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LG Köln, Urteil vom 04.03.2021 – 91 O 12/20

§ 243 Abs 1 AktG, § 246 Abs 1 AktGHauptversammlung

1. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
unter Verstoß gegen die Satzung der Gesellschaft erfolgte, indem der Nachweisstichtag unrichtig angegeben worden ist. Gemäß der Satzung muss sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen. Da es sich bei der vorliegenden Aktiengesellschaft nicht um eine börsenorientierte Aktiengesellschaft handelt, ist eine Verschiebung des Nachweisstichtages nach § 1 GesRuaCOVBekG auf den 12. Tag vor der Versammlung nicht möglich.  

2. Aus der fehlerhaften Angabe des Nachweisstichtages ergibt sich eine hinreichende Relevanz, um eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses zu begründen, da es nicht entscheidend ist, inwieweit der Verstoß kausal für die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gewesen ist, sondern maßgeblich ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits. Denn, durch den Nachweisstichtag wird bestimmt, wer an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen darf.

Tenor

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.08.2020

–  zu Tagesordnungspunkt 2, durch den dem Mitglied des Vorstands, N , für das Geschäftsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 Entlastung erteilt wurde,

–  zu Tagesordnungspunkt 3, durch den den Mitgliedern des Aufsichtsrats, Prof. Dr. N1 , I und E für das Geschäftsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 Entlastung erteilt wurde,

–  zu Tagesordnungspunkt 4, durch den Prof. Dr. N1 , I und E für die nächste Amtsperiode bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt wurden,

–  zu Tagesordnungspunkt 5, durch den Herr L zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 01.01.2019 bis 31.12.2019 gewählt wurde,

werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine im Freiverkehr der Börse Düsseldorf notierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 3.380.000 Euro und ist in 3.380.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, was die Beklagte nach Vorlage von Bankbestätigungen nicht mehr bestritten hat.

Nach § 18 Nr. 3 der Satzung sind Hauptversammlungen der Beklagten 36 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Teilnahmebedingungen für die Hauptversammlungen der Beklagten sind in § 19 ihrer Satzung wie folgt festgelegt:

„1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

2. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts zu erbringen. Er muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

3. Die Anmeldung und der Nachweis über den Aktienbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

4. Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.“

Der Vorstand der Beklagten verständigte sich mit dem Aufsichtsrat darüber, die Hauptversammlung im Jahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Der wesentliche Verlauf der Diskussion stellte sich laut Sitzungsprotokoll der Aufsichtsratssitzung vom 29.06.2020 wie folgt dar:

„Der Vorsitzende erläutert die Rahmenbedingungen für die virtuelle Hauptversammlung. Hauptvorteil ist, dass eine Gesundheitsgefährdung der Aktionäre sicher ausgeschlossen werden [sic!]; so können möglichst viele Aktionäre teilnehmen. Auch Mitarbeiter und Organe werden einem geringeren Risiko ausgesetzt. Außerdem lässt sich die Versammlung auf diesem Weg einfach und kostengünstig durchführen. Nachteil ist, dass keine direkte Kommunikation mit den Aktionären möglich ist. Dafür können Fragen im Vorfeld gestellt werden. Nach Diskussion und Abwägung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat einstimmig, dem Gesundheitsschutz Vorrang einzuräumen und die HV 2020 als virtuelle HV durchzuführen. Die Stimmabgabe soll per Email oder Vertreter möglich sein.“

Unter Geltung der CoronaSchVO NRW in der ab dem 15.06.2020 geltenden Fassung hätten Präsenzveranstaltungen mit bis zu 100 Personen abgehalten werden können, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt gewesen wären und die Teilnehmer außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung getragen hätten. Zudem hätte die Hauptversammlung nach § 18 Nr. 1 der Satzung als Präsenzveranstaltung auch in Berlin abgehalten werden können, wo nach den Bestimmungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin vom 23.06.2020 Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen erlaubt waren.

Mit Einberufung im elektronischen Bundesanzeiger vom 31.07.2020 lud die Beklagte ihre Aktionäre zur virtuellen Hauptversammlung auf den 25.08.2020 ein (Anlage K2). In der Einberufung gab die Beklagte die Anmeldebedingungen wie folgt an:

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 20. August 2020 (24.00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse: […] bei der Gesellschaft anmelden. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung bei der angegebenen Adresse erforderlich.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts zu erbringen und muss sich auf den Beginn des 13. August 2020 (00.00 Uhr) beziehen. Nur Personen, die zum Zeitpunkt des Nachweises (13. August 2020, 00.00 Uhr) Aktionäre sind, sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Anmeldung und der Nachweis über den Aktienbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.“

In der virtuellen Hauptversammlung vom 25.08.2020 wurden unter anderem die folgenden Beschlüsse gefasst (Anlage B1):

„Zu Tagesordnungspunkt 2 (Entlastung des Mitglieds des Vorstands): […] Die Hauptversammlung beschloss mit 1.058.064 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 12.543 Nein-Stimmen, dem Mitglied des Vorstands N für das Geschäftsjahr 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Entlastung zu erteilen.“

„Zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats): […] Die Hauptversammlung beschloss mit 1.678.657 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 12.543 Nein-Stimmen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Prof. Dr. N1 , I t und E für das Geschäftsjahr 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 Entlastung zu erteilen.“

„Zu Tagesordnungspunkt 4 (Wahlen zum Aufsichtsrat): […] Die Hauptversammlung beschloss mit 1.793.657 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 12.543 Nein-Stimmen, Prof. Dr. N1 , Rechtsanwalt, Düsseldorf, I t, MBA, LL.M., Kaufmann, Leverkusen und E Diplom-Volkswirt, Bankkaufmann, Bonn für die nächste Amtsperiode bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.“

„Zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020): […] Die Hauptversammlung beschloss mit 1.793.657 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 12.543 Nein-Stimmen, Dipl.-Kfm. L, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Mannheim zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu wählen.“

Auch unter Einhaltung der satzungsmäßig vorgegebenen Fristen und Termine wären keine anderen Ergebnisse auf der Hauptversammlung erzielt worden.

Die Kläger sind der Ansicht, die Hauptversammlung sei fehlerhaft einberufen und das Rede- und Fragerecht der Aktionäre unzulässig eingeschränkt worden. Bei der Einberufung habe die Beklagte den Nachweisstichtag für die Aktionärsstellung (record date) fehlerhaft angegeben. § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG gelte nur für börsennotierte Gesellschaften. Für nicht börsennotierte Gesellschaften sei nach wie vor die Satzung maßgeblich. Die fehlerhafte Angabe des Nachweisstichtags weise auch die für eine Anfechtbarkeit erforderliche Relevanz auf. Da § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG unanwendbar sei, seien auch die Fristen für die Anmeldung und die Übersendung des Aktionärsnachweises fehlerhaft angegeben.

Das Rede- und Fragerecht der Aktionäre sei in unzulässiger Weise eingeschränkt worden, weil § 1 Abs. 2 und Abs. 7 GesRuaCOVBekG in der Fassung vom 28.03.2020 verfassungswidrig seien. Im Übrigen sind die Kläger der Ansicht, der Vorstand habe sein Ermessen im Rahmen der Ausnutzung der Regelungen des GesRuaCOVBekG fehlerhaft ausgeübt.

Die Kläger haben mit am 25.09.2020 bei dem Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 24.09.2020 Anfechtungsklage erhoben. Die Gerichtskostenvorschussrechnung vom 09.10.2020 haben die Kläger am 13.10.2020 mit der Aufforderung erhalten, die Gerichtskosten bis zum 27.10.2020 einzuzahlen. Der Kläger zu 1) hat die Gerichtskosten am 15.10.2020 vollständig eingezahlt. Am 02.11.2020 ist die Klage an die Beklagte zugestellt worden.Randnummer23

Die Kläger beantragen,

die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 für nichtig zu erklären,

  hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse nichtig sind,

  hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse unwirksam sind.

Die Beklagte beantragt,

  die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Einhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG. Nach Ansicht der Beklagten sei die Zustellung nicht mehr „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO erfolgt.

Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass der Nachweisstichtag in der Einberufung richtig angegeben sei. § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG sei analog auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaft anzuwenden, wenn sie von der Möglichkeit nach § 1 Abs. 3 S. 1 GesRuaCOVBekG Gebrauch gemacht hätten, die Hauptversammlung abweichend von § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 5 AktG am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Jedenfalls sei § 19 Nr. 2 der Satzung dahingehend ergänzend auszulegen, dass nicht der 21., sondern der in § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG bestimmte 12. Tag vor dem Tag der Versammlung als Nachweisstichtag maßgeblich sei. Entsprechendes gelte für die Angabe der Fristen in Bezug auf die Anmeldung und die Übersendung des Aktionärsnachweises. Schließlich führten etwaige Verstöße mangels Kausalität ohnehin nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dabei kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des GesRuaCOVBekG ebensowenig an wie auf eine fehlerfreie Ermessensausübung durch den Vorstand bei Ausnutzung der Regelungen des GesRuaCOVBekG. Denn jedenfalls verstieß die Beklagte bei der Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in relevanter Weise gegen ihre Satzung (§ 243 Abs. 1 Var. 2 AktG).

Die Kläger haben die einmonatige Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten. Sie begann am 26.08.2020 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am 25.09.2020 (§ 188 Abs. 2 Var. 3 BGB). Die am 25.09.2020 anhängig gemachte Klage ist nach Maßgabe des § 167 ZPO demnächst zugestellt worden. Hierfür gibt es im Ausgangspunkt keine zeitliche Grenze (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – IV ZR 23/05 -, Rn. 17, juris). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Partei alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (BGH, Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08 -, Rn. 16, juris). Die Klage ist der Beklagten am 02.11.2020 zugestellt worden, ohne dass dies von den Klägern zu verantworten wäre. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, bevor sie vom Gericht entsprechend aufgefordert worden sind (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03 -, Rn. 10, juris). Vielmehr hat der Kläger zu 1) den Gerichtskostenvorschuss vollständig eingezahlt, bevor die hierfür vom Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist. Bei einer klägerseits nicht zu verantwortenden Zustellung nach etwas mehr als einem Monat stehen schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16.12.1987 – VIII ZR 4/87 -, Rn. 28, juris; OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
, Urteil vom 18.08.1987 – 3 UF 255/86 -, Rn. 36 f., juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2019 – 2-13 S 184/18 -, Rn. 9, juris).

Die Anfechtungsbefugnis der Kläger folgt aus § 245 Nr. 2 Var. 2 AktG. Sie sind Aktionäre. Die Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist fehlerhaft. Es kann dahinstehen, ob die Einberufungsfrist eingehalten wurde. Denn jedenfalls gab die Beklagte den Nachweisstichtag unrichtig an. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung muss sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen. Da es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt, konnte sie den Nachweisstichtag nicht nach § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG auf den 12. Tag vor der Versammlung verschieben. Insbesondere ist § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG weder auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften analog anwendbar noch ist die Satzung in der Weise ergänzend auszulegen, dass sich der Nachweisstichtag auf den 12. Tag vor der Hauptversammlung verkürzt.

Für eine Analogie fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG bezieht sich nur deshalb auf börsennotierte Aktiengesellschaften, weil auch § 123 Abs. 4 S. 2 AktG ausschließlich börsennotierte Aktiengesellschaften adressiert. Dagegen ist für den Nachweisstichtag bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften – sowohl vor als auch nach der Einführung des § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG – einzig die Satzung maßgeblich. Mit der Einführung des § 1 Abs. 3 S. 2 GesRuaCOVBekG ist also keine Regelungslücke entstanden, die der Gesetzgeber nicht schon unter Geltung des § 123 Abs. 4 S. 2 AktG beabsichtigt hätte.

Das Bedürfnis nach einem anderen als in der Satzung festgelegten Nachweisstichtag ist im Falle der Beklagten nur dadurch entstanden, dass der Vorstand von der Möglichkeit des § 1 Abs. 3 S. 1 GesRuaCOVBekG Gebrauch machte, die Hauptversammlung am 21. Tag vor der Versammlung einzuberufen. Abgesehen davon, dass dies nicht notwendig zu einer Veränderung des satzungsmäßig bestimmten Nachweisstichtages führt, hätte es der Vorstand der Beklagten bei der satzungsmäßig festgehaltenen Einberufungsfrist von 36 Tagen (§ 18 Ziff. 3 der Satzung) belassen können (vgl. Grigoleit-Herrler, 2. Auflage, 2020, § 123 AktG Rn. 22 ff.; Herrler, DNotZ 2020, 468, 473; Noack/Zetzsche, AG 2020, 265, Rn. 79 ff.).

Auch für eine ergänzende Satzungsauslegung fehlt es an einer hierfür erforderlichen Lücke in der Satzung. Diese legt den Nachweisstichtag nämlich ausdrücklich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung fest. Da mit der Satzung sowohl sämtliche aktuellen als auch künftige Aktionäre und die Öffentlichkeit in Berührung kommen können, muss ihr Inhalt aus sich heraus verständlich sein (MüKoAktG-Pentz, 5. Auflage, 2019, § 23 Rn. 46). Das wäre nicht der Fall, wenn der Vorstand der Gesellschaft den Nachweisstichtag entgegen der ausdrücklichen Satzungsregelung auf den 12. Tag vor der Hauptversammlung ändern könnte. Niemand könnte erkennen, ob der 21. oder der 12. Tag maßgeblich ist, ließe man dies zu.

Die fehlerhafte Angabe des Nachweisstichtags ist auch hinreichend relevant, um eine Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse zu begründen. Hierfür ist nicht entscheidend, inwieweit der Verstoß kausal für die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse war (siehe nur Hüffer/Koch, 14. Auflage, 2020, § 243 AktG Rn. 13). Maßgeblich ist vielmehr die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 250/02 -, Rn. 14; BeckOGK-AktG-Rieckers, Stand: 19.10.2020, § 121 Rn. 121). Durch den Nachweisstichtag wird bestimmt, wer an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen darf. Veräußerungen und Käufe nach dem Nachweisstichtag sind hinsichtlich der Hauptversammlungslegitimation unbeachtlich. Mit dem Nachweisstichtag geht ein kurzfristiges Auseinanderfallen von Stimmrecht und Inhaberschaft einher. Durch die Angabe des Nachweisstichtags wird der Teilnehmerkreis und der Kreis der Abstimmungsberechtigten für die Hauptversammlung bindend festgelegt. Trifft der in der Einberufung angegebene Tag nicht zu, handelt sich um einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Aktionäre, da dann Personen ein Teilnahme- und Stimmrecht gewährt wird, die nach dem Gesetz nicht stimmberechtigt sind, beziehungsweise werden Personen vom Stimmrecht ausgeschlossen, denen es zugekommen wäre (LG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2007 – 3-5 O 196/07 -, Rn. 29, juris).

Die Relevanz des Nachweisstichtags ergibt sich nicht zuletzt aus der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach der Nachweisstichtag bei börsennotierten Gesellschaften nach § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AktG mitsamt seiner Bedeutung in der Einberufung anzugeben ist. So muss die Erläuterung darauf hinweisen, dass nur Personen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt sind, die an dem Stichtag Aktionäre sind (BT-Drs. 16/13098, S. 38; Hölters-Drinhausen, 3. Auflage, 2017, § 121 AktG Rn. 27). Dem steht nicht entgegen, dass § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AktG nur börsennotierte Gesellschaften adressiert. Soweit nämlich eine börsenferne Aktiengesellschaft statutarisch zur Mitteilung der Teilnahmebedingungen verpflichtet ist, ist ein entsprechender Verstoß ebenso relevant wie bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft (MüKoAktG-Kubis, 4. Auflage, 2018, § 121 Rn. 72; Schmidt, K. / Lutter-Ziemons, 4. Auflage 2020, § 121 AktG, Rn. 54).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 200.000 Euro.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I  Hauptversammlung I GesRuaCOVBekG § 1 I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: AktG § 243, AktG § 246, GesRuaCOVBekG § 1, Hauptversammlung, Nachweisstichtag