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LG Heidelberg, Urteil vom 30.07.2020 – 5 O 66/20

BGB §§ 275, 313 Abs. 1, § 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1

Sachverhalt

Ein Gewerberaummieter kündigte nach angeordneter, coronabedingter Geschäftsraumschließung (Betriebsuntersagung) an, während der Zeit der Schließung keine Miete für angemietete Geschäftsräume zahlen zu wollen.

Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung die Miete und klagt.

Urteil

Das Landgericht gab dem Vermieter Recht.

Das Landgericht verneinte die Möglichkeit einer Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB. Die Tauglichkeit der Mieträumlichkeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch sei nicht eingeschränkt. Die hoheitliche Maßnahme beziehe sich nicht auf die konkrete Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage des Mietgegenstandes. Die den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme falle in den Risikobereich des Mieters.

Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB läge nicht vor. Die Gegenleistungspflicht des Mieters entfalle nicht nach § 326 Abs. 1 BGB. Da die corona-bedingte Betriebsuntersagung die Nutzungstätigkeit des Mieters, nicht aber die Gebrauchsverschaffungspflicht des Vermieters beträfe, bleibe der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet.

Für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB fehle im konkreten Einzelfall die erforderliche Voraussetzung. Die hoheitliche Maßnahme sei zwar eine Störung der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Störung der Geschäftsgrundlage
. Unter Abwägung insbesondere der vertraglichen Risikoverteilung komme eine Vertragsanpassung allenfalls dann in Betracht, wenn der Mieter eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung darlege und nachweist. Umsatzausfälle seien für eine Vertragsanpassung nicht ausreichend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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