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LG Halle, Urteil vom 22.04.2013 – 2 Ns 1/12

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 53 StGB, § 264 Abs 5 StGB, § 369 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG

1. Wenn der Täter durch falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt Investitionszulage erschleichen will, indem er einen entsprechenden Antrag eingereicht hat, das Finanzamt daraufhin eine Investitionszulage-Sonderprüfung durchführt und dem Antragsteller mitteilt, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auszahlung der Investitionszulage nicht möglich sei und dieser dann nach Beratung mit seinem steuerlichen Bevollmächtigten den Investitionszulageantrag von diesem zurücknehmen lässt, weil der Steuerberater ihm klar gemacht hat, dass die Beantragung der Investitionszulage für das betreffende Jahr zwecklos ist, verhindert er nicht freiwillig, das auf Grund der Tat die Subvention gewährt wid (vgl. § 264 Abs. 5 StGB).

2. Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) werden tatmehrheitlich begangen (§ 53 StGB), wenn der Täter fälschlich behauptet, er habe eine technische Anlage hergestellt oder angeschafft bzw. mit deren Herstellung begonnen, für welche er beim Finanzamt Investitionszulage begehrt, wenn er gleichzeitig mit dem Investitionszulageantrag bei demselben Finanzamt eine falsche Umsatzsteuererklärung einreicht, deren einziger inhaltlicher Eintrag in der Geltendmachung der Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) für die nämliche, tatsächliche nicht existierende technische Anlage besteht.

Schlagworte: Haftung wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB, Rechtsmissbrauch, Subventionsleistungen, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB