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LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2016 – 334 O 162/15

§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB    

1. In einem Prospekt über die Beteiligung an einem Ölförderprojekt als Kapitalanlage muss nicht gesondert auf das Erfordernis einer umweltrechtlichen Genehmigung und das Risiko einer Nichterteilung der Genehmigung hingewiesen werden.

2. In einem Prospekt zur Beteiligung an einem Ölförderprojekt als Kapitalanlage (hier: Beteiligung an einem Erdölförderrecht) genügt es für die Darstellung des Anlagerisikos, wenn auf den Totalverlust als Risiko hingewiesen wird, da auch ohne weitere Darstellungen bei einer solchen Anlage ohne weiteres für einen Verbraucher zu erkennen ist, dass die Beteiligung ein Wagnis darstellt.

3. Einzelfall zur deliktischen Haftung wegen behaupteter Unrichtigkeit des Prospekts über die Beteiligung an einem Ölförderprojekt (hier: Haftung verneint).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 98.128,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Erdölförderprojekten in den USA geltend. Die Beklagte zu 1) war eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die mit Direktbeteiligungen an Förderrechten von Ölquellen in Texas/USA handelt und diese an deutsche Anleger verkaufte. Die Anlieger sollten zu einem prozentualen Anteil als Mitinhaber des Förderrechts im Court House in Texas eingetragen werden. Die eigentliche Ausbeutung der Förderrechte sollte durch „Operateure“ erfolgen, die mit der Beklagten zu 1) wirtschaftlich nicht verbunden waren. Der Beklagte zu 2) war Präsident der Beklagten sowie Aktionär und Gründungsgesellschafter. Er war der Vertriebsverantwortliche bei der Beklagten zu 1) im hier relevanten Zeitraum.Randnummer2

Am 4. Februar/9. Februar 2009 erwarb die Klägerin einen Förderanteil von 0,35 % am „M. F. H. #1 M.“- Projekt der Beklagten zu 1) (Vertrag vom 04./09.02.2009, Anlage 2 a). Die Klägerin zahlte für diese Beteiligung 25.200,– US-Dollar zuzüglich Agio. Am 23. Februar/02. März 2009 erwarb die Klägerin einen Förderanteil von 0,3 % an dem „M. L. S. #1“-Projekt der Beklagten zu 1) (Vertrag vom 23.02./02.03.2009, Anlage 3 a) für 25.800,00 US-Dollar zuzüglich Agio. Einen weiteren Förderanteil von 0,2 % für 44.000,00 US-Dollar an dem „R. #1“-Projekt erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 24. Juni/1. Juli 2009 (Anlage 4 a). Einen Förderanteil von 0,2 % an dem „B. R. #1 E“-Projekt erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 29. Juli/30.Juli 2010 (Anlage 5 a) zum Preis von 21.000,00 US-Dollar zuzüglich Agio. Ein weiteres Projekt, an dem sich die Klägerin mit einem Förderanteil von 0,15 % mit Vertrag vom 30. November/6. Dezember 2010 (Anlage 6 a) beteiligte zu einem Preis von 12.672,43 US-Dollar zuzüglich Agio war das „B.-P.“-Projekt der Beklagten zu 1). Die Klägerin hat jeweils den Preis für die Beteiligungen auf das Konto der Beklagten zu 1) überwiesen. Vor Unterzeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungsverträge hat die Klägerin sog. Projektbroschüren zu ihrer Information erhalten (Anlagen 2 e, 3 e, 4 e, 5 e und 6 e).Die Klägerin ist von der Beklagten zu 1) ausschließlich durch die Übergabe der Projektbroschüren informiert worden.Randnummer3

Die Beklagte zu 1) ist mit Wirkung zum 24. Februar 2016 erloschen.Randnummer4

Nach Auffassung der Klägerin informieren die Projektbroschüren die potenziellen Käufer nicht über die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind. So hätten nach Auffassung der Klägerin die Kosten der Landpacht für die Ölfelder offengelegt werden müssen. Auch sei zu beanstanden, dass über eine Nachschusspflicht/Verlusthaftung in den Projektbroschüren nicht aufgeklärt werde. Die Projektbroschüren seien auch deshalb unzureichend, weil das sog. Operating Agreement und die staatliche Genehmigung für die jeweilige Erdölförderung keine Erwähnung finden. Schließlich seien die Renditeprognosen in den Projektbroschüren unzutreffend. Die Klägerin behauptet, sie hätte von den Zeichnungen Abstand genommen, wenn sie über die vorgenannten Punkte zutreffend informiert worden wäre. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Prospektfehler im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Februar 2016, S. 6 ff., Bl. 140 ff. d. A. Bezug genommen.Randnummer5

Die Klägerin behauptet, der Verkauf der Anteile an sie sei auf vorsätzliche Schädigung ausgerichtet gewesen. So hätten alle wesentlichen Punkte des Projekts im Dunkeln gelegen und habe es keine aufgeschlüsselte überprüfbare oder nachprüfbare Abrechnung gegeben. Es sei keine ordnungsgemäße schriftliche Aufklärung der Anleger erfolgt, ebensowenig wie eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung. Es sei mit überzogenen Renditeprognosen geworben worden. Dies alles stelle eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, für die auch der Beklagte zu 2) als Vertriebsverantwortlicher zu haften habe. Der Beklagte zu 2) habe ein Vertriebssystem aufgebaut und geleitet, welches die Anleger bewusst nicht über die für den Kauf eines Erdölförderrechtes in den USA maßgeblichen Umstände aufgeklärt habe.Randnummer6

Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2) sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, da er die Abmeldung der Beklagten zu 1) beschlossen habe, obwohl Forderungen der Klägerin sowie zahlreicher weiterer Geschädigter im Raum standen. Der Beklagte zu 2) habe zusammen mit seinen Mitgesellschaftern einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen, der zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichte.Randnummer7

Die Klägerin beantragt,Randnummer8

1. festzustellen, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) erledigt hat,Randnummer9

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 98.127,98 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 3. Juli 2015 zu bezahlen,Randnummer10

3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin für das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägerinvertreter weitere € 2.348,94 nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen.Randnummer11

Der Beklagte zu 2) beantragt,Randnummer12

die Klage abzuweisen.Randnummer13

Der Beklagte zu 2) trägt vor, die Klägerin nicht Sittenwidrig vorsätzlich geschädigt zu haben. Er behauptet, er habe ausdrücklich dafür Sorge getragen, dass die Anleger über die in den Prospekten dargestellten Risiken aufgeklärt würden. Er habe entsprechende Vertriebsvereinbarungen mit den Vertriebspartnern geschlossen, wonach diese ausdrücklich verpflichtet gewesen seien, keine Aussagen zu treffen, die nicht aufgrund von schriftlichen Unterlagen von der Beklagten zu 1) oder der von der Beklagten zu 1) vertretenen Produktgeber nachvollziehbar sind. Die Verkaufsbroschüren seien auch ohne Weiteres geeignet, den Anlegern ein schlüssiges Gesamtbild über die von der Beklagten zu 1) angebotenen Kapitalanlagen zu vermitteln. Die streitgegenständlichen Prospekte seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt die Anweisung erteilt, dass für das Vertragsverhältnis grundlegende Unterlagen wie der Vertrag mit dem Operator, der Pachtvertrag und die staatlichen Genehmigungen den Anlegern vorenthalten und eine angebliche Nachschusspflicht verschwiegen werden sollte. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Anleger zu schädigen. Er habe vielmehr ausdrücklich dafür Sorge getragen, dass diese umfangreich über die bestehenden Risiken der Projekte der Beklagten zu 1) sowie über die Entwicklung der Projekte informiert werden.Randnummer14

Der Beklagte zu 2) behauptet, an der Prospekterstellung nicht beteiligt gewesen zu sein. Hinsichtlich der angeblichen Fehler in den Prospekten habe er keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte zu 1) habe sich bereits Ende 2012 in der Abwicklung befunden und es seien keine neuen Projekte mehr initiiert worden vor dem Hintergrund, dass die zuvor in den Jahren 2010 aufgelegten letzten Projekte der Beklagten zu 1) nicht positiv verlaufen seien.Randnummer15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist wegen Unzulässigkeit abzuweisen.Randnummer17

Die einseitige Erledigungserklärung bzgl. der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung derselben auszulegen. Die Beklagte zu 1) hat ihre Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO verloren. Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde (BGH iPRax 2005, 340). Es dürfte hier daher der Business Organizations Code von Texas (BOC) Anwendung finden. Gemäß Sec. 11.102 BOC ist die Beklagte zu 1) aufgrund des „Filing of a certificate of termination“ am 24. Februar 2016 erloschen. Zwar kann bei einem Passivprozess wie dem vorliegenden die Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft fingiert werden, für eine Entscheidung, ob und ggf. mit welcher Kostenfolge die erloschene Gesellschaft aus dem prozess ausscheidet. Dies kommt indes nur in Betracht, wenn bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden ist (vgl. z. B. BGH III ZR 116/11). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Klage gegen die Beklagte zu 1) bleibt damit ohne Erfolg.

II.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist unbegründet.Randnummer19

Vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. gemäß § 826 BGB.Randnummer20

Die Klägerin ist für eine Täuschung durch die Beklagten ebenso wie für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darlegungs- und beweispflichtig. Die Klägerin hat zuletzt ihren Anspruch auf Schadensersatz nur noch darauf gestützt, dass die Projektbroschüren der Beklagten die potenziellen Anleger nicht über die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, informierten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) als Vertriebsverantwortlicher für etwaige Falschangaben in den Projektbroschüren persönlich haftbar zu machen ist und ob etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) tatsächlich einen Deliktstatbestand im Sinne der oben genannten §§ 823 BGB in Verbindung mit 263 StGB bzw. 826 BGB erfüllen. Denn die Klägerin trägt zu den aus ihrer Sicht bestehenden Prospektfehlern nur unsubstantiiert vor:Randnummer21

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab der Pachtzins für die Landpacht abgezogen werde, trifft dies nicht zu. Diese sog. Förderabgabe wird jeweils auf Seite 11 der Verkaufsbroschüren im Rahmen der Berechnung der prognostizierten Szenarien für das erste Produktionsjahr dargestellt.Randnummer22

Die Klägerin beanstandet weiter, sie sei über eine Nachschusspflicht bzw. Verlusthaftung in den Projektbroschüren nicht hinreichend aufgeklärt worden. Den Verkaufsbroschüren lässt sich indes jeweils auf Seite 9 entnehmen, dass zwar der Beteiligungsbetrag als Festpreis zu verstehen ist, der die Beteiligung an den Quellen sowie deren Komplettierung und Ausrüstung umfasst. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Produktionsphase gewisse Kosten von den Anlegern zu tragen sind. Die fehlende Vorlage des sog. Operating Agreements stellt aus Sicht des Gerichts keine Aufklärungspflichtverletzung dar. Die Behauptung der Klägerin, dass es dem Operator offenbar frei stehe, „nach Lust und Laune das Handtuch zu schmeißen“ stellt ersichtlich eine Behauptung “ins Blaue hinein“ dar. Auch der Hinweis auf das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 26. April 2011 (Anlage 15) liefert hier keine weiteren Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin von einem Vertragsschluss abgesehen hätte, wenn ihr die Operating Agreements – deren Inhalt nicht mitgeteilt wird – vorgelegt worden wären.Randnummer23

Auch der Vortrag der Klägerin zu der fehlenden Vorlage der staatlichen Genehmigung ist unsubstantiiert. Sie behauptet, in Kenntnis um die Genehmigungsvoraussetzungen wie etwa strenge Umweltauflagen hätte sie das Förderrecht nicht erworben. Auch dieser Vortrag begründet keine deliktische Haftung der Beklagten. Es ist ein allgemeines Risiko, dass entsprechende Umwelteingriffe wie Erdölbohrungen genehmigungsbedürftig sind. Hierüber muss nicht gesondert aufgeklärt werden. Welche Risiken oder finanziellen Belastungen sich konkret aus den Umweltauflagen der betreffenden US-Bundesstaaten ergeben, ist nicht näher mitgeteilt.Randnummer24

Auch der Vortrag der Klägerin zu den angeblich fehlerhaften Prognosen ist gänzlich unsubstantiiert. Die Klägerin setzt sich wieder mit den konkreten Angaben in den Verkaufsprospekten, d. h. den dort abgedruckten geologischen Berichten, noch mit den konkreten Zahlen der Szenarien für das jeweils erste Produktionsjahr auseinander. Ein deliktischer Haftungstatbestand ist auch insoweit nicht erfüllt. Insbesondere eine arglistige Täuschung ist nicht ersichtlich.Randnummer25

Vor allem aber gehört es zur Allgemeinbildung, dass die Beteiligung an einem Ölförderprojekt ein Wagnis darstellt. Dass solche Geschäfte höchst risikobehaftet sind, ist jedem durchschnittlichen Anleger bekannt. In den Projektbroschüren wird auf das größte Risiko, nämlich das des Totalkapitalverlustes, hingewiesen. Näherer Ausführungen bedurfte es insoweit für einen durchschnittlich gebildeten Anleger nicht um ein hinreichendes Bild von dieser Art der Kapitalanlage zu vermitteln.Randnummer26

Die Klägerin beanstandet weiter, dass der Beklagte zu 2) ein Vertriebssystem aufgebaut habe, das ohne Schulung der Vertriebsmitarbeiter gearbeitet habe. Das Vertriebssystem habe die Anleger bewusst nicht über die für den Kauf eines Erdölförderrechts in den USA maßgeblichen Umstände aufgeklärt. Der Beklagte zu 2) hat dies bestritten und vorgetragen, dass die Vertriebspartner sich ausdrücklich verpflichtet hätten, keine Aussagen zu treffen, die nicht aufgrund von schriftlichen Unterlagen von der Beklagten zu 1) oder der von der Beklagten zu 1) vertretenden Produktgeber nachvollziehbar sind. Gegen die Behauptung der Klägerin sprechen schon die von der Beklagten zu 1) verwendeten Verkaufsprospekte, die ohne Weiteres geeignet sind, den Anlegern ein schlüssiges Gesamtbild über die von der Beklagten zu 1) angebotenen Kapitalanlagen zu vermitteln. Insbesondere hat die Klägerin selbst für jede ihrer Beteiligungen einen solchen Prospekt erhalten. Die Klägerin behauptet auch hier eine Schädigungsabsicht des Beklagten zu 2) „ in´s Blaue hinein“.Randnummer27

Dass das streitgegenständliche Geschäftsmodell (Vertrieb von US-Erdölförderrechten mittels Projektbroschüren an bundesdeutsche Verbraucher) von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt war, ist durch nichts belegt. Dass es sich bei den US-Erdölförderrechten um keine herkömmliche Kapitalanlage wie eine Kapitallebensversicherung oder eine Fondsbeteiligung handelt, erschließt sich jedem durchschnittlichen Verbraucher von selbst. Die maßgeblichen Risiken werden in den Verkaufsbroschüren aufgeführt. Sofern sich für die Klägerin bei ihren Beteiligungen das unternehmerische Risiko realisiert haben mag, so lässt dies noch nicht auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten schließen. Selbst wenn ein hoher Anteil von Kunden einen Totalverlust erlitten hätte, ließe dies noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein betrügerisches Verhalten der Beklagten zu. Der Vortrag der Klägerin zur Schädigungsabsicht entbehrt schon deshalb jeglicher Substanz, weil die Gründe des Scheiterns der einzelnen Projekte, an denen sich die Klägerin beteiligt hat, völlig im Dunkeln liegen. Welche Risiken sich hier verwirklicht haben, wird nicht ansatzweise mitgeteilt. Hier könnten sich unternehmerische Risiken realisiert haben, die mit solch einer Beteiligung einhergehen, d. h. Produktions- und Preisschwankungen, Währungsschwankungen oder auch Naturereignisse.Randnummer28

Schließlich kann sich die Klägerin auch nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte zu 1) aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter gelöscht worden ist. Der Beklagte zu 2) hat hierzu vortragen lassen, dass sich die Beklagte zu 1) bereits seit Ende 2012 in der Abwicklung befunden habe. Er hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der Entschluss zur Löschung der Beklagten zu 1) gefallen sei, weil die letzten Projekte nicht positiv verlaufen seien. Allein anhängige Rechtsstreitigkeiten führen nicht zur Unzulässigkeit oder Sittenwidrigkeit der Auflösung einer juristischen Person. Auch liegt hier kein existenzvernichtender Eingriff vor. Denn die Anleger waren weder an der Beklagten zu 1) beteiligt, noch verwaltete diese deren Projektanteile oder sonstiges Vermögen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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Schlagworte: BGB § 826, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Rechtsfolgen der Existenzvernichtungshaftung, Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung