GmbHG § 5; BGB § 134
Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils, der die künftige Übereinstimmung zwischen den Nennbeträgen der Geschäftsanteile und dem Stammkapital nicht regelt, ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG gemäß § 134 BGB nichtig (im Anschluss an LG Essen vom 9. Juni 2010, 42 O 100/09, ZIP 2010, 2052 (LS) = NZG 2010, 867 = GmbHR 2010, 1034 m. Komm. Blunk).
Schlagworte: Beschlussmängel, Einziehung, Nichtigkeitsgründe, Stammkapital