§ 13 Abs 1 VermVerkProspV, § 44 BörsG, § 1 WpPG, § 2 Nr 1b WpPG, § 3 WpPG, § 823 BGB, § 826 BGB
1. Für eine Inhaberschuldverschreibung, die öffentlich angeboten wurde und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, besteht regelmäßig eine Prospektpflicht. Dieser Prospekt muss den potentiellen Anleger über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, wobei sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit eines Prospekts ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen.
2. Für die Frage, ob ein Prospekt unrichtige Angaben enthält, ist auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw. Veröffentlichung abzustellen. Für die Frage, ob die Angaben unrichtig sind, sind auch die europarechtlichen Vorgaben heranzuziehen. Insoweit sind Prospekte, die im Textteil nicht mit der im Hinblick auf den Adressatenkreis erforderlichen Klarheit und Vollständigkeit die zum Zeitpunkt der Emission aktuelle wirtschaftliche Situation und die Zukunftsaussichten der Emittentin darstellen und daher dem Anleger keine zutreffende Einschätzung vom tatsächlichen Risikocharakter der Unternehmensbeteiligung ermöglichen, regelmäßig fehlerhaft.
3. Ein Schneeballsystem kann auch bei Inhaberschuldverschreibungen vorliegen, wenn die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann. Insoweit besteht ein Anspruch aus sittenwidriger Schädigung, wenn der Emittent von vorneherein nicht beabsichtigt, die Schuldverschreibungen einzulösen, oder es sich aufgedrängt hat oder sich hätte aufdrängen müssen, dass das Geschäftskonzept von vorneherein ungeeignet war, die eingeworbenen Gelder nebst den versprochenen Zinsen zurückzuzahlen.
4. Grundsätzlich sind auch strafrechtliche Ermittlungen gegen ein Mitglied des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates des Emittenten zu prospektieren, da der Anleger über alle Eigenschaften und Risiken richtig und vollständig zu informieren ist, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
5. Auch eine Haftung des Beklagten wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bei Vertragsschluss greift nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht durch. Dazu genügt es nicht, bei Vertragsverhandlungen als ausgewiesener Fachmann aufzutreten (vgl. BGH NJW 1994, 197). Über diese Stufe gehen zwar die Interviewäußerungen des Beklagten aus Sicht der Kammer hinaus, da sie vielmehr eine Prüfung der streitgegenständlichen Anleihen und der Emittentin aufgrund eigener Sachkenntnis signalisieren und in der (indirekten) Empfehlung einer Anlage in diesen Papieren münden. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass dieses „besondere persönliche Vertrauen“ bei Vertragsverhandlungen in Anspruch genommen wurde und dass der Verhandelnde dadurch die Verhandlung beeinflusst hat (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 63 m.w.N.), wobei er unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Verhandlungen teilgenommen haben muss und durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O.).
Die Versendung des Interviews an interessierte Anleger genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um hier bereits von Vertragsverhandlungen, dem Stadium der Vermittlung der streitgegenständlichen Anleihe sprechen zu können. Eine solche Maßnahme findet häufig auch – rein zu Werbezwecken – in einem Vorstadium von Vertragsverhandlungen statt. Dass das Interview mit dem Beklagten von der Beklagten oder Dritten gezielt in das Verhandlungsstadium eingeführt wurde und Einfluss auf die konkreten Vertragsverhandlungen nehmen sollte, ist von Seiten der Klagepartei weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden.
Schlagworte: Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen