Einträge nach Montat filtern

LG Köln, Urteil vom 20.03.1998 – 87 O 148/97

§ 43 GmbHG

1. Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (die sich mit dem Erwerb und der Beplanung und Bebauung von Grundstücken beschäftigt) entgegen einer zwischen den Gesellschaftern getroffenen Absprache einer (nigerianischen) Familie ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM gewährt, obwohl eine grundpfandliche Absicherung der Darlehensforderung durch die Darlehensnehmer zugunsten der GmbH nicht erfolgte, hat er damit seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzt. Der Geschäftsführer hat eine Handlung vorgenommen, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position nicht vorgenommen hätte.

2. Der Einwand des Gesellschafter-Geschäftsführers, er sei kein Bankkaufmann und bei der GmbH handele es sich nicht um eine Bank, vermag ihn nicht zu entlasten. Es mag zwar zutreffend sein, daß im Einzelfall im Bankenbereich bei der Vergabe eines Darlehens erhöhte Anforderungen an die Kreditprüfung und -sicherung zu stellen sind, deren Sorgfaltsmaßstab ist aber nicht ohne weiteres auf das Verhältnis der Parteien zueinander übertragbar. Jedenfalls führt dies keinesfalls dazu, daß an den von dem Geschäftsführer vorliegend zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab geringere Anforderungen zu stellen sind.

3. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haftet persönlich für den Schaden der GmbH, der dadurch entsteht, daß das Darlehen nicht zurückgezahlt wird und eine Inanspruchnahme der Darlehensnehmer nicht möglich ist, da sie zwischenzeitlich unbekannt verzogen sind und Deutschland verlassen haben.

4. Die GmbH hat vorliegend auch auf die Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruchs nicht verzichtet. Da ein einseitiger Verzicht auf einen Anspruch im Recht der Schuldverhältnisse nicht möglich ist, setzt ein Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch einen Vertrag voraus, der auch stillschweigend abgeschlossen werden kann. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts setzt indes voraus, daß ein unzweideutiges Verhalten der GmbH im Zusammenhang mit den Umständen den Schluß auf deren Verzichtswillen zuläßt. Allein der Umstand, daß zwischen einer Übernahme des Geschäftsanteils des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Mitgesellschafter und der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
18 Monate vergangen werden, reicht für die Annahme eines Verzichtswillens nicht aus.

Schlagworte: Darlehensvergabe, Geschäftsleiterpflichten, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kreditvergabe, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Sicherheiten