§ 142 Abs. 2 AktG
1. Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht nach § 142 Abs. 2 AktG erfordert ein tatsächliches Informationsbedürfnis seitens des Aktionärs. Fehlt dieses, ist damit auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben.
2. Hinreichend bekannte Tatsachen bedürfen nicht der Aufdeckung durch eine Sonderprüfung.
3. Lässt sich aus dem Bericht des Sonderprüfers einer vorher erfolgten Sonderprüfung schließen, dass es bei einer möglichen künftigen Übernahme einer Gesellschaft durch einen Dritten Pflichtverletzungen der Verwaltung geben könnte und dass die Verwaltung auch versucht hat, die Arbeit des früheren Sonderprüfers massiv zu behindern, so kann dies Grund für eine weitere Sonderprüfung sein.
I.
Gemäß § 142 Abs. 2 AktG wird Herr … zum Sonderprüfer bestellt. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Rahmen der gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung angeforderten und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen.
Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht durch Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand:
a) Sämtliche Handlungen und Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die nach dem 31. März 2013 im Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten getroffen worden sind und die Auswirkungen dieser Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die … AG sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende interne sowie externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie die Kommunikation der beiden Organe untereinander nach dem 31. März 2013 sowie Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten.
b) Sämtliche Handlungen und Maßnahmen gemäß vorstehender lit. a), die bis zum 31. März 2013 erfolgten unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Informationen aus der Sonderprüfung zu lit a).
c) Hinsichtlich der in lit. a) und lit. b) genannten Handlungen und Maßnahmen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Bericht über die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführte aktienrechtliche Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG festgestellten Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zu untersuchen:
– im Zusammenhang mit der Diskrepanz zwischen den in Vorbereitung der Übernahme durch die … AG durchgeführten und dokumentierten Bewertungsüberlegungen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis,
– im Zusammenhang mit der Erstellung der unvollständig und unplausibel erscheinenden gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Übernahmeangebot der … AG,
– im Zusammenhang mit der fehlenden Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken,
– im Zusammenhang mit der Großhandelskooperation, … und einer hinsichtlich dieses Projekts erfolgten etwaigen Zuwendung von Geschäftschancen im Vorfeld der Übernahme an Vodafone.
II.
Im Übrigen wird der Antrag vom 20.04.2015 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin 3/5 und die Antragstellerin 2/5.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in … deren Grundkapital € 88.522.939,- beträgt, eingeteilt in 88.522.939 Stück nennwertlose Inhaber-Stammaktien.
Die Antragstellerin ist und war bereits seit mehr als drei Monaten vor dem Termin der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.03.2015 Eigentümerin von 7.454.587 Stückaktien der Antragsgegnerin.
… hatte am 30.07.2013 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Antragsgegnerin zum Erwerb sämtlicher nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktien der Antragsgegnerin zu einem Preis von 87,50 € je Aktie abgegeben, Vorstand und Aufsichtsrats der Antragsgegnerin hatten die Übernahme des Angebotes in einer begründeten Stellungnahme empfohlen. Nach Vollzug des Übernahmeangebotes hielt … 67.780.374 Stückaktien der Antragsgegnerin entsprechend einem Anteil von 76,57% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Antragsgegnerin.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2013 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 (Entlastung des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats) war Herr … Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, als Sonderprüfer bestellt worden, wobei die Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand hatte:
b) Sämtliche Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die vor dem 31.03.2013 im Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten, getroffen worden sind und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die … AG oder mit dieser verbundenen Unternehmen.
c) Sämtliche vor dem 31.03.2013 stattgefundenen Kontakte einschließlich Gespräche, Telefonate, Schriftverkehr u. a. zwischen Organmitgliedern und Vertretern von … oder mit dieser im Sinne von §§ 15 f. AktG verbundenen Unternehmen sofern im Rahmen dieser Kontakte auch über Kooperationen bzw. ein Zusammengehen der Unternehmen gesprochen wurde, und Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten.
Der von der Hauptversammlung bestellte Sonderprüfer erstellte seinen Bericht und legte diesen am 29. September 2014 vor, insoweit wird auf die Anlage ASt 2 Bezug genommen.
Nachdem sich nach Auffassung der Antragstellerin aus dem Bericht des Sonderprüfers Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen ergaben und weil nach Auffassung der Antragstellerin auch die Verwaltung der Antragsgegnerin während der Sonderprüfung versucht habe, die Arbeit des Sonderprüfers massiv zu behindern, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage ASt 3) einen Antrag nach § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung. In der daraufhin anberaumten außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.03.2015 beantragte die Antragstellerin die Bestellung eines Sonderprüfers mit dem Inhalt, wie er auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Dieser Antrag wurde in der Hauptversammlung vom 20.03.2015 abgelehnt. Insoweit wird auf die Anlage ASt 5 Bezug genommen.
Die Antragstellerin begehrt daher die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG.
Die Antragstellerin trägt vor, die Verwaltung der Antragsgegnerin habe die erste Sonderprüfung, beschlossen durch Beschluss vom 10.10.2013, massiv pflichtwidrig behindert. Dem Sonderprüfer sei die Einsichtnahme in die relevanten Dokumente vollständig verweigert worden. Einblick in Unterlagen nach dem 31.03.2013 sei dem Sonderprüfer nicht gewährt worden. Im Übrigen liege auch ein pflichtwidriges Verhalten der Antragsgegnerin dadurch vor, dass der Sonderprüfer seine Arbeit erst deutlich verspätet habe aufnehmen können. Sachmittel seien dem Sonderprüfer nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt worden. Direkter Zugriff auf das Netzwerk der Gesellschaft oder PC’s der betreffenden Personen sei verweigert worden, E-Mails nur durch gesonderte Anforderung und nach eigenem Ermessen der Verwaltung bereitgestellt worden. Der Postausgang eines Mitarbeiters eines für die Sonderprüfung relevanten Projektes sei gelöscht worden, relevanter Schriftverkehr nur unvollständig vorgelegt worden. Die Prüfung sei auch dadurch behindert worden, dass dem Prüfer nicht auf alle relevanten Datenräume Zugriff gewährt worden sei und ein Download der Daten anfänglich nicht möglich gewesen sei. Auch die Verweigerung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, sich einer Befragung durch den Sonderprüfer zu stellen, verkörpere eine grobe PflichtverletzungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
grobe Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
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Insgesamt bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Vorstand der Antragsgegnerin den Ablauf der Sonderprüfung durch unterschiedliche Maßnahmen gezielt sabotiert und hierdurch in massiver Weise organschaftliche Treuepflichten verletzt habe. Aus diesen Pflichtverletzungen ergebe sich der hinreichende Verdacht für weitere, noch nicht aufgeklärte Gesetzesverletzungen und Unredlichkeiten, so dass der Antrag Ziffer 2. auf Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung möglicher Pflichtverletzungen und Gesetzesverstöße der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft im Zusammenhang mit der durch den Sonderprüfer beanstandeten pflichtwidrigen Behinderung der gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten Sonderprüfung gerechtfertigt sei.
Im Übrigen lägen auch weitere hinreichende Anhaltspunkte für grobe Pflicht- bzw. Gesetzesverstöße der Organe der Antragsgegnerin vor:
Wie der Sonderprüfer in seinem Sonderprüfungsbericht festgestellt habe, ergebe sich ein erster deutlicher Hinweis für eine grobe Gesetzesverletzung aus der grundsätzlichen Unplausibilität zwischen den dokumentierten Bewertungsüberlegungen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis. Gestützt auf die dokumentierten Bewertungsüberlegungen der Investmentbänken habe der Sonderprüfer einen konservativen Wert von € … ohne Synergien, je Aktie angesetzt. Selbst bei dieser konservativen Wertannahme ergebe sich eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Bewertungsüberlegungen der von der Antragsgegnerin beauftragten Investmentbanken und dem von … letztendlich gezahlten Übernahmepreis in Höhe von € … Es erschließe sich nicht, woraus sich diese deutliche Diskrepanz ergeben solle, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat vom 02,08.2013.
Darüber hinaus sei die gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat insoweit unplausibel und unvollständig und lege eine weitere Pflichtverletzung nahe. Vorstand und Aufsichtsrat hätten den Aktionären wesentliche Aspekte zur Beurteilung der Angemessenheit der vom Bieter angebotenen Gegenleistung vorenthalten. Die gemeinsame Stellungnahme sei weder sachgerecht noch vollständig und erfülle nicht einmal die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Berichterstattung. Aufsichtsrat und Vorstand hätten den von Vodafone angebotenen Übernahmepreis den Aktionären gegenüber niemals als angemessen bezeichnen und ihnen erst Recht nicht die Annahme des Angebotes empfehlen dürfen.
Im Übrigen habe der Vorstand den Aufsichtsrat nicht hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Sonderprüfers … in seinem Sonderprüfungsbericht Anlage ASt 2. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat berufe, ergebe sich aus dieser gerade nicht, ob der Vorstand den Aufsichtsrat umfassend informiert habe.
Außerdem bestehe der Verdacht, dass im Vorfeld der Übernahme durch … und im Zusammenhang mit der Großhandelskooperation … es zu Zuwendungen von Geschäftschancen gekommen sei. Anhaltspunkte zur Prüfung etwaiger Zuwendungen würden sich insbesondere daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin Verhandlungen über Wholesale-Vereinbarung mit einem Konkurrenten, von … am 31.01.2013 beendet und bereits sechs Wochen später am 03.03.2013 zum Start der Überlegungen zu einem Business Combination Agreement in einem ersten Entwurf wichtiger Punkte gerade die Aspekte priorisierte, die auch zentraler Bestandteil der angedachten Großhandelskooperation mit dem Konkurrenten von Vodafone waren. Für eine Zuwendung von Geschäftschancen in diesem Kontext spreche, dass die zunächst geführten Gespräche mit Rücksicht auf einen potenziellen Übernahmeversuch von … abgebrochen wurden und im Zuge späterer Verhandlungen die eigentliche starke Verhandlungsposition bei der Aufteilung der absehbaren Synergieeffekte nicht oder nur ungenügend wahrgenommen wurden. Durch die abrupte Beendigung der Gespräche mit … sei auf die daraus resultierenden Geschäftschancen zugunsten von … verzichtet worden. In diesem Zusammenhang seien auch personelle Veränderungen in der Geschäftsführung der … zu erwähnen.
Die durch den Sonderprüfer in seinem Bericht vom 29.09.2014 indizierten und von der Antragstellerin gerügten Verhaltensweisen der Antragsgegnerin würden grobe Gesetzesverletzungen darstellen. Bei der Frage, ob eine Gesetzesverletzung als grob einzuordnen sei, sei alleine auf die objektive Interessenlage der Gesellschaft abzustellen. Die Verhaltensweisen der Verwaltung der Antragsgegnerin würden nicht nur das Vertrauen der Aktionäre in eine gute Führung und Kontrolle des Unternehmens und in die Funktionsfähigkeit der Regelungen zum Verhalten von Organen einer Zielgesellschaft in Übernahmesituationen erschüttern, sondern das aller Marktteilnehmer, seien daher aufgrund der objektiven Interessenlage der Antragsgegnerin nicht hinnehmbar.
Die Antragstellerin beantragt daher:
1. Gemäß § 142 Abs. 2 AktG wird Herr … zum Sonderprüfer bestellt. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Rahmen der gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung angeforderten und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen.
Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht durch Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand:
a) Sämtliche Handlungen und Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat, die nach dem 31. März 2013 im Zusammenhang mit einer möglichen oder konkreten künftigen Übernahme der Gesellschaft durch einen Dritten getroffen worden sind und die Auswirkungen dieser Handlungen und Maßnahmen auf die tatsächlich erfolgte Übernahme durch die … sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende interne sowie externe Kommunikation von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie die Kommunikation der beiden Organe untereinander nach dem 31. März 2013 sowie Änderungen der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Kontakten.
b) Sämtliche Handlungen und Maßnahmen gemäß vorstehender lit. a), die bis zum 31. März 2013 erfolgten unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Informationen aus der Sonderprüfung zu lit a).
c) Hinsichtlich der in lit. a) und lit. b) genannten Handlungen und Maßnahmen sind Insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Bericht über die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführte aktienrechtliche Sonderprüfung gemäß §§ 142 ff. AktG festgestellten Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat zu untersuchen:
– Zusammenhang mit der Diskrepanz zwischen den in Vorbereitung der Übernahme durch die … durchgeführten und dokumentierten Bewertungsüberlegungen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis,
– im Zusammenhang mit der Erstellung der unvollständig und unplausibel erscheinenden gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Übernahmegebot der …
– im Zusammenhang mit der fehlenden Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken,
– im Zusammenhang mit der Großhandelskooperation … und einer hinsichtlich dieses Projekts erfolgten etwaigen Zuwendung von Geschäftschancen im Vorfeld der Übernahme an …
2. Herr … wird zum Sonderprüfer bestellt. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht und hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand:
Mögliche Pflichtverletzungen und Gesetzesverstöße der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft im Zusammenhang mit der durch den Sonderprüfer beanstandeten pflichtwidrigen Behinderung der gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten Sonderprüfung.
Die Antragsgegnerin beantragt:
Die Anträge auf Bestellung von Sonderprüfern zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der von der Hauptversammlung bestellte Sonderprüfer … habe in seinem Prüfbericht (Anlage ASt 2) den Organmitgliedern der Antragsgegnerin in wesentlichen Punkten ein pflichtgemäßes Verhalten bescheinigt und auch im Übrigen keinerlei Pflichtverletzung festgestellt. Der Sonderprüfungsbericht enthalte lediglich fünf – angebliche – Hinweise auf mutmaßliche Pflichtverletzungen. Die Mutmaßungen des Sonderprüfers insoweit würden jedoch auf falschen Annahmen bzw. Fehlinterpretationen beruhen.
Insgesamt ergebe sich aus den vorgetragenen Tatsachen kein objektiver Verdacht von Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverletzungen i. S. v. § 142 Abs. 2 AktG. Es handle sich nur um subjektiv gehegte Verdachtsmomente der Antragstellerin mit Verweis auf Ausführungen des Sonderprüfers in dessen Bericht vom 29. September 2014. Dieser pauschale Verweis gehe aber fehl:
Eine Unplausibilität zwischen den dokumentierten Bewertungsunterlagen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe Investmentbanken beauftragt gehabt, alle nur denkbaren Wertpotenziale zu erfassen, auf dieser Grundlage einen möglichst hohen Wert des Unternehmens und damit der einzelnen Aktie zu argumentieren und somit eine möglichst gute Verhandlungsgrundlage für die Antragsgegnerin für den Fall eines Übernahmeangebotes zu schaffen. Die Investmentbanken hätten eine Bewertungsdokumentation mit einer sehr großen Bandbreite von möglichen – bewusst sehr hoch argumentierten – Unternehmenswerten präsentiert. Aus dieser großen Bandbreite würden der Sonderprüfer und die Antragstellerin nur willkürlich die denkbar höchsten Einzelwerte herausgreifen. Demgegenüber hätten jedoch Vorstand und Aufsichtsrat ihre gemeinsame Stellungnahme nach § 27 WpÜG weder auf eine willkürlich gegriffene Bewertungsmethode noch auf eine überaus optimistische und damit nicht die Erwartungswerte widerspiegelnde Core-Plus-Planung gestützt. Vielmehr hätten Vorstand und Aufsichtsrat bei ihrer gemeinsamen Stellungnahme pflichtgemäß sämtliche Bewertungsüberlegungen berücksichtigt, die mit Hilfe von Investmentbanken und anderen Beratern ausgearbeitet worden seien.
Aus diesem Grunde sei auch die gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat insoweit weder unplausibel noch unvollständig. Vorstand und Aufsichtsrat hätten die Angemessenheit des Übernahmepreises eingehend und methodengerecht geprüft und auf dieser Grundlage eine pflichtgemäße Empfehlung ausgesprochen.
Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Ausführungen des Sonderprüfers vortrage, dass der Aufsichtsrat durch den Vorstand hinsichtlich der Bewertungsunterlagen der Investmentbanken nicht informiert worden sei, handle es sich um eine rein spekulative These des Sonderprüfers. Diese Annahme sei falsch. Aus der gemeinsamen Stellungnahme ergebe sich gerade, dass die Fairness Opinions der beratenden Investmentbanken ausführlich erläutert wurden. Aus dieser gemeinsamen Stellungnahme ergebe sich somit, dass der Aufsichtsrat selbstverständlich umfassend informiert und einbezogen worden sei.
Eine Zuwendung von Gewinnchancen im Zusammenhang mit dem Projekt … liege nicht vor. Aus dem Gutachten des Sonderprüfers (Rdn. 265) ergebe sich gerade, dass der Sonderprüfer Gründe für die Beendigung der Verhandlungen anerkannt habe und den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens verworfen habe. Die Öffnung des Kabelnetzes für Drittanbieter habe aus der Sicht des Vorstandes gerade keine Geschäftschance dargestellt.
Der gestellte Antrag zu Ziffer 2. sei rechtsmissbräuchlich und zweckwidrig, weil der prüfungsgegenständliche Sachverhalt bereits aufgeklärt und allgemein bekannt sei. Der Antrag zu Ziffer 2. ziele auf eine „Sonderprüfung der Sonderprüfung“ ab. Das – vermeintlich pflichtwidrige – Verhalten der Organmitglieder der Antragstellerin, welches diesem Antrag zugrunde liege, sei aber schon in dem Sonderprüfungsbericht vom 29.09.2014 umfassend beschrieben. Damit bestehe ein Aufklärungsbedarf nicht. Im Übrigen bestreitet die Antragsgegnerin, dass es zu einer pflichtwidrigen Behinderung des Sonderprüfers bei der Erstellung von dessen Sonderprüfungsbericht gekommen sei. Eine Verzögerung des Beginns der Prüfungsarbeiten sei auf die Sphäre des Sonderprüfers zurückzuführen. Der Prüfablauf sei weder erschwert noch behindert worden. Soweit dem Sonderprüfer Unterlagen/Informationen für den Zeitraum nach dem 31.03.2013 nicht zur Verfügung gestellt worden seien, stelle dies weder eine Pflicht- noch Gesetzesverletzung dar, die Organe der Antragsgegnerin seien zur Verfügungstellung dieser Unterlagen nicht verpflichtet gewesen, weil der Prüfumfang ausschließlich sich bis auf den Zeitraum 31.03.2013 bezogen habe. Die Protokollierung einer Einvernahme sei vom Vorstand zurecht abgelehnt worden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2016 Bezug genommen.
A.
Hinsichtlich des Antrages Ziffer 1. gemäß Antragsschrift vom 20.04.2015 sind sowohl die formellen Voraussetzungen eines Antrages auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG gegeben, als auch liegt Begründetheit dieses Antrages vor:
I.
Die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG sind gegeben:
Es liegt ein Antrag einer qualifizierten Minderheit von Aktionären vor.
Nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG muss der Antrag von Aktionären gestellt werden, die den Hundertsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 100.000,- auf sich vereinen können. Die Antragsgegnerin hat unstreitig ein Grundkapital von € 88.522.939,-, welches in 88.522.939 Stück nennwertlose Inhaberstammaktien eingeteilt ist, hiervon hält die Antragstellerin unstreitig 7.454.587 Stück, entsprechend einem Anteil am Grundkapital von 8,42%. Aus der vorgelegten Anlage ASt 1 ergibt sich, dass die Antragstellerin bereits seit mehr als drei Monaten vor dem Termin der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20.03.2015 Eigentümerin dieser Aktien war. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Anlage, dass sich die depotführende Bank verpflichtet, das Gericht bei Veränderungen des Aktienbestandes zu unterrichten, welche dazu führen sollten, dass die für § 142 Abs. 2 AktG relevanten Schwellenwerte unterschritten werden. Damit ist auch die Mindestbesitzzeit nach § 142 Abs. 2 AktG nachgewiesen.
II.
Der gestellte Antrag Ziffer 1. auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG ist auch begründet:
1. § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt voraus, dass der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines Geschäftsführungsvorganges von der Hauptversammlung abgelehnt wurde.
Dass die Hauptversammlung vom 20.03.2015 den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers zurückgewiesen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, insoweit ergibt sich das Abstimmungsergebnis auch aus Anlage ASt 5.
2. Die seitens der Antragstellerin gestellten Anträge Ziffer 1. beziehen sich auch auf einen statthaften Prüfungsgegenstand. Nach § 142 Abs. 2 AktG können Gegenstand einer Sonderprüfung nur Vorgänge bei der Gründung oder bei der Geschäftsführung sein, wobei Vorgänge bei der Geschäftsführung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben.
Der im hiesigen gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers umfasst darüber hinaus genau diejenigen Punkte, wie sie in dem Verlangen des Antragstellers vom 12.01.2015 (Anlage ASt 3) bzw. in den Tagesordnungspunkten zur außerordentlichen Hauptversammlung 2015 (ASt 4) enthalten waren und der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt waren.
3. Der gestellte Antrag Ziffer 1. ist auch begründet, weil Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei Vorgängen der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind:
a. Grundsätzlich gilt, dass nach § 142 Abs. 2 AktG vom Gericht Sonderprüfer nur dann zu bestellen sind, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei bestimmten Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.
Dabei kommt dem Antragsteller eine durch den Amtsermittlungsgrundsatz eingeschränkte Darlegungs- und Beweislast zu. Der Antragsteller muss konkrete Tatsachen vortragen, unsubstantiierte Behauptungen oder bloße Verdächtigungen oder Vermutungen genügen nicht.
Diese vorgetragenen Tatsachen müssen nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrates dem Gericht eine schwerwiegende Pflichtverletzung als denklogisch wahrscheinlich und nicht nur möglich erscheinen lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines schweren Pflichtverstoßes ist nicht zu fordern, eine Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Vollbeweises oder einer Glaubhaftmachung sind nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass die vorgetragenen und gegebenen Tatsachen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Satzung soweit indizieren, dass das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder sich zu Amtsermittlung nach § 26 FamFG veranlasst sieht (vgl. Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl. 2011 Rdn. 15, 15 a zu § 142; Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010 Rdn. 20 zu § 142).
b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Falle unter Würdigung des beiderseitigen Sachvortrages nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) Tatsachen gegeben, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes indizieren, dergestalt, dass bezüglich deren Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.
Diese Tatsachen ergeben sich aus dem von dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … abgegebenen Sonderprüfungsbericht vom 29.09.2014, entsprechend Anlage ASt 2.
Zunächst ist auszuführen, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Sonderprüfer dem Auftrag entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 nicht mit der angemessenen gutachterlichen Sorgfalt nachgekommen wäre oder er dabei nicht unparteiisch und neutral vorgegangen wäre, nicht gegeben sind. Der Bericht mag Ausführungen des Sonderprüfers enthalten, welche der Antragsgegnerin nicht genehm sind, es sind allerdings für die Kammer keinerlei tatsächliche ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Wirtschaftsprüfer … untauglich oder befangen sei. Nach Auffassung der Kammer sind aus dem Verhalten des Sonderprüfers keinerlei hinreichenden Anhaltspunkte oder ausreichende Tatsachen vorhanden, die auf dessen angebliche Befangenheit schließen lassen würden. Vielmehr geht aus dem Sonderprüfungsbericht hervor, nach Auffassung der Kammer, dass der Sonderprüfung die Prüfung, sowohl objektiv, als auch gewissenhaft und unvoreingenommen durchgeführt hat.
Untauglichkeit des Sachverständigen ist ebenfalls nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass der Sonderprüfer einen Sonderprüfungsbericht erstellte, lässt sich weder eine Ungeeignetheit noch eine Voreingenommenheit entnehmen, die Erstellung erfolgte offensichtlich lediglich, um seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen.
Im Übrigen hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme (Rdn. 36) überzeugend ausgeführt, dass, um die Auswirkungen der vor dem 31.03.2013 ergriffenen Maßnahmen auf die am 12. September 2013 letztlich vollzogene Übernahme beurteilen zu können, die Sonderprüfung im Rahmen einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung auch zunächst alle Tatsachen und Sachverhalte ermitteln muss, welche die eigentliche Übernahme betreffen. Teil der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Sonderprüfung ist also zunächst die Aufklärung der Übernahme selbst. Nur bei Kenntnis der hier getroffenen Maßnahmen nebst der damit einhergegangenen Entscheidungsprozesse, die zu diesen Maßnahmen geführt haben, lassen sich die Auswirkungen der vor dem 31.03.2013 vom Vorstand und/oder Aufsichtsrat ergriffenen Maßnahmen auf die Übernahme beurteilen. Über diese Auswirkungen sowie die eigentlichen bis zum 31.03.2013 ergriffenen Maßnahmen hat die Sonderprüfung entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung vom 10.10.2013 Bericht zu erstatten. Aus diesem Grunde hat der Prüfungszeitraum folglich den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 12.09.2013, dem Tag, an dem die Pressemitteilung der … AG die Annahme des Übernahmeangebotes durch die Aktionäre von … verkündet hat, zu umfassen.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an, weshalb für die Frage, ob gegebenenfalls pflichtwidriges Verhalten der Organe der Antragsgegnerin vorlag, auch das Verhalten dieser in Bezug auf Prüfungen von Verhaltensweisen nach dem 31.03.2013 maßgeblich ist.
Aus dem Prüfbericht des Sonderprüfers … ergeben sich folgende Tatsachen, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzung des Gesetzes indizieren:
aa) Wie der Sonderprüfer, hinsichtlich dessen Ausführungen für die Kammer keinerlei Zweifel an der Sachlichkeit und Richtigkeit bestehen, in seinem Gutachten, Tz. 231 ausgeführt hat, besteht eine nicht unerhebliche Unplausibilität zwischen den dokumentierten Bewertungsunterlagen und dem tatsächlich gezahlten Übernahmepreis.
Im Rahmen der Vorbereitung haben die Investmentbanken umfangreiche Bewertungsüberlegungen angestellt, in den dokumentierten Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken leitet sich eine Indikation für einen Unternehmenswert von … € je Aktie ab. Des Weiteren hat der Sonderprüfer ausgeführt, für die bei einem Unternehmenszusammenschluss mit … zu erwartenden Synergieeffekte liegen Berechnungen des Projektteams … vor, die auf einen rechnerischen Anteil von ca. … € je Aktie zugunsten der Aktionäre von … hindeuten. Die Investmentbanken gehen von einem Anteil der Synergieeffekte zugunsten der Aktionäre von … zwischen … € und … € aus. Tatsächlich wurde aber unstreitig die Übernahme von … auf Basis einer Gegenleistung von € … vollzogen. Damit ist der Sonderprüfer … zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgefundene Diskrepanz zwischen den Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken und dem von … gezahlten Übernahmepreis nach den Erkenntnissen der Sonderprüfung unplausibel ist.
Die zur Aufklärung der festgestellten Unplausibilität angeforderten Unterlagen wurden dem Sonderprüfer vom Vorstand nicht zur Verfügung gestellt. Ohne Zugang zu den angeforderten Unterlagen ist eine abschließende Beurteilung der vorgefundenen Diskrepanz nicht möglich, so dass sich insoweit aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Feststellungen erste Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen des Vorstandes ergeben.
bb) Eine weitere Tatsache, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes zur Überzeugung der Kammer indiziert, sind die Ausführungen des bestellten Sonderprüfers … in seinem Prüfbericht in Teilziffer 244 f. im Zusammenhang mit der gemeinsamen Stellungnahme von Aufsichtsrat und Vorstand. Insoweit hat der Sonderprüfer, hinsichtlich dessen Objektivität und Sachkompetenz für die Kammer keinerlei Zweifel bestehen, in Teilziffer 244 der Stellungnahme zunächst ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen aus den vom Vorstand getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen für eine mögliche Übernahme diesem bestimmte Tatsachen bekannt sein mussten. Weiter führt in Teilziffer 245 der Sonderprüfer dann aus, wenn der Vorstand und Aufsichtsrat in Kenntnis dieser Umstände in der gemeinsamen Stellungnahme nach § 27 WpÜG bekannte Tatsachen nicht nennen und damit den Aktionären aus Sicht des Sonderprüfers wesentliche Aspekte zur Beurteilung der Angemessenheit der vom Bieter angebotenen Gegenleistung vorenthalten, so sei dies im Lichte der ihm im Rahmen der Sonderprüfung bekannt gewordenen Unterlagen als unvollständig und im Ergebnis unplausibel zu beurteilen. Im vorstehenden Abschnitt skizzierte Mängel würden nach seiner Beurteilung zu der Einschätzung führen, dass die gemeinsame Stellungnahme in zentralen Punkten zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung nicht vollständig und sachgerecht ist und somit die gesetzlichen Anforderungen für die Berichterstattung nicht erfüllt. Seiner Beurteilung nach sei die von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebene begründete Stellungnahme im Lichte der bis zum 31.03.2013 dokumentierten Erkenntnisse aus den vom Vorstand getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen in wesentlichen Aspekten unvollständig und im Ergebnis unplausibel.
cc) Eine weitere Tatsache, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes indiziert, sind die Ausführungen des bestellten Sonderprüfers in seinem Prüfbericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Vorstand den Aufsichtsrat hinsichtlich der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert hat.
Insoweit hat der bestellte Sonderprüfer in Teilziffer 252 des Sonderprüfungsberichtes ausgeführt, dass nach seinen Prüfungsfeststellungen der Vorstand den Aufsichtsrat bis zum 31.03.2013 nicht über die Ergebnisse der Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert hat. Die Ergebnisse der Bewertungsüberlegungen, der Investmentbanken hätten jedoch zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung am 13.03.2013 bereits vorgelegen. Nach dem Ergebnis seiner Prüfungsfeststellungen und mangels besserer Erkenntnisse zum weiteren Ablauf nach dem 31.03.2013 müsse er, der Sonderprüfer, davon ausgehen, dass der Aufsichtsrat auch nach dem 31.03.2013 möglicherweise nicht über die Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert worden sei.
dd) Eine weitere Tatsache, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzung zur Überzeugung des Gerichtes indiziert, sind die Ausführungen des bestellten Sonderprüfers … zur Frage ob es zu Zuwendungen von Gewinnchancen gekommen ist. Insoweit hat der Sonderprüfer in Teilziffer 268 seiner Stellungnahme ausgeführt, dass sich die Frage nach dem Motiv des Abbruches der Gespräche mit … über eine Wholesale-Kooperation nicht mehr unter dem Gesichtspunkt eines Verzichts auf eine Geschäftschance durch … stelle sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt der möglichen Zuwendung einer Geschäftschance an … Weiter führte der Sonderprüfer aus, dass er einen konkreten Anhaltspunkt, der Anlass zur Prüfung einer etwaigen Zuwendung von Geschäftschancen im Zusammenhang mit dem Projekt … gebe, in folgenden Feststellungen sehe:
Am 31.01.2013 entscheidet der Vorstand gestützt auf die Ergebnispräsentation von … die Gespräche mit … (Projekt …) abzubrechen. Die angedachte Großhandelskooperation mit … hat zum Fokus die Migration der …-Kundenbasis (rund 1 Mio. DSL-Kunden – Festnetztelefonie und Breitbandinternetanschluss) von der DTAG-Infrastruktur in das …-Kabelnetz zu überführen.
Bereits rund sechs Wochen später am 03.03.2013, zum Start der Überlegungen zu einem Business Combination Agreement wird im ersten Entwurf der wichtigen Punkte gerade die Überführung der … DSL-Kunden Basis ins Netzwerk und von … als Priorität genannt.
Eine Zuwendung von Geschäftschancen könnte im Kontext von Projekt … (Großhandelskooperation mit …) aber darin zu sehen sein, dass die bis Ende Januar 2013 mit … geführten Gespräche im ersten Schritt mit Rücksicht auf einen etwaigen Übernahmeversuch von … abgebrochen wurden und im Zuge der späteren Verhandlungen mit … über einen Unternehmenszusammenschluss die eigene starke Verhandlungsposition bei der Aufteilung der absehbaren Synergieeffekte (hier insbesondere die Kostensynergien aus einem Zusammenführen der DSL Kundenbasis) nicht oder nur ungenügend wahrgenommen wird. Ohne Zugang zu den angeforderten Unterlagen sei die Prüfung der Zuwendung einer Geschäftschance an … im vorbezeichneten Sinne nicht aufzuklären und könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
c. Den überzeugenden Ausführungen des Sonderprüfers in seinem Sonderprüfungsbericht vom September 2014 schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Es liegen somit ausreichende Tatsachen vor, die eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes indizieren und zwar dergestalt, dass bezüglich deren Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.
Das Attribut „grob“ enthält der Gesetzeswortlaut deshalb, um leichteste und leichte Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung von der Reichweite des Gesetzeswortlautes auszuschließen. Wann konkret von einer groben Gesetzesverletzung auszugehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, auch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich nur wenige Anhaltspunkte. Gemeint sind damit jedenfalls solche Verstöße, deren Nichtverfolgung unerträglich wäre, weil sie das Vertrauen in die gute Führung und Kontrolle deutscher Unternehmen und damit in den deutschen Finanzplatz erschüttern würde, solche Verstöße also einer Überprüfung zugeführt werden sollen. Bei der Beurteilung, ob eine Gesetzesverletzung als grob einzuordnen ist, kommt es nicht alleine auf die objektive Interessenlage der Gesellschaft an, sondern es müssen vielmehr in die Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles einbezogen werden, dabei auch solche Faktoren, die das Vertrauen und die Erwartungshaltung der Aktionäre sowie aller objektiver Marktteilnehmer in eine gute Unternehmensführung erschüttern würden.
Diese Kriterien erfüllen die dargelegten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Antragsgegnerin durch … Denn die Verhaltensweisen der Organe der Antragsgegnerin erschüttern zum Einen das Vertrauen der Aktionäre in eine gute Führung und Kontrolle des Unternehmens und in die Funktionsfähigkeit der Regelungen zum Verhalten von Organen einer Zielgesellschaft in Übernahmesituationen, sowie zum anderen das aller Marktteilnehmer und sind auch aufgrund der objektiven Interessenslage der Antragsgegnerin nicht hinnehmbar. Denn es besteht der hinreichende Verdacht, dass der Vorstand im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme nicht nur dem Aufsichtsrat Informationen vorenthalten hat, sondern bewusst bestimmte Bewertungsmaßstäbe nicht mit einbezogen hat, mit dem Ergebnis, dass der Unternehmenswert nicht realistisch abgebildet wird und somit ein niedrigerer Angebotspreis durch die Bietergesellschaft gerechtfertigt wird. Dies stellt nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine Unredlichkeit, ein sittlich nicht hinnehmbares Fehlverhalten, sowie eine grobe Gesetzesverletzung dar.
Damit erweist sich der geltend gemachte Anspruch Ziffer 1 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG als begründet.
4. Von Befangenheit, fehlender Unvoreingenommenheit oder mangelnder fachlicher Kompetenz des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Sonderprüfers … kann nicht ausgegangen werden, insoweit liegen keine tatsächlichen hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Befangenheit oder fehlender Kompetenz vor. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Aus diesem Grunde stehen der Bestellung des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfers … zum Sonderprüfer nach § 142 Abs. 2 AktG keine Hindernisse entgegen.
5. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers, Antrag Ziffer 1, geht auch im ersten Absatz nicht über die Grenzen eines zulässigen Sonderprüfungsbeschlusses hinaus. Soweit die Antragstellerin beantragt
„dem Sonderprüfer sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die im Rahmen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 durchgeführten aktienrechtlichen Sonderprüfung angeforderten und im Sonderprüfungsbericht bezeichneten Unterlagen“,
liegt nach Auffassung der Kammer keine unzulässige Konkretisierung des Prüfungsauftrages vor und besteht auch kein Widerspruch zu § 145 AktG. Die Tenorierung des Beschlusses insoweit, dass dem Sonderprüfer sämtliche aus seiner Sicht relevanten Unterlagen auszuhändigen sind, gibt nach Auffassung der Kammer lediglich die gesetzlich ohnehin anerkannten Rechte des Sonderprüfers wieder und impliziert keine darüber hinausgehende, willkürliche Regelung der Prüfungsrechte des Sonderprüfers, welche diesen zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten anhalten könnten. Die Beurteilung, was für eine sachgemäße Prüfung notwendig und erforderlich ist, liegt in dem pflichtgemäßen Ermessen des Sonderprüfers. Es steht im Ermessen des Sonderprüfers, welche Aufklärungen und Vorgänge für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind, insoweit kommt es auf dessen subjektive Sichtweise an. Diese wird ebenso wie sein Ermessen lediglich durch die Grenze des Rechtsmissbrauches beschränkt. Im vorliegenden Falle ist bei der Frage, welche Unterlagen dem Sonderprüfer herauszugeben sind, insbesondere auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ausführungen des Sonderprüfers in seinem Bericht vom September 2014 jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass es zu einer Behinderung seiner Arbeit gekommen ist. Aus diesem Grunde hält die Kammer die Konkretisierung, wie im Antrag gefasst, welche Unterlagen und Informationen dem Sonderprüfer auszuhändigen sind, für geboten.
Damit war dem Antrag Ziffer 1 gemäß Antragsschrift vom 20.04.2015 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG vollumfänglich stattzugeben.
B.
Im Übrigen war der Antrag vom 20.04.2015, Ziffer 2, auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG jedoch zurückzuweisen:
Hinsichtlich dieses Antrages fehlt es nach Auffassung der Kammer der Antragstellerin an dem für den Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn grundsätzlich setzt der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers durch das Gericht voraus, dass für den Aktionär ein tatsächliches Informationsbedürfnis besteht, wenn ein solches nicht gegeben ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn der Antrag zweck- oder folgenlos wäre (vgl. Bürgers/Körber, AktG, 2. Auf., Rdn. 21 zu § 142).
Eine Sonderprüfung soll der Vorbereitung möglicher Ersatzansprüche gegen Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat dienen (vgl. Bürgers/Körber; a. a. O., Rdn. 1 zu § 142). Insoweit hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass möglicherweise durch die Obstruktion der ersten Sonderprüfung Geld verbrannt worden sei, diese Kosten seien ein Schaden, der gegen die Organe der Antragsgegnerin geltend gemacht werden könne.
Nach Überzeugung der Kammer hat der durch die Hauptversammlung vom 10.10.2013 bestellte Sonderprüfer … in seinem Prüfbericht Anlage ASt 2 aber dezidiert ausgeführt, in welcher Weise er von der Verwaltung der Antragsgegnerin in der Durchführung seiner. Prüftätigkeit behindert worden sei. Diese Tatsachen stehen somit bereits aufgrund der Ausführungen des früheren Sonderprüfers fest und brauchen nicht in tatsächlicher Hinsicht nochmals durch einen weiteren Sonderprüfer aufgedeckt werden.
Auch ist nach Überzeugung der Kammer, falls Aktionäre der Auffassung sein sollten, man müsse wegen einer Obstruktion der ersten Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen die Organe der Gesellschaft einleiten, dieser nach derzeitigem Sachstand bereits hierzu ausreichend in der Lage. Denn die vermeintlichen Pflichtverletzungen der Organe im Zusammenhang mit einer Behinderung der Arbeit des ersten bestellten Sonderprüfers, sind bekannt und können somit zur Grundlage eines möglichen Schadensersatzanspruches gemacht werden.
Aus diesem Grunde war der gestellte Antrag Ziffer 2 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§142 Abs. 8 AktG, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nachdem die Anträge der Antragstellerin nur teilweise begründet sind, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten entsprechend zu quoteln, wobei innerhalb des durch Beschluss vom 10.03.2016 festgesetzten Streitwertes von insgesamt 25.000,- € die Kammer den Antrag Ziffer 1 mit 15.000,- bewertet und den Antrag Ziffer 2 mit 10.000,- €. Dies führt zur ausgesprochenen Kostenquote.
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