Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet und unterläßt ihr Geschäftsführer trotzdem den nach dem Lastschriftabkommen möglichen Widerruf einer Abbuchung, ist darin eine „Zahlung“ gemäß GmbHG § 64 Abs 2 zu sehen.
Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Lastschrift, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen- weite Auslegung, Zahlungsbegriff