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LG Köln, Urteil vom 4. 10. 2002 – 81 O 78/02

UWG § 1; RBerG Art. RBERG Artikel 1 § RBERG Artikel 1 § 1 RBERG Artikel 1 § 1 Absatz I

Die Beratung des Vertragspartners durch ein Unternehmen, welches sich mit der Prozessfinanzierung befasst, unterfällt dem RBerG und darf somit nur mit entsprechender Berechtigung vorgenommen werden.

Allerdings spricht vieles für die Richtigkeit des Rechtsvortrages der Bekl., dass sie in Bezug auf die Forderung (stille) Mitgesellschafterin ihrer Vertragspartnerin ist; insoweit kann verwiesen werden auf die von der Bekl. genannten Ausführungen von Dethloft (NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 2225) und Grunewald (BB 2000, BB Jahr 2000 Seite 729). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass für Prozessfinanzierer die Regeln des RBerG außer Kraft gesetzt werden, denn die allgemeinen Gesetze gelten mit ihren Wertungen und Verboten weiter. Auch die von der Bekl. genannten Aufsätze behandeln allgemeine Gesetze als mögliche Grenzen für die Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages, gehen aber auf das RBerG nicht ein.

Der innere Unterschied, der zwischen einem (möglicherweise) als Gesellschaftsvertrag zu qualifizierenden Prozessfinanzierungsvertrag und einem echten Vertrag über den Abschluss einer stillen Gesellschaft besteht, ist der, dass die Durchsetzung der wirtschaftlich nur dem einen Gesellschafter zustehenden Forderung der einzige Gesellschaftszweck ist, während sonst ein Forderungsstreit während des Bestehens einer Gesellschaft entsteht oder aber die „Prozessführungsgesellschaft” gegründet wird, weil Streit über einen Vermögenswert entstanden ist, an dem beide Beteiligten in irgend einer Form berechtigt sind. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass der Prozessführungsvertrag ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des zwingenden Verbotes zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte darstellt, wenn und soweit er – wie vorliegend – zur Rechtfertigung einer Rechtsvertretung des eigentlich alleinigen Forderungsinhabers benutzt wird; es ist letztlich nur eine Frage der Begründung, ob eine solche Gesellschaft wie sie vorliegend gegründet worden ist, die einzutreibende Forderung für den Finanzierer fremd bleiben lässt, weil sie es wirtschaftlich nach wie vor ist, oder aber ob man den Finanzierungsvertrag insoweit als Umgehungsgeschäft und damit als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend gem. § BGB § 134 BGB als nichtig ansieht. Diese Frage braucht im vorliegenden Fall als von eher theoretischem Interesse nicht entschieden zu werden, denn das Ergebnis bleibt dasselbe: für die Zulässigkeit einer Tätigkeit im Hinblick auf das RBerG ist ein originäres wirtschaftliches Eigeninteresse erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 1311 für den Fall einer Sicherungsabtretung zu Gunsten einer Reparaturwerkstatt in Höhe von deren Werklohnforderung; Seitz, Inkasso-Hdb., 3. Aufl., Kap. 37 Rdnrn. 1048 und 1049; Henssler/Prütting, BRAO 1997, Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 20; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 30).

Schlagworte: Prozessfinanzierungsvertrag, Rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags