§ 84 Abs 3 AktG
Eine von Aufsichtsrat nach der Satzung zulässig beschlossene Verkleinerung des Vorstandes stellt für das einzelne Vorstandsmitglied während seiner laufenden Bestellungsperiode keinen wichtigen Grund zur Abberufung i.S.d. § 84 Abs. 3 AktG dar, selbst wenn im Übrigen im Laufe dieser Periode ein beträchtlicher Personalabbau bei der Gesellschaft erfolgen soll.
Schlagworte: Abberufung, Abberufung ohne Grund, Gründe für die Abberufung, Vorstand