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LG München I, Urteil vom 30. Dezember 2010 – 5 HK O 21707/09

§ 142 Abs 1 S 2 AktG, § 142 Abs 3 AktG, § 243 Abs 2 AktG, § 258 Abs 1 S 1 Nr 1 AktG

1. Unterlässt ein Aktionär vor dem Beginn der Hauptversammlung die ihm mögliche Einsichtnahme in die ausliegenden Jahresabschlussunterlagen, so verletzt er eine ihn treffende Obliegenheit, so dass eine Anfechtungsklage nicht auf das Argument gestützt werden kann, bestimmte Unterlagen hätten nicht ausgelegen.

Soweit es um die Rüge geht, dem Vorstand der Klägerin seien die angeforderten Unterlagen weder übermittelt worden noch habe er vor der Hauptversammlung Gelegenheit zur Einsichtnahme gemäß § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG gehabt, lässt sich ein Gesetzesverstoß daraus nicht ableiten.

Zwar erhielt die Klägerin auf ihre per E-Mail übermittelte Anforderung vom 4.9. und 16.9.2009 und auch auf ihr Telefax hin keine Unterlagen übermittelt. Dies vermag indes die Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht zu begründen, wobei dies auch dann gilt, wenn namentlich hinsichtlich des Telefaxes der Vortrag der Klägerin zutreffend sein sollte, die Unterlagen nie erhalten zu haben. Wenn ein Aktionär angeforderte Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhält, muss er dies bei der Gesellschaft monieren und ihr Gelegenheit geben, den Fehler zu beheben. Wenn ein Aktionär trotz Nachweises seiner Aktionärseigenschaft keine Unterlagen erhält, so bedeutet es keine unzumutbare Überspannung der ihn in seiner Eigenschaft als Aktionär treffenden Sorgfaltspflicht, wenn von einer Prüfungs- und Erinnerungsobliegenheit ausgegangen wird. Erinnert der Aktionär nicht nochmals an die Übermittlung, fehlt es an einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Gesetzesverstoß und der Vernichtung des Beschlussergebnisses (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Celle
Der Konzern 2005, 374, 377 – Vectron/Hansa; LG Frankfurt AG 2002, 356; LG München I, Urteil vom 26.4.2007, Az. 5HK O 12848/06, S. 88 und Urteil vom 28.8.2008, Az. 5HK O 12861/07, S. 139 f. – insoweit jeweils n.v.; Euler/Müller in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., Rdn. 28 zu § 175). Damit kommt es dann aber letztlich nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte die Unterlagen an die Klägerin versandt hat.

Eine Obliegenheitsverletzung muss aber auch insoweit angenommen werden, als der Vorstand der Klägerin eine Einsichtnahme vor dem Beginn der Hauptversammlung am 14.10.2009 unterließ, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist zu bejahen, wie sich namentlich aus der Aussage des Zeugen N… ableiten lässt. Beim Verlassen des Thermalbades gingen der Zeuge sowie der Vorstand der Klägerin an dem Raum vorbei, an dem die Hauptversammlung stattfand und in dem Mitarbeiter mit der unmittelbaren Vorbereitung der Hauptversammlung befasst waren. Wenn der Vorstand der Klägerin von einer Mitarbeiterin an der Rezeption darauf verwiesen wurde, dass die Unterlagen zu Beginn der Hauptversammlung dort ausliegen würden, so hätte es nahe gelegen und wäre dem Vorstand der Klägerin insbesondere auch zuzumuten gewesen, beim Vorbeigehen an dem Kultursaal nachzufragen, ob sich der Jahresabschluss bereits dort befinde. Wenn ein Aktionär eine solche ihm mögliche und zumutbare Nachfrage unterlässt, so hat er eine ihn treffende Obliegenheit verletzt. Dann aber kann er keine Rechte aus einer nicht erfolgten Einsichtnahme in den Jahresabschluss herleiten.

Da die Klägerin, vertreten durch ihren Vorstand, insoweit die Möglichkeit zur Einsichtnahme wie jeder andere Aktionär auch hatte, diese aber nicht wahrgenommen hat, lässt sich eine Verletzung des in § 53 a AktG verankerten aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht bejahen.

2. Die Sperrwirkung aus §§ 142 Abs. 3, 258 AktG hinsichtlich eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Bestellung eines Sonderprüfers greift nicht ein, wenn Passivposten der Bilanz zu niedrig angesetzt werden und daher eine Überbewertung vorliegt.

Dem Sonderprüfungsbeschluss der Hauptversammlung steht nicht die Sonderregelung aus §§ 142 Abs. 3, 258 AktG entgegen. Nach § 142 Abs. 3 AktG gilt die Vorschrift des § 142 Abs. 1 AktG nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 AktG sein können. Vorliegend sind aber die Voraussetzungen für eine auf § 258 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG gestützte Sonderprüfung nicht erfüllt, weil es hier nicht um Anlass zu der Annahme geht, dass in einem festgestellten Jahresabschluss bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3 AktG). Soweit die beiden Prüfungsgegenstände den Bezug zum Jahresabschluss aufweisen, geht es um die Behandlung von Rückstellungen für nachzuzahlende Abwassergebühren sowie die Frage, ob die Mithaftung aus der Schuldmitübernahme als Verbindlichkeit in der Bilanz hätte ausgewiesen werden müssen. Bei den fraglichen Positionen handelt es sich dann aber um Überbewertungen auf der Passivseite, weil es um die Feststellung geht, ob die Rückstellungen noch höher hätten angesetzt werden müssen und ob ein Ansatz einer möglicherweise gebotenen Passivierung von Verbindlichkeiten unterblieben ist. Werden Passivposten zu niedrig angesetzt, liegt nach der Legaldefinition des § 256 Abs. 5 Satz 1 AktG indes eine Überbewertung, keine Unterbewertung vor. Da es vorliegend um eine solche Überbewertung geht, greift die Sperrwirkung aus §§ 142 Abs. 3, 258 AktG nicht ein.

3. Die von einer Hauptversammlung beschlossene Sonderprüfung kann zwar nicht den Jahresabschluss als solchen erfassen, wohl aber einzelne Posten, weil diesen jeweils Geschäftsvorfälle zugrunde liegen.

Der streitgegenständliche Beschluss der Hauptversammlung vom 14.10.2009 ist auch hinreichend bestimmt; er wird den Anforderungen gerecht, die § 142 Abs. 1 AktG an die Anordnung der Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers durch die Hauptversammlung stellt. Zur Beurteilung ist dabei auf den konkret in der Hauptversammlung zur Beschlussfassung gestellten und mehrheitlich angenommenen Antrag abzustellen, nicht auf den ursprünglich mitgeteilten Gegenantrag vom 23.9.2009. Auf Grund von § 142 Abs. 1 AktG muss sich der Beschluss auf bestimmte Vorgänge bei der Geschäftführung beziehen, was vorliegend bejaht werden muss. Zwar kann die Sonderprüfung nicht den Jahresabschluss als solchen erfassen, wohl aber ist die Prüfung einzelner Posten zulässig, weil dem einzelnen Posten jeweils Geschäftsvorfälle zugrunde liegen. Dies ergibt sich namentlich aus der Wertung des § 142 Abs. 3 AktG; wären Teile des Jahresabschlusses generell nicht sonderprüfungsfähig, wäre § 142 Abs. 3 AktG, der die allgemeine Sonderprüfung im Anwendungsbereich von § 258 AktG ausschließt, überflüssig (vgl. Spindler: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl.., Rdn. 19 zu § 142; Wilsing/Neumann in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 8 zu § 142; Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 30 zu § 142).

Vorliegend geht es darum, Gründe zu ermitteln, die sich auf einzelne Bilanzpositionen beziehen, mithin um einen tauglichen Gegenstand einer Sonderprüfung. Die vollständige und richtige Zahlung von Abwassergebühren stellt sich ohne jeden Zweifel als Maßnahme der Geschäftsführung der Beklagten dar, weil die Erfüllung von gegenüber dem Abgabengläubiger geschuldeten Mitwirkungspflichten und darauf aufbauend namentlich auch die Erfüllung der Zahlung von Kommunalabgaben zum Verantwortungsbereich des Vorstandes gehört. Die Frage, inwieweit der Vorstand vollständige und richtige Angaben zu den eingeleiteten Abwässern als Maßgabe der Höhe der Abwassergebühren gemacht hat, kann somit auch Auswirkungen auf die Höhe der gebildeten Rückstellungen im Jahresabschluss 2008 haben; der Jahresabschluss als solcher wird damit aber ohne jeden Zweifel nicht zum Gegenstand der Sonderprüfung. Auch die Richtigkeit der bilanziellen Behandlung der Schuldübernahme für Darlehen für die Stiftung GmbH bezieht sich nur auf einzelne Bilanzposition, nicht jedoch auf den Jahresabschluss als solchen.

Der Bezug zu bestimmten Vorgängen bei der Geschäftsführung wird in dem Beschluss in einem dem Bestimmtheitserfordernis entsprechenden Umfang angegeben zumal an die Bestimmtheit des Prüfungsgegenstandes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden können (vgl. RGZ 146, 385, 393 f.; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
WM 1992, 14, 22; LG München I WM 2008, 2297, 2298 = AG 2008, 720 Ls; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 9 zu § 142; Mock in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 39 zu § 142; Bezzenberger in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 28 zu § 142) Der Antrag benennt die Maßnahmen der Geschäftsführung, die vom Sonderprüfer untersucht werden sollen; damit ist auch dessen Auftrag hinreichend deutlich umschrieben. Dabei ist auch der Bezug zum Geschäftsjahr 2008 hinreichend deutlich gegeben, weil in dem Sonderprüfungsantrag zusammen mit der Begründung auf die Behandlung im Jahresabschluss 2008 verwiesen wird und sich daraus ergibt, dass es um solche Geschäftsvorfälle geht, die Auswirkungen auf den Inhalt des Jahresabschlusses haben können.

4. Allein der Umstand, dass eine Kommune als Aktionärin aufgrund einer Sonderprüfung Informationen erlangen könnte, die sie auch aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Kommunalabgabenrechts ermitteln könnte, begründet noch keinen unzulässigen Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG.5. Für den 2. Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde, die Aktionärin einer Aktiengesellschaft ist und deren 1. Bürgermeisterin aufgrund eines Entsenderechts dem Aufsichtsrat dieser Gesellschaft angehört, besteht kein Stimmrechtsverbot in der Hauptversammlung gem. § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG analog.

Mit der Sonderprüfung erlangt die Beklagte keine unzulässigen Sondervorteil im Sinne des § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG. Nach dieser Vorschrift kann die Anfechtung zwar auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Indes sind die Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 AktG hier nicht erfüllt. Als Sondervorteil wird jeglicher Vorteil bezeichnet, sofern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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oder ihrer Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten dem Vorteilerwerb zu gestatten oder den bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (vgl. BGHZ 138, 71, 80 f. = NJW 1998, 2054, 2056 = AG 1998,2084; AG 2009, 534, 535;OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AG 2007, 363, 367; LG Stuttgart AG 1994, 567 = ZIP 1994, 631, 632;Schwab in: Schmidt/Lutter, a.a.O., Rdn. 21 zu § 243; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 55 zu § 243; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 35 zu § 243; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 28 zu § 243; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 75 zu § 243). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil es an der sachwidrigen Bevorzugung fehlt. Die Beklagte hat – soweit nicht mehr bestritten und damit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden geltend – vorgetragen, der Marktgemeinde B… E… sei es als Aktionärin primär darum gegangen, auch Grundlagen für einen möglichen Haftungsanspruch gegen den ehemaligen Vorstand O… S… zu ermitteln und daneben auch eine korrekte Erfassung der Abwassergebühren sicher zu stellen. Damit aber nimmt sie ein Recht war, das jedem Aktionär zusteht – die Überprüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung einschließlich der Bildung von Rückstellungen im jeweiligen Jahresabschluss für bestimmte Vorgänge. Zudem ist aus Rechtsgründen zu beachten, dass Bedenken bestehen, inwieweit Erkenntnisse auf Grund von Ermittlungen, die die Marktgemeinde B… E… selbst durchführt, mit Blick auf das auch im Anwendungsbereich des Kommunalabgabenrechts gültige Steuergeheimnis überhaupt verwertbar wären bei der Frage, inwieweit gegen ein früheres Vorstandsmitglied Haftungsansprüche geltend gemacht werden können; eine Ausnahme vom Steuergeheimnis im Sinne von § 30 AO ist nicht ohne Weiteres zu erkennen.

Angesichts dessen lässt sich der Sondervorteil nicht damit begründen, die Marktgemeinde B… E… könne Erkenntnisse gewinnen, die sie in gleicher Weise auf ihre eigenen Kosten als Kommune mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes gewinnen könnte.

5. Für den 2. Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde, die Aktionärin einer Aktiengesellschaft ist und deren 1. Bürgermeisterin aufgrund eines Entsenderechts dem Aufsichtsrat dieser Gesellschaft angehört, besteht kein Stimmrechtsverbot in der Hauptversammlung gem. § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG analog.

Für den Vertreter der Marktgemeinde B… E… in der Hauptversammlung, Herrn 2. Bürgermeister L…, bestand kein Stimmrechtsverbot aus § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG analog, wonach ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates weder für sich noch für einen anderen mitstimmen darf, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Die Vorsaussetzungen dieser Vorschrift, die allenfalls analog anwendbar sein könnte, weil die Marktgemeinde B… E… als Gebietskörperschaft (Art. 1 Satz 1 BayGO) nicht selbst Mitglied des Aufsichtsrates sein kann, sind vorliegend nicht erfüllt. Der zweite Bürgermeister war befugt, die Stimme für die Marktgemeinde B… E… als Aktionärin abzugeben. Ein Stimmrechtsverbot lässt sich in einer derartigen Konstellation nicht bejahen, obwohl die erste Bürgermeisterin der Marktgemeinde B… E… in den Aufsichtsrat entsandt wurde. Das Entsendungsrecht entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass ein Aktionär ein besonderes Interesse daran haben kann, seine Belange im Aufsichtsrat durch Personen seines Vertrauens zu gewahrt zu wissen. Da das Aktienrecht derartige Entsendungsrechte nicht verbietet, kann dem Entsendungsberechtigten das Stimmrecht nicht schon deshalb versagt werden, weil er von seinem Entsenderecht Gebrauch gemacht hat und über die entsandte erste Bürgermeisterin auch Einfluss auf die Haltung des Aufsichtsrates nehmen kann. Allerdings hat der Entsandte die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vor die Interessen des Entsendeberechtigten zu stellen, weshalb die Marktgemeinde B… E… die von ihr entsandte erste Bürgermeisterin nicht daran hindern kann, die ihr im Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben und damit die Belage der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns, dem die Überwachung und Prüfung eines Unternehmens obliegt, zu wahren (vgl. BGHZ 36, 296, 306 ff.). Etwas anderes mit der Folge eines Stimmrechtsverbotes könnte nur dann gelten, wenn das entsandte Aufsichtsratsmitglied maßgeblichen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung durch die Gebietskörperschaft als Aktionärin hat. Ein derartiger Einfluss muss vorliegend zwingend verneint werden. Der Gemeinderat der Aktionärin besteht aus 21 Mitgliedern, nämlich der ersten Bürgermeisterin und 20 Gemeinderatsmitgliedern, was sich aus Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 BayGO ergibt. Dann aber ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass die erste Bürgermeisterin mit einer Stimme entscheidenden Einfluss auf die Haltung des Gemeinderates als eines der beiden Hauptorgane einer Gemeinde haben könnte.

Das Vertretungsrecht ist demgemäß auf Grund der Verhinderung der ersten Bürgermeisterin bei der Stimmabgabe auf den zweiten Bürgermeister, Herrn M… L… übergegangen, was sich aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayGO in Verbindung mit Art. 36 BayGO ergibt. Aufgrund von Art. 36 Satz 1 BayGO vollzieht der erste Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderates; soweit er persönlich beteiligt ist, handelt gemäß Art. 36 Satz 2 BayGO sein Vertreter. Im Falle der Verhinderung des ersten Bürgermeisters vertreten die weiteren Bürgermeister den ersten Bürgermeister gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayGO in ihrer Reihenfolge. Da die Entsandte das Stimmrecht nicht ausüben darf, war sie im Rechtsinne verhindert, weshalb die Gemeinde dann in der Hauptversammlung kraft Gesetzes vom zweiten Bürgermeister vertreten wurde. Angesichts dieser sich aus dem bayerischen Kommunalrecht ergebenden Gesetzeslage findet die Vorschrift des § 134 Abs. 3 AktG über die Voraussetzungen der Erteilung (vgl. Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 29 f. zu § 134; Volhard in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 35 zu § 134; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 67 zu § 134; Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 44 zu § 134).

Schlagworte: Sonderprüfung