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LG Karlsruhe, Urteil vom 05. Mai 1993 – O 177/92 KfH III

§ 96 S 1 AktG, § 108 Abs 2 S 3 AktG, § 256 Abs 2 AktG

1. Der Aufsichtsrat einer GmbH hat an der Feststellung eines Jahresabschlusses nicht ordnungsgemäß mitgewirkt, wenn er im Zeitpunkt der Beschlußfassung nur mit dem Vorsitzenden und einem Aufsichtsratsmitglied besetzt war.

2. Diese Besetzung verstößt gegen AktG § 96 S 1, der die Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf drei festlegt, und AktG § 108Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 108
Abs 2 S 3, wonach an der Beschlußfassung mindestens drei Mitglieder teilnehmen müssen.

3. Eine Satzungsbestimmung, durch die eine Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder statuiert ist, ist im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen unwirksam, wenn der Aufsichtsrat insgesamt nur aus drei Mitgliedern besteht.

Schlagworte: Mangelnde Mitwirkung der Geschäftsführung bzw. des Aufsichtsrates nach § § 256 Abs. 2 AktG analog