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LG München II, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 O 3420/15

§ 30 GmbHG, § 33 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG, § 64 GmbHG (siehe auch www.K1.de)

1. Grundsätzlich fehlt es an einer Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beanstandeten – Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

2. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für das Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift. Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.

3. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt.

4. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstößt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt.

(siehe auch www.K1.de)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 272.659,02 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend.

Der Beklagte war vom 22.01.2004 bis 07.06.2011 alleiniger Geschäftsführer der unter HRB 150880 ins Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen … GmbH (im Folgenden: … GmbH). Des Weiteren war er im Zeitraum 14.10.2003 bis 07.06.2011 auch Geschäftsführer der unter HRB 14954 ins Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen … GmbH (Im Folgenden … GmbH). Erstere war und ist eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der … GmbH. Gesellschafter der … GmbH waren bis zum 29.12.2014 der Beklagte als formaler Gesellschafter zu 99 % für Rechnung des Klägers und ebenfalls der Beklagte mit einem weiteren Prozent Geschäftsanteil für eigene Rechnung. Die 99 %-ige Beteiligung hielt der nach außen als alleiniger Gesellschafter auftretende Beklagte auf Grundlage eines Treuhandverhältnisses für den Kläger. Dieses Treuhandverhältnis wurde ursprünglich am 3.09.2008 mit dem verstorbenen Onkel des Klägers, A …, begründet.

Am 07.06.2011 wurde die Ehefrau des Beklagten, H …, als alleinige Geschäftsführerin der … GmbH sowie de … GmbH ins Handelsregister eingetragen. Am 20.02.2012 schied H … als Geschäftsführerin aus und der Beklagte wurde erneut als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für beide GmbHs ins Handelsregister eingetragen. Am 09.03.2012 schied dieser erneut als Geschäftsführer aus und A … wurde als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Deren Ausscheiden als Geschäftsführerin wurde für beide GmbHs jeweils am 26.03.2013 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 15.02.2012 kündigte der Beklagte das o. g. Treuhandverhältnis mit dem Kläger. Am 29.12.2014 schließlich bestellte die Gesellschafterversammlung den Kläger zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der beiden Gesellschaften. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte für die … GmbH am 17.02.2015 und für die … GmbH am 10.02.2015.

er Kläger behauptet, dass der Beklagte im Jahre 2011 eine Vielzahl von Zahlungen zu Lasten des Geschäftskontos der beiden Gesellschaften veranlasst habe, die ohne Vertragsgrundlage oder sonstige Rechtfertigung erfolgt seien. Es handele sich dabei um Lastschriften und Barabhebungen, um privat veranlasste Kostenübernahmen, um rechtsgrundlose Gehaltszahlungen sowie um rechtsgrundlose Zahlungen an die … GmbH. Wegen dieses Vortrags des Klägers wird im Einzelnen Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seite 6 ff. der Anspruchsbegründung vom 14.08.2015 nebst Anlagen (vgl. Bl. 16 ff. d. A.).

Der Kläger behauptet weiter, dass der Beklagte im gesamten Zeitraum 2011 faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsführer
der beiden GmbHs gewesen sei. Die Geschäftsführung durch die Ehefrau des Beklagten sei ausschließlich auf Weisung und Veranlassung des Beklagten durchgeführt worden, eigenständige Geschäftsführungsentscheidungen habe die Ehefrau nicht getroffen. Jede einzelne derjenigen Maßnahmen, welche Gegenstand der Klage seien, seien entweder durch den Beklagten selbst oder auf dessen Veranlassung erfolgt. Das Gleiche gelte für die formale Geschäftsführerin A …, die gar keine Kenntnis von den Geschäften der GmbHs gehabt habe und bis zu ihrer Amtsniederlegung im guten Glauben und nur auf Zuruf des Beklagten agiert habe.

Der Kläger behauptet schließlich, dass die … GmbH und die … GmbH, vertreten durch den Kläger in seiner Eigenschaft als gemäß § 181 BGB befreiter Geschäftsführer, sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche am 29.12.2014 an den Kläger abgetreten habe. Die Abtretung sei zum Zwecke der treuhänderischen Geltendmachung für Rechnung der beiden Gesellschaften erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass der Beklagte den Gesellschaften insbesondere aus § 43 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB sowie aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ferner schulde der Beklagte auch die Herausgabe gemäß § 812 BGB.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272.649,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte bestreitet, im gesamten Zeitraum 2011 faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsführer
der beiden Gesellschaften gewesen zu sein. Im Zeitraum 2006 bis 2010 sei vielmehr der verstorbene Onkel des Klägers, A …, faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsführer
gewesen. Nach der Bestellung seiner Ehefrau bzw. von A … als Geschäftsführerin seien beide als solche tätig geworden. Für eventuelle Fehlhandlungen seiner Ehefrau und von A … könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Beklagte bestreitet, die vom Kläger behaupteten Lastschriften, Barabhebungen, privat veranlasste Kostenübernahmen, Gehaltszahlungen und Zahlungen an die … GmbH vorgenommen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die vom Kläger behauptete Abtretung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche nicht wirksam erfolgt sei. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der behaupteten Abtretung am 29.12.2014 noch nicht Geschäftsführer der beiden Gesellschaften gewesen und habe somit auch keine Abtretung vornehmen können. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse seien auf den vom Kläger vorgelegten Abtretungsurkunden nicht ersichtlich und würden bestritten. Die Abtretung verstoße auch gegen gesetzliche Vorschriften, da die beiden GmbHs im Zeitpunkt der behaupteten Abtretung bereits insolvenzreif gewesen seien. Weiterhin seien die geltend gemachten Ansprüche auch verjährt. Der Mahnbescheid sei zwar am 30.12.2014 beim Amtsgericht Coburg eingegangen. Allerdings sei die Spezifizierung der geltend gemachten Ansprüche im Mahnbescheid nicht ausreichend gewesen. Eine Unterbrechung der Verjährung sei durch den Mahnbescheid nicht erfolgt.

Schließlich stellt sich der Beklagte in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung nicht vorliegen. Der Beklagte sei Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter gewesen. Er habe mit Ausnahme der zwingenden Stammkapitalerhaltungsvorschriften frei über das Gesellschaftsvermögen verfügen können, ohne seine Geschäftsführerverpflichtungen zu verletzen. Zugleich scheiden nach Auffassung des Beklagten auch eine Strafbarkeit wegen Untreue und daraus resultierende Schadensersatzpflichten aus. Es sei streng zwischen der gesellschaftsrechtlichen Ebene des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit seinem Pflichtenkatalog und dem Treuhandverhältnis, das Grundlage der Haltung der Gesellschaftsanteile für den Kläger war, zu differenzieren. Nur aus einer Verletzung des Treuhandverhältnisses kämen vorliegend Ansprüche in Betracht, die allerdings nicht streitgegenständlich seien und somit verjährt. Wegen der Argumentation des Beklagten wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 07.07.2016 auf Seite 3 ff. (Bl. 102 ff. d. A.).

Der Kläger stellt sich hingegen rechtlich auf den Standpunkt, dass auch Ansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB in Betracht kämen und der Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründet sei. Im Übrigen handele es sich vorliegend um eine doppelstöckige GmbH, die eine andere rechtliche Beurteilung als bei einer Ein-Mann-GmbH erfordere.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.06.2016 (Bl. 97/99 d. A.) sowie vom 15.12.2016 (Bl. 175/176 d. A.) sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und darüber hinaus auch keine Bereicherungsansprüche gemäß § 812 ff. BGB zu.

1.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags (hier: Treuhandvertrag) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier zugunsten der CCC GmbH und der OHV GmbH) scheidet aus.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist Leistungsnähe zwischen dem Dritten und dem Schuldner, das Vorliegen eines Einbeziehungsinteresses, die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit sowie die Schutzbedürftigkeit des Dritten (vgl. Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 328, Rn. 13 ff.). Vorliegend fehlt es nach Auffassung des Gerichts insbesondere am Einbeziehungsinteresse sowie an der Schutzbedürftigkeit. Ersteres setzt voraus, dass der Gläubiger für das „Wohl und „Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Dritten und dem Gläubiger eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag besteht, wie etwa in familienrechtlichen, mietvertraglichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen. Daran fehlt es jedoch. Der Kläger ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Gesellschafter der beiden GmbHs gewesen (vgl. dazu unter Ziffer 2), so dass eine Rechtsbeziehung, geschweige denn mit personenrechtlichem Einschlag, nicht besteht. Aber auch eine Schutzbedürftigkeit der beiden GmbHs ist zu verneinen. Diese haben nämlich ausreichende eigene Ansprüche gegen den Beklagten. Es kommen insoweit sowohl vertragliche Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Beklagten als auch gesetzliche Ansprüche gemäß § 43 GmbHG und §§ 823 ff. BGB in Betracht.

2.

Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Beklagten besteht nicht.

Eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG sowie auch eine Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB setzt ein pflichtwidriges Geschäftsführerverhalten voraus (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 43, Rn. 17). Dieses liegt jedoch nicht vor.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Alleingesellschafter der beiden GmbHs war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte 99 % der Gesellschaftsanteile jeweils nur treuhänderisch gehalten hat. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist nur der Treuhänder. Seine Beziehungen zum Treugeber sind rein schuldrechtlicher Natur (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 1, Rn. 42).

An einer Pflichtverletzung i. S. d. § 43 Abs. 2 GmbHG fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschaftsversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beanstandeten – Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten – etwa aus §§ 30, 64 GmbHG – verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat (vgl. BGH NJW 2010, 64 – 65) und auch dann, wenn der Geschäftsführer bewusst für Gesellschaftsvermögen nachteilige Entscheidungen trifft und Maßnahmen ergreift (vgl. Zöllner, Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 43, Rn. 33; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage 2015, § 43, Rn. 134 sowie BGH NJW 2010, 64 – 65). Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Ein-Personen-Gesellschaft bedarf es dazu keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses. Entsprechendes gilt, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer der Gesellschaft handelt und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt (h. M., vgl. nur BGH NJW 1993, 193 – 194).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist ausschließlich dann denkbar, wenn der Geschäftsführer gegen zwingende Stammkapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 33 GmbHG oder gegen § 64 GmbHG verstößt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer Weisungen zu existenzvernichtenden Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen erteilt oder diesen zustimmt (vgl. Zöllner/Noack, a. a. O., § 43, Rn. 34 m. w. N.).

Dazu wurde jedoch vom Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts am 21.09.2016 (vgl. 160 d. A.) nicht ausreichend vorgetragen. Der Kläger hat lediglich behauptet, dass vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum eine massive Insolvenzverschleppung perpetuiert worden sei. Die Gesellschaft sei seit Jahren überschuldet gewesen. Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zu einem Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze sowie zu einem Verstoß gegen § 64 GmbHG nicht.

Die o. g. Grundsätze gelten im Übrigen auch für den Zeitraum, in welchem nicht mehr der Beklagte formaler GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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der … GmbH und der … GmbH war, sondern seine Ehefrau sowie Astrid Ecke. Soweit man die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, dass der Beklagte als faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gehandelt habe, kann die Beurteilung nicht anders ausfallen als für den formalen Geschäftsführer. Soweit man davon ausgeht, dass der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer war, scheidet eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG ohnehin aus.

Auch die Tatsache, dass es sich bei der … GmbH um eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der … GmbH handelt, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der Beklagte war bei beiden GmbHs Alleingesellschafter, so dass sein Wille dem Willen beider Gesellschaften entsprach und somit eine Pflichtwidrigkeit ausscheidet.

Aus den oben genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB sowie gemäß § 826 BGB aus. Nach der Rechtsprechung des BGH schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grundsätzlich weder wegen Treupflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie hier einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Weisung der Gesellschafter
befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, nicht gemäß § 823 BGB (vgl. BGHZ 142, 92 – 96).

4.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. BGB vorliegend aus.

Soweit es um die vom Kläger behaupteten Zahlungen an die … GmbH geht, hat der Beklagte bereits nichts erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Soweit es um die vom Kläger behaupteten rechtsgrundlosen Gehaltszahlungen an den Beklagten geht, ergibt sich sich ein Rechtsgrund prima facie jedenfalls aus dem vom Beklagten vorgelegten Geschäftsführervertrag (vgl. Anlage B 5). Dort ist in § 3 geregelt, dass der Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.800,00 € sowie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 8 % des sich aus der jeweiligen Jahresbilanz der Firma ergebenden Gewinns erhält. Hat der Bereicherungsschuldner im Sinne einer nach den Umständen ggf. gesteigerten sekundären Behauptungslast die Umstände dargelegt, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, muss der Gläubiger nachweisen, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen (vgl. Sprau in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 812, Rn. 76). Weiterer Vortrag ist dazu vom Kläger jedoch nicht erfolgt.

Im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten privat veranlassten Kostenübernahmen, hat der Beklagte, wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, zwar etwas erlangt, nämlich die Befreiung von einer VerbindlichkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Befreiung von einer Verbindlichkeit
. Auch bezüglich der vom Kläger behaupteten Lastschriften und Barabhebungen dürfte der Beklagte bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers etwas erlangt haben im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB scheidet jedoch insoweit aufgrund der Vorschrift des § 814 BGB aus. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken des „venire contra factum proprium“. Hinsichtlich der Kenntnis ist vorliegend auf die Kenntnis des zuständigen Vertretungsorgans abzustellen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 814, Rn. 14), vorliegend mithin auf die Kenntnis des Beklagten, der nach der Argumentation des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum entweder als rechtlicher oder faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Geschäftsführer
für die … GmbH und die … GmbH tätig war. Da dieser, unterstellt, die geleisteten Zahlungen erfolgten tatsächlich ohne Rechtsgrund, von der Rechtsgrundlosigkeit gewusst hat, scheidet ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB somit aus.

Auf die Frage, ob die vom Kläger behauptete Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an ihn wirksam erfolgt ist und ob diese Ansprüche bereits verjährt sind, kam es für die Entscheidung aus den vorstehenden Gründen nicht mehr an.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

weitere Rechtsprechung

Schlagworte: Entlastung durch Weisungen, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Folgepflicht bei Weisungen, GmbHG § 30, GmbHG § 31, GmbHG § 40 Abs. 2, GmbHG § 64 Satz 1, Missachtung von Gesellschafterweisungen, Rechtsfolgen der Existenzvernichtungshaftung, Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1 AktG analog, Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung, Weisung der Gesellschafter, Weisungen gegenüber Geschäftsführern, Weisungsfreiheit