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LG Köln, Urteil vom 05.04.1991 – 90 O 245/90

§ 47 GmbHG, §§ 47ff GmbHG

Ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Gesellschafterversammlung nur dann beschlußfähig, wenn alle Stimmen vertreten sind, und ist bei Beschlußunfähigkeit eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig ist, so liegt eine Folgeversammlung im Sinne dieser gesellschaftsvertraglichen Regelung nur dann vor, wenn die vorgängige Gesellschafterversammlung nur deswegen beschlußunfähig war, weil nicht alle Stimmen vertreten waren, und nicht aufgrund irgendwelcher Einladungs- und Einberufungsmängel (hier: Nichtangabe des Versammlungsortes und Mängel der Ankündigung der Tagesordnung).

Schlagworte: Nichtigkeit bei fehlerhaften Angaben zu Datum und Ort der Gesellschafterversammlung, Notwendiger Inhalt der Ladung nach § 51 Abs. 2 GmbHG, Rechtsfolgen bei Einberufungsmangel