Einträge nach Montat filtern

LG Leipzig, Urteil vom 14.02.1997 – 13 O 8140/96

§ 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB, § 266a Abs 5 Nr 1 StGB, § 266a Abs 5 Nr 2 StGB, § 823 Abs 2 BGB, § 4 GesO

1. Der Straftatbestand des StGB § 266a Abs 1 ist bereits dann erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer bei Fälligkeit nicht abgeführt werden.

2. Wird der Geschäftsführer einer GmbH nach Ablehnung des Gesamtvollstreckungsantrags mangels Masse von der Einzugsstelle persönlich auf Schadensersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen, kann er sich nicht darauf berufen, daß ihm die Abführung der Beiträge unmöglich gewesen sei, denn er war verpflichtet entsprechende Rücklagen zu bilden. Zudem hätte er gemäß StGB § 266a Abs 2 der Einzugsstelle unverzüglich Mitteilung von der Unmöglichkeit zur Abführung machen müssen.

3. Ebensowenig kann sich der persönlich in Anspruch genommene GmbH-Geschäftsführer darauf berufen, daß es die Einzugsstelle nach Ablauf der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens unterlassen hat, Konkursausfallgeld zu beantragen. Anerkanntermaßen ist der Verweis auf das Konkursausfallgeld nicht geeignet, den Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zu befreien.

Schlagworte: Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit