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LG München, Urteil vom 13.11.2008 – 30 S 10664/08

BGB § 716

Der Ausschluss des Rechts auf Mitteilung von Namen und Adressen der Mitgesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft ist unwirksam. Eine derartige Regelung schränkt die Rechte des einzelnen Gesellschafters, an der gesellschaftlichen Willensbildung mitzuwirken, über das erforderliche Maß entgegen Treu und Glauben ein. Denn die einzelnen Gesellschafter bedürfen dieser Kenntnisse, um die im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz vorgesehenen Rechte wirksam ausüben zu können.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Treuepflicht