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LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2001 – O 123/00

§ 109 HGB, § 124 HGB, § 13 GmbHG, § 46 GmbHG

1. Werden Schadensersatzansprüche einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht, so kann dieser Gesellschafter nicht einwenden, die Mitgesellschafter würden, wenn sie nicht im eigenen Namen (actio pro socio), sondern im Namen der Gesellschaft klagen, indem sie der Gesellschaft das Prozeßkostenrisiko aufbürden, rechtsmißbräuchlich handeln.

2. Daß die Gesellschafterversammlung entsprechend § 46 Nr.8 GmbHG einen besonderen Vertreter für einen Schadensersatzprozeß der Gesellschaft gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter bestellen kann, gilt auch für die Personenhandelsgesellschaften.

3. Bei einem Beschluß gemäß oder analog § 46 Nr.8 GmbHG, im Namen der Gesellschaft einen Ersatzanspruch gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter geltend zu machen, ist, abgesehen von offensichtlichen Mißbrauchsfällen, kein Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund, daß die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

4. An den gemäß § 46 Nr.8 GmbHG gefaßten Klageerhebungsbeschluß sind hinsichtlich der Spezifizierung des Streitgegenstands keine hohen Anforderungen zu stellen.

Schlagworte: actio pro socio, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterklage, Innenhaftung