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LG Marburg, Urteil vom 03.06.2004 – 4 O 2/03

1. Ist für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft eine sog. D&O-Versicherung geschlossen worden, die als Haftpflichtversicherung auch Schäden der Gesellschaft durch Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder deckt, besteht im Schadensfall gleichwohl kein unmittelbarer Zahlungs- und Freistellungsanspruch der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin gegen die Versicherung.

2. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich zwar um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.d. §§ 74 ff. VVG. Jedoch stellt sich der durch die D&O-Versicherung bewirkte Schutz der Gesellschaft lediglich als Reflex des Schutzes der versicherten Person (der Organmitglieder) dar. Ein direkter Anspruch der Gesellschaft stünde im Widerspruch zu § 149 VVG und zu dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip.

Schlagworte: D&O Versicherung, Versicherungsanspruch