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LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2013 – 412 HKO 73/12

GmbHG §§ 38, 47

1. Im Beschlussanfechtungs- und -feststellungsprozess ist der Gesellschafter aktivlegitimiert und die betroffene Gesellschaft passivlegitimiert (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage 2010, Anh. § 47, RN 163).

2. Auch die positive Beschlussfeststellungsklage ist vom Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu richten (Zöllner, a.a.O., Anhang § 147, RN 182).

3. Bei der Abberufung eines Organmitglieds hat dieses als Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kein Stimmrecht (Zöllner, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 10. Auflage 2010, § 47, RN 85).

4. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen zwei Geschäftsführern in einer personalistischen GmbH ist ein wichtiger Grund, welcher die Abberufung eines Geschäftsführers rechtfertigt, wenn dieser zu dieser Zerrüttung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08; NJW-RR 2009, 618, RN 15; Zöllner/Noack, a.a.O. § 38 RN 13). Nach der zitierten Entscheidung des BGH reicht zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht, mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH v. 24.2.1992 – II ZR 79/91, NJW-RR 1992, 993,). Dabei kommt es in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei wechselseitiger Verursachung des Zerwürfnisses nicht einmal darauf an, wer in welchem Maße dazu beigetragen hat. Die Tatsache des beidseitig verursachten Zerwürfnisses als solche reicht für die Abberufung aus.

5. Das bedeutet auch, dass eine Person, die zu einem solchen Zerwürfnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer beigetragen hat, ohne bereits Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen zu sein, nicht als weiterer Geschäftsführer in die jeweilige Gesellschaft berufen werden kann. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wäre treuwidrig und damit unwirksam.

6. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers unwirksam ist, wenn in seiner Person wichtige Gründe dagegen vorliegen (Zöllner,.a.a.O., Anh. § 47, RN 99, BGH NJW-RR 1993, 1253, 1254 unter IV,: NJW 1991, 846 unter 2.; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urteil vom 12.7.2012, 6 U 220/11, juris RN 41). Die jeweils zugunsten einer solchen Beschlussfassung abgegebenen Stimmen wären als rechtsmissbräuchlich und damit nichtig anzusehen und bei der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Feststellung des Beschlussergebnisses
nicht mitzuzählen.

7. Soll die Bestellung des Geschäftsführers nicht aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen, sondern aufgrund eines satzungsmäßigen Entsenderechts kann nichts anderes gelten. Die Ausübung dieses Rechts wäre genauso missbräuchlich und unwirksam wie eine entsprechende Stimmabgabe im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfassung und würde keine Wirksamkeit entfalten.

8. Es bedarf keiner Feststellungen zu der Frage, welcher Beteiligte in welchem Maße zur Zerrüttung beigetragen hat.

Schlagworte: Abberufung, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, besonders strenge Anforderungen an wichtigem Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Bestellungshindernisse, einstweilige Verfügung, Entsendungshindernisse, Geschäftsführer, Herabsetzende Äußerungen, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Stimmverbot, Schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses, selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern/Geschäftsführern, treuwidrige Stimmenabgabe ist nichtig, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses, Unzumutbarkeit Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses wegen Vertrauensverlusts, Verschulden, Wichtiger Grund, Zwei-Personen-Gesellschaft