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LG Hannover, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 25 O 65/11

§ 1 Abs 2 BetrVG, § 1 Abs 1 Nr 3 DrittelbG, § 1 Abs 1 Nr 2 MitbestG, § 1 Abs 3 MitbestG

Betreibt eine Mutter-GmbH zusammen mit ihrer Tochter-GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, in dem über 2.000 Arbeitnehmer tätig sind, bestimmt sich die Repräsentanz von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Tochter-GmbH gemäß § 1 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, sofern die Tochtergesellschaft weniger als 2.000 Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz beschäftigt. Bei der Feststellung des maßgeblichen Schwellenwertes sind nur diejenigen Arbeitnehmer der Gemeinschaftsbetriebs zu berücksichtigen, die auch im vertragsrechtlichen Sinn bei der Tochtergesellschaft beschäftigt sind. Eine Hinzurechnung der im Gemeinschaftsbetrieb arbeitsvertraglich beschäftigten Arbeitnehmer der Muttergesellschaft scheidet aus.

Die Rechtsauffassung der Geschäftsführer der .. (Antragsteller) entspricht dem Gesetz. Die Repräsentanz von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mit weniger als 2.000 Arbeitnehmern richtet sich nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelBG). Unstreitig verfügt die Antragsgegnerin zu 2. über mehr als 500 Arbeitnehmer aber weniger als 2.000 vertraglich eigene Arbeitnehmer und unterfällt deshalb der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelBG. Als Zurechnungstatbestand kommt § 1 Abs. 1 Nr. 3 hier in Frage, weil die nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gem. § 1 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz erforderliche Anzahl von mindestens 2.000 Arbeitnehmern nicht erreicht wird. Die Arbeitnehmer der Gemeinschaftsbetriebe sind für die Feststellung des maßgeblichen Schwellenwertes nicht mehrfach, also bei jedem Gemeinschaftsbetrieb im Verhältnis zu den einzelnen Trägerunternehmen zuzurechnen. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz. Zwar enthält das Gesetz keine Legaldefinition darüber, wie die Anordnung des Gesetzes „mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen“ in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz auszulegen ist. Aus  Sinn und Zweck des Gesetzes und unter Heranziehung einer teleologischen Auslegung folgt indes, dass nur Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, die auch als „Vertragsarbeitnehmer“ in diesem Sinne bei der .. beschäftigt sind. Eine Hinzurechnung der im Gemeinschaftsbetrieb arbeitsvertraglich beschäftigten Arbeitnehmer der … (..) scheidet indessen aus. Eine andere Auslegung verbietet bereits die Gesetzessystematik. Ausnahmetatbestände hat das Gesetz nämlich in § 4 und § 5 Mitbestimmungsgesetz geregelt, wonach Ausnahmen für eine Kommanditgesellschaft und im Falle eines herrschenden Konzernunternehmens gelten sollen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weitere Ausnahmetatbestände, die zwar ungeregelt sind, von der Rechtsprechung aber als „mitbestimmungsrechtliche Zurechnungstatbestände“ für anwendbar erachtet werden, liegen hier ebenfalls nicht vor. Ein „Konzern im Konzern“, bei dem unternehmenspolitische Grundsatzentscheidungen auf eine Zwischengesellschaft übertragen werden, liegt nicht vor. Ebenso wenig lässt sich in den Gemeinschaftsbetrieben ein Gemeinschaftsunternehmen sehen. Bei einem Gemeinschaftsunternehmen müsste eine Muttergesellschaft vorliegen, die zum Zweck der einheitlichen Willensbildung die Geschäftspolitik eigens gebildeter Gemeinschaftsunternehmens-Töchter steuert. Hier liegt indes ein gemeinschaftlicher Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz vor. Es werden von unterschiedlichen Unternehmen (.. und ..) Betriebsmittel und Arbeitnehmer gemeinsam im Verbund eingesetzt, wobei allerdings ein dienstvertragsrechtliches Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer lediglich zu einem der jeweiligen Unternehmen besteht. Hier gibt es nach dem Vortrag beider Parteien jeweils nur ein dienstvertragsrechtlich vermitteltes Weisungsrecht der jeweiligen Trägerunternehmen jeweils unterhalb der Schwelle des Mitbestimmungsgesetzes. Die Kammer folgt deshalb der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass die Arbeitnehmer nur für das Unternehmen zählen, das auch als vertragsrechtlicher Arbeitgeber anzusehen ist, hier die .. (vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR, 2. Aufl. 2006, § 5 MitbestG Rdnr. 47). Für den vorliegenden Fall bedeutet das zudem, dass die Kammer hier der Rechtsauffassung des Landgerichts Bremen (Beschluss vom 04.02.2005 – 7 AR 61/04; Beck RS 2010, 17611) folgt. Nach dieser Auffassung scheidet eine Mehrfachzurechnung zu einem anderen Trägerunternehmen eines Gemeinschaftsunternehmens bzw. eines Gemeinschafts-Betriebes ohne arbeitsvertragliche Einbindung der Arbeitnehmer zu dem jeweiligen anderen Unternehmen aus. Hier unterscheidet sich auch der vorliegende Fall von dem Fall „..X“, den das LG Hamburg zu entscheiden hatte (Beschluss vom 21.10.2008 – 417 O 171/07 – ZIP 2008, 2364). Anders als hier lag im Fall ..X ein von zwei Trägerunternehmen ausgeübtes gemeinsam unterhaltenes Weisungs- und Leitungssystem zu allen Arbeitnehmern eines echten Gemeinschaftsunternehmens vor, das gesellschaftsrechtlich von beiden Trägerunternehmen gebildet wurde. Deshalb hat das LG Hamburg auch nicht den weiterhin streitigen Fall klären müssen, wie die Zurechnung von Arbeitnehmern eines gemeinschaftlichen Betriebes zu erfolgen hat, sondern auf den bei der ..X vorliegenden Fall von Gemeinschaftsunternehmen abgestellt (vgl. LG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 39). Ein „systematisches Heranziehen von Arbeitnehmern von Fremden, aber organisatorisch verbundenen Unternehmen“ (LG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 38) liegt hier gerade nicht vor. Bei Gemeinschaftsunternehmen mit gemeinsamer Leitung bedarf es in der Tat – wie das LG Hamburg zutreffend meint – nach dem Sinn des Mitbestimmungsgesetzes einer Addition der Arbeitnehmer für die Festlegung des Stellenwertes des Mitbestimmungsgesetzes. Von solchen Umständen ist hier aber – bei Gemeinschaftsbetrieben ohne gemeinsame Leitung und ohne arbeitsvertragliche Einbindung der Arbeitnehmer in die beteiligten Unternehmen – keine Rede. Das Verhältnis der .. zu ihrer Mutter .., sowie zur … ist demzufolge für diese Frage ohne belang. Hier soll nach dem Willen der Antragsgegner das Mitbestimmungsgesetz für eine Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung „von oben nach unten“ herangezogen werden, was aber nach Auffassung der Kammer systemwidrig wäre. Für die Entscheidung kommt es deshalb auch nicht darauf an, welche Unterscheidungsmerkmale in der Leitungsfunktion der .. und .. bestehen und wie sich diese über die 7 Niederlassungen der gemeinschaftlichen Betriebe auswirken.

Schlagworte: Drittelbeteiligung, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze