tätigkeiten nicht in einer Firma oder Gesellschaft sondern selbständig als freien Beruf ausübt, bedurfte es einer weiteren Angabe nicht (vgl. Kubis in MünchKomm zum AktG, 3. Auflage 2013, § 124 Rn 126).

Auch die wahl des Herrn ZD ist nicht anfechtbar. Zwar wurde hier nur der ausgeübte Beruf – vereidigter Buchprüfer und Steuerberater – genannt und nicht die Gesellschaft (… Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH) in der er diese Tätigkeit ausübt, obwohl er nicht selbständig tätig ist. Eine Relevanz dieses Mangels ist hier jedoch nicht gegeben, weil die der Einladung gewählten Angaben den Aktionären bezüglich dieser Frage eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung geben, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder nicht, und weil diese Angaben die Aktionäre hinreichend in die Lage versetzen, sich mit den Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben und Frage der Gesellschaft bei der ZD tätigt ist, durch die Ausübung des Fragerechts in der Hauptversammlung hätte präzisiert werden können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend dem ursprünglichen notariellen Protokolls hier eine Blockwahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder stattfand, oder wie es sich nunmehr aus dem Nachtrag ergibt, eine Einzelwahl. Selbst wenn hier eine Blockwahl stattgefunden hätte, führt dies nicht zur Anfechtbarkeit. Aus der Bekanntmachung der Tagesordnung ergibt sich zunächst nicht, dass hier von herein eine Einzelwahl stattfinden sollte.

Sind mehrere Aufsichtsratmitglieder zu bestellen, so kann stets Einzelwahl aber auch eine Blockwahl erfolgen, soweit die Satzung hierzu keine – sowie vorliegend – keine Aussage trifft (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 101 Rn 6 mwN). Die Entscheidung hierüber liegt dann beim Versammlungsleiter, der nur dann eine Einzelwahl vorzunehmen lassen hat, wenn ein anwesender Aktionär dem Modus der Blockwahl widerspricht (Hüffer aaO).

Hinsichtlich der Beschlussfassung zu Top 11 machen die Klägerinnen keine Anfechtungsgründe geltend.

Begründet ist hingegen die Klage hinsichtlich der Beschlussfassungen zu Top 9 a-c. Diese Beschlüsse sind anfechtbar.

Die Kammer folgt hier der h. M. (vgl. BGH NJW 1997, 1923, 1925; siehe auch die weiteren Nachweise bei Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 278 Rn 78 mwN. auch zur Gegenauffassung), dass die Hauptversammlung der GmbH & Co KGaA eine Abberufung der Geschäftsführer der Komplementär – GmbH nicht unmittelbar beschließen kann, da dies mit der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH nicht vereinbar ist. Die Abberufung der Geschäftsführer obliegt allein der Gesellschafterversammlung der GmbH. Daraus folgt auch, dass – wie vorliegend auch eine entsprechende Anweisung an die GmbH – d.h. an deren Gesellschafter nicht von der Hauptversammlung der GmbH & Co KGaA beschlossen werden kann, da diese im Rahmen dieser Gesellschafterstellung selbst in keinem (Weisungs)Verhältnis zu der Hauptversammlung der GmbH & Co KGaA stehen. Eine Beschlussfassungskompetenz der Hauptversammlung der KGaA hierzu ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtliche TreuepflichtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Treuepflicht
der Komplementär–GmbH, wonach diese bei der Auswahl der Geschäftsführer auf die Belange der Kommanditaktionäre Rücksicht zu nehmen hat (BGH aaO). Eine derartige Treupflicht begründet ggf. bei Verletzung Haftungsansprüche, ändert grundsätzlich jedoch nicht die Kompetenzverteilung zwischen der Hauptversammlung der KGaA und der Gesellschafterversammlung der Komplementär–GmbH (Wichert in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 278 Rn 41 ff). Die gesellschaftliche Treuepflicht begründet für Gesellschafter zwar die Verpflichtung zu bestimmten Tun oder Unterlassen im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Interesse der Gesellschaft
, schafft aber keine weiteren rechtlichen Befugnisse, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem Gesellschaftsorgan eingeräumt sind. Eine Kompetenz zur Beschlussfassung für die zu Top 9 gefassten Beschlüsse käme daher mangels gesetzlicher Regelung hier nur in Betracht, wenn die Satzung der KGaA der Hauptversammlung entsprechende Rechte einräumt (vgl. auch Assmann/Sethe in GroßKomm, AktG 4. Aufl. § 278 Rn 170; Bachmann aaO Rn 78; Wichert aaO Rn 43 f), woran es vorliegend fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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