§ 34 GmbHG, § 41 GmbHG, § 738 BGB
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vor, dass bei Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
aus der Gesellschaft sich seine Abfindung nach einer Auseinandersetzungsbilanz berechnet, so ist diese von der Gesellschaft aufzustellen und dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu übermitteln.
Schlagworte: Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, Auseinandersetzungsbilanz, Ausschluss des Gesellschafters, Einziehung des Geschäftsanteils