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LG Krefeld, Urteil vom 16. März 2016 – 7 O 119/13

§ 64 S 1 GmbHG, § 15a Abs 1 InsO, § 286 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der „AS GmbH“ (im folgenden: Insolvenzschuldnerin) nimmt den Beklagten als faktischen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach § 64 S. 1 GmbHG auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Höhe von 108.233,75 EUR in Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin wurde durch Vertrag vom 29.07.2004 durch den Beklagten, den Zeugen A. sowie Herrn B. als Gesellschafter gegründet und betrieb in den Jahren 2004 bis 2013 die Diskothek „L.“ in Krefeld. Nach dem Ausscheiden des Gründungsgesellschafters B. sowie der Abberufung des Zeugen A. als Geschäftsführer im Jahre 2008 wurde der Zeuge C. als Fremdgeschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen. Auf diesen folgten zu Beginn des Jahres 2012 als weitere Fremdgeschäftsführer der Zeuge D., sodann der Zeuge E., der Zeuge F. und schließlich ab Januar 2013 der Zeuge G..

Der Beklagte agierte – neben seiner Gesellschafterstellung bei der Insolvenzschuldnerin – auch als Geschäftsführer der „M. GmbH“, die Vermieterin der Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin war. Zudem führte er die Firma „D“, die ebenfalls mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsbeziehungen stand.

Ausweislich des zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags vom 15.01.2009 wurde der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits Prokura für die Insolvenzschuldnerin besaß, mit Wirkung zum 01.01.2009 als „leitender Angestellter“ beschäftigt. Ab dem 01.01.2009 wurde ihm ein monatliches Brutto-Gehalt von 6.350 EUR, ab dem 01.12.2009 in Höhe von 16.424,94 EUR zugesprochen (s. Anlage K 2, Bl. 24 ff. d.A.). Ab Mai 2012 wurde das Gehalt des Beklagten auf 5.023,23 EUR, ab Mai 2013 auf 3.134,23 EUR reduziert. Dem Beklagten stand als Firmenwagen ein Range Rover 3.6 TDV8 HSE zur Verfügung, welcher auch zu repräsentativen Zwecken, insbesondere zum Transfer der in der „L.“ auftretenden Künstler, eingesetzt wurde.

Auf den Insolvenzantrag des im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragenen Zeugen G. vom 14.08.2013 hin wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 29.10.2013, Az. 90 IN 39/13, eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in den ganzen Jahren des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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agiert. Zwar habe er formal lediglich die Stellung eines Gesellschafters und Prokuristen innegehabt, tatsächlich sei er es jedoch gewesen, der die Geschicke der Insolvenzschuldnerin im Innen- wie Außenverhältnis maßgeblich geleitet habe. So habe er hinsichtlich sämtlicher relevanter Geschäftsvorgänge die Letztentscheidungskompetenz besessen, weshalb die eingetragenen Geschäftsführer nur nach seiner Weisung und in Abstimmung mit ihm hätten tätig werden dürfen. Ihm allein habe die Führung des wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Geschäftsbereichs inklusive der Verfügung über das Geschäftskonto, der Buchhaltung sowie der Personalentscheidungen oblegen. Auch gegenüber den Vertragspartnern der Insolvenzschuldnerin sei er im Außenverhältnis als verantwortlicher Verhandlungsführer und Entscheidungsträger aufgetreten. Seine Stellung als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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belege schließlich nicht nur sein im Vergleich zu den übrigen, im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführern deutlich höheres Gehalt, sondern auch der Umstand, dass er alleine einen Firmenwagen der Luxusklasse gefahren habe.

Der Kläger trägt weiter vor, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit dem 01.07.2013 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Der Beklagte habe es in Kenntnis dieses Umstands entgegen seiner jedenfalls seit dem 14.07.2013 (auch) als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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bestehenden Pflicht unterlassen, einen Insolvenzantrag für die Insolvenzschuldnerin zu stellen. Stattdessen seien mit seinem Wissen und Wollen noch nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen an diverse Geschäftspartner in Höhe von insgesamt 108.233,75 EUR veranlasst worden, zu deren Rückgewähr er nunmehr verpflichtet sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma AS GmbH i.L. 108.233,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er sei lediglich der „kreative Kopf“ der Insolvenzschuldnerin gewesen und habe daher die künstlerische Ausrichtung, die Programmkonzeption, die optische Gestaltung sowie den Außenauftritt der „L.“ mitbestimmt, wobei er seine Tätigkeit auch in diesem Bereich ab dem Jahr 2012 – bedingt durch die Geburt seiner Tochter – nach und nach eingeschränkt habe. Da aber gerade die vorgenannten Aspekte über den Erfolg oder Misserfolg einer Diskothek entschieden, sei das in der Vergangenheit gezahlte hohe Gehalt durchaus gerechtfertigt gewesen. Das gesamte operative Geschäft inklusive der kaufmännischen Leitung, der Personalverantwortung sowie der Industriepartnerpflege habe dagegen jeweils in der Eigenverantwortung der eingetragenen Geschäftsführer gelegen, welche unabhängig und weisungsfrei agiert hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 09.09.2014 (Bl. 213 ff. d.A.) und 16.06.2015 (Bl. 497 f. d.A.) nebst Ergänzungen vom 05.10.2015 (Bl. 616 ff. d.A.), 04.01.2016 (Bl. 669 f. d.A.) und 15.02.2016 (Bl. 687 f. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 (Bl. 259 ff. d. A.), vom 21.01.2015 (Bl. 346 ff. d.A.) und vom 24.02.2016 (Bl. 698 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs aus § 64 S. 1 GmbH ist dem Kläger schon der Nachweis misslungen, dass der Beklagte zur maßgeblichen Zeit tatsächlich faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der Insolvenzschuldnerin war und damit tauglicher Anspruchsgegner ist.

Zwar trifft den faktischen Geschäftsführer nach allgemeiner Auffassung nicht nur die – strafbewehrte – Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags nach § 15 a Abs. 1 InsO, sondern auch die haftungsrechtliche Folge des § 64 S. 1 GmbHG (vgl. nur Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 64 Rn. 9). Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers wird von der Rechtsprechung jedoch nur äußerst zurückhaltend und unter Anlegung strenger Maßstäbe angenommen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil v. 11.07.2005, Az. II ZR 235/03, Rn. 8 m.w.N., zitiert nach juris)

Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte im Innenverhältnis die vom Kläger behauptete beachtliche Lenkungs- und Leitungsfunktion innehatte. Die Einstufung einer Person als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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verlangt insoweit, dass er auf die Geschäftsführung – mit einer bestimmten Nachhaltigkeit – Einfluss nimmt. Dieses Kriterium dient insbesondere dazu, Gesellschafter, die ihre normalen mitgliedschaftlichen Befugnisse oder Gläubiger, die ihre normale Verhandlungsstärke ausnutzen, auszugrenzen. Ob die notwendige Qualität an Einfluss vorliegt, beurteilt sich dabei weniger nach rechtlichen als vielmehr nach wirtschaftlichen Maßstäben. Maßgebend ist danach, ob und welche Führungsaufgaben der Betreffende wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der vom Dritten bzw. Gesellschafter übernommenen Unternehmensführung. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist letztlich das Ergebnis einer (mitunter komplexen) Abwägung, bei der es auf das Gesamterscheinungsbild (Art der übernommenen Aufgabe, Intensität) ankommt. Geht es – wie zumeist – um die Qualifikation eines Gesellschafters als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, muss dieser aus dem „Schatten“ der Gesellschafterbefugnisse hinausgetreten sein, um wie ein Geschäftsführer behandelt werden zu können. Die Aufgaben müssen mit einer gewissen Intensität wahrgenommen werden. Ein faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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muss die Geschäfte der Gesellschaft durch eigenes Handeln prägen bzw. maßgeblichen Einfluss nehmen. Die bloße Möglichkeit der Einflussnahme oder Einwirkung auf die Geschäftsführung reicht hingegen nicht aus (siehe zum Ganzen Haas in Baumbach/Hueck, a.a.O, § 64 Rn. 9 b, m.w.N.).

Die Vernehmung der Zeugen zu dieser Beweisfrage hat insoweit kein klares, den klägerischen Vortrag bestätigendes Bild erbracht.

Während die Aussage des Zeugen E. nicht eindeutig und damit für den Kläger letztlich unergiebig ausfiel, haben die weiteren durch den Kläger benannten Zeugen F., H., G. und A. überwiegend in dessen Sinne ausgesagt. Ihre Angaben werden indes durch die Bekundungen der von beiden Parteien benannten Zeugen C. und I. sowie der beklagtenseits benannten Zeugen J., K., K., M., N. und D. erschüttert.

Der Zeuge E. bestätigte, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von Juli bis Oktober 2012 (also zwischen dem Zeugen D. und dem Zeugen F.) den auf Bl. 345 d.A. befindlichen „Masterplan“ entwickelt – und bis auf den 1. Punkt – auch umgesetzt zu haben. Ihm sei es insbesondere wichtig gewesen, Einsparmöglichkeiten zu eruieren. In diesem Zusammenhang habe er das Vertragsverhältnis zum bisherigen Getränkelieferanten bei einem Treffen mit diesem, dem auch der Beklagte beigewohnt habe, eigenmächtig aufgekündigt. Sodann habe er eigenverantwortlich einen neuen Vertragspartner gesucht und mit diesem die Konditionen ausgehandelt. Lediglich bei der Unterzeichnung des neuen Vertrags sei der Beklagte dabei gewesen und habe diesen neben ihm mit unterschrieben. Insgesamt habe er die allgemeine Verwaltung eigenverantwortlich geführt, die Finanzverwaltung sei dagegen in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgt. Auch habe dieser Einfluss auf die Ausgestaltung des Werbekostenzuschusses eines Whisky-Herstellers genommen. Bankgespräche habe es dagegen in seiner „Amtszeit“ nur eines im Rahmen der Werbung von Sponsoren gegeben. Dieses habe er, der Zeuge alleine und eigenständig geführt. Mit dem operativen Abendgeschäft habe der Beklagte nichts zu tun gehabt. Die Gehaltsabrechnungen seien ihm, dem Zeugen, durch die damalige Buchhalterin, die Zeugin I., vorbereitet worden. Er habe diese dann nach Prüfung selbst freigegeben. Das Gehalt des Beklagten sei auf seine Veranlassung hin etwa halbiert worden. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, sich insgesamt in einer Art „Mittelposition“ zwischen einem vollständig selbstständigem Geschäftsführer und einem bloß ausführenden Sekretär befunden zu haben. Alle wesentlichen kaufmännischen Entscheidungen seien in Abstimmung mit dem Beklagten getroffen worden, wobei dieser keinen seiner Vorschläge rundweg abgelehnt habe. Der Zeuge sei letztlich aufgrund gesundheitlicher Probleme und nicht etwa aus Unzufriedenheit über seine Position bei der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden.

Demgegenüber hat der Zeuge F., der im Zeitraum September 2012 bis Januar 2013 als Geschäftsführer bei der Insolvenzschuldnerin angestellt war, angegeben, sich lediglich als „besserer Sekretär“ bzw. bloßer „Ausführer“ durch den Beklagten vorgegebener Direktiven gefühlt zu haben. Der Beklagte habe insbesondere entschieden, welche Verbindlichkeiten zu begleichen seien und die hierfür nötigen Überweisungsträger ausgefüllt und unterschrieben. Nach Umstellung des Systems auf „Online-Banking“ auf seine Veranlassung, habe der Beklagte weiterhin entschieden, welche Rechnungen etc. vorrangig zu erfüllen seien. Er habe die entsprechenden Überweisungen dann lediglich unter Verwendung einer entsprechenden TAN bewirkt, ohne jedoch inhaltlich Einfluss zu nehmen. Zudem habe der Beklagte die wöchentlichen Meetings am Montagmorgen mit den wichtigsten Mitarbeitern aller Bereiche geleitet. Diese seien nur vorübergehend auf sein Drängen auf Dienstag verlegt und sodann auf Veranlassung des Beklagten wieder auf den Wochenbeginn verschoben worden, weil der Beklagte hierfür „die ganze Woche im Überblick“ habe haben wollen. Die Teilnahme hieran sei ihm sogar freigestellt worden, wie sich aus der SMS des Beklagten an den Zeugen vom 16.12.2012 (Bl. 293 ff. d.A.) ergebe. Die Treffen seien durch den Beklagten moderiert und dazu genutzt worden, die Aufgaben für die nächste Woche zu verteilen. Zudem zeigte sich der Zeuge F. verärgert darüber, dass er seinem Vertrag nach nicht zu Personalentscheidungen in Form von Einstellungen befugt gewesen sei und dass ihm hierin gewisse Anwesenheitspflichten auferlegt worden seien. Die Einstellung von Aushilfen habe die Betriebsleitung übernommen, die Auswahl von Festangestellten dagegen der Beklagte. Dieser habe sich auch um die Auswahl der Security-Firmen gekümmert und mit diesen Verhandlungen geführt. Gleichzeitig bekundete der Zeuge jedoch, die ursprünglich ebenfalls vorgesehene Verfügungsbeschränkung in seinem Anstellungsvertrag für Überweisungen über 500 EUR habe man auf seine Initiative hin gestrichen. Zudem habe er veranlasst, dass der damalige Betriebsleiter entlassen und durch dessen Stellvertreter, den Zeugen K., ersetzt worden sei, weil er diesen für inkompetent gehalten habe. Schließlich habe er in der Zeit seiner Beschäftigung erreicht, dass die „L.“ gründlich gesäubert und renoviert, sowie die Energiekosten drastisch gesenkt und die Getränkeeinkaufspreise nach Verhandlungen durch ihn mit den Lieferanten um 10 % reduziert worden seien. Das Promotionteam sei auf seinen Wunsch hin abgeschafft und das Marketing im Bereich der sozialen Medien stark verstärkt worden. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer habe er zudem einen Leasingvertrag über eine ca. 80.000 EUR teure neue Tonanlage abgeschlossen. Über all diese Maßnahmen sei der Beklagte jedoch stets informiert gewesen und habe diese zuvor „abgesegnet“. Insgesamt zog der Zeuge das Fazit, der Beklagte habe sich zwar stets die Letztentscheidungsgewalt vorbehalten, im Ergebnis aber zu keinem seiner Vorschläge jemals die Zustimmung verweigert. Der Beklagte habe wohl damals eine Art „Retter“ für die „L.“ gesucht und daher innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit mehrere Geschäftsführer hintereinander beschäftigt. Weil die Besucherzahlen während der Zeit seiner Anstellung allerdings nicht gestiegen seien, habe man auch ihn – den Zeugen – wieder entlassen.

Der Zeuge A., der neben dem Beklagten Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist und etwa bis Ende des Jahres 2008 deren Geschäftsführer war, gab im Rahmen seiner Vernehmung ebenfalls an, der Beklagte sei nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers B. für das Kaufmännische im Unternehmen zuständig gewesen. Er habe sämtliche Verträge mit den Vertriebspartnern der Insolvenzschuldnerin, insbesondere mit den Getränke- und Zigarettenfirmen, begleitet. Zwar habe er, der Zeuge, Anfang 2009 aus dem operativen Geschäft der Insolvenzschuldnerin zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm gegenüber auch ein Hausverbot seitens des Zeugen C., der mit dem Beklagten sehr eng freundschaftlich verbunden sei, verhangen worden, so dass er ab diesem Zeitpunkt nichts mehr aus eigener Wahrnehmung beitragen könne. Da er allerdings hieran anschließend die Gastronomie der LS übernommen und es insoweit weiter mit denselben Lieferanten wie die Insolvenzschuldnerin zu tun gehabt habe, sei ihm von seinen Geschäftspartnern immer wieder bestätigt worden, dass – nach wie vor – der Beklagte ihr Verhandlungspartner für die Insolvenzschuldnerin sei. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, das Insolvenzverfahren zur Vermeidung einer Einstellung mangels Masse finanziert zu haben.

Ähnliches zur Position des Beklagten hat auch die Zeugin H., die in der Zeit von August 2005 bis Juni 2011 mit der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin betraut war und nunmehr für den Zeugen A. arbeitet, bekundet. Der Beklagte habe in der damaligen Zeit die Geschäfte in finanzieller Hinsicht geführt. Zu diesem Zweck sei er täglich ins Büro gekommen, habe sich auf den neuesten Stand gebracht und sich die Liste mit den offenen Rechnung zur Prüfung und Anweisung vorlegen lassen. Nach dem Ausscheiden des Zeugen A. als Geschäftsführer habe der Zeuge C. die Geschäftsführung übernommen, sie wisse allerdings gar nicht, welches Aufgabenfeld dieser – neben dem Beklagten – noch gehabt haben sollte. Zwar sei der Zeuge C. beim Nachtgeschäft zugegen gewesen, hier sei aber eigentlich der jeweilige Betriebsleiter für die anstehenden Belange des Personals wie der Gäste zuständig gewesen. Sie selbst habe allenfalls Kleinigkeiten mit dem Zeugen C. erörtert, ihr eigentlicher Chef sei aber der Beklagte gewesen. Mit diesem haben sie auch Personalentscheidungen im Bereich der Festanstellungen abgestimmt. Die diesbezüglichen Gespräche habe sie zum Teil eigenständig geführt und auch die jeweiligen Verträge unterzeichnet. Wer die Verhandlungen mit den Industriepartnern geführt habe und wie die Montagsmeetings abgelaufen seien, könne sie, da sie bei diesen nicht zugegen gewesen sei, nicht bezeugen.

Der letzte eingetragene Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in der Zeit von Januar bis Dezember 2013, der Zeuge G., stellte sich im Rahmen seiner Vernehmung gleichsam als bloßer „Unterschriftenautomat“ dar, der lediglich Verträge zur Unterzeichnung vorgelegt bekommen habe, ohne in irgendeiner Form in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen zu sein. Sämtliche Rechnungen habe die damalige Buchhalterin, die Zeugin I., vorher dem Beklagten zur Entscheidung vorgelegt. Dieser sei täglich im Büro vorbeigekommen und habe u.a. darüber befunden, welche Verbindlichkeiten zu erfüllen gewesen seien, der Zeuge selbst sei danach lediglich für die Durchführung der Online-Überweisungen ohne eigene Prüfungskompetenz zuständig gewesen. Darüber hinaus habe er im Wesentlichen Botengänge erledigt, Post abgeholt und Geld bei der Bank eingezahlt. Die einzige Reparaturrechnung, deren Ausgleich er selbst veranlasst habe, sei durch den Beklagten zurückgebucht worden. Letzterer habe auch die jeweiligen Montagsmeetings geleitet bzw. moderiert. Hier habe allerdings jeder Teilnehmer Themen einbringen und zur Abstimmung stellen können. Auf Initiative des Beklagten, die er indes befürwortet habe, sei in der Zeit seiner Beschäftigung wieder das – vorher durch den Zeugen F. abgeschaffte – Promotionteam eingestellt worden. Die diesbezüglichen Einstellungsgespräche habe die Zeugin N., diejenigen für das Personal des Nachtbetriebs der Zeuge K. als Betriebsleiter, durchgeführt. Auf Nachfrage räumte der Zeuge ein, ebenfalls durch den Kläger auf Zahlung von 100.000 EUR in Anspruch genommen worden zu sein. Diesbezüglich habe man sich jedoch bereits verglichen.

Im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen A. und H. gab der Zeuge C. dagegen an, er habe in seiner Zeit als Geschäftsführer von Beginn des Jahres 2009 bis Ende des Jahres 2011 uneingeschränkte Handlungsfreiheit genossen. So habe er insbesondere die Personalführung der damaligen Festangestellten innegehabt und hier auch selbständig Personalentscheidungen getroffen, d.h. Kündigungen und Neuanstellungen veranlasst. Darüber hinaus habe er die Verhandlungen mit den Industriepartnern, insbesondere den Großgetränkelieferanten, geführt und die entsprechenden Verträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen und diese auch vor seinem Ausscheiden nochmals verlängert. Schließlich sei er im Nachtgeschäft der „L.“ anwesend gewesen und habe die Wochenendeinnahmen selbst zur Bank gebracht. Die jeweiligen Montagsmeetings, in denen man im Beisein der Festangestellten das Wochenende habe Revue passieren lassen und das künftige Vorgehen besprochen habe, seien von ihm geleitet worden. Seine Handlungsmöglichkeiten seien nicht limitiert gewesen, er habe uneingeschränkte Verfügungsmacht über beide Geschäftskonten besessen und sei nicht gehalten gewesen, vor Begleichung etwaiger Rechnungen irgendeine Erlaubnis einzuholen. Der Beklagte habe zwar – soweit es ihm möglich gewesen sei – an den Montagsmeetings teilgenommen, ansonsten sei er jedoch lediglich unregelmäßig im Büro gewesen, in dem er ja auch keinen eigenen Arbeitsplatz unterhalten habe. Hinsichtlich des Nachtbetriebs habe ein SMS-Verteiler existiert, über den im Zeitraum zwischen 0.00 und 2.00 Uhr nachts die Betriebsleitung, die stellvertretende Betriebsleitung, die Veranstaltungsleitung und der Beklagte über die aktuellen Besucherzahlen und nach Abschluss des Abends über die genauen Gesamtzahlen und den Umsatz informiert worden seien. Alles in allem habe er eine „vollkommen normale und selbständige Geschäftsführertätigkeit“ ausgeübt. Nicht der Beklagte, sondern er selbst habe in dieser Zeit die Geschicke des Unternehmens bestimmt.

Die Zeugin I., die durch den Zeugen C. als Nachfolgerin der Zeugin H. für die Buchhaltung eingestellt wurde, hat ebenfalls verneint, dass der Beklagte der eigentliche Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Entgegen den Angaben der Zeugen F. und G. hat die Zeugin bestritten, dem Beklagten eine Liste der offenen Posten zur Freigabe vorgelegt zu haben. Die von ihr zusammengestellte Liste der anstehenden Rechnungen und zu tätigenden Überweisungen habe sie vielmehr der Geschäftsleitung, d.h. dem jeweils bestellten Geschäftsführer übermittelt. Dieser habe die einzelnen Positionen überprüft und ihr dann – mit entsprechender Anweisung – zurückgegeben. Eine irgendwie geartete Abstimmung mit dem Beklagten habe sie jedenfalls nicht mitbekommen. Ihr Ansprechpartner sei insoweit ausschließlich die Geschäftsleitung gewesen. Die Post sei ihr entweder von der Geschäftsleitung übergeben worden oder sie habe sie selbst abgeholt. Ihre Aufgabe sei es sodann gewesen, die Post – sofern noch nicht geschehen – zu öffnen, zu sortieren und gegebenenfalls an die jeweilige Abteilung weiterzuleiten. In diesen Vorgang habe sich der Beklagte zu keiner Zeit eingemischt. Den Eindruck des Zeugen F., er habe sich eher als „besserer Sekretär“ gefühlt, könne sie nicht nachvollziehen. Aus ihrer Sicht sei gerade der Zeuge F. derjenige gewesen, der in der Zeit seiner Beschäftigung am meisten verändert habe. Ende des Jahres 2012 habe ihr das unangemessene Ausgabeverhalten des Zeugen F. zunehmend Sorgen bereitet. Aus Angst um die finanzielle Zukunft der Insolvenzschuldnerin und damit auch ihre eigene Stelle habe sie sich dazu entschlossen, den Beklagten als Mehrheitsgesellschafter und damit wirtschaftlich betroffenen Investor über das aus ihrer Sicht alarmierende Verhalten des Zeugen F. zu informieren. Zu diesem Zweck habe sie dem Beklagten eine Liste der ausstehenden Verbindlichkeiten erstellt. Der Beklagte habe sich über ihre Mitteilung insgesamt überrascht gezeigt. Auch der nachfolgende Geschäftsführer, der Zeuge G., habe anstehende Überweisungen online und eigenverantwortlich getätigt. Sofern die Zeugin Anrufe von Getränkelieferanten entgegen genommen habe, hätten diese entweder mit der Betriebsleitung oder dem Geschäftsführer sprechen wollen, der Beklagte persönlich sei im Büro der Insolvenzschuldnerin nicht erreichbar gewesen. Über etwaige Verfügungsbeschränkungen der Geschäftsführer im Hinblick auf die Geschäftskonten sei ihr nichts bekannt. Allerdings habe ihr der Zeuge G. einmal berichtet, dass er Investitionen ab einem bestimmten Rahmen mit dem Beklagten absprechen müsse.

Der Zeuge J., der für die Insolvenzschuldnerin im Bereich Promotion und Nachtbar tätig war, gab an, der Beklagte habe gelegentlich für ein bis zwei Stunden im Nachtbetrieb vorbeigeschaut. Außerdem habe er etwa an 70 % der wöchentlichen Montagsmeetings teilgenommen. Diese habe er jedoch nicht geleitet, sondern jeder der Teilnehmer habe Anliegen vorbringen können, die sodann in der Runde von allen erörtert worden seien. Während der Zeit seiner Beschäftigung vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 könne er nicht bestätigen, dass sich das Auftreten des Beklagten im Unternehmen geändert habe. Der Zeuge G. habe ihn im April 2013 fest angestellt. Insgesamt habe er seine Anweisungen stets vom jeweiligen Geschäftsführer und gegebenenfalls im Nachtbetrieb vom Betriebsleiter erhalten. Den Beklagten habe er zu keinem Zeitpunkt als seinen Chef wahrgenommen. Darüber, ob die Geschäftsführer sich vorher mit dem Beklagten hätten abstimmen müssen bzw. wie deren Verträge ausgestaltet gewesen seien und wer die Verhandlungen mit den Getränkelieferanten geführt habe, könne er nichts sagen.

Ähnliches hat auch der Zeuge K. ausgesagt. Dieser war bereits ab Januar 2005 als Elektroinstallateur, sodann ab April 2009 als stellvertretender Betriebsleiter und seit 2012 als Nachfolger des Zeugen M. als Betriebsleiter für die Insolvenzschuldnerin tätig. Vorgaben für seine Tätigkeit seien ihm vom jeweiligen Geschäftsführer bzw. in seiner Zeit als stellvertretender Betriebsleiter durch seinen direkten Vorgesetzten, den Zeugen M., erteilt worden. Der Beklagte sei ab und zu vor Ort gewesen, er habe auch meistens an den Montagsmeetings teilgenommen, allerdings habe er diese nicht geleitet oder in diesem Rahmen die alleinigen Entscheidungen getroffen, vielmehr habe jeder der Anwesenden seine Meinung zu einem Thema kundtun dürfen. Durch den Zeugen F., mit dem er sich sehr gut verstanden habe, seien seiner Ansicht nach sehr viele Veränderungen angestoßen worden. Er habe die „L.“ insgesamt modernisieren wollen. Auf seine Veranlassung hin sei das Zahlungssystem auf Online-Banking umgestellt und die Vorgehensweise bei der Einzahlung der Abendeinnahmen verändert worden. Zudem habe er dafür gesorgt, dass die Diskothek teilweise renoviert worden sei. Schließlich habe er die Konditionen für die Getränkeeinkaufspreise neu verhandelt und um 10 % senken können. Nach seiner Probezeit habe er jedoch nicht weiter tätig werden dürfen. Über die internen Entscheidungsprozesse könne er nichts sagen. Jedenfalls habe der Beklagte für ihn nie als Vorgesetzter oder Ansprechpartner fungiert. Mit Fragen und Problemen sei er stets zum Geschäftsführer oder dem Betriebsleiter gegangen. Er selbst sei als Betriebsleiter für die Einstellung des Diskothekenpersonals mitverantwortlich gewesen und habe beispielsweise gemeinsam mit dem Geschäftsführer G. Gespräche zur Einstellung von Thekenkräften und Abräumern geführt. Der Beklagte sei hierbei nie zugegen gewesen.

Die Zeugin K., die zunächst als Aushilfe im Promotionbereich, sodann ab Juli 2012 als Jahrespraktikantin und später als Auszubildende bei der Insolvenzschuldnerin tätig war, hat im Rahmen ihrer Vernehmung insbesondere den Ablauf der Montagsmeetings geschildert. Auch sie konnte nicht bestätigen, dass diese Treffen durch den Beklagten geleitet oder auch nur moderiert worden seien. Vielmehr habe man sich in großer Runde über das vergangene Wochenende sowie darüber ausgetauscht, was man künftig beibehalten oder ändern wolle. Eingestellt worden sei sie für ihre Aushilfetätigkeit durch den damaligen Promotionleiter. Später habe sie wegen des Jahrespraktikums ein Einstellungsgespräch mit dem Zeugen E. und wegen der Übernahme ins Ausbildungsverhältnis mit dem Zeugen F. geführt. Zu einer irgendwie gearteten Einflussnahme des Beklagten äußerte sich die Zeugin dagegen nicht.

Ebenso wenig hat der Zeuge M. ein Verhalten des Beklagten beschrieben, welches die Einstufung seiner Person als faktischen Geschäftsführer rechtfertigt. In seiner Zeit als Betriebsleiter von April 2009 bis August 2012 seien durchweg die Geschäftsführer als „Chefs“ aufgetreten. Natürlich habe jeder seine eigene Persönlichkeit und Arbeitsweise mit- und eingebracht. Er selbst sei durch den Zeugen C. eingestellt worden und habe stets eng mit diesem zusammengearbeitet. Insgesamt habe nicht nur eine Person bestimmt, wo es langgeht, sondern jeder habe für seinen Bereich Änderungsvorschläge und Verbesserungen anbringen und auch umsetzen können. Die Verhandlungen mit den Industriepartnern habe der Zeuge allein oder im Zusammenwirken mit dem Zeugen C. geführt. Gelegentlich sei auch der Beklagte bei den Gesprächen zugegen gewesen. Er sei jedoch keineswegs als Verhandlungsführer, sondern eher als „Beisitzer“ aufgetreten. Dem Eindruck des Zeugen nach hätten die jeweiligen Industriepartner eher den Geschäftsführer als den Beklagten gekannt, da dieser gar nicht so in Erscheinung getreten sei.

Die Ehefrau des Beklagten und ehemalige Eventleiterin der Insolvenzschuldnerin, die Zeugin N., hat gleichermaßen bekundet, dass das Unternehmen in der Zeit ihrer Anstellung, d.h. von April 2006 bis Ende 2013, immer durch den jeweiligen Geschäftsführer geführt worden sei. Dieser habe das letzte Wort bei Entscheidungen gehabt und die Insolvenzschuldnerin auch nach außen vertreten, jedenfalls könne sie dies für den von ihr verantworteten Eventbereich bezeugen. Rechnungen aus ihrem Ressort habe sie an den jeweiligen Geschäftsführer weitergereicht, der über den Ausgleich entschieden und diese an die Buchhaltung weitergeleitet habe. Zum Teil hätten die einzelnen Geschäftsführer bewusst Rechnungen nur teilweise ausgeglichen bzw. den weiteren Ausgleich zurückgehalten. So sei beispielweise der Zeuge C. verfahren, wenn er mit der Leistung eines DJs nicht zufrieden gewesen sei. Der Beklagte habe derartige Entscheidungen nicht getroffen. Sie vermute allerdings, dass er die Geschäftsführer eingestellt habe. Sicher wisse sie dies indes nicht. Bei Einstellungsgesprächen für den Eventbereich sei sie zwar neben dem Geschäftsführer anwesend und in die Entscheidungsfindung einbezogen gewesen, die Arbeitsverträge seien jedoch ausschließlich durch den Geschäftsführer unterzeichnet worden. Über etwaige Verfügungsbeschränkungen der Geschäftsführer im Innenverhältnis sei ihr nichts bekannt.

Schließlich hat auch der in der ersten Jahreshälfte 2012 als Geschäftsführer angestellte Nachfolger des Zeugen C., der Zeuge D., bestätigt, dass er bei der Insolvenzschuldnerin einen umfassenden Tätigkeitsbereich gehabt und als Ansprechpartner für die einzelnen Abteilungen fungiert habe. Zwar habe er sich gelegentlich auch mit Fragen an den Beklagten gewandt, wenn die jeweiligen „Abteilungsleiter“ nicht erreichbar gewesen seien, er habe jedoch keinerlei Anweisungen von diesem erhalten. Er selbst habe die wöchentlichen Montagsmeetings geleitet und die Abrechnungen nach dem Wochenende gemacht sowie sich um die Bestellung von Eintritts- und Verzehrkarten gekümmert. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, neue Ideen umzusetzen, wie die Gewinnung neuer Sponsoren und die Umgestaltung des Archivs. Derartige Dinge habe er ohne Rücksprache mit dem Beklagten realisiert. In einem Fall habe er sogar gegen den Willen des Beklagten agiert und neue Boxen bei einem anderen als dem durch den Beklagten favorisierten Lieferanten, bestellt. Größere Vertragsverhandlungen mit Getränkelieferanten etc. bzw. entscheidende Bankgespräche hätten in seiner Beschäftigungszeit nicht angestanden. Insgesamt habe er sehr frei und selbstbestimmt gearbeitet und schon den Eindruck gehabt, dass er persönlich – in Abstimmung und nach Beratung mit den jeweiligen „Abteilungsleitern“, nicht jedoch mit dem Beklagten – die Geschicke des Unternehmens leite. Auch habe es ihm alleine oblegen, die monatlichen Gehaltszahlungen freizugeben. Der Beklagte sei in diesen prozess seinem Wissen nach nicht einbezogen gewesen. Ebenso wenig habe er mitbekommen, dass es irgendwelche Abstimmungen bzw. Absprachen zwischen dem Beklagten und der Zeugin I. gegeben habe. Damit hat der Zeuge zugleich bestätigt, dass er entgegen der vertraglich vorgesehenen Beschränkung seiner Verfügungsmacht auf Investitionen bis maximal 500 EUR (s. die vom Kläger vorgelegte Anlage, Bl. 690 ff. d.A.) durchaus auch größere Summen eigenverantwortlich und insbesondere ohne Rücksprache mit dem Beklagten freigeben durfte. Zusammenfassend stellte der Zeuge D. fest, das gesamte operative Geschäft sei nicht vom Beklagten, sondern von ihm geleitet worden.

Bei der Würdigung der vorgenannten Zeugenaussagen war zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige der Zeugen bereits längere Zeit vor dem hier relevanten Zeitpunkt im Jahr 2013 aus dem Unternehmen der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden sind und ihren Angaben damit nur bedingte Aussagekraft für die Verhältnisse unmittelbar vor Insolvenzeröffnung zukam.

Zudem hat die Kammer die jeweilige persönliche Beziehung der Zeugen zum Beklagten – sofern erkennbar – in ihre Erwägungen einbezogen. So war zum Beispiel im Hinblick auf den Zeugen A. zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund seiner Gesellschafterstellung sowie der Mitfinanzierung des Insolvenzverfahrens durchaus ein eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürfte. Darüber hinaus war er damals aufgrund von Vergewaltigungs- und Untreuevorwürfen als Geschäftsführer abberufen worden und hatte sogar Hausverbot bei der Insolvenzschuldnerin erteilt bekommen. Es ist damit nicht auszuschließen, dass er noch immer einen gewissen Groll gegen den Beklagten hegt und sein Aussageverhalten hiervon zumindest mitgeprägt war. In seinem Lager dürfte darüber hinaus die früher mit ihm liierte und immer noch bei ihm beschäftigte Zeugin H. anzusiedeln sein. Im Rahmen der Aussage des Zeugen F. wurde zudem dessen Enttäuschung über seine Abberufung und Entlassung deutlich. Es sei ihm einfach nicht genug Zeit gegeben worden, um effizient zu arbeiten und nachhaltige Veränderungen umzusetzen. Insoweit ist es denkbar, dass der Zeuge das Verhalten des Beklagten vor allem aus persönlicher Kränkung heraus als unbotmäßige Einmischung aufgefasst hat und seine Aussage hierdurch „gefärbt ist“. Dies erscheint der Kammer vor allem deshalb naheliegend, weil mehrere andere Zeugen dem Zeugen F. durchaus eine größere Einflussnahme auf die Entwicklung der Insolvenzschuldnerin bzw. die Umsetzung verhältnismäßig tiefgreifender Veränderungen bescheinigt haben. Im Hinblick auf den Zeugen G. ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser als eingetragener Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags ein offensichtliches Interesse daran hat, seine Verantwortung „kleinzureden“ und die Verantwortlichkeit des Beklagten in den Vordergrund zu stellen. Auch wenn er sich insoweit bereits mit dem Kläger verglichen haben sollte, bleibt die Frage einer möglichen strafrechtlichen wie steuerrechtlichen Verantwortung weiterhin bestehen.

Aber auch im Bezug auf die für den Beklagten günstigen Zeugenaussagen bestehen Bedenken gegen die völlige Unvoreingenommenheit der Auskunftspersonen. Abgesehen von dem offensichtlichen Näheverhältnis der Zeugin N. als Ehefrau des Beklagten ist wohl auch der Zeuge C. mit dem Beklagten freundschaftlich verbunden. Schließlich pflegt die Zeugin I. scheinbar ebenso weiterhin privaten Kontakt zum Beklagten.

Keinerlei offensichtlichen Interessenkonflikt vermochte die Kammer dagegen bei den Zeugen E., J., K., M., K. und D. zu erkennen.

Im Ergebnis sieht sich die Kammer jedenfalls außerstande, den für den Kläger positiv ergiebigen Aussagen mehr Überzeugungskraft beizumessen als den unergiebigen bzw. den für den Beklagten günstigen. Nach alldem steht für das Gericht bereits nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte im Innenverhältnis gegenüber dem jeweils eingetragenen Geschäftsführer sowie den übrigen Mitarbeitern eine derart bestimmende Position eingenommen hat, dass es gerechtfertigt wäre, ihn als faktischen Geschäftsführer anzusehen.

Weiterhin ist zu beachten, dass selbst die vom Beklagten behauptete Herabwürdigung der jeweils eingetragenen Geschäftsführer zu „reinen Befehlsempfängern“, die umfassend weisungsgebunden gewesen seien und sich jede wesentliche Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung hätten absegnen lassen müssen, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn über derartige, wenn auch massive interne Einwirkungen hinaus, muss der Betroffene auch und gerade im Außenverhältnis gegenüber Dritten erkennbar wie ein Organmitglied aufgetreten sein, d.h. es müsste ein eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln des Beklagten gegeben sein (vgl. BGH, Urteil v. 25.02.2002, Az. II ZR 196/00, Rn. 25 f.; BGH, Urteil v. 27.06.2005, Az. II ZR 113/03, Rn. 8-11, zitiert nach juris). Auch der dahingehende Vortrag des Klägers, der Beklagte sei im Außenverhältnis als maßgeblicher Entscheidungsträger und letztlich Alleinverantwortlicher aufgetreten, wurde indes durch die weitere Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 16.06.2015 (Bl. 497 f. d.A.) nebst Ergänzungen vom 05.10.2015 (Bl. 616 ff. d.A.), 04.01.2016 (Bl. 669 f. d.A.) und 15.02.2016 (Bl. 687 f. d.A.) nicht bestätigt.

Abgesehen von den Zeugen H. und A. haben sämtliche übrigen Zeugen die Frage nach einem bestimmenden Auftreten des Beklagten im Außenverhältnis eindeutig negativ beantwortet.

Zwar hat die Zeugin H. vordergründig betrachtet im Sinne des Klägers ausgesagt. So hat sie insbesondere bekundet, der Beklagte habe stets das letzte Wort gehabt und sie habe Anweisungen regelmäßig von ihm und nicht von den Geschäftsführern erhalten, bei näherer Nachfrage räumte die Zeugin jedoch ein, bei Vertragsverhandlungen nicht zugegen gewesen zu sein und damit auch keine Aussage zum Auftreten des Beklagten in diesem Zusammenhang machen zu können. Jedenfalls seien durch ihn gewünschte Änderungen bei der Gestaltung von Verträgen im Ergebnis stets berücksichtigt worden. Ob er seine Vorstellungen allerdings auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten oder nur unternehmensintern mitgeteilt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sofern die Zeugin angegeben hat, der Beklagte habe die für das Unternehmen relevanten anwaltlichen Mandate erteilt und den Kontakt zum Steuerberaterbüro unterhalten, hat sie diese Angaben im Nachgang teilweise selbst revidiert. Im Hinblick auf etwaige arbeitsrechtliche Rechtsfragen räumte sie ein – gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Beklagten – unmittelbar selbst Kontakt zu den Anwälten aufgenommen zu haben. Hinsichtlich des Steuerberaterbüros gab die Zeugin auf entsprechende Nachfrage zu, nicht zu wissen, welche steuerlichen Belange der Beklagte mit dem Steuerberater erörtert habe. Insbesondere vermochte sie nicht auszuschließen, dass der Beklagte Belange der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft selbst sowie Angelegenheiten seiner weiteren Unternehmen mit der zuständigen Steuerberaterkanzlei besprach. Ungeachtet dessen steht ihre Aussage insoweit im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen Q. und Gesell als unmittelbaren Mandatsträgern (siehe hierzu sogleich). Die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen seien von den Steuerberatern an sie übermittelt worden, der Beklagte habe diese sodann in den Räumen der Insolvenzschuldnerin eingesehen. Auch die Steuererklärungen habe der Beklagte, aber auch der jeweilige Geschäftsführer eingesehen. Wer diese vor Übermittlung an das Finanzamt unterzeichnet habe, war der Zeugin dagegen nicht mehr erinnerlich.

Insgesamt waren der Aussage der Zeugin, die ohnehin nur bis zum 30.06.2011 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt war, über die bereits erwähnten, von ihr geschilderten Einflussnahmen im Innenverhältnis hinaus, keine belastbaren Angaben zum Auftreten des Beklagten als „faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsführer
“ (auch) im Außenverhältnis zu entnehmen.

Gleiches gilt für den Zeugen A.. Auch dieser zeigte die Tendenz, den Beklagten im Innen- wie im Außenverhältnis stets als Letztverantwortlichen darzustellen. Bei genauerer Betrachtung vermochte seine Aussage diese Behauptung indes nicht verlässlich zu stützen.

So führte der Zeuge zunächst aus, dass man in der Anfangsphase des Betriebs der Insolvenzschuldnerin bei Vertragsverhandlungen immer gemeinsam, d.h. mit allen drei Gründungsgesellschaftern, aufgetreten sei. Nach dem Ausscheiden von Herrn B. habe er arbeitsteilig mit dem Beklagten zusammen gearbeitet. Der Beklagte sei in Sachen Vertragsgestaltung etc. versierter gewesen als er. Auf gerichtliche Nachfrage räumte der Zeuge jedoch ein, dass in der konkreten Zeit nach dem Weggang des Herrn B. bis zu seinem Ausscheiden Ende 2008 bzw. Anfang 2009 eigentlich keine gewichtigen Vertragsbeziehungen auszuhandeln gewesen seien, da sämtliche bedeutsamen Verträge schon in der Vergangenheit geschlossen worden seien und noch fortgedauert hätten. Die Kontakte zu den einzelnen Vertragspartnern seien teilweise über den Beklagten (so z.B. im Falle der X-Bank), teilweise auch über ihn persönlich (so z.B. im Falle von LS) entstanden.

Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer könne er nur noch vom Hörensagen berichten. Obwohl er das Auftreten des Beklagten im Außenverhältnis nicht selbst erlebt habe, vermute er aufgrund von Äußerungen des Beklagten selbst sowie von gemeinsamen Vertragspartnern, dass dieser sich gegenüber Dritten als Entscheidungsträger geriert habe. Konkret dazu befragt, wer ihm bzgl. welcher Geschäfte erzählt habe, dass der Beklagte für die Insolvenzschuldnerin als federführender Verhandler etc. aufgetreten sei, wusste der Zeuge nichts Detailliertes zu antworten. Soweit er sehr unpräzise andeutete, der Beklagte habe seinen Informationen zufolge gegenüber der Firma E. bzw. J. als maßgeblicher Ansprechpartner fungiert, vermochte er dies nicht mit Einzelheiten zu untermauern. Zudem steht seine Aussage in diesem Punkt im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen V. und C..

Gleiches gilt für die vermeintlich stets durch den Beklagten erfolgte Mandatierung der für die Insolvenzschuldnerin tätigen Anwaltskanzlei. Der Zeuge Rechtsanwalt Q. hat eindeutig bekundet, er sei regelmäßig durch die jeweiligen (eingetragenen) Geschäftsführer – so auch wiederholt durch den Zeugen A.- oder die Buchhalterin der Insolvenzschuldnerin, die Zeugin H., nicht jedoch durch den Beklagten selbst mit Mandaten betraut worden. Abgesehen von diesem Widerspruch gab der Zeuge A. für die Zeit nach seinem Ausscheiden von sich aus zu, keinerlei Kenntnisse über etwaige Anwaltsmandate bzw. Steuermandate der Insolvenzschuldnerin, die durch den Beklagten hätten vergeben werden können, zu haben. Wenn er die Bilanz habe einsehen wollen, sei er durch das Büro des Steuerberaters dazu angehalten worden, sein Anliegen an die (jeweilige) Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zu richten.

Alles in allem lieferte damit auch die Aussage des Zeugen A. keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein der Rechtsfigur eines faktischen Geschäftsführers entsprechendes Auftreten des Beklagten im Außenverhältnis.

Der durch den Kläger benannte Zeuge P., der bestätigten sollte, dass der Beklagte gegenüber der C. KG stets als verantwortlicher Entscheidungsträger fungierte, wusste weder zur Vertragsbeziehung der Insolvenzschuldnerin zur C. KG an sich noch zu den involvierten Beteiligten etwas zu sagen. Seine Aussage war damit gänzlich unergiebig.

Der vom Kläger zum gleichen Themenkomplex benannte Zeuge C. widersprach dem klägerischen Vorbringen sogar. Seinen Bekundungen zufolge war der ursprüngliche Vertrag von allen drei Gründungsgesellschaftern gemeinsam ausgehandelt worden. Spätere Nachverhandlungen seien durch die jeweiligen Geschäftsführer respektive die zuständigen Betriebsleiter erfolgt. Der Beklagte sei zwar gelegentlich bei Preisverhandlungen zugegen gewesen, allerdings nicht in federführender Funktion.

Ebenfalls negativ ergiebig war die Aussage des durch den Kläger benannten Zeugen R., der bis zum Jahr 2009 als Betriebsleiter bei der Insolvenzschuldnerin tätig war. Auch wenn dieser – außerhalb seines Beweisthemas – äußerst pauschal und mit klar erkennbarer Belastungstendenz angab, der Beklagte habe im Unternehmen „alles abgenickt“ und intern „das Sagen“ gehabt, räumte selbst er ein, dass der Beklagte bei Vertragsverhandlungen eher nicht in Erscheinung getreten sei. Jedenfalls seien ihm Verhandlungen unter Beteiligung des Beklagten nicht in Erinnerung.

Gleiches gilt für den klägerseits benannten Zeugen R.. Er bekundete, zum Einen seien der Firma R. seitens der Insolvenzschuldnerin ohnehin nur kleinere Aufträge – insbesondere zu Fahrzeugbeschriftungen – mit einem Volumen bis etwa 250 EUR „auf Zuruf“ und ohne nennenswerte vorherige Verhandlungen erteilt worden. Zum Anderen sei der Beklagte im Rahmen der Zusammenarbeit nicht der einzige Ansprechpartner bzw. Entscheidungsträger auf Seiten der Insolvenzschuldnerin gewesen. Man habe beispielsweise gleichermaßen mit dem Leiter des Promotionteams kommuniziert.

Auch der von beiden Parteien benannte Zeuge S. wusste den klägerischen Vortrag nicht zu bestätigen. Sofern die Firma T. der Insolvenzschuldnerin einzelne Künstler vermittelt habe, seien die Konditionen stets mit der für Events zuständigen Zeugin N. verhandelt worden. Im Rahmen der Großveranstaltung „XX“ hätten darüber hinaus der Zeuge C. und der damalige Betriebsleiter, Herr M., als Ansprechpartner gedient. Zwar sei ihm der Beklagte von Person bekannt und man habe sich ab und an in den Räumlichkeiten der L. getroffen, trotz des E-Mail-Verkehrs Bl. 485 d.A. sei dieser jedoch definitiv nicht als Hauptverantwortlicher oder gar alleiniger Entscheidungsträger aufgetreten.

Diese Angaben stehen im Einklang mit der Aussage des durch den Beklagten benannten Zeugen U.. Letzterer stand mit seiner Agentur „IV“ im Zuge der Veranstaltung „XX“ ebenfalls mit der Insolvenzschuldnerin in Geschäftsbeziehung. Hauptansprechpartner sei in diesem Zusammenhang der Zeuge C. gewesen. Auch die Zeugin N. sei in die jeweiligen Gespräche involviert gewesen. An den Beklagten erinnere er sich allein deshalb, weil er diesem bei abendlichen Besuchen der L. begegnet sei. Anlässlich des ersten Treffens habe er ihm seine Visitenkarte mit der humorvollen Funktionsbezeichnung „Gastgeber“ übergeben. Die eigentlichen Vertragsgespräche seien aber immer und ausschließlich mit dem Zeugen C. erfolgt. Ob dieser – intern – nur nach Absprache mit dem Beklagten habe handeln dürfen, sei ihm nicht bekannt.

Gleiches hat auch die durch den Beklagten benannte Zeugin N. bekundet. Der Kontakt zur Firma T. und über deren Vermittlung auch der Agentur „IV“ sei über sie zustande gekommen. Als verantwortliche Eventmanagerin sei die Ausrichtung der Veranstaltung „XX“ für sie ein bedeutsamer Auftrag gewesen. Die Vertragsverhandlungen seien durch sie und den Zeugen C., mit dem sie sich stets abgesprochen habe, geführt worden. Folgerichtig hätten sie beide auch die maßgeblichen Verträge unterzeichnet. Der Beklagte sei lediglich im Hinblick auf die erweitert gewünschte Nutzung der Räumlichkeiten, nämlich auch der sog. „Katakomben“, in die Gespräche einbezogen worden. Als Inhaber des vermietenden Unternehmens bzw. Geschäftsführer der Eigentümerin der Immobilie habe er die ordnungsbehördliche Problematik der Nutzung dieses Gebäudeteils, beispielsweise im Hinblick auf Brandschutzfragen, am besten gekannt.

Darüber hinaus beschrieb die Zeugin N. die Vertragsbeziehung zur Firma R. R. ebenso wie der bereits oben erwähnte Zeuge R.. Ihr jetziger Ehemann habe sich stets eingebracht, wenn es um gestalterische Dinge und den Außenauftritt der L. gegangen sei. Insoweit habe er sicherlich auch Einfluss auf die Gestaltung der Fahrzeugwerbung genommen, alleiniger Ansprechpartner bzw. Entscheidungsträger sei er – auch in dieser Geschäftsbeziehung – jedoch nicht gewesen.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat auch der durch den Beklagten benannte Zeuge V. als bis zum Jahr 2011 verantwortlicher Außendienstmitarbeiter des Getränkekonzerns J. bekundet, Verhandlungen seien immer mit dem Zeugen C. und/oder dem damaligen Betriebsleiter, Herrn M., geführt worden. Darüber hinaus sei die Zeugin N. in Marketingfragen und bei Terminabsprachen eingebunden gewesen. Zwar räumte der Zeuge auf Vorhalt ein, der E-Mail-Verkehr Bl. 442 ff. d.A. lasse vermuten, dass der Beklagte intensiver und richtungsgebend mit den seinerzeitigen Verhandlungen befasst gewesen sei, dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. In welchem Kontext der Beklagte die zitierte Korrespondenz verfasst habe und ob er zu dieser Zeit vertretungshalber für den verhinderten Zeugen C. aufgetreten sei, vermochte der Zeuge nicht zu beantworten.

Die Aussage des von beiden Parteien benannten Zeugen W. zu den Umständen des Leasingvertrags bezüglich des Range Rovers war aus Sicht des Klägers ebenfalls negativ ergiebig. Dieser schilderte den Geschehensablauf in Übereinstimmung mit dem Zeugen C. dahingehend, dass der Erstkontakt mit Letzterem stattgefunden habe. Entsprechend dem durch den Zeugen C. vorgegebenen groben preislichen Rahmen habe man zunächst ein Fahrzeug konfiguriert. Die Feinabstimmung sei sodann im Nachgang mit dem Beklagten erfolgt, da dieser Hauptnutzer des Wagens sein sollte und ihm daher eine gewisse Einflussnahme auf die Ausstattung zugestanden worden sei. Trotz des für unbefangene Dritte vertraulich wirkenden Tons des E-Mail-Verkehrs Bl. 490 ff. d.A. habe er den Beklagten nicht näher gekannt. Für ihn sei primär der Zeuge C. Vertrags- und Ansprechpartner gewesen, der Beklagte sei lediglich als zukünftiger Nutzer in die Gespräche mit einbezogen worden, habe jedoch nicht die Verhandlungen geführt.

Darüber hinaus hat auch der von beiden Parteien benannte Zeuge X. im Sinne des Beklagten und damit aus Sicht des Klägers negativ ergiebig ausgesagt. Der Zeuge gab zunächst an, das ursprüngliche Mandat zur steuerlichen Betreuung der Insolvenzschuldnerin sei seiner Kanzlei zu Beginn deren Geschäftsbetriebs durch alle drei Gründungsgesellschafter gemeinsam erteilt worden. Hinsichtlich der allgemeinen Buchführung sowie der Lohnbuchhaltung habe man im ständigen Austausch mit der Buchhalterin, d.h. zunächst der Zeugin H. und später der Zeugin I., gestanden. Auch die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen seien an diese übermittelt worden. Ansonsten sei eine Aktenübernahme nahezu ausschließlich durch die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Sofern notwendig, hätten mit diesen auch die entsprechenden Jahresgespräche stattgefunden. Der Beklagte sei ihm gegenüber insoweit kaum in Erscheinung getreten. Zwar vermochte der Zeuge nicht auszuschließen, dass dieser ihm in seiner Funktion als Gesellschafter und Prokurist der Insolvenzschuldnerin möglicher Weise einige der – wechselnden – Geschäftsführer vorgestellt habe, Fragen betreffend den laufenden Geschäftsbetrieb seien indes nicht mit ihm, sondern mit den jeweils aktuellen Geschäftsführern besprochen worden.

Ebenfalls im Widerspruch zum klägerischen Vortrag steht die bereits erwähnte Aussage des durch den Beklagten benannten Zeugen Q.. Dieser gab an, die Insolvenzschuldnerin mit seiner Kanzlei bei einigen Rechtsstreitigkeiten beraten zu haben. Ansprechpartner seien insoweit stets die jeweiligen Geschäftsführer, zunächst der Zeuge A., sodann der Zeuge C. und später der Zeuge G. gewesen. Bei Streitigkeiten, die ihren Ursprung in der Bauphase gehabt hätten, sei der Beklagte quasi als „technischer Berater“ der Geschäftsführung, nicht jedoch als Entscheidungsträger der Insolvenzschuldnerin, aufgetreten. Die – u.a. auch arbeitsrechtlichen – Mandate seien stets durch den Geschäftsführer oder die Zeugin H. erteilt worden. Ob Letztere im Innenverhältnis auf Weisung des Beklagten gehandelt habe, entziehe sich der Kenntnis des Zeugen. Konkret erinnerlich sei ihm u.a. ein nachbarrechtlicher Streit mit einem Anwohner wegen der von der L. ausgehenden Geräuschemissionen. Im Zuge des Prozesses habe der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Ortstermin durchgeführt, bei dem sowohl der Zeuge A. als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als auch der Beklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber des vermietenden Unternehmens zugegen gewesen seien. Ein dominantes Auftreten des Beklagten im Außenverhältnis konnte der Zeuge mithin nicht bestätigen.

Die durch den Beklagten benannte Zeugin I. konnte als letzte Buchhalterin der Insolvenzschuldnerin – ebenso wie die Zeugin H. – nur bedingt Angaben zum Auftreten des Beklagten im Außenverhältnis machen. Im Gegensatz zu Letzterer bekundete sie jedoch, dass sie vor Einführung des Online-Bankings die vorbereiteten Überweisungsträger nicht an den Beklagten, sondern an den jeweiligen Geschäftsführer übergeben habe, welcher sie dann regelmäßig zur Bank gebracht habe. Daher gehe sie davon aus, dass die Geschäftsführer die Überweisungsträger auch vorher selbst unterzeichnet hätten. Jedenfalls hätten die Zeugen F. und G. sämtliche online getätigten Überweisungen persönlich per von ihnen angeforderter TAN freigegeben. Eine vorherige Rücksprache mit dem Beklagten habe es insoweit nicht gegeben. Auch habe der Zeuge F. eigenverantwortlich und offensichtlich ohne Abstimmung mit dem Beklagten eine teure Ton- und Lichtanlage geleast. Von etwaigen Beschränkungen der Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer sei ihr nichts bekannt.

Zur Korrespondenz mit dem Steuerbüro der Insolvenzschuldnerin befragt, gab die Zeugin an, diese sei zu 90 % über sie persönlich erfolgt. Im Übrigen sei Rücksprache zwischen dem Steuerberater und dem jeweiligen Geschäftsführer gehalten worden. Die Geschäftsführer – und nicht etwa der Beklagte, welcher nur unregelmäßig im Büro der Insolvenzschuldnerin zugegen gewesen sei – hätten insbesondere auch die Bilanzen vor Weiterleitung an das Finanzamt unterschrieben. Ein Auftreten des Beklagten nach außen hin als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ließ sich ihren Äußerungen mithin gerade nicht entnehmen.

Im vorgenannten Sinne – und damit für den Kläger negativ ergiebig – hat auch der zu dieser Beweisfrage durch den Beklagten benannte, erneut vernommene Zeuge C. ausgesagt. Er bekundete in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Zeugen C., S., U., N., W., R., V., X. und Q., dass der Beklagte im Verhältnis zu Industriepartnern bzw. dem zuständigen Anwalts- und Steuerberaterbüro nicht als alleiniger Entscheidungsträger und Letztverantwortlicher aufgetreten sei. Vielmehr habe der Zeuge selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die entscheidenden Verhandlungen geführt bzw. Aufträge erteilt. Diese Angaben wusste der Zeuge mit umfangreichem Detailwissen, insbesondere zu den konkret zuständigen Außendienstmitarbeitern und Ansprechpartnern auf Seiten der Vertragspartner der L. sowie zahlreichen Beispielen zu durchgeführten Projekten etc. zu untermauern. Zwar schloss er ausdrücklich nicht aus, dass der Beklagte möglicherweise bei einigen Gesprächen zugegen gewesen sei, allerdings habe er diese nicht federführend geleitet. Auf konkrete Nachfrage und Vorhalt der E-Mail-Korrespondenz zum Thema „VIP Lounge“ und „B.“ (Bl. 428 ff. d.A.) erläuterte der Zeuge plausibel und nachvollziehbar, dass der Beklagte selbstverständlich in diesen Vorgang mit eingebunden gewesen sei. Die gesamte künstlerische Gestaltung sowie der Außenauftritt der L. habe seine Kernkompetenz betroffen. Hierzu habe auch die Ausrichtung auf bestimmte Sponsoren hin sowie die dazugehörige optische Umsetzung, d.h. die Veränderung der Räumlichkeiten, gehört. Diese habe den Beklagten zudem zugleich als Inhaber der Immobilieneigentümerin tangiert. Gleichermaßen wusste der Zeuge C. auch auf den Vorhalt der E-Mail des Beklagten im Zusammenhang mit der auslaufenden Vertragsbeziehung zur Firma „LS.“ (Bl. 472 d.A.) zu reagieren. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang besser als er über den Verlauf der Vertragsbeziehungen seit Gründung der Insolvenzschuldnerin und insbesondere über etwaige mündliche Nebenabreden Bescheid gewusst. Im Zuge der streitigen Abrechnung der Geschäftsbeziehung habe er den Beklagten daher bewusst in die Kommunikation mit „LS.“ eingeschaltet. Dieser habe zudem ein starkes Eigeninteresse an der korrekten und zügigen Vertragsabwicklung gehabt, da zu Gunsten der „LS.“ eine Grundschuld auf der Immobilie gelastet habe, deren Löschung er naturgemäß angestrebt habe.

Alles in allem machte der Zeuge sowohl seinen Unternehmenskenntnissen und inhaltlichen Angaben zufolge als auch seinem persönlichen Auftreten nach auf die Kammer nicht den Eindruck eines „bloßen Statisten“, welcher für die Insolvenzschuldnerin nach außen hin nicht in Erscheinungen treten durfte bzw. bei Verhandlungen mit Dritten stets im Schatten des Beklagten stand.

Ebenso wenig vermögen die übrigen Indizien, die der Kläger vorgebracht hat, seine Behauptung, der Beklagte habe als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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agiert, hinreichend sicher zu untermauern. Vielen der vorgelegten Schriftstücke, die gleichermaßen das Innen- wie Außenverhältnis betreffen, kommt bereits ihrem objektiven Gehalt nach kein indizieller Wert für eine unbotmäßige Einflussnahme des Beklagten auf die Geschicke der Insolvenzschuldnerin zu. Vielmehr spiegeln sie in einigen Fällen schlicht wieder, dass der Beklagte mit anderen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin, insbesondere dem Zeugen C. bzw. der Zeugin N., im Austausch stand, sich beriet und mit diesen abstimmte (vgl. nur die Anlagen D 2, Bl. 426 d.A. sowie Anlage AG 17, Bl. 548 f. d.A.; Anlage D 3, Bl. 427 d.A. und Anlage AG 18, Bl. 550 ff. d.A.; Anlage D 14, Bl. 470 d.A. und Anlage AG 26, Bl. 570 d.A.; Anlage D 15, Bl. 471 f. d.A. und Anlage AG 27, Bl. 571 ff. d.A.). In anderen Fällen enthalten die zur Akte gereichten Dokumente dagegen keinerlei Erklärungswert für die in Rede stehenden Beweisfragen, da ihr Inhalt erkennbar andere Zusammenhänge bzw. keine Weisungen des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin betrifft (vgl. die Anlage D 1, Bl. 425 d.A. und Anlage AG 16, Bl. 545 ff. d.A.; Anlagenkonvolut D 10, Bl. 462 ff. d.A.; Anlage D 12, Bl. 468 d.A. und Anlage AG 24, Bl. 568 d.A.). Soweit die klägerseits vorgelegten Dokumente dagegen tatsächlich vordergründig betrachtet für eine Dominanz bzw. Weisungskompetenz des Beklagten sprechen, hat dieser dezidiert und vom Kläger unwidersprochen auf jedes einzelne vorgelegte Schriftstück – sei es firmeninterne Korrespondenz oder Schriftwechsel mit Dritten – erwidert und dessen mögliche Beweiskraft erschüttert bzw. widerlegt. So hat er unter anderem dargetan, dass die betreffenden Textpassagen verkürzt wiedergegeben bzw. aus dem Kontext gerissen worden seien und den jeweiligen Hintergrund erläutert.

Abschließend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte Mehrheitsgesellschafter und Prokurist der Insolvenzschuldnerin ist und bereits aufgrund dieser Funktionen eine gewisse Teilhabe am operativen Geschäft der Insolvenzschuldnerin nicht ungewöhnlich erscheint. Dass seine Tätigkeiten jedoch einen von der Rechtsprechung geforderten Umfang angenommen haben, lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entnehmen. Insbesondere ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Beklagte Teile des Aufgabenbereichs eines Geschäftsführers in einem Ausmaß und einer Regelmäßigkeit übernommen hat, die es rechtfertigen würden, davon auszugehen, dass tatsächlich der Beklagte selbst nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft nachhaltig geprägt hat.

Schlagworte: GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG