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LG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2010 – 608 Qs 18/10

§ 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO, § 97 Abs 1 Nr 3 StPO, § 160a StPO

1. Entgegen ihrem umfassenden Wortlaut ist die Regelung in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Beschlagnahmeverbot nicht das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO im Sinne einer ebenso umfassenden Freistellung von der Beschlagnahme widerspiegelt. Vielmehr ist § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO dahingehend einschränkend auszulegen, dass allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot geschützt sein soll.

2. Daher unterliegen die im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit erstellten Dateien und Dokumente keinem Beschlagnahmeverbot, die Ergebnisse einer von dem Rechtsanwalt im Auftrag eines Unternehmens durchgeführten internen Untersuchung enthalten, wenn der Zweck der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts durch das Unternehmen darin bestand, die Interessen des Unternehmens gegenüber den Vorstandsmitgliedern, die Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens sind, im Hinblick auf etwaige Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmens zu vertreten.

Schlagworte: Arbeitsrechtliche Aspekte, Einbeziehen externer Berater, Grundlagen und Verantwortung, Unternehmensinterne Untersuchung Internal Investigations