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LG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2013 – 3-03 O 72/12, 3/03 O 72/12, 3-3 O 72/12, 3/3 O 72/12

§ 133 HGB, § 140 HGB

1. Einer von zwei Anteilsinhabern kann nicht wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn auch in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters ein wichtiger Grund zur Ausschließung verwirklicht ist.

Nach ständiger Rechtsprechung (BGH NZG 2003, 625, 627 – für GbR -; BGH GmbHR 1991, 362, 363 – für GmbH -; BGHZ 80, 346 = NJW 1981, 2302, 2303 – für oHG -; BGH NJW 1960, 866, 868 f. – für GmbH -) kann einer von zwei Anteilsinhabern nicht wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn auch in der Person des die Ausschließung betreibenden Gesellschafters ein wichtiger Grund zur Ausschließung verwirklicht ist.

Eine erhebliche Pflichtverletzung der Vorstandsvorsitzenden der Klägerin liegt zunächst darin, dass sie an der unter dem 29./30.7.2010 erfolgten Vermietung von Räumlichkeiten der Immobilie Gerkrathstraße 6 in Berlin mit einer Fläche von über 500 m² an die durch die Beklagte zu 2) vertretene Kommanditgesellschaft bei Überschreiten der Geschäftsführungskompetenzen und unter Verletzung der der Beklagten zu 1) als Kommanditistin zustehenden Beteiligungsrechte mitgewirkt hat (vgl. allg. BGH NJW 1984, 173; OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
NZG 2011, 307). Auch nach Auffassung der Kammer (so schon Landgericht Berlin, Urteile vom 10.12.2012, 99 O 79/11 und 99 O 118/11 = NZG 2013, 500, 501) wäre hierfür die Zustimmung der Kommanditisten erforderlich gewesen, weil die Betragsgrenze von 75.000,00 Euro pro Jahr (§ 1 Abs. 4 d des Gesellschaftsvertrags der KG) überschritten war. Denn deren jährliche Belastung beschränkte sich keineswegs auf die Kaltmiete zur Höhe von 66.000,00 Euro, sondern erfasste zusätzlich die Nebenkostenvorauszahlungen zur Höhe von 13.200,00 Euro. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die sukzessive erfolgte Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zur Höhe von insgesamt 170.286,40 Euro die mit 100.000,00 Euro festgelegte Höchstgrenze zustimmungsfreier Investitionen verletzte, schon nicht mehr an, wobei auch hierauf gewichtige Gründe hindeuten.

2. Bei beiderseits verwirklichten Ausschließungstatbeständen bleibt nur der Weg einer Klage auf Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
nach § 133 HGB.

Bei beiderseits verwirklichten Ausschließungstatbeständen bleibt vielmehr nur der Weg einer Klage auf Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
nach § 133 HGB (BGH NJW 1957, 872; BGH NJW 1960, 866, 869).

Schlagworte: Auflösung, Auflösung der Gesellschaft, Einziehung des Geschäftsanteils, Kündigung der Gesellschaft wenn Fortsetzung der Gesellschaft nicht möglich ist, Schwerwiegende Pflichtverletzung, Teilnahme an strafbaren Handlungen, Unredlichkeit, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wenn in Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschlussgrund vorliegt oder das Mitverschulden zur Milderung des wichtigen Grundes führt, Zwangsausschluss scheitert weil beide Gesellschafter beachtenswerte Ausschlussgründe verwirklicht haben, Zwei-Personen-Gesellschaft