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LG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2013 – 3-03 O 72/12, 3/03 O 72/12, 3-3 O 72/12, 3/3 O 72/12

Die Kammer folgt im Übrigen der mit Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.6.2012 (3-09 O 104/11, Anlage B1-77) ausgeführten Ansicht einer Unverhältnismäßigkeit der in der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vom 14.9.2011 als Reaktion auf die Informationsweitergabe an einen Dritten beschlossenen Einschränkung der Auskunfts– und Einsichtsrechte der Beklagten zu 1), die mittlerweile zu einem noch nicht begründeten, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse feststellenden Urteil (Anlage B1-220) geführt hat. Wegen einer Behinderung der Beklagten zu 1) durch diese Informationsbeschränkung, an der die Klägerin mittlerweile selbst nicht mehr festhält (Schreiben Rechtsanwalt Dr. CCC vom 18.7.2012, Anlage B1-78), hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem am 13.9.2012 verkündeten und rechtskräftig gewordenen Urteil (3-04 O 19/12, Anlage B1-158) das Übergehen deren Stimmrechts in einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung vom 30.11.2011 als rechtswidrig angesehen.

Schlagworte: Eingriff in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte, Entzug des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51 a GmbHG