Einträge nach Montat filtern

LG Köln, Urteil vom 12.07.1989 – 9 S 43/89

Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet und unterläßt ihr Geschäftsführer trotzdem den nach dem Lastschriftabkommen möglichen Widerruf einer Abbuchung, ist darin eine „Zahlung“ gemäß GmbHG § 64 Abs 2 zu sehen.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Lastschrift, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen- weite Auslegung, Zahlungsbegriff