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LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2013 – 412 HKO 132/12

1. Bei einer Zwei-Personen-GmbH reicht es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund aus, dass die Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einer der Beteiligten „maßgeblich“ oder „entscheidend“ zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, sofern nur überhaupt ein wesentlicher Beitrag für das Zerwürfnis vorliegt (Anschluss BGH, 12. Januar 2009, II ZR 27/08, NJW-RR 2009, 618).

In der Person des Klägers besteht ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bis 6) und 8). Dies ergibt sich aus der Anwendung der in der Entscheidung des BGH vom 12.1.2009 (II ZR 27/08, NJW-RR 2009, 618) niedergelegten Grundsätze. Für die Zwei-Personen-GmbH hat der BGH ausgesprochen, dass es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Ausdrücklich hat der BGH dargelegt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Beteiligten „maßgeblich“ oder „entscheidend“ zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, sofern nur überhaupt ein wesentlicher Beitrag für das Zerwürfnis vorliegt. Eine Abwägung der Verursachensbeiträge mit dem Ziel, den überwiegenden Beitrag zu ermitteln, sei hingegen nicht vorzunehmen (ebs. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012, 14 U 10/12 – juris RZ 167; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – juris Rz. 35). In der Konsequenz der Senatsrechtsprechung liege es dabei, dass jeder den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen und kündigen könne, weil dieser maßgeblich zu dem Zerwürfnis beigetragen hat.

2. Die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen einer Zerrüttungssituation ist auch dann zulässig, wenn das unheilbare Zerwürfnis zwischen den Mitgeschäftsführern gerade nicht im Zuge einer gemeinsamen Geschäftsführungstätigkeit eingetreten ist, sondern bereits im Verhältnis zum Vorgänger des neu benannten Geschäftsführers bestand, und der verbleibende Geschäftsführer in diesem Verhältnis zum Scheitern der Zusammenarbeit beigetragen hat. Insbesondere in einer nach Familienstämmen organisierten Geschäftsführung „erlöschen“ derartige Beiträge nicht, wenn auf einer Seite ein Austausch der Personen stattfindet.

Im vorliegenden Fall war allerdings zu fragen, ob diese Grundsätze vollständig auf den Sachverhalt übertragbar sind. Kein erhebliches Problem bedeutet es, dass hier keine klassische Zwei-Personen-GmbH vorliegt, sondern eine durch zwei Familienstämme beherrschte Unternehmensgruppe. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der zitierten BGH-Rechtsprechung auch auf eine solche Konstellation (tendenziell ebenso: OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, a.a.O.. RZ 35). Problematisch ist aber, dass das Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerade nicht im Zuge einer gemeinsamen Geschäftsführungstätigkeit eingetreten ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 6) war der Beklagte lediglich „zölibatärer“ Geschäftsführer und als solcher nicht aktiv tätig, hinsichtlich der übrigen Gesellschaften war er überhaupt nicht Geschäftsführer. Durch seine Entscheidung, die getroffene „Zölibatsregelung“ zu widerrufen und gleichzeitig unter Berufung auf sein Entsenderecht die Geschäftsführung in den weiteren Gesellschaften zu ergreifen, wäre die Zerwürfnislage in der dann konstituierten Geschäftsführung überhaupt erst geschaffen. Diese Entscheidung könnte nicht ursächlich dafür sein, den vorhandenen Geschäftsführer zur Aufgabe seiner Position zu zwingen. Das zwischen dem Geschäftsführeraspiranten und dem bestehenden Geschäftsführer bestehende Zerwürfnis würde dann lediglich die Amtsübernahme durch den Aspiranten blockieren, ohne jedoch im Hinblick auf den vorhandenen Geschäftsführer von Bedeutung zu sein.

Schlagworte: Auszuschließender hat Zerwürfnis durch sein Verhalten überwiegend verursacht, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten bei Konflikt zwischen zwei geschlossenen Fronten, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Zerwürfnis, Zerwürfnis Gesellschafter, Zerwürfnis von Gesellschaftern, Zwei-Personen-Gesellschaft