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LG Stuttgart, Urteil vom 08.11.1991 – 2 KfH O 135/91

§ 121 AktG, § 241 Nr 3 AktG

1. Ein Beschluß der Hauptversammlung, wonach die Satzung zur Regelung des Tagungsortes die Fassung erhält: „Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die Teilnehmer der vorausgegangenen Hauptversammlung für die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen“ (einfachen) „Mehrheit bestimmt haben“; ist zwar anfechtbar, aber nicht nichtig, da immerhin ein Beschluß der Hauptversammlung herbeigeführt werden muß und die Wahl des Versammlungsortes nicht im Belieben des die Hauptversammlung einberufenden Vorstands liegt und die Voraussetzungen des AktG § 241Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 241
Nr 3 nicht vorliegen.

2. Ein Beschluß, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, zu einem in der Zukunft liegenden, ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt (nach Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrates) die Ausgliederung eines Produktionsbetriebes zu bestimmen und mit den Geschäftsanteilen an einer noch zu gründenden GmbH nach Gutdünken zu verfahren, verletzt die Grundstrukturen der AG und ist deshalb nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Eine solche Ermächtigung bedeutet, daß die Hauptversammlung und damit die Aktionäre bei lebenswichtigen Entscheidungen, die den Kernbereich des Unternehmens betreffen, ausgeschaltet werden.

Schlagworte: Untrennbar verbundene Mitgliedschaftsbefugnisse werden auf Geschäftsführung übertragen, Unvereinbarkeit mit dem Wesen der GmbH, Verstoß gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung