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LG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 91 O 3/16

§ 23 Abs 1 S 1 AktG, § 23 Abs 3 Nr 2 AktG, § 88 Abs 1 AktG, § 88 Abs 2 AktG, § 147 Abs 1 AktG, § 148 AktG  

1. Einem Antrag auf Klagezulassung nach § 147 AktG darf nur stattgegeben werden, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat, da zu bedenken ist, dass das Kostenrisiko für eine von einem Aktionär erhobene Klage letztlich bei der Gesellschaft verbleibt.

2. Bei einem Verstoß gegen § 88 Abs. 1 AktG, den der Aktionär darlegen muss, kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern.

3. Für die Zulassung gemäß § 148 AktG reicht es nicht aus, dass ein Schaden nur möglicherweise entstanden ist.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Verfahrenskosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Zulassung, als Aktionärin der C12n im eigenen Namen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Antragsgegner als deren Organe geltend zu machen. Hierzu behauptet sie, mit Aktien im Nennbetrag von 25.000 Euro Aktionärin der C12n, deren Grundkapital 75.000 EUR beträgt, zu sein.Randnummer2

Die Antragstellerin wurde am 27.05.2007 durch notarielle Urkunde als Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht gegründet (vergleiche Bl. 68 ff. der Gerichtsakten in dem Verfahren 91 O3/16).Randnummer3

Herr I unterzeichnete am 20.11.2007 mit dem in KlB9er gesetzten Zusatz „S9 J AG“ einen „Zeichnungsschein § 185 AktG„, in dem es heißt:Randnummer4

„An die E3 AGRandnummer5

Die HauptversB9lung der Gesellschaft hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von zurzeit 50.000 EUR gegen Bareinlagen um 25.000 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je 1,00 EUR zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab 01.01.2008 Gewinn berechtigt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt 10,00 EUR, das sind 1000 % des Nennbetrages. Die Einzahlungen auf die neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrages bar auf das Kapitalerhöhungssonderkonto der Gesellschaft Nr. #####/#### bei der T9. & Cie. in Köln BLZ xxxxxxxx zu leisten.Randnummer6

Ich zeichne und übernehme hiermit nach Maßgabe der veröffentlichten Bezugsbedingungen 25.000 neue Aktien im Nennbetrag von je 1,00 EUR mit Gewinnberechtigung ab 01.01.2008 zum Ausgabebetrag von insgesamt 250.000 EUR.“Randnummer7

Die Kapitalerhöhung wurde anschließend im Handelsregister eingetragen. Der Kapitalerhöhungsbetrag wurde gezahlt.Randnummer8

Im Jahr 2008 wurde die Antragstellerin in das Aktienregister der C12n eingetragen.Randnummer9

Die Antragsgegner waren bis Anfang 2016 (ebenfalls) Aktionäre der C12n und zugleich deren Vorstände. Sie hielten jeweils ebenfalls 25.000 EUR des Grundkapitals. Ihre Beteiligungen haben sie an Herrn X und an die H GmbH veräußert.Randnummer10

In § 2 der Satzung der C12n ist der Unternehmensgegenstand wie folgt beschrieben:Randnummer11

„… die Beratung von Banken und Grundpfandgläubigern bei der Umsetzung und Sanierung von Krediten, soweit hierfür keine staatliche Genehmigung erforderlich ist.“Randnummer12

Im Jahr 2007 suchten die Antragsgegner weitere Investoren. Aus diesem Grunde veröffentlichten sie im Sommer 2007 eine Präsentation, in der das Investitionsziel beschrieben ist. Unter anderem sollten Immobilien und immobiliengesicherte Kredite gekauft und wieder verkauft werden (vergleiche Anlage AS 18).Randnummer13

Entsprechend dem Geschäftsmodell der Präsentation erwarb bzw. gründete die C12 am 26.02.2008 eine P12 als 100-prozentige Tochter, nämlich die P4 GmbH, deren einziger Gesellschaftszweck der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien und Immobilienkrediten, insbesondere der Erwerb des Immobilienkredits betreffend das C9, L-Straße und die Verwaltung des Hotels sein sollte. Wenige Wochen nachdem der Not leidende Immobilienkredit erworben worden war, erfolgte planmäßig der Weiterverkauf, wobei ein Ertrag von rund 660.000 EUR erzielt wurde.Randnummer14

In der Folgezeit kümmerte sich die Antragstellerin nicht um das Investment. Erst im Jahre 2013 sah sie den am 11.12.2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss 2011 der C12n ein und stellte dort fest, dass offenbar keine weiteren Immobilienportfolios aufgebaut worden waren. In der Folge suchte sie durch Vermittlung des Zeugen I, Kontakt zu den Antragsgegnern herzustellen. Schließlich fand am 10.11.2014 eine HauptversB9lung der C12n statt, nachdem das in den Vorjahren nicht der Fall gewesen war. In dieser HauptversB9lung machte die Antragstellerin von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, welches die Antragsgegnerin jedoch unzureichend erfüllte. Hierüber verhält sich das anschließende Informationserzwingungsverfahren, in dem das Landgericht Köln (2. KB9er für Handelssachen, 82 O 179/14) am 20.07.2016 die C12 zur Erteilung diverser Auskünfte verurteilte. Ferner hatte die Anfechtungsklage der Antragstellerin mit dem Ziel, die Beschlussfassung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2013 für nichtig zu erklären, Erfolg. Hintergrund war, dass der VersB9lungsleiter der HauptversB9lung vom 10.11.2014, I9, zu keiner Zeit durch die HauptversB9lung gewählt worden war. Hierüber verhält sich das Anerkenntnisurteil der 2. KB9er für Handelssachen im Verfahren 82 O 186/14 vom 15.05.2015.Randnummer15

Die Antragstellerin wirft den Antragsgegnern vor, sie hätten ihre Pflichten als Vorstände nachhaltig verletzt. Sie hätten in den Jahren ab 2008 außer der Verwirklichung eines Immobilienprojektes keine wesentliche Geschäftstätigkeit in der Gesellschaft entfaltet. Stattdessen hätten sie über 65 Gesellschaften gegründet und/oder darin Geschäftsführer-/Vorstandsposten übernommen. Diese Gesellschaften seien im Geschäftsfeld der Beklagten tätig geworden. Teilweise hätten sie ihren Geschäftssitz in den Geschäftsräumen der C12n und nutzten sogar deren Personal.Randnummer16

Wegen dieser Vorwürfe wurden in der HauptversB9lung der C12n vom 02.02.2015 ein Sonderprüfer (StB C) sowie Rechtsanwalt Dr. M2, Bonn, als besonderer Vertreter zur Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bestellt. Ferner wurden in der genannten HauptversB9lung vom 02.02.2015 der Aufsichtsrat mit den Mitgliedern I10, C10 und T10 besetzt.Randnummer17

Dem ursprünglich tätigen Sonderprüfer, Herrn C, ist inzwischen der Auftrag entzogen und stattdessen durch Beschluss der HauptversB9lung von Anfang 2016 Rechtsanwalt Prof. Dr. Q2 zum Sonderprüfer bestellt worden. Rechtsanwalt Dr. M2 ist nicht tätig geworden.Randnummer18

In der Aufsichtsratssitzung vom 03.09.2015 wurden die Aufsichtsratsmitglieder mit den Stimmen der Antragsgegner abberufen und die Herren Dr. Q, X und T2 zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt. Diese Beschlüsse wie auch weitere aus der genannten HauptversB9lung sind inzwischen durch Urteil der 2. KB9er für Handelssachen vom 20.05.2016 – 82 O 123/15 rechtskräftig für nichtig erklärt. Die vorgenannten Beschlüsse zur Bestellung des Aufsichtsrats wurden in der HauptversB9lung vom 22.12.2015 wiederholt. Die hiergegen sowie gegen die beschlossene Kapitalerhöhung erhobene Anfechtungsklage blieb in Bezug auf die Aufsichtsratswahl ohne Erfolg, der Beschluss in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 75.000 EUR auf 1.425.000 EUR wurde für nichtig erklärt (82 O 15/16 Landgericht Köln, Urteil vom 18.11.2016).Randnummer19

Die Antragstellerin sieht in dem Verhalten der Antragsgegner schwerwiegende Verstöße gegen § 88 AktG, wonach die Vorstandsmitglieder einem umfassenden Wettbewerbsverbot unterliegen.Randnummer20

Ferner hätten die Antragsgegner die C12 wie auch die P4 GmbH in treuwidriger Art und Weise ausgeplündert. So sei der Ertrag der P12 aus 2008 über rund 660.000 EUR nicht an die C12 abgeführt und/oder für weitere Investitionen genutzt worden, sondern überwiegend mittels diverser Darlehensverträge, Scheinrechnungen und Zwischenbuchungen den Taschen der Antragsgegner zugeführt worden. Auch gegenüber der C12n hätten die Antragsgegner über Jahre hinweg Scheinrechnungen in Millionenhöhe gestellt, die im Ergebnis immer nur dem Zweck der persönlichen Bereicherung der Antragsgegner gedient hätten. So seien private Feierlichkeiten wie private Flüge und Reisen sowie ein privater Oldtimer über die C12 abgerechnet worden. Dies stelle aber nur die Spitze des Eisbergs dar: Das Geschäftsmodell, wie dies mit der Präsentation aus dem Jahre 2007 vorgestellt wurde, sei tatsächlich auch umgesetzt worden, jedoch nicht für die C12. Vielmehr hätten die Antragsgegner in treuwidriger Weise allein zu ihrer persönlichen Bereicherung gehandelt, indem sie zahlreiche P12en gegründet hätten. Die Antragsgegner hätten im Zeitraum seit 2008 ca. 65 Gesellschaften im Geschäftsfeld der C12n entweder selbst oder gemeinsam gegründet und in diesen die Geschäftsführer- oder Vorstandsposten übernommen. Die Chronologie zeige, dass die Antragsgegner direkt oder unmittelbar nach der erfolgreichen Umsetzung des Projekts „P9“ den Tatplan gefasst haben müssten, das erfolgreiche Geschäftsmodell der Gesellschaft zu entwenden, um fortan die Umsetzung im persönlichen Bereich der wirtschaftlichen Zuordnung der Antragsgegner zu realisieren. Hingegen seien weiterhin Bewirtungs-, Reise- und Kfz-Kosten bei der C12n gebucht worden, ebenso die Vorstandsbezüge. Erträge der Gesellschaften seien hingegen ausschließlich in die Taschen der Antragsgegner gewarnt wird.Randnummer21

Den daraus resultierenden Schaden will die Antragstellerin für die C12 gemäß §§ 147, 148 Abs. 1 AktG geltend machen.Randnummer22

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 hat die Antragstellerin in dem gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten Verfahren beantragt,Randnummer23

gemäß § 148 Abs. 1 AktG zuzulassen, dass die Antragstellerin im eigenen Namen gegen den Antragsgegner Ersatzansprüche der E3 AG in Höhe von mindestens Euro 100.000,00 geltend macht, die der E3 AG durch Wettbewerb und Geschäftsführung für Dritte durch den Antragsgegner, gemäß § 88 AktG, der P3 GmbH, in der P12 Schweinfurt, P GmbH, in der P12 Haan, E7 mbH, in der B9², in der P2 mbH, in der m² GmbH, in der N2 AG, in der P6 mbH, in der P7 mbH, in der N mbH, in der S AG, in der P8 3a mbH, in der S GmbH, in der P8 4 mbH, in der P8 4a mbH, in der P8 5mbH und in der P8 7 mbH entstanden sind.Randnummer24

In dem gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Verfahren (91 O 4/16) hat er mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt,Randnummer25

gemäß § 148 Abs. 1 AktG zuzulassen, dass die Antragstellerin im eigenen Namen gegen den Antragsgegner Ersatzansprüche der E3 AG in Höhe von mindestens Euro 100.000,00 geltend macht, die der E3 AG durch Wettbewerb und Geschäftsführung für Dritte durch den Antragsgegner, gemäß § 88 AktG, der P3 GmbH, in der P GmbH, in der P12 Haan, E7 mbH, in der P2 mbH, in der deutsche Y mbH, in der P12 m L2 mbH, in B GmbH, in der P12 Marburg B12mbH, in der P12 Bad Hersfeld K-Straße 2-24 mbH, in der P12 Frankenberg am Hain mbH, in der P-Straße mbH, in der E4 GmbH, in der P2 mbH, in der E9 GmbH, in der E8 GmbH, in der P5 mbH, in der E9 2 GmbH, in der E9 3 GmbH, in der E GmbH, in der E10 4 GmbH, in der E10 5 GmbH, in der E10 6 GmbH, in der E10 7 GmbH, in der E10 8 GmbH, in der E10 9 GmbH, in der X9 1 GmbH, in der E10 11 GmbH, in der E10 12 GmbH, in der E10 14 GmbH, in der E10 15 GmbH, in der E10 16 GmbH, in der E2 AG, in der E2 GmbH und in der E10 Deutschland 1 GmbH entstanden sindRandnummer26

Mit im wesentlichen gleichlautenden Schriftsätzen vom 30.08.2016 (Bl. 140 ff. in 91 O 3/16 und 91 O 4/16) begehrt sie, gemäß § 148 Abs. 1 AktG im Wege der Stufenklage zuzulassen, dass die Antragstellerin in eigenem Namen gegen die Antragsgegner zunächst Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die einzelnen P12en geltend macht sowie auf zweiter Stufe die Klage auf Zahlung des nach Erteilung der Auskünfte noch zu beziffernden Betrages. Ferner begehrt sie die Zulassung des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, ihr jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres Auskunft über die mit den zuvor gestellten Klageanträgen geltend gemachten Auskünfte zu erteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den der C12n entstandenen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Tätigkeit der Antragsgegner in den genannten P12en entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der zuzulassenden Anträge nimmt die KB9er Bezug auf Blatt 140 ff. und Blatt 729 ff. der Gerichtsakte.Randnummer27

Die Antragsgegner und die C12 beantragen,Randnummer28

die Anträge zurückzuweisen.Randnummer29

Die Antragsgegner bestreiten, dass die Antragstellerin Aktionärin der C12n sei. Bei Zeichnung der Aktien durch Herrn I am 20.12.2007 habe die Antragstellerin noch gar nicht existiert. Sie sei – insoweit unstreitig – erst am 27.12.2007 gegründet worden. Jedenfalls habe die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis zeitweilig verloren, weil sie ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 AktG nicht genügt habe.Randnummer30

Außerdem fehle es an einer vergeblichen Aufforderung an die Gesellschaft zur Klageerhebung im Sinne von § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG.Randnummer31

Auch lägen keine verdachtsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 vor. Die Antragstellerin trage weder zu angeblichen Pflichtverletzungen noch zu den daraus resultierenden Schäden schlüssig vor. Dabei sei zu bedenken, dass nur besonders schwere, ins Kriminelle reichende Pflichtverletzungen die Klagezulassung rechtfertigen könnten. Außerdem habe der Aufsichtsrat im Jahr 2007 und davor den Antragsgegnern gestattet, Gesellschafter und Organe in anderen Kapitalgesellschaften zu sein.Randnummer32

Die C12 schließt sich den Anträgen der Antragsgegner an. Auch sie bestreitet die Antragsberechtigung der Antragstellerin. Außerdem sei sie stets gewillt und in der Lage, mögliche Ersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen. Hierzu sei im Übrigen eine Sonderprüfung veranlasst. Dass diese noch nicht zu einem Ziel geführt habe, liege an der Liquiditätslage der Gesellschaft. Durch die Anfechtung der Kapitalerhöhung verhindere die Antragstellerin, dass die Gesellschaft ausreichend mit finanziellen Mitteln zur Durchführung der Sonderprüfung ausgestattet werde. Auch sie ist im Übrigen der Auffassung, dass die Aufforderungsschreiben der Antragstellerin nicht den Anforderungen des Gesetzes genüge, weil sich daraus nicht ergebe, welche Ersatzansprüche konkret geltend gemacht werden sollten. Es fehle an jeglicher schlüssigen Darlegung, insbesondere in Bezug auf einen Schaden. Schließlich verhalte die Antragstellerin sich rechtsmissbräuchlich.Randnummer33

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten nimmt die KB9er Bezug auf die Gerichtsakte.

II.

Die Anträge sind abzulehnen.Randnummer35

Nach § 148 AktG können Aktionäre, die mindestens ein Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 EUR halten, die Zulassung beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wennRandnummer36

1. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, indem sie von den behaupteten Pflichtverstößen oder dem behaupteten Schaden aufgrund einer Veröffentlichung Kenntnis erlangen mussten,Randnummer37

2. die Aktionäre nachweisen, dass sie die Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,Randnummer38

3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist, undRandnummer39

4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.Randnummer40

Die Antragstellerin hat nicht ausreichend zu der unter 3. genannten Voraussetzung vorgetragen, so dass offen bleiben kann, ob die Antragstellerin überhaupt Aktionärin ist oder ihre Aktionärsrechte geltend machen kann (bejahend Landgericht Köln, Urteil vom 20.05.2016 – 82 O 123/15).Randnummer41

Erforderlich ist, dass zum einen (a) Tatsachen vorliegen, die den Verdacht eines durch rechtswidriges Verhalten der Vorstände verursachten Schadens rechtfertigen. Dahinter steckt der gesetzgeberische Gedanke, dass dem Antrag auf Klagezulassung nur dann stattgegeben werden darf, wenn die Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken ist nämlich, dass das Kostenrisiko für eine von einem Aktionär erhobene Klage letztlich bei der Gesellschaft verbleibt. Zum anderen (b) muss die in Rede stehende Pflichtverletzung eine besondere Qualität aufweisen, nämlich eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung bedeuten oder aus einem besonderen subjektiven Unwert des Verhaltens ergeben (Unredlichkeit).Randnummer42

Diese Voraussetzungen sieht die Antragstellerin darin begründet, dass die Antragsgegner nach dem ersten Geschäft betreffend das C9 keine weiteren derartigen Geschäfte unter der Ägide der C12n mehr geführt, sondern stattdessen im eigenen Namen zahlreiche P12en gegründet haben. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 88 Abs. 1 AktG, wonach die Vorstandsmitglieder ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf und auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein darf. Dabei kann die Einwilligung des Aufsichtsrats nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern, § 88 Abs. 2 S. 1 AktG. Sie kann stattdessen in das für eigene Rechnung des Vorstands gemachte Geschäft eintreten (hier nicht relevant).Randnummer43

§ 88 AktG verbietet einen Wettbewerb der Vorstandsmitglieder, sprich eine eigene Tätigkeit im Geschäftszweig der Gesellschaft. Es lässt sich indessen schon nicht feststellen, dass die Antragsgegner mit der Gründung der (hier so genannten) Projektgesellschaften im Geschäftszweig der C12n tätig geworden wären. Maßgeblich für die Bestimmung des nach § 88 AktG maßgeblichen Geschäftszweigs ist der Unternehmenszweck. Der satzungsgemäße Unternehmenszweck der C12n ist indessen lediglich ein beratender, nicht hingegen hat er den Erwerb und/oder den Wiederverkauf von Immobilien etc. zum Gegenstand habe. Entscheidend ist allerdings nicht alleine der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand, sondern für § 88 Abs. 1 AktG kommt es auf den tatsächlichen Geschäftszweig an (Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 12. Aufl., § 88 Rn. 3). Dies führt hier jedoch nicht zu der Annahme eines von dem in der Satzung niedergelegten Unternehmensgegenstand abweichenden Unternehmenszwecks. Aus der Präsentation aus Sommer 2007 und aus dem Umstand, dass die Antragsgegner unter der Ägide der C12n jedenfalls im Jahre 2008 ein dieser Präsentation und dem darin beschriebenen Geschäftsmodell entsprechendes Geschäft abgewickelt haben, folgt nicht, dass der tatsächliche Geschäftszweig der Aktiengesellschaft über den satzungsmäßigen Unternehmenszweck hinausgegangen wäre. Für die von der Antragstellerin in Bezug genommene Präsentation gilt dies deshalb, weil sie aus Sommer 2007 datiert, also bei Festlegung der satzungsmäßigen Unternehmenszwecks bereits bekannt war. Wenn die Gründungsgesellschafter bei Feststellung der Satzung und Errichtung der Gesellschaft einen anderen Unternehmenszweck festschreiben, als er sich aus zuvor erstellten Präsentationen ergibt, ist davon auszugehen, dass der satzungsmäßige Zweck der maßgeblich sein soll. Dies gilt umsomehr, als die Feststellung der Satzung und die Bestimmung des Unternehmensgegenstands durch notarielle Beurkundung erfolgt, § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 Aktiengesetz. Hierfür spricht auch, dass der damalige Vertreter der Antragstellerin, Herr I, sowie die Antragsgegner für die Immobilientransaktionen offenbar eine weitere gemeinsam gegründete Gesellschaft, nämlich die LIP J S.a.r.l. vorgesehen hatten, wofür die von der C12n und den Antragsgegnern vorgelegten Unterlagen sprechen. Die Gründung dieser Gesellschaft hätte keinen Sinn gemacht, wenn für Immobilientransaktionen die C12 vorgesehen war.Randnummer44

Eine Änderung dieses notariell festgelegten Unternehmenszwecks allein durch die Gründung der P4 GmbH ist nicht erfolgt. Zwar ist davon auszugehen, dass mit der Gründung dieser Gesellschaft die C12 entgegen ihrem satzungsmäßigen Unternehmenszweck ein operatives Geschäft dergestalt betrieb, dass sie eine dinglich besicherte Forderung erwarb. Dieses Investment ist allerdings vereinzelt geblieben. Weitere ähnliche Geschäfte hat es in der Folgezeit nicht mehr gegeben. Allein aus der einmaligen Abweichung vom satzungsmäßigen Unternehmenszweck lässt sich nicht darauf schließen, dass der Unternehmenszweck der C12n für die Zukunft geändert werden sollte.Randnummer45

Ferner hat die Antragstellerin nicht ausreichend verdachtsbegründende Tatsachen für einen aus Pflichtverletzungen der Antragsgegner – solche Pflichtverletzungen in Gestalt eines nachhaltigen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot unterstellt – entstandenen Schaden dargelegt. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Projektgesellschaften Erfolg gehabt haben und hierdurch beispielsweise der C12n Erträge entgangen sind. Die Antragstellerin weiß nicht, ob und in welcher Höhe durch die Tätigkeit der Antragsgegner in den einzelnen Projektgesellschaften ein Schaden für die C12 entstanden ist. Aus diesem Grunde beantragt sie die Zulassung entsprechender Auskunftsansprüche. Dies genügt nicht. An die Überzeugung des Gerichts von dem Vorliegen der verdachtsbegründenden Tatsachen sind hohe Anforderungen zu stellen (vergleiche Rieckers/Vetter, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 148 Rn. 331). Unredlichkeiten oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzungen sowie der daraus resultierende Schaden dürfen nicht nur als möglich erscheinen, sondern sie müssen nach Überzeugung des Gerichts vielmehr wahrscheinlich im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit sein. Insofern unterscheidet sich § 148 AktG von § 142 AktG. Eine Sonderprüfung wird bereits bei dem Verdacht nur in Bezug auf Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung angeordnet. Eines entsprechenden Verdachtes auch in Bezug auf einen daraus resultierenden Schaden bedarf es für die Sonderprüfung nicht (arg. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG). Hieraus folgt zugleich, dass es für die Zulassung gemäß § 148 AktG nicht ausreicht, dass ein Schaden nur möglicherweise entstanden ist. Vielmehr muss der Verdacht eines konkreten Schadens vorliegen und durch Tatsachen belegt sein. Folgt man dem, genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Denn es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, inwieweit der C12n durch die Tätigkeit der Antragsgegner ein Schaden entstanden ist. Es mag sein, dass die Geschäfte der Antragsgegner lukrativ waren und auch unter der Ägide der C12n lukrativ gewesen wären. Irgendwelche Tatsachen, die hierfür sprechen könnten, sind indessen nicht dargetan. Dies zu ermitteln ist Aufgabe des Sonderprüfers.Randnummer46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 Abs. 6 Satz 1 AktG.Randnummer47

Gegenstandswert (§ 53 Abs.1 Nr.4 GKG, § 3 ZPO) :Randnummer48

bis zur Verbindung (15.12.2016, vgl. Blatt 1382 GA):Randnummer49

91 O 3/16:    100.000,- EURRandnummer50

91 O 4/16:    100.000,- EURRandnummer51

Ab dann:     200.000,- EUR

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Wettbewerbsverbot I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: AktG § 147, AktG § 148, Anspruch auf Klagezulassung, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot Vorstand