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LG Gera, Beschluss vom 18.06.2009 – 2 HK T 16/09, 2 HKT 16/09

§ 40 Abs 1 GmbHG, § 40 Abs 2 S 1 GmbHG, § 12 Abs 2 S 2 Halbs 1 HGB, § 12 FGG

1. Die Einreichung der Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG erfordert lediglich die Einreichung einer einfachen elektronischen Abschrift und nicht die Einreichung versehen mit einem Beglaubigungsvermerk und einer qualifizierten elektronischen Signatur (Rn.10). Bei der Einreichung dieser unterschriebenen Gesellschafterliste handelt es sich um die Einreichung einer Urschrift im Sinne § 12 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz HGB, so dass die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung ohne elektronische Signatur ausreichend ist.

Nach § 40 II Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfanges ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Liste der Gesellschafter
zum Handelsregister einzureichen. Das Erfordernis der Unterschrift soll die Richtigkeitsgewähr der Liste erhöhen (vgl. Stellungnahme der Regierung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/6140, Seite 43). Bei der Einreichung dieser unterschriebenen Gesellschafterliste handelt es sich um die Einreichung einer Urschrift im Sinne § 12 II Satz 2, 1. Halbsatz HGB, so dass die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung ohne elektronische Signatur ausreichend ist (hierzu: Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 33. Auflage, § 12 HGB, Rn. 7; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Auflage, Rn. 1102). Die Einreichung einer einfachen elektronischen Aufzeichnung beinhaltet nichts anderes als die Erstellung einer elektronischen Fotokopie – sei es durch Einscannung oder durch manuelle Übernahme der Daten – ohne Signatur (Röhricht-Ammon/Ries, HGB, 3. Auflage, § 12 HGB, Rn. 18).

2. Allerdings hat das Registergericht die formellen Voraussetzungen der Einreichung der Gesellschafterliste in jedem Einzelfall nachzuprüfen; sollten sich im Einzelfall also Zweifel daran ergeben, dass die Liste tatsächlich gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG von einem Notar unterschrieben und sodann zum Registergericht eingereicht worden ist, bleibt es dem Registergericht unbenommen, gemäß § 12 FGG amtsermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls zum erforderlichen Nachweis im Einzelfall weitere erforderliche Auflagen zu erteilen.

Allerdings hat das Registergericht die formellen Voraussetzungen der Einreichung der Gesellschafterliste in jedem Einzelfall nachzuprüfen; sollten sich im Einzelfall also Zweifel daran ergeben, dass die Liste tatsächlich gemäß § 40 II Satz 1 GmbHG von einem Notar unterschrieben und sodann zum Registergericht eingereicht worden ist, bleibt es dem Registergericht unbenommen, gemäß § 12 FGG amtsermittelnd tätig zu werden und gegebenenfalls zum erforderlichen Nachweis im Einzelfall weitere erforderliche Auflagen zu erteilen. Dass dies hier der Fall wäre, ergibt sich aus den Zwischenverfügungen des Registergerichtes aber nicht; die Eingaben des Notars weisen vielmehr darauf hin, dass die erforderlichen Merkmale zur Identifikation des Einreichers sich aus der Bilddatei in hinreichendem Maße ergeben würden. Sollte das Registergericht also keine Zweifel daran entdecken, dass die Gesellschafterliste tatsächlich von Notar …, unterschrieben und eingereicht worden ist, so ist die Einreichung als einfache elektronische Abschrift zu akzeptieren. Ansonsten wäre unter Darstellung der Zweifelsmomente lediglich eine solche Auflage zu erteilen, die geeignet ist, begründete Zweifel im Einzelfalle auszuräumen.

Schlagworte: Befugnis zur Einreichung der Gesellschafterliste, Einreichung durch Geschäftsführer, Formale Prüfungspflicht des Handelsregister, Formale Prüfungspflicht des Handelsregisters