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LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021 – 31 O 54/20 KfH Commercial Court

Abberufung Geschäftsführer KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Geschäftsführer Kündigung
Kündigung
Anstellungsvertrag Kompetenzüberschreitung

Tenor

1.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020 mit dem Wortlaut:

,,Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Herrn A in seiner Funktion als Geschäftsführer unter allen erdenklichen Gesichtspunkten, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die obliegenden Verpflichtungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, dem Gesellschaftsvertrag (Geschäftsordnung), seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten
und dem Wettbewerbsverbot“ wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Kläger A. trägt 90%, die Beklagte 10% der Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist für den Kläger A. wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers A. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger A. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger A. wendet sich mit der Klage im vorliegenden Verfahren (31 0 54/20 KfH) insbesondere gegen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom 03. Juli 2020 und die Beendigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Dem Verfahren ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus (31 0 43/20 KfH). Beschlüsse einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 31. Juli 2020 sind Gegenstand eines weiteren Verfahrens (31 0 62/20 KfH).

Der Kläger A. und sein Bruder, Herr F., sind zu je 50% an der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
mit Sitz in Herrenberg beteiligt, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Handel mit Reifen und artverwandten Produkten ist. Das Stammkapital beträgt 102.400 EUR (BI. 6 d.A.; Anl. K 1 ). Das Betriebsgrundstück hat die
Gesellschaft zur Hälfte von einer BGB-Gesellschaft, bestehend aus den beiden Brüdern, gepachtet (BI. 6, 51 d.A.), im Übrigen von deren Mutter angemietet (Anl. K 17, K 18).

Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sind Gesellschafterversammlungen schriftlich durch einen Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Nach § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags sollen Gesellschafterbeschlüsse schriftlich niedergelegt und durch den anwesenden Geschäftsführer sowie einen durch Gesellschafterbeschluss bestimmten Gesellschafter
unterzeichnet werden (Anl. K 4 ). Davon wurde bei den streitgegenständlichen Beschlüssen abgewichen (BI. 85 d.A.). Nach § 9 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrags können Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb Monatsfrist angefochten werden (Anl. K 4 ).

§ 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags sieht Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für bestimmte Geschäfte vor. Unter anderem bedarf die „Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, deren jährliche Brutto-Gesamtvergütung den Betrag von EUR 35.000 EUR übersteigt“, gem. § 6 Abs. 6 lit. i der vorherigen Zustimmung (Anl. K 4).

Seit 2015 gab es Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, die damals noch beide Geschäftsführer waren. 2018 schied Herr F. als Geschäftsführer aus, nachdem sich die beiden Brüder nicht über das von Herrn F. erarbeitete Sanierungskonzept einigen konnten (BI. 6, 51, 134ff. d.A.).

Nach mehreren auf § 51a GmbHG gestützten Auskunftsbegehren des Herrn F. (Anl. B 1, B 2, B 3) verlangte dieser am 22. Juli 2019 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, die u.a. die Abberufung seines Bruders zum Gegenstand haben sollte (Anl. B 4). Im Zuge von Verhandlungen versuchten die Gesellschafter im Laufe des Jahres 2019, eine einvernehmliche
Verständigung herbeizuführen (BI. 54 d.A.). Die Gesellschaft war nach den Angaben des Herrn A. in ihrer Existenz bedroht und litt unter erheblichen Liquiditätsproblemen (BI. 53 d.A.), insbesondere bestanden in einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03. Juni 2019 titulierte Pachtverbindlichkeiten in Höhe von über 12.000 EUR für die Monate Juni und Juli 2018 gegenüber der bereits erwähnten BGB-Gesellschaft (Beiakte 11 0 173/18 LG Stuttgart). Nach Erfassung der Verbindlichkeit in der Buchhaltung war die Situation aus der betriebswirtschaftlichen
Auswertung vom August 2019 ersichtlich (Anl. B 6). Gerichtlich titulierte Mietrückstände bestanden auch gegenüber der Mutter der beiden Brüder (BI. 51 d.A.). Weil eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Abberufung seines Bruders Verunsicherungen u.a. bei den Banken hätte
auslösen können, sah Herr F. zunächst davon ab, die Geschäftsführerabberufung weiter zu betreiben, machte aber deutlich, dass das nicht als Billigung des Verhaltens des Geschäftsführers anzusehen sei (BI. 55 d.A.; Anl. B 9). Die beiden Gesellschafter verständigten sich
bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 05. September 2019 auf eine Vertagung auf den 20. September 2019 mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auseinandersetzung (Anl. B 7), die dann aber nicht zustande kam.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 stellte Herr F. erneut Fragen, u.a. zum Anstellungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und Frau C., der Tochter des Herrn A. (Anl. B 9), und erinnerte am 28. Januar 2020 unter Fristsetzung bis 07. Februar 2020 an die Beantwortung dieser Fragen (Anl. B 10). Ergänzende Auskünfte verlangte er am 29. Januar 2020, u.a. zu den Kosten, die der Gesellschaft bei den bereits abgeschlossenen und noch
laufenden mietrechtlichen Auseinandersetzungen um Pachtzahlungen für das Firmengelände entstanden waren (Anl. B 11 ). Herr A. antwortete am 01. Februar 2020, er könne insoweit das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nicht erkennen und wolle keine Auskunft erteilen
(Anl. B 12). Mit Schreiben vom 02. März 2020 forderte Herr F. – erfolglos – die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel einer Sonderprüfung (Anl. B 13), deren Gegenstand u.a. Geld- und Sachleistungen an Frau C. im Rahmen ihres Anstellungsvertrages und die dazu von Herrn A. erteilten Auskünfte sein sollten. Schließlich berief er selbst auf den 05. Mai 2020 eine Gesellschafterversammlung ein (Anl. B 14), zu der Herr A. nicht erschien, worauf eine neue Gesellschafterversammlung auf den 14. Mai 2020 einberufen wurde, die in den Räumen der Gesellschaft stattfinden sollte. Am 13. Mai 2020 untersagte Herr A. den Zutritt zum Betriebsgelände und begründete das mit geltenden Corona-
Verordnungen (Anl. B 15), worauf der anwaltliche Bevollmächtigte des Herrn F., Rechtsanwalt K., in einem Schreiben vom 14. Mai 2020 noch darauf hinwies, dass die Corona-Verordnung Ansammlungen von bis zu 5 Personen erlaube und die Gesellschafterversammlung daher auf dem Betriebsgrundstück stattfinden könne (Anl. B 17). Als Herr F. mit seinem Anwalt am 14. Mai 2020 zur Gesellschafterversammlung erschienen, drohte Herr A. mit der Polizei. Er verweigerte die teilnahme an der anschließend im Freien abgehaltenen Gesellschafterversammlung (Anl. B 18).

Am 28. Mai 2020 forderte der anwaltliche Bevollmächtigte des Herrn F. den Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung auf und nannte als Tagesordnungspunkte u.a. dessen Abberufung und die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie die Bestellung des Herrn F. zum Geschäftsführer (Anl. B 19).
Daraufhin lud Herr A. zur Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (BI. 8, 59 d.A.), wobei der genaue Inhalt des tatsächlich versandten Einladungsschreibens streitig ist (vgl. zum Vorbehalt des Klägers A. BI. 9 d.A.; Anl. K 6; BI. 69 d.A.).

Im Januar und Februar 2020 hatten die Gesellschafter noch über die beiderseits mandatierten Anwälte miteinander korrespondiert (BI. 55 d.A.; Anl. B 10 und B 11 ). Rechtsanwalt Z. teilte Rechtsanwalt K. jedoch am 17. Februar 2020 mit, dass sein Mandatsverhältnis beendet worden sei (BI. 56 d.A.). Am 03. Juli 2020, dem Tag der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung, bestand tatsächlich keine Mandatsbeziehung zwischen Rechtsanwalt Z. und dem Kläger A. (BI. 138 d.A.). Am 07. Juli 2020 teilte Rechtsanwalt Z. bei einem Telefonat Rechtsanwalt K. mit, dass er den Kläger A. vertrete (BI. 13 d.A.; vgl. Anl. K 10).

Der Kläger A. bestreitet nicht, am 03. Juli 2020 zur Versammlung erschienen und jedenfalls zu Beginn an ihr teilgenommen zu haben (BI. 18 d.A.). Jedenfalls bei der Abstimmung zu TOP 1 (Abberufung) war er im Raum anwesend und stimmte mit „Nein“ (BI. 18, 20; Anl. K 9). Der genaue Ablauf
zu Beginn der am 03. Juli 2020 abgehaltenen Gesellschafterversammlung, in der Herr F. für die streitgegenständlichen Beschlüsse stimmte, ist streitig, ebenso, wie sich der Geschäftsführer im Einzelnen weiter verhielt. Jedenfalls nahm Herr F. in Begleitung von Rechtsanwalt K. daran teil. Letzterer verfasste und unterzeichnete ein Protokoll, das er
Herrn A. mit Schreiben vom 06. Juli 2020 übersandte (Anl. K 9).

In dem Protokoll hielt Rechtsanwalt K. zu TOP 1 – Abberufung des Klägers A.- fest, dass die Stimmabgabe des Klägers A. wegen Stimmverbots unwirksam sei und der Abberufungsbeschluss aus wichtigem Grund mit den Stimmen des Herrn F. einstimmig gefasst worden sei.
Zu TOP 2 – Kündigung des Anstellungsvertrags mit sofortiger Wirkung – dokumentierte er, der Beschlussantrag sei mit den Stimmen des Herrn F. einstimmig gefasst worden (der Kläger A. hatte sich an dieser Abstimmung und den weiteren nicht mehr beteiligt). Zu TOP 3 – Bestellung
des Herrn F. zum Geschäftsführer – hielt er fest, dieser sei wirksam und mit seinen eigenen Stimmen zum einzelvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Geschäftsführer
bestellt worden. Zu den weiteren laut Protokoll gefassten Beschlüssen und wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Anl. K 14) verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020, dem Kläger A. am 17. Juli 2020 zugegangen (BI. 16 d.A.), übermittelte die Beklagte (A-GmbH) ihm das Protokoll und erklärte die außerordentliche und Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des
Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (Anl. K 14).

Nach der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung kam es am 31. Juli 2020 zu einer weiteren Gesellschafterversammlung, an der beiden Brüder teilnahmen. Die dort gefassten Beschlüsse sind Gegenstand des ebenfalls beim Landgericht Stuttgart anhängigen Verfahrens
31 0 62/20 KfH.

Der Kläger A.

bestreitet, dass in der von ihm selbst verschickten Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
am 03. Juli 2020 der Satz enthalten gewesen sei, dass diese Einberufung auf das Verlangen des Herrn F. zurückgehe (BI. 105 d.A.). Es fehle – auch mit Blick auf § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags – an einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Tagesordnungsgegenstände
gem. § 51 Abs. 4 GmbHG (BI. 18, 137 d.A.). Die Begleitung durch Rechtsanwalt K. sei unzulässig gewesen, das Gebot der Waffengleichheit nicht gewahrt gewesen (BI. 19 d.A.), und Rechtsanwalt K. habe sich selbst zum Versammlungsleiter emporgeschwungen und nicht die Kompetenz zur Beschlussfeststellung gehabt (BI. 20 d.A.). Er meint außerdem, die Beschlussfähigkeit sei nach Verlassen des Versammlungsraums und der Erklärung, nicht mehr an der Gesellschafterversammlung teilnehmen zu wollen, entfallen (BI. 20 d.A.). Im Übrigen liege kein wichtiger Grund für die Abberufung und die Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
vor. Hilfsweise bestreite er die vorgetragenen Sachverhalte (BI. 21 d.A.). Was sein Mitgesellschafter präsentiere, sei im Übrigen „kalter Kaffee“ (BI. 10, 11 d.A.; vgl. auch Anl. K 7). Überdies seien die Gründe gem. § 626 Abs. 2 BGB verfristet (BI. 21 d.A.). Der Beschluss über die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn sei zu ungenau und deshalb unwirksam (BI. 21 f. d.A.).

Der Kläger meint, nach den Gesellschafterbeschlüssen vom 31. Juli 2020 sei nicht ersichtlich, welches Interesse der Bruder des Klägers A. an einer Wirksamkeit der von ihm am 03. Juli 2020 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse noch haben könne. Er müsse die vorliegende Klage schlicht anerkennen und sich auf das Parallelverfahren konzentrieren (BI. 136 d.A.).

Im Schriftsatz vom 06. November 2020 rügt der Kläger A. ergänzend einen Verstoß von Rechtsanwalt K. gegen das berufsrechtliche Umgehungsverbot des § 12 BORA, das in diesem Moment von ihm verlangt habe, entweder die Versammlung nicht durchzuführen oder nicht an ihr teilzunehmen (BI. 139 d.A.).

Der Kläger beantragt (BI. 176, 2 ff. d.A.):

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020 mit dem Wortlaut „Herr A. … wird als Geschäftsführer der A-GmbH mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen.“ nichtig ist.

Hilfsweise zu Ziff. 1:

1.a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020 mit dem Wortlaut „Herr A … wird als Geschäftsführer der A-GmbH mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen.“ wird für nichtig erklärt.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020 mit dem Wortlaut „Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fristlose Kündigung
Kündigung
des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen der A-GmbH und Herrn A. aus wichtigem Grund – hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages“ nichtig ist.

Hilfsweise zu Ziff. 3 (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl „hilfsweise zu Ziff. 2’J:

3a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020 mit dem Wortlaut „Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen der A-GmbH und Herrn A. aus wichtigem Grund – hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages“ wird für nichtig erklärt.

4.

Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die außerordentliche Kündigung vom 16.07.2020, zugestellt am 17.07.2020, nicht aufgelöst worden ist.

5.

Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auch nicht durch einen anderen Beendigungstatbestand endet, sondern zu unveränderten
Bedingungen über den 16.07.2020 hinaus fortbesteht.

6.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020, durch welchen Herr F. zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreiten Geschäftsführer der A-GmbH bestellt wird, nichtig ist.

Hilfsweise zu Ziff. 6:

6.a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020, welcher den Herrn F. zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der A-GmbH bestellt, wird für nichtig erklärt.

7.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020 mit dem Wortlaut „Prüfung Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen und Herrn A. in seiner Funktion als Geschäftsführer unter allen erdenklichen Gesichtspunkten, insbesondere wegen des Versto ßes gegen die obliegenden Verpflichtungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, dem Gesellschaftsvertrag (Geschäftsordnung), seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten und dem Wettbewerbsverbot“ nichtig ist.

Hilfsweise zu Ziff. 7:

7.a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020, mit dem Wortlaut: ,,Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen Herrn A. in seiner Funktion als Geschäftsführer unter allen erdenklichen Gesichtspunkten, insbesondere wegen des Verstoßes gegen die obliegenden Verpflichtungen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, dem Gesellschaftsvertrag (Geschäftsordnung), seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten und dem Wettbewerbsverbot“ wird für nichtig erklärt.

8.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020, welcher den Herrn F. ermächtigt, zur Umsetzung sämtlicher gefasster Beschlüsse die notwendigen Maßnahmen im Namen der A-GmbH durchzuführen, nichtig ist.

Hilfsweise zu Ziff. 8:

8.a. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.07.2020, welcher den Herrn F. ermächtigt, zur Umsetzung sämtlicher gefasster Beschlüsse die notwendigen Maßnahmen im Namen der A-GmbH durchzuführen, wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte beantragt (BI. 176 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,
das vom Kläger A. als Anl. K 6 vorgelegte angebliche Einladungsschreiben zur Gesellschafterversammlung sei nicht identisch mit demjenigen, das Herr F. tatsächlich bekommen habe. In der Einladung sei auf sein Einberufungsverlangen Bezug genommen worden. Der behauptete
Ankündigungsmangel liege also nicht vor (BI. 69 d.A.), im Übrigen verstoße der Kläger gegen das Konterkarierungsverbot. Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt sei schon wegen der besonderen Schwierigkeiten der gemäß Tagesordnung zur Beschlussfassung anstehenden Punkte gerechtfertigt und stelle zudem mangels Relevanz für das Beschlussergebnis keinen Anfechtungsgrund dar (BI. 73 ff. d.A.). Der Kläger habe im Vorfeld der Versammlung angekündigt, dass er sich anwaltlich beraten lassen wird (BI. 183 d.A.). Zu Beginn der Gesellschafterversammlung habe er mitgeteilt, sein anwaltlicher Bevollmächtigter Rechtsanwalt Z. werde zwar nicht
kommen, sei aber für ihn jederzeit telefonisch erreichbar (BI. 59, 75, 188 d.A.). Rechtsanwalt K. habe zu Beginn der Versammlung beide Gesellschafter gefragt, ob sie damit einverstanden
seien, wenn er der Versammlungsleiter wird, worauf der Kläger seine Arme zu einer gönnerhaften Geste weit ausgebreitet und „ja“ gesagt habe. Der wahl zum Protokollführer hätten beide Gesellschafter zugestimmt (BI. 80 d.A.). Erst nach der Abstimmung zu TOP 1 (Abberufung) habe der Kläger mitgeteilt, dass er an der Versammlung nicht weiter teilnehmen werde (BI. 77 d.A.), was aber nach Auffassung der Beklagten nicht zur Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung für die TOP 2 bis 6 geführt habe (BI. 80 d.A.).

Insbesondere in der Verletzung von Auskunfts- und Informationspflichten des Klägers als Geschäftsführer und in den Verstößen gegen die gesellschaftsvertragliche Kompetenzordnung bei
den Anstellungsverhältnissen der Frau C. und des Herrn X., in der
unterlassenen Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
trotz Verbrauch des hälftigen Stammkapitals, in der Einstellung von Zahlung von Miete und Pacht, in der unterbliebenen Vorlage von Jahresabschlüssen 2017 und 2018 und in der unterbliebenen Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach dem Verlangen des Herrn F. vom 02. März 2020 und der Verhinderung von Gesellschafterversammlungen sieht die Beklagte (A-GmbH) wichtige Gründe, die die mit den
Stimmen des Herrn F. beschlossene Abberufung des Klägers A. als Geschäftsführer am 03. Juli 2020 rechtfertigten (BI. 89 ff. d.A.).

Die Abweichung bei der Protokollierung von § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages berechtige nicht zur Anfechtung (BI. 197 d.A.). Prozessual habe der Kläger F. die falsche Klageart gewählt,
wenn man von seinem allerdings unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Standpunkt ausgehe, also annehme, dass es nicht zur wahl eines mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestatteten Versammlungsleiters gekommen sei. Dann hätte er richtigerweise allgemeine Feststellungsklage erheben müssen (BI. 63 ff. d.A.).

Der neue, im Schriftsatz des Klägers vom 06. November 2020 enthaltene, mit § 12 BORA begründete Einwand sei nicht geeignet, die Anfechtbarkeit der Gesellschafterbeschlüsse zu begründen (BI. 186 d.A.).

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 nennt die Beklagte weitere wichtige Gründe für die AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gründe
Gründe für die Abberufung
und Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Kündigung
des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags (BI. 218 ff. d.A.).

Der Kläger bestreitet die ihm zugeschriebene Erklärung zu Beginn der Gesellschafterversammlung,
sein Anwalt sei jederzeit telefonisch erreichbar (BI. 138 d.A.).

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2020 zeitintensive Vergleichsverhandlungen mit den Parteien geführt und nach deren Scheitern im Termin Rechtsanwalt K. als Zeugen vernommen und die Parteien angehört (BI. 163 ff. d.A.). Die nach dem Termin von den Parteivertretern außergerichtlich geführten weiteren Verhandlungen brachten trotz verlängerter Mitteilungsfrist kein positives Ergebnis (BI. 177, 223 ff. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Verfügungen und das
Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

I.

Beschluss zu TOP 1 (Abberufung) – Klagantrag Ziff. 1 nebst Hilfsantrag

1.
Die gegen den protokollierten Gesellschafterbeschluss vom 03. Juli 2020 zu TOP 1 erhobene Nichtigkeits(feststellungs-)klage und die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage sind statthaft.

Zwar beruft sich der Kläger auf die vermeintlich fehlende Beschlussfeststellungskompetenz von Rechtsanwalt K. (BI. 20 d.A.), was nach Auffassung der Beklagten dazu führt, dass der Kläger allgemeine Feststellungsklage hätte erheben müssen (BI. 63 ff. d.A.). Der BGH hat dazu ursprünglich die Auffassung vertreten, selbst bei Verkündung eines Beschlusses durch einen (nicht mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestatteten) Versammlungsleiter sei die Anfechtungsklage (analog § 246 AktG) nicht eröffnet und es komme unabhängig von dessen Meinung bei der Beschlussverkündung auf das richtige Ergebnis nach den gültig abgegebenen Stimmen an, und bei tatsächlich fehlender Annahme des Beschlusses mit hinreichender Zahl gültiger Stimmen könne das Nichtzustandekommen des Beschlusses allein durch (nicht fristgebundene) Feststellungsklage geklärt werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 84/79 -, BGHZ 76, 154-160, Rn. 14). Hiervon ist der BGH jedoch später teilweise wieder abgerückt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87 -, BGHZ 104, 66-75, Rn. 7 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der prozessualen Diskussion über die Abwahl des Versammlungsleiters einer GmbH hat der BGH bereits 2010 entschieden, dass „die Gesellschafter die Wirksamkeit der von dem Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nachprüfen lassen“ können – ohne dabei explizit zu differenzieren, ob der Versammlungsleiter Beschlussfeststellungskompetenz hatte (BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 230/08 -, Rn. 18, juris). Eine weitere Entscheidung des BGH vom 24. März 2016 kann dahingehend verstanden werden, die „förmliche“ Beschluss- bzw. Ergebnisfeststellung durch einen Versammlungsleiter eröffne bei der GmbH stets den Weg der Anfechtungsklage (dort ohne weitere Differenzierung hinsichtlich der Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters). Dasselbe gelte, wenn der Gesellschaftsvertrag – wie hier § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags – Vorgaben zur Protokollierung von Gesellschafterbeschlüssen etwa durch einen Geschäftsführer mit Übersendung an alle Gesellschafter enthält und wenn – wie hier nicht – diese gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Protokollierung eingehalten sind (BGH, Beschluss vom 24. März 2016- IX ZB 32/15 -, Rn. 32, 33, juris).

Für die Statthaftigkeit der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen vom Versammlungsleiter förmlich festgestellten Beschluss im GmbH-Recht und gegen die Notwendigkeit einer weiteren Differenzierung danach, ob der Versammlungsleiter auch mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet wurde, spricht der dadurch erreichte Gleichklang mit aktienrechtlichen Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/98; Kubis, in Müko AktG, 4. Aufl. 2018, § 130 AktG Rn. 62): Haben die Gesellschafter einen Versammlungsleiter bestimmt, so entsteht der Anschein der Beschlussfassung durch die Protokollierung des Gesellschafterbeschlusses und durch die Übermittlung des Protokolls an die Gesellschafter, unabhängig davon, ob die Gesellschafter den Protokollierenden tatsächlich mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet haben oder in ihm lediglich einen „Moderator“ gesehen haben. Die Antwort auf die prozessuale Frage nach der richtigen Klageart sollte bei vorliegender „förmlicher Beschlussfeststellung“ durch einen Versammlungsleiter nicht mit unnötigen Unsicherheiten belastet werden (so auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 12. Januar 2017 – 23 U 1994/16 -, Rn. 37, juris). Ohnedies liegt die Beschlussfeststellungskompetenz bereits in der Natur der Versammlungsleitung (MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 107b), weshalb mit der wahl der Versammlungsleitung eine weitere Abstimmung über dessen Kompetenzen bei der Beschlussfeststellung überflüssig erscheint.

Zudem hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung 2012 angedeutet, dass für das Vorliegen einer „förmlichen Beschlussfeststellung“ als Voraussetzung für eine Anfechtungsklage „schon die
Aufnahme in das inhaltlich eindeutige Protokoll genügen könnte“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 14 U 10/12 -, Rn. 25, juris unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 2008, 706 – Tz. 24 f. sowie Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl.,§ 38 Rn. 120).

Die aufgeworfene Rechtsfrage der statthaften Klageart bei nach klägerischem Vortrag fehlender Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Frage der Beschlussfeststellungskompetenz betrifft eine doppelrelevante Tatsache. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Rechtsanwalt K. bei der Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 kraft einvernehmlicher Entscheidung beider Gesellschafter als mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestatteter Versammlungsleiter tätig war. Die von ihm protokollierten Beschlüsse entfalten auch nach der
Auffassung, die eine Anfechtungsklage nur bei gegebener Beschlussfeststellungskompetenz für statthaft hält, somit „vorläufige Wirksamkeit“.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass Herr A. auf die in der Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 gestellte Frage nach seinem Einverständnis mit der Übernahme der Versammlungsleitung durch Rechtsanwalt K. mit einer „großzügigen Geste“ und mit „ja“ geantwortet hat, und dass er auf die weitere Frage nach
dem Einverständnis mit der Protokollführung durch Rechtsanwalt K. mit den Worten „von mir aus“ geantwortet hat (BI. 166 d.A.). Auch Herr F. hat sich damit einverstanden erklärt.

Es überrascht nicht, dass die Parteien den Geschehensablauf zu Beginn der Gesellschafterversammlung heute unterschiedlich darstellen. Auch Herr A. hat allerdings bei der Parteianhörung erklärt, dass ihm eine zumindest rhetorische Frage zur Versammlungsleitung gestellt worden sei (BI. 167 d.A.). Umso größeres Gewicht kommt der Vernehmung von Rechtsanwalt
K. als Zeuge zu, der Herrn F. zu der Gesellschafterversammlung am 03. Juli
2020 begleitet und von einer „händeöffnenden Geste“ nach offener, nicht nur rhetorischer Frageformulierung gesprochen hat (BI. 167 f. d.A.). Seine Angaben sind glaubhaft. Als Parteivertreter hat er zwar die Verpflichtung, die interessen seiner Mandantschaft zu vertreten. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass jedem Anwalt bewusst ist, dass er als Organ der Rechtspflege im Zivilprozess eine besondere Verantwortung trägt und vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen ist (§ 138 Abs. 1 ZPO). Zu einer Falschaussage als Zeuge und zu strafrechtlich relevantem Falschvortrag in Schriftsätzen berechtigt die Stellung als Parteivertreter nicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Die getätigte Zeugenaussage steht im Einklang mit der schriftsätzlichen Darstellung in der Klagerwiderung, in der Rechtsanwalt K. sich bereits als Zeuge angeboten hatte (BI. 60 d.A.).
Der zweifelhafte Wahrheitsgehalt mancher Angaben, die Herr A. vor dem prozess gemacht hat (dazu noch später), spricht auch gegen seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Frage der einvernehmlichen Bestellung von Rechtsanwalt K. zum Versammlungsleiter und Protokollführer.

Infolge des zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Verhaltens der beiden Brüder zu Beginn der Versammlung ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K. einvernehmlich zum Versammlungsleiter und Protokollführer (mit Beschlussfeststellungskompetenz) bestellt wurde.

2.
Die gegen den Abberufungsbeschluss erhobene, zulässige Nichtigkeitsklage hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss leidet nicht an zur Nichtigkeit führenden Mängeln. Bei der Überprüfung des Beschlusses sind die Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG analog heranzuziehen (MüKoGmbHG,
GmbHG 3. Aufl. nach § 47 Rn. 18 m.w.N.; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl.§ 45 GmbHG, Rn. 62 m.w.N.).

a.
Ein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führender Einberufungsmangel (§ 241 Nr. 1 AktG analog), auf den sich der Kläger legitimerweise berufen könnte, kann nicht festgestellt werden. Nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sind Gesellschafterversammlungen schriftlich durch
einen Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung können gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. Beschlüsse über Gegenstände, die nicht mindestens 3
Tage vor der Versammlung ordnungsgemäß angekündigt werden, können nach § 51 Abs. 4 GmbHG nur in einer Vollversammlung gefasst werden. Auch in einer Vollversammlung darf über nicht ordnungsgemäß angekündigte Gegenstände nur abgestimmt werden, wenn kein Gesellschafter widerspricht. Ein Ankündigungsmangel führt aber nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG § 51 Rn. 20 MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 51 Rn. 38 Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 51 Rn. 37 m.w.N., auch zur Gegenauffassung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
).

aa.
Der auf § 51 Abs. 4 GmbHG gestützte Einwand der fehlenden Bekanntgabe der Tagesordnung (BI. 18, 137 d.A.) beruht auf streitigem Sachvortrag und ist nicht bewiesen. Der Kläger hat selbst als Geschäftsführer auf Verlangen des Herrn F. (Anl. B 19) die Gesellschafterversammlung einberufen und die Einladung verschickt.

Zwar hat der Kläger als Anl. K 6 ein Einladungsschreiben vorgelegt, das weder eine Tagesordnung enthält noch auf das vorausgegangene Einberufungsverlangen seines Bruders (Anl. B 19) Bezug nimmt, jedoch zugleich offengelegt, dass er nicht sicher sei, ob das Schreiben tatsächlich
so herausgegangen ist (BI. 9 d.A.). Die Beklagte hat vorgetragen, dass das als Anl. K 6 vorgelegte Schreiben nicht identisch sei mit dem, das Herr F. tatsächlich bekommen habe und in dem auf das Einberufungsverlangen Bezug genommen worden sei (BI. 69 d.A.). Letzteres hat der Kläger bestritten (BI. 105 d.A.). Das bloße Bestreiten durch den Kläger ist aber unbeachtlich, denn er hatte als Geschäftsführer die Aufgabe, das tatsächlich versandte Einladungsschreiben zu den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu nehmen. Auf diese Unterlagen hatte er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung als Geschäftsführer bzw. infolge der im Verfahren
31 0 43/20 KfH getroffenen vorläufigen Regelung weiterhin Zugriff. Er hat auch nicht dargetan, welchen sonstigen Zweck die von ihm einberufene Gesellschafterversammlung gehabt haben soll, wenn es denn nicht um die Tagesordnungspunkte gegangen sein sollte, die im Einberufungsverlangen vom 28. Mai 2020 (Anl. B 19) aufgeführt sind. Einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, in der Einladung habe die von der Beklagten behauptete Bezugnahme auf das Einberufungsverlangen gefehlt, hat der für Einberufungsmängel darlegungs- und beweispflichtige Kläger ohnehin nicht angetreten (BI. 105 d.A.).

bb.
Das Erfordernis der Ankündigung von Beschlussgegenständen einer Gesellschafterversammlung bezweckt, dass sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlussfassung vorbereiten können und sie vor einer „Überrumpelung“ geschützt werden (BGH, Urteil vom 25. November
2002 – II ZR 69/01 -, Rn. 23, juris vgl. auch OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Brandenburg
, Urteil vom 17. Januar 1996- 7 U 104/95 -, Rn. 11, juris). Im vorliegenden Fall war beiden Gesellschaftern das Einberufungsverlangen bekannt, das einzelne Gegenstände der beabsichtigten Abstimmung wie etwa die Geschäftsführerabberufung, die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fristlose Kündigung
Kündigung
des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers explizit nennt (Anl. B 19). Durch diese Angaben und durch den offensichtlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einberufungsverlangen und Einladung zur Gesellschafterversammlung wussten beide Gesellschafter auch ohne (erneute) formale Bekanntgabe in der Einladung zur Gesellschafterversammlung und auch ohne (erneute)
formale Bekanntgabe spätestens drei Tage vor der Versammlung (§ 51 Abs. 4 GmbHG), um welche Tagesordnungspunkte es geht. Dem Zweck des Ankündigungserfordernisses war somit genüge getan (vgl. Seibt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl.,§ 51 GmbHG, Rn. 21 für wenige strenge Anforderungen bei bekannter Tagesordnung auch MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 51 Rn. 40).

cc.
In Bezug auf die Abstimmung zu TOP 1 ist außerdem zu berücksichtigen, dass am 03. Juli 2020 eine Vollversammlung i.S.d. § 51 Abs. 3 GmbHG vorlag. Nach Darstellung des Herrn A. in der mündlichen Verhandlung, wonach alles mit „rasender Geschwindigkeit“ von statten ging (BI. 167 d.A.), und nach dem Protokoll (Anl. K 9), auf das er sich selbst in der Klageschrift bei diesem Punkt bezogen hat (BI. 18 d.A.), gibt es (entgegen der unbewiesenen Darstellung in der Klageschrift) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er schon der Beschlussfassung zu TOP 1 wegen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Mangels der fehlenden Bekanntgabe der Tagesordnung
widersprochen hätte.

Dass er den Versammlungsraum nach der Abstimmung zu TOP 1, an der er sich noch beteiligte, verlassen hat, bringt zweifellos zum Ausdruck, dass ihm der nach der Feststellung des Versammlungsleiters (dazu oben) gefasste Beschluss missfallen hat, aber nicht, dass er generelle
formale Einwände gegen die Beschlussfassung mit Blick auf § 51 Abs. 4 GmbHG oder § 8 Abs. 2 der Satzung erheben wolle. Selbst im Hinblick auf die weiteren Tagesordnungspunkte (dazu noch unten) lässt das Gesamtverhalten des Klägers, auf das bei der Frage eines etwaigen konkludenten Widerspruchs gegen die Beschlussfassung abzustellen wäre (BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86-, BGHZ 100, 264-271, Rn. 18), nicht zwingend die Deutung zu, er wolle sich nun, nach der Abstimmung zu TOP 1, auf einen Einberufungsmangel berufen und widerspreche
gerade deshalb der Beschlussfassung.

Eine erst nach der Abstimmung – in oder sogar erst nach der Gesellschafterversammlung in der Klageschrift – geäußerte formale Rüge der Nichteinhaltung von Einberufungsvorschriften (die hier während der Versammlung schon nicht festgestellt werden kann) wäre überdies nicht geeignet, die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – 11 ZR 69/01 -, Rn. 23, juris; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 180/86 -, BGHZ 100, 264-271, Rn. 17).

Schließlich verhält sich der Kläger prozessual treuwidrig, wenn er sich jetzt auf einen vermeintlichen Einberufungsmangel beruft, den er selbst verursacht hätte, wenn von seinem unbewiesenen Vortrag auszugehen wäre, dass sein Einladungsschreiben weder die Beschlussgegenstände
noch einen Verweis auf das vorausgegangene Einberufungsverlangen enthalten habe, und wenn ihm die Tagesordnung unbekannt gewesen wäre. Als Geschäftsführer war er für die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung verantwortlich und durfte das nach § 50 Abs. 1
GmbHG berechtigte Verlangen seines Mitgesellschafters nicht sabotieren (zum Konterkarierungsverbot MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 50 Rn. 28, 29). Das Ankündigungserfordernis schützt denjenigen Gesellschafter, der sich mangels Kenntnis der Tagesordnung nur unzureichend auf die Abstimmung vorbereiten konnte, nicht aber denjenigen, der diese Tagesordnung kennt.

b.
Die Begleitung des Herrn F. durch Rechtsanwalt K. führt entgegen der Auffassung des Klägers (BI. 19 d.A.) weder zur Anfechtbarkeit noch zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse.

Ungeachtet einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, welche die Hinzuziehung von Beratern
durch einen GmbH-Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung erlauben oder limitieren kann, besteht die Möglichkeit der Zulassung von Beratern durch Mehrheitsbeschluss (MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 38). Mit der einvernehmlichen Bestellung von Rechtsanwalt K. zum Versammlungsleiter, von der das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt ist, kam im vorliegenden Fall auch zum Ausdruck, dass Einverständnis mit dessen Anwesenheit bestehe.

Selbst ohne Vorliegen eines Einverständnisses hätte angesichts der schwerwiegenden Punkte auf der Tagesordnung (Anl. B 19: u.a. Geschäftsführerabberufung, Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Kündigung
des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, Neubestellung des Herrn F. zum Geschäftsführer)
bei gleichzeitig fehlender vorausgehender Absprache darüber, wie das Stimmrecht ausgeübt werde, jeder Gesellschafter bei fehlender Sachkunde hier das Recht gehabt, zu den Verhandlungen über die Tagesordnungspunkte einen eigenen Berater hinzuzuziehen. Eine hypothetische wechselseitige Ablehnung der Zustimmung zur Zulassung dieser Berater wäre als Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht zu bewerten und deshalb unbeachtlich gewesen (vgl. OLG
Stuttgart, Beschluss vom 07. März 1997 -20 W 1/97, BeckRS 1997, 10481 Rn. 12, beck-online; OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Urteil vom 25. August 2016 -8 U 347/16 -, Rn. 16, juris; MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 38; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 13).

Es kommt daher nicht darauf an, dass selbst die hier nicht vorliegende unberechtigte teilnahme eines Dritten an der Gesellschafterversammlung mangels Relevanz für das Abstimmungsergebnis regelmäßig nicht zur Anfechtbarkeit (sicher nicht: zur Nichtigkeit) der gefassten Beschlüsse
führt, sofern nicht der seltene Sonderfall einer wesentlichen Beeinträchtigung der autonomen Willensentscheidung des anderen Gesellschafters durch den unberechtigten Teilnehmer vorliegt
(MüKoGmbHG/Liebscher a.a.O. § 48 Rn. 59 m.w.N.). Die unberechtigte Zulassung Nichtteilnahmeberechtigter hat regelmäßig keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 15).

Das Gebot des fairen Verfahrens und der Gesellschaftergleichbehandlung (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 13 bei Fn. 32) kann hier schon deshalb nicht als verletzt angesehen werden, weil auch der Kläger aufgrund des ihm bekannten Einberufungsverlangens (Anl. B 19) die Bedeutung der daraus ersichtlichen Tagesordnungsgegenstände rechtzeitig mehrere Wochen vor der Versammlung für sich abschätzen und sich als Gesellschafter gegebenenfalls eines rechtlichen Beraters versichern konnte, den er selbst zur Gesellschafterversammlung hätte mitbringen können. Wird die statusrechtliche Stellung eines Gesellschafters in schwerwiegender Weise durch die beabsichtigte Beschlussfassung beeinträchtigt, und gebietet es die gesellschaftsrechtliche Treupflicht deshalb, ihm wegen fehlender eigener Sachkunde die Anwesenheit eines Anwalts oder sonstigen Beraters hinzuziehen, so kann sich aus den Prinzipien der Waffengleichheit und der Gesellschaftergleichbehandlung zwar ergeben, dass dann auch anderen Gesellschaftern die Hinzuziehung eines eigenen Beraters zur Gesellschafterversammlung zu gestatten ist, selbst wenn ihre Gesellschafterbelange nicht oder nicht so stark beeinträchtigt sind (vgl. OLG DresdenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Dresden
, Urteil vom 25. August 2016 – 8 U 347/16-, Rn. 16, juris). Nachdem Herr F. mit Rechtsanwalt K. erschienen war, hätte man es dem Kläger nicht verwehren dürfen, einen ihn beratenden Anwalt zur Gesellschafterversammlung mitzubringen, wenn er denn seinerzeit einen mandatiert gehabt hätte. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, denn es ist ihm weder verwehrt worden, den Wunsch nach Anwesenheit eines eigenen Beraters zu äußern (es kann schon nicht festgestellt werden, dass dieser Wunsch geäußert wurde), noch ist dessen teilnahme abgelehnt worden. Eine zur Anfechtbarkeit führende Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt der fehlenden anwaltlichen Begleitung liegt somit nicht vor. Die genannten Prinzipien gebieten es nicht, entsprechende Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen überhaupt nur dann zu fassen, wenn alle Gesellschafter oder der hauptbetroffene Gesellschafter mit anwaltlicher Begleitung erscheint. Bei abweichender Sichtweise hätte es ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
auf der Tagesordnung steht, in der Hand, durch unterlassene Mandatierung eines Anwalts oder bewusstes Erscheinen ohne anwaltliche Begleitung die Beschlussfassung unter Umständen dauerhaft zu blockieren, zumindest aber zu verzögern. Mit dem Konterkarierungsverbot, dem er als Geschäftsführer unterliegt, wäre das unvereinbar.

c.
Die klägerseits als weiterer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgrund geltend gemachte vermeintlich fehlende Beschlussfeststellungskompetenz von Rechtsanwalt K. (BI. 20 d.A.) beruht schon auf in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Annahmen, denn nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt K. einvernehmlich zum Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz bestellt wurde (vgl. oben 1.).

d.
Nach § 12 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Soweit ersichtlich erstmals im Schriftsatz vom 06. November 2020 beruft sich der Kläger zur Begründung
der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die standesrechtliche Vorschrift des § 12 BORA (BI. 107 d.A.). Als Anfechtungsgrund ist dieses Argument schon deshalb ungeeignet, weil § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags die befristete Erhebung der Anfechtungsklage innerhalb eines Monats vorsieht und die aktienrechtliche Rechtsprechung zu § 246 AktG entsprechend heranzuziehen ist (zur Unbeachtlichkeit nachgeschobener Anfechtungsgründe OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 – 20 U 2/10 -, Rn. 406, juris; BGH,
Beschluss vom 07. Dezember 2009 – II ZR 63/08 -, Rn. 3, juris). Auch eine Nichtigkeit der Beschlüsse lässt sich mit der Argumentation hier nicht begründen, denn ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA scheidet aus, weil zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt Z. zum maßgeblichen Zeitpunkt – Abhaltung der Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 – nach der im
Februar 2020 auch der Gegenseite mitgeteilten Beendigung des Mandatsverhältnisses tatsächlich keine Mandatsbeziehung bestanden hat (BI. 56, 138 d.A.). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger im Vorfeld der Versammlung angekündigt habe, sich anwaltlich beraten zu
lassen, und soweit sie durch Aussage von Rechtsanwalt K. bewiesen hat, dass er zu Beginn der Versammlung erklärt habe, sein anwaltlicher Bevollmächtigter K. werde nicht kommen, sei aber für ihn jederzeit telefonisch erreichbar (BI. 59, 75, 169, 188 d.A.), suggerierte
der Kläger zwar selbst in der Gesellschafterversammlung wahrheitswidrig das damalige Bestehen eines entsprechenden Mandatsverhältnisses. Hätte Rechtsanwalt K. der klägerischen Lüge (zur angeblichen Mandatierung) Glauben geschenkt, bliebe es aber dabei, dass mangels tatsächlicher Mandatierung eine Umgehung des nicht vorhandenen gegnerischen Anwalts ausgeschlossen war, so dass allenfalls ein „Wahndelikt“ vorliegen könnte (falls man nicht eine bewusste Entscheidung des Klägers oder von Rechtsanwalt Z. implizierte, nicht zu erscheinen), nicht jedoch ein tatsächlicher Verstoß gegen§ 12 Abs. 1 BORA.

e.
Die Abweichung der Protokollierung von § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Das ergibt sich erstens aus § 241 Nr. 2 i.V.m. § 130 AktG analog, zweitens aus dem Charakter der gesellschaftsrechtlichen Regelung als Soll-Vorschrift, von der abgewichen werden durfte.

3.
Der am 03. Juli 2020 gefasste Beschluss über die Abberufung des Herrn A. als Geschäftsführer aus wichtigem Grund leidet auch nicht an einem zur Anfechtbarkeit führenden Mangel.

Wegen der teils als Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Anfechtungsgründe wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
Ein wichtiger Grund, der die Abberufung des Herrn A. rechtfertigte, lag vielmehr vor. Der unter TOP 1 der Gesellschafterversammlung vom 03. Juli 2020 gefasste Abberufungsbeschluss ist daher wirksam. Herr A. war von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen.

a.

§ 38 Abs. 1 GmbHG geht von der jederzeit auch ohne Grund möglichen Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus. Bei der Zweipersonen-GmbH mit zu 50% beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer hängt die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines gegen den Willen und gegen die Stimmen des Betroffenen gefassten Abberufungsbeschlusses jedoch davon ab, ob der Betroffene einem Stimmrechtsverbot unterlag. Bei der Abberufung ohne GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung ohne Grund
ist das zu verneinen. Liegt hingegen ein wichtiger Grund tatsächlich vor, dann unterliegt der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer einem Stimmverbot (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1994 – 3 U 154/93 -, Rn. 36, juris; so auch BeckOK GmbHG/Heilmeier, 44. Ed. 1.2.2019, GmbHG § 38 Rn. 62; Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 38 Rn. 38, 35, 41; offengelassen in OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 14 U 12/13 -, Rn. 49, 50; dazu auch BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 77/16 -, Rn. 14, juris; zu den Streitfragen auch BeckOK
GmbHG/Heilmeier, 44. Ed. 1.2.2019, GmbHG § 38 Rn. 63 ff.). Seine „Nein“-Stimme ist in diesem Fall zugleich treuwidrig.

Im Allgemeinen liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers vor, wenn die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen, unzumutbar geworden ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 – II ZR 79/84
-, Rn. 11, juris). Das ist grundsätzlich einzelfallabhängig nach Abwägung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände zu entscheiden, wobei „insbesondere die Schwere der dem Geschäftsführer zur Last fallenden Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft und der durch sie verursachte Vertrauensverlust, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens und die Größe der Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft und dessen besondere Verdienste um das Unternehmen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 14 U 12/13 -,
Rn. 4, juris).

Bei der zweigliedrigen Gesellschaft mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind strenge Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung zu stellen (OLG Stuttgart
Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2013 – 14 U 12/13, BeckRS 2013, 10665, beck-online). Allein die schlüssige Behauptung eines wichtigen Grundes genügt nicht (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 77/16-, Rn.15,juris).
Für die Zwei-Personen-GmbH hat der BGH ausgesprochen, dass es zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreicht, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist:
In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat. Ausdrücklich hat der BGH dargelegt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Beteiligten „maßgeblich“ oder „entscheidend“ zu dem Zerwürfnis beigetragen hat oder den „überwiegenden Beitrag“ für die Zerrüttung geleistet hat, sofern nur überhaupt ein wesentlicher Beitrag für das Zerwürfnis vorliegt.
Eine Abwägung der Verursachensbeiträge mit dem Ziel, den überwiegenden Beitrag zu ermitteln, ist in einem solchen Fall nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 – II ZR 27/08
-, Rn. 15, juris OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012-14 U 10/12-, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 – 14 U 9/14 -, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 22. Juli 2010 – 23 U 4147/09 -, Rn. 35, juris LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013 -412 HKO 132/12-, Rn. 198, juris m.w.N.).

b.
Nach diesen Maßstäben war die im Streit stehende, am 03. Juli 2020 beschlossene Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund getragen. Er unterlag deshalb bei der Abstimmung einem Stimmrechtsausübungsverbot. Seine bei der Abstimmung über die Abberufung abgegebene „Nein“-Stimme darf nicht gezählt werden, weshalb der Abberufungsbeschluss wirksam mit den ,,Ja“-Stimmen des Herrn F. zustande gekommen ist.

aa.
Herr F. hatte unstreitig am 29. Januar 2020 nachgefragt, welche Kosten der Gesellschaft bei den bereits abgeschlossenen und noch laufenden mietrechtlichen Auseinandersetzungen um Pachtzahlungen entstanden waren (Anl. B 11 ). Die Beantwortung dieser Frage verweigerte der Kläger ohne nachvollziehbare Begründung am 01. Februar 2020 schriftlich (Anl. B 12). Damit hat der Kläger die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, dem Mitgesellschafter gem. § 51a GmbHG Auskunft in Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben.

bb.
Das Gericht geht unter Berücksichtigung des Vortrags beider Parteien, der vorgelegten Beweismittel und des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme davon aus, dass Herr F. sich im Vorfeld des Abberufungsbeschlusses als Gesellschafter erwiesenermaßen über Monate erfolglos bemühte, vom Kläger vollständige Auskünfte über Einzelheiten zu dem Anstellungsvertrag zu bekommen, den der Kläger als Geschäftsführer namens der Gesellschaft mit seiner Tochter, Frau C. geschlossen hatte. Er erhielt wechselhafte, in sich nicht stimmige Antworten. Das gesamte Verhalten des Klägers als Geschäftsführer in dieser Angelegenheit der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Angelegenheit der Gesellschaft
Gesellschaft
und als Reaktion auf die Auskunftsbegehren seines Bruders war jedenfalls bis zur Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 und darüber hinaus auch noch mindestens bis zur Gesellschafterversammlung am 31. Juli 2020 zur Überzeugung des Gerichts geprägt von einer gezielten Verschleierungstaktik des Herrn A., die mit seinen Pflichten
als Geschäftsführer unvereinbar ist.

aaa.
Am 03. Dezember 2019 ließ Herr A. über Rechtsanwalt Z. mitteilen, das Anstellungsverhältnis zwischen Frau C. und der Gesellschaft sei nur mündlich geschlossen worden (BI. 92 d.A.; Anl. B 20 Seite 2 Ziff. 7). Angeblich soll es allerdings 2019 nur befristet abgeschlossen worden sein und nicht für die Monate Dezember bis einschließlich Februar
gegolten haben (Anl. B 9 Seite 5), sondern nur für 10 Monate (BI. 91 d.A.). Aus einer „Ergänzungsvereinbarung“ zum Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2020 ergibt sich hingegen, dass Frau C. jedenfalls zwischen August 2019 und August 2020 Arbeitnehmerin der Gesellschaft gewesen sein muss (Anl. B 21). Anhaltspunkte für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
in den Monaten Dezember (2018 oder 2019) bis Februar (2019 oder 2020) oder für eine nur zehnmonatige Tätigkeit innerhalb des genannten Jahreszeitraums ergeben sich aus dieser „Ergänzungsvereinbarung“ gerade nicht. Nachträglich wurde auf Hinweis der Konsequenzen des § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB ein auf den 30. Juli 2020 datierter schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, nach dessen § 3 Abs. 1, Abs. 2 das Arbeitsverhältnis am 01. März 2019 als unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Probezeit begründet worden sein soll, bei Tätigkeitspflicht nur
während 10 Monaten pro Kalenderjahr (Anl. K 30). Das wiederum widerspricht der ursprünglichen Behauptung eines befristet eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Nicht stimmig sind die „Ergänzungsvereinbarung“ zur Nutzung des Firmenfahrzeugs und der nachträglich dokumentierte
schriftliche Arbeitsvertrag auch insoweit, als bei Zugrundelegung einer nur für 10 Monate pro Kalenderjahr bestehenden Verpflichtung der Arbeitnehmerin zur Erbringung von Arbeitsleistung (so § 4 Abs. 1 der Anl. K 30) erklärungsbedürftig ist, weshalb der Kläger ihr doch laut „Ergänzungsvereinbarung“ für jedenfalls 13 Monate (August 2019 bis August 2020) durchgängig das Firmenfahrzeug überließ.

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Frau C. ist im schriftlichen Arbeitsvertrag (Anl. K 30) nicht erwähnt, insbesondere auch nicht als Vergütungsbestandteil. Tatsächlich war Frau C. jedoch ein Firmenfahrzeug überlassen worden. Die Herrn A. von der Beklagten zugeschriebene Erklärung, dass Frau C. kündigen würde, wenn ihr das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt würde (BI. 57 d.A.), wurde im Termin und damit verspätet von ihm bestritten mit der Behauptung, sie habe es nie zur Bedingung gemacht, ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen zu bekommen (BI. 173 d.A.).

Am 20. September 2019 hatte Herr A. zur Fahrzeugnutzung angegeben, Frau C. nutze es ausschließlich zu Betriebsfahrten und entsorge an ihrem Wohnort den Müll der Gesellschaft. Am 03. Dezember 2019 hatte er dann seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mitteilen lassen, sie dürfe das Auto nur zu geschäftlichen Zwecken nutzen. Eine tatsächliche private Nutzung hatte er seinerzeit nicht offengelegt (Anl. B 20 Seite 2 Ziff. 8 c). Am selben Tag hatte er außerdem erklärt, sie nutze das Fahrzeug nicht zur Entsorgung des betrieblichen Mülls, sondern zum Transport schmutzigen Kaffeegeschirrs aus der Firma nachhause zum dortigen Abwasch (Anl. B 20 Seite 2 Ziff. 8 d, Ziff. 11 ). Das hatte Herrn F. zu weiteren Nachfragen
im Schreiben vom 16. Dezember 2019 veranlasst, etwa zu der Frage, weshalb das Kaffeegeschirr nicht in der Firma gewaschen werde, und zur Fahrstrecke für den täglichen Geschirrtransport (Anl. B 9 Seite 4). In der bereits erwähnten „Ergänzungsvereinbarung“ vom 27. August 2020
mit Frau C. heißt es dann: ,,Dem Arbeitnehmer war zwischen August 2019 und August 2020 die private Nutzung des Firmenwagens Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen BB … gestattet.“ (Anl. B 21 ). Das widerspricht der Einlassung vom 03. Dezember 2019 (Anl. B 20 Seite 2 Ziff. 8 c).

Eine wieder andere, der schriftlichen Dokumentation (in Anl. B 21) widersprechende Darstellung des Sachverhalts trug Herr A. dann bei der Parteianhörung durch das Gericht am 17. November 2020 vor: ,,Die private Nutzung war ja nicht erlaubt. Ich bin aber einfach den leichteren
Weg gegangen und habe mich da auch anwaltlich beraten lassen. Ich wollte das durch die Zahlung aus der Welt schaffen …. Sie durfte es noch nie privat nutzen.“ (BI. 172 f. d.A.). Das suggeriert, dass Frau C. das Fahrzeug unerlaubt privat genutzt habe. Träfe dies zu, müsste sich Herr A. jedoch fragen lassen, weshalb er die Privatnutzung durch seine Tochter nicht unterbunden und nicht auf Nachfrage seines Mitgesellschafters sogleich offengelegt hat.

Dass Herr A. seiner Tochter die Privatnutzung nicht von Anfang an erlaubt haben soll, ist nicht glaubhaft. Denn bei unerlaubter Privatnutzung hätten Frau C. und die Gesellschaft allenfalls Anlass gehabt, eine Abrede über den Ersatz des durch unerlaubte Privatnutzung entstandenen Schadens bzw. der zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu treffen und (bei
Behandlung der Arbeitnehmerin wie einer fremden Dritten, ohne Berücksichtigung der familiären Verbundenheit) arbeitsrechtliche Sanktionen zu prüfen. Sie hätten aber zweifellos nicht die in der
rückwirkenden „Ergänzungsvereinbarung“ getroffene Abrede über die Gestattung der Privatnutzung für den dort angegebenen Zeitraum getroffen (Anl. B 21 ). Das spricht gegen den Wahrheitsgehalt der im Termin vor Gericht gemachten Angabe des Herrn A. und für deren Qualifizierung als reine Schutzbehauptung, um das eigene Fehlverhalten in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen und die Schuld auf andere – in diesem Fall auf die Tochter- zu lenken.

bbb.
Am 02. März 2020 machte Herr F. die Konditionen des Anstellungsverhältnisses zwischen Frau C. und der Gesellschaft zum Gegenstand eines Einberufungsverlangens. Vorgesehen war damals die Beschlussfassung über eine Sonderprüfung (Anl. B 13). Gegenstand sollten u.a. sein: ,,Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Frau C., deren Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft in Erfüllung des Anstellungsvertrages sowie insbesondere unter Berücksichtigung der durch Herrn A. diesbezüglich erteilten Auskünfte“.

Die Darstellung des Klägers A. im Schriftsatz vom 06. November 2020, u.a. zur angeblichen Erfüllung der Auskunftsbegehren seines Bruders (BI. 150 ff. d.A.), lässt nicht erkennen, ob und wie der Kläger auf dieses Einberufungsverlangen mit dem Ziel der Sonderprüfung überhaupt reagiert hat. Nach dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass Herr F. schließlich selbst auf den 05. Mai 2020 eine Gesellschafterversammlung einberief (Anl. B 14), zu der Herr A. aber nicht erschien. Der aus § 50 Abs. 1 GmbHG resultierenden Pflicht zur unverzüglichen Einberufung einer Gesellschafterversammlung auf das bereits mit Schreiben vom 02. März 2020 formulierte Verlangen kam Herr A. also nicht nach.

ccc.
Dass einige der vorstehend genannten Umstände dem Mitgesellschafter erst nach der Beschlussfassung vom 03. Juli 2020 bekannt geworden sind, wie etwa die „Ergänzungsvereinbarung“ (Anl. B 21 ), steht der Berücksichtigung bei der gerichtlichen Prüfung und Abwägung nicht entgegen.
Maßgeblich ist zwar, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein wichtiger Grund vorlag (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – II ZR 77/16-, Rn. 14, juris). Nach einer in der Literatur zum GmbH-Recht vertretenen Auffassung darf das Gericht seine Entscheidung bei der richterlichen Beschlusskontrolle nur auf solche Gründe stützen, die für den Beschluss der Gesellschafter „maßgebend“ waren (Diekmann, in MünchHdB GesR a.a.O. § 42 Rn. 68). Das setzt jedenfalls voraus, dass diese Gründe bei Beschlussfassung bereits vorlagen. Diese zum GmbH-Recht vertretene Auffassung korrespondiert mit der aktienrechtlichen Rechtsprechung zur Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen, wonach im Aktienrecht eine Beschlussanfechtung nicht auf Umstände gestützt werden kann, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 – 20 U 2/14 -, Rn. 188, juris). Dogmatisch lässt sich die Rechtsprechung zu Entlastungsbeschlüssen damit begründen, dass der im Einzelfall die erfolgreiche Anfechtung des Mehrheitsvotums rechtfertigende Vorwurf der treuwidrigen Stimmrechtsausübung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des mehrheitlich entlasteten
Organmitglieds schwer zu begründen ist, wenn die Pflichtverletzung erst nach der Entlastungsentscheidung bekannt werden, also dem „objektiven Durchschnittsaktionär“ vor der Abstimmung auch nicht erkennbar vor Augen geführt worden sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Februar 2012- 20 U 3/11 -, Rn. 247, juris).

Für das GmbH-Recht hat der BGH aber entschieden und wird auch in der Literatur vertreten, dass für die Geschäftsführerabberufung aus wichtigem Grund in Bezug auf das Nachschieben dieselben Grundsätze gelten wie für das Nachschieben von Kündigungsgründen: Es genügt also,
dass die Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts bzw. der Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
bereits objektiv bestanden haben. Sie können im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung wie auch der Abberufung nachgeschoben werden, und
zwar unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden bzw. den abberufenden Gesellschaftern im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt oder unbekannt waren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90-, Rn. 12, juris; Altmeppen, 10. Aufl. 2021 Rn. 44, GmbHG § 38 Rn. 44).

Bei der Zweipersonen-GmbH sieht der BGH sogar einen förmlichen Beschluss über das Nachschieben von Abberufungsgründen zu Recht als weder durch die Zuständigkeitsordnung innerhalb der Gesellschaft geboten noch der richtigen Sachentscheidung in irgendeiner Weise dienlichen Umweg und deshalb als überflüssig an. Die Gesellschaft kann daher im Rechtsstreit über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund grundsätzlich im Zeitpunkt des Widerrufs der Geschäftsführerstellung bereits bestehende, im Abberufungsbeschluss aber nicht bekanntgegebene weitere wichtige Gründe zur Stützung des Beschlusses nachträglich geltend machen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90 -, Rn. 15, juris). Bei der Zweipersonen-Gesellschaft können also auch ohne erneute Beschlussfassung Gründe nachgeschoben
werden (so wird die Entscheidung auch von Diekmann, in MünchHdB GesR a.a.O. § 42 Rn. 68 interpretiert). Erst Recht muss sich jedenfalls die Zweipersonen-GmbH im Streit um die Wirksamkeit der Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
auf neuere, erst nach der Beschlussfassung erkannte
Tatsachen oder Umstände berufen dürfen, die den bereits bei Beschlussfassung tatsächlich vorliegenden und im Kern bereits bekannten wichtigen Grund für die Abberufung weiter untermauern.

Davon abzugrenzen sind neu aufkommende Abberufungsgründe, die bei der Zweipersonen-GmbH jedoch nach der Rechtsprechung des BGH auch ohne erneute Beschlussfassung nachgeschoben werden dürfen (dazu Diekmann, in MünchHdB GesR a.a.O. § 42 Rn. 68). Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass selbst Gründe, die erst nach dem Abberufungsbeschluss entstanden sind, zur Begründung der Abberufung und fristlosen Kündigung herangezogen werden dürfen, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung ergibt, dass bereits im Zeitpunkt der Abberufung die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit unzumutbar war (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 1994 – 3 U 154/93 -, Rn. 42 juris; die Zulässigkeit des Nachschiebens offenlassend OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2013-14 U 12/13-, Rn. 40, juris).

ddd.
Der Kläger hatte auch ein Motiv zur Verschleierung des Sachverhalts: Nachdem tatsächlich entweder von vornherein ein unbefristeter Arbeitsvertrag (mündlich) geschlossen worden ist oder eine dann allerdings formunwirksame mündliche Abrede über eine befristete Tätigkeit zustande gekommen sein muss, die gem. § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 126 BGB kraft Gesetzes zum Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führte, war im Hinblick auf den gesellschaftsvertraglichen Zustimmungsvorbehalt für Anstellungsverhältnisse mit einem Brutto-Jahresentgelt von über 35.000 EUR (§ 6 Abs. 6 lit. i des Gesellschaftsvertrags, Anl. K 4) zunächst vom vollen Jahresbetrag auszugehen. Bei einem Stundenlohn von 20 EUR brutto, durchschnittlich 40 Wochenarbeitsstunden (vgl. Anl. K 30) und bezahltem Urlaub war schon ohne Berücksichtigung der privaten Firmenwagennutzung von einer Überschreitung der genannten Grenze zur Zustimmungsbedürftigkeit auszugehen (nach den eigenen Berechnungen des Klägers, freilich bezogen auf den Mitarbeiter X, beläuft sich die jährliche Bruttovergütung bei diesen Parametern auf 41.599,20
EUR, BI. 155 d.A.). Die bestehende Zustimmungsbedürftigkeit und damit die Kompetenzüberschreitung bei Vertragsabschluss hat der Kläger durch Behauptung eines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst verschleiert.

Rechnet man noch den geldwerten Vorteil durch die aus Sicht des Gerichts erwiesene Firmenwagenüberlassung auch zur Privatnutzung hinzu (dazu BI. 92 d.A.; Anl. B 21 ), so ergibt sich eine noch deutlichere Überschreitung der gesellschaftsvertraglichen Zustimmungsvorbehaltsgrenze.
Auch diese Kompetenzüberschreitung hat der Kläger durch unglaubhafte, bis zuletzt falsche Informationen über eine angeblich unerlaubte Privatnutzung des Firmenwagens versucht zu verschleiern. Selbst in der Firmenwagenüberlassung ohne ausdrückliche Zulassung der Privatnutzung läge dann ein zusätzlicher Vergütungsbestandteil, wenn der Geschäftsführer von der Privatnutzung weiß und diese mindestens duldet. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei der Berufung auf eine fehlende Erlaubnis der Privatnutzung ohnehin um eine Schutzbehauptung handelt.

eee.
Die Gewichtung der dem Geschäftsführer anzulastenden Pflichtverletzung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abberufung hängt vom Einzelfall ab.

In einer vorsätzlich falschen bzw. unvollständigen Information liegt eine so grobe Vertrauensverletzung, dass die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fristlose Kündigung
Kündigung
des GmbH-Geschäftsführervertrages (so OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 23. Februar 1994 – 7 U 5904/93 -, juris) wie auch die Abberufung gerechtfertigt ist.
Denn „es gehört zu den selbstverständlichen Kardinalpflichten eines Geschäftsführers, sowohl die Gesellschafter als auch die weiteren satzungsmäßig berufenen Organe der Gesellschaft … im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit über alle für deren und das Gesellschaftsinteresse wesentlichen Tatsachen zutreffend und vollständig zu informieren“ (KG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2011 – 19 U 116/10 -, Rn. 19, juris).

Bereits der sich aus finanziellen Unregelmäßigkeiten ergebende, begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens eines Geschäftsführers kann dazu führen, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern unrettbar zerstört ist und ein wichtiger Grund vorliegt, der die Abberufung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 67/06). Wiederholte Kompetenzüberschreitungen des Geschäftsführers und die darin liegende Missachtung der Rechte der Minderheitsgesellschafterin bilden ebenfalls einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, Urteil vom 23. Februar 2012 – 1-6 U 135/110 -, Rn. 49, juris ).

Der Kläger hat, wie gezeigt, kompetenzwidrig unter Missachtung des gesellschaftsvertraglichen Zustimmungsvorbehalts namens der Gesellschaft einen mündlichen Arbeitsvertrag mit seiner Tochter geschlossen, auf diesbezügliche Informationsverlangen nach § 51a GmbHG erwiesenermaßen mit ausweichenden, unvollständigen und teils falschen Antworten reagiert und zudem versucht, eine Erörterung der Vorwürfe in einer Gesellschafterversammlung (mit dem Ziel des Mitgesellschafters, noch nicht einmal gleich die Abberufung, sondern zunächst eine Sonderprüfung durchzuführen) über lange Zeit zu verhindern. Das klägerische Fehlverhalten hat hier deshalb besonderes Gewicht, weil sich aus diesem Verhalten ein schon aus den Akten ersichtlicher besonderer Aufwand für den anwaltlich vertretenen Herrn F. beim Versuch ergeben hat, den Sachverhalt aufzuklären.

Die nachträgliche, nach der Beschlussfassung vom 03. Juli 2020 erfolgte Auskunftserteilung und Dokumentenvorlage wie auch die nachträgliche Schadenswiedergutmachung durch Abschluss der „Ergänzungsvereinbarung“ und das schriftsätzliche Eingeständnis von Fehlverhalten sind dem Kläger zwar zugute zu halten, können aber das einmal zerstörte Vertrauen aus objektiver Sicht nicht wiederherstellen, wie auch der Verlauf der letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen in der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 17. November 2020 zeigt. Dasselbe gilt für das schriftsätzliche Eingeständnis des Klägers, dass er die zwischen Februar und Anfang Juli 2020 geltend gemachten Auskunftsansprüche des Herrn F. auch ohne anwaltliche Vertretung hätte erfüllen müssen (BI. 118 d.A.), denn das ist eine Selbstverständlichkeit.

fff.
Das Recht zur Abberufung wegen der vorstehend erörterten Vorkommnisse ist nicht verwirkt.

Die Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
muss allerdings innerhalb eines angemessenen Zeitraums seit Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen. Das Recht zur Abberufung kann verwirkt sein, wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer über längere Zeit in Kenntnis der Abberufungsgründe
im Amt belässt. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt hier jedoch nicht. Entscheidend kann sein, ob die Gesellschafterversammlung als das zuständige Organ konkludent zum Ausdruck bringt, dass die bekannt gewordenen Umstände für sie keinen Anlass zur Abberufung
darstellen, oder ob der betroffene Geschäftsführer gutgläubig annehmen darf, sein Verhalten werde geduldet (Diekmann, in MünchHdB GesR Band 3 5. Aufl.§ 42 Rn. 55, 56, 63). Die Möglichkeit der Verwirkung des Rechts zur Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
bedeutet nicht, ,,dass die Gesellschafter, um dieser Rechtsfolge zu entgehen, die Abberufung unter allen Umständen sofort auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung setzen müssten. Es muss ihnen vielmehr grundsätzlich unbenommen sein, zuvor noch einen letzten Versuch zu unternehmen, mit dem Geschäftsführer auf der nächsten Gesellschafterversammlung zu einer Aussprache und einem Ausgleich zu kommen, und die Entscheidung über eine etwaige Abberufung solange zurückzustellen.“ (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 – II ZR 239/90 -, Rn. 7, juris).

Herr F. hat, wie sich aus dem oben dargestellten Geschehensablauf ergibt, nach wechselhaften und widersprüchlichen Informationen seines Bruders legitimerweise versucht, eine Aussprache der Gesellschafter zu den berechtigten Fragen um das Anstellungsverhältnis und die Privatnutzung des Firmenwagens durch Frau C. zu erreichen. Schon die im
Zeitablauf gegebenen widersprüchlichen Angaben des Herrn A. und die neuen, teils erst nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschlussfassung
nach Beschlussfassung
bekannt gewordenen Informationen zeigen, dass es sich entgegen der klägerischen Darstellung (BI. 10, 11 d.A.) bis zuletzt nicht um längst geklärte Angelegenheiten
oder „kalten Kaffee“ handelte. Dass Herr A. der Erörterung in einer Gesellschafterversammlung zunächst ausgewichen ist, indem er zunächst pflichtwidrig die am 02. März 2020 verlangte Gesellschafterversammlung nicht einberufen hat und anschließend zu der von seinem Bruder selbst einberufenen Gesellschafterversammlung am 05. Mai 2020 nicht erschienen ist, und dass er sich anschließend auch noch der Erörterung in einer Gesellschafterversammlung am 14. Mai 2020 entzogen hat, die trotz des „Corona“-Pandemiegeschehens jedenfalls im Freien hätte stattfinden können, spricht gegen jeglichen Aufklärungswillen. Dass er bei der Auskunftserteilung zur Frage der Privatnutzung zunächst gelogen hatte, wurde nach dem Abberufungsbeschluss durch Vorlage der „Ergänzungsvereinbarung“ noch deutlicher.

Auf eine Verwirkung des Rechts zur Abberufung aus wichtigem GrundBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung aus wichtigem Grund
kann sich der Kläger daher im Hinblick auf die Konditionen des Anstellungsverhältnisses mit Frau C. und im Hinblick auf die Angaben zur Firmenwagennutzung für private Zwecke nicht berufen.

cc.
Hinzu kommt das pflichtwidrige Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung am 14. Mai 2020, die er letztlich durch die in der Sache unangemessene Drohung mit der Polizei torpedierte und verhinderte.

Soweit er die Versammlung im Interesse des Infektionsschutzes oder aus Sorge vor einer Infektion mit Blick auf die „COVID-19″-Pandemie trotz gewahrter Vorgaben der damaligen Corona-Verordnung nicht in den Innenräumen des Geschäftsgebäudes, in dem die Versammlung hätte stattfinden sollen, abhalten wollte, erscheint dies zwar noch nachvollziehbar, auch wenn Zweifel aufkommen müssen, ob das nicht eine reine Schutzbehauptung war, wenn es zutrifft, dass er am Mai 2020 vier Kaufinteressenten durch das Gebäude führte (so die Beklagte BI. 58 d.A.). Nicht mehr durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und allenfalls durch eine „Blockadehaltung“ motiviert erklärbar ist aber, dass der Kläger offensichtlich nicht bereit war, die Versammlung gemeinsam mit seinem Bruder außerhalb des Gebäudes auf dem Firmengelände unter freiem Himmel abzuhalten, und weshalb er nicht auf den Vorschlag von Rechtsanwalt K. zu einer möglichen Beschlussfassung im Umlaufverfahren einging (Anl. B 17), sondern stattdessen mit der Polizei drohte.

Wie bereits ausgeführt, hätte der Kläger als Geschäftsführer am 14. Mai 2020 das nach § 50 Abs. 1 GmbHG berechtigte Verlangen seines Mitgesellschafters nicht sabotieren dürfen (zum Konterkarierungsverbot MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 50 Rn. 28, 29).

Das Argument der Verwirkung des Abberufungsgrundes überzeugt auch insoweit nicht. Mit dem Einberufungsverlangen vom 28. Mai 2020 hat Herr F. rechtzeitig alles zur Herbeiführung eines Abberufungsbeschlusses Erforderliche getan.

dd.
Auf die weiteren in der Klagerwiderung ebenfalls zur Begründung der Geschäftsführerabberufung herangezogenen Sachverhalte und Vorwürfe (etwa: kompetenzwidrige Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fristlose Kündigung
Kündigung
des Mitarbeiters X. unter Missachtung des Zustimmungsvorbehalts der Gesellschafterversammlung – allerdings schon im Jahr 2019; unterlassene unverzügliche Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
nach Verlust des hälftigen Stammkapitals – allerdings ebenfalls schon im Jahr 2019) kommt es nach alledem nicht an. Gleichfalls sind die im Schriftsatz vom 15. Dezember
2020 nachgeschobenen Abberufungs- und Kündigungsgründe (BI. 218 ff. d.A.) ohne Auswirkung auf das Prozessergebnis.

4.
Ungeachtet des Vorliegens schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers als Geschäftsführer, die seine Abberufung auch gegen seinen Willen rechtfertigten, ist die Abberufung hier auch noch aus einem anderen Grund gerechtfertigt:

Wie bereits ausgeführt, ist höchstrichterlich entschieden, dass bei der Zwei-Personen-GmbH ein Geschäftsführer auch dann aus wichtigem Grund abberufen werden kann, wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Für die Abberufung reicht in diesem Fall – auch ohne Abwägung der wechselseitigen „Verursachungsbeiträge“ – aus, wenn der betroffene Geschäftsführer einen wesentlichen, nicht zwingend den überwiegenden, Beitrag zu dem Zerwürfnis geleistet hat (BGH,
Beschluss vom 12. Januar 2009 – II ZR 27/08 -, Rn. 15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 14 U 10/12 -, Rn. 167, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. September 2014 -14 U 9/14-, Rn. 22, juris m.w.N.; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom 22. Juli 2010-23 U 4147/09-, Rn. 35, juris; LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013-412 HKO 132/12 -, Rn. 198, juris m.w.N.).

Zwar fehlt es im vorliegenden Fall seit 2018 an einer gleichzeitigen Geschäftsführertätigkeit beider Gesellschafter. Der Kläger war seit 2018 bis zu seiner Abberufung durch Beschluss vom 03. Juli 2020 einziger Geschäftsführer. Diese Formalie erscheint hier aber angesichts der personalistischen Struktur der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Struktur der Gesellschaft
und angesichts des Willens beider Gesellschafter, sich um Details des Geschäfts zu kümmern, unerheblich. Die übrigen von der Rechtsprechung aufgestellten
Voraussetzungen für eine Geschäftsführerabberufung wegen zerrütteter Verhältnisse liegen hier vor. Insbesondere ist von einem schon seit Jahren bestehenden Zerwürfnis beider Gesellschafter auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Tatbestand des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Historie, aber auch nach dem durch mehrstündiges Erleben geprägten Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2020 fehlt beiden Gesellschaftern, besonders aber dem Kläger der ernsthafte Wille zu vernünftigen Kompromissen zum Wohle des
Unternehmens. Die Verhandlung am 17. November 2020 hat erkennen lassen, dass wechselseitig tiefes Misstrauen besteht, das unüberwindlich erscheint und das zweifellos auch durch zögerliche, teils falsche Informationen des Klägers auf Auskunftsbegehren seines Bruders nach § 51a GmbHG und durch ausgeprägt „robustes“ Verhalten (Drohung mit der Polizei beim Versuch, die für den 14. Mai 2020 einberufene Gesellschafterversammlung abzuhalten) entscheidend verstärkt
wurde. Es ist nachvollziehbar, dass angesichts dessen eine künftige gedeihliche Zusammenarbeit weder auf Geschäftsführerebene noch auf Gesellschafterebene möglich sein wird.

5.
Im Ergebnis kann weder die Nichtigkeit des AbberufungsbeschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses
vom 03. Juli 2020 festgestellt werden noch hat die gegen ihn hilfsweise gerichtete Anfechtungsklage Erfolg. Der Kläger wurde zu Recht und wirksam aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen.

II.

Beschluss zu TOP 2 (Kündigung Dienstverhältnis) – Klagantrag Ziff. 2 nebst Hilfsantrag

Mit Klagantrag Ziff. 2 und Hilfsantrag Ziff. 3a wendet sich der Kläger gegen den am 03. Juli 2020 ohne seine Mitwirkung allein mit den Stimmen des Herrn F. gefassten Beschluss über die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fristlose Kündigung
Kündigung
seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund.
Weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag hat Erfolg.

1.
Die Wirksamkeit des Beschluss scheitert nicht an der vermeintlich weggefallenen Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung. § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages regelt zwar, dass eine Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 75% des Stammkapitals vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 war jedoch anfänglich gegeben (vgl. oben 1.), denn 100% des Kapitals waren anwesend, und auch der
Kläger hatte sich zu Beginn bei der Abstimmung zu TOP 1 noch beteiligt. Dass der Kläger nach dem Abberufungsbeschluss den Raum verlassen hat, führt nicht zum Wegfall der einmal gegebenen Beschlussfähigkeit der Versammlung. Der Kläger hat damit lediglich entschieden, von seinem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch mehr zu machen (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 2 Wx 59/01 -, Rn. 52, juris; OLG BrandenburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Brandenburg
Urteil vom 09. Mai 2007 – 7 U 84/06, BeckRS 2009, 5851, beck-online; ebenso MüKoGmbHG/Liebscher, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 48 Rn. 114 m.w.N. bei Fn. 230; BeckOK GmbHG/Schindler, 46. Ed. 1.11.2020, GmbHG § 48
Rn. 57). Die Berufung auf die fehlende Beschlussfähigkeit hinsichtlich der übrigen Tagesordnungspunkte käme einer vorsätzlichen Beschlussvereitelung gleich und wäre jedenfalls im vorliegenden Fall treuwidrig und unbeachtlich (zur Bewertung des Nichterscheinens zur Versammlung zum Zwecke der Beschlussverhinderung trotz ordnungsgemäßer Ladung als Treupflichtverletzung OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 8 W 387/11 -, Rn. 10, juris). Etwas anderes mag gelten, wenn – was hier nicht der Fall ist (vgl. oben) – ein Einberufungsmangel vorliegt und ein Gesellschafter zunächst trotzdem zur Versammlung erscheint, sie dann aber unter gerechtfertigter Berufung auf den Einberufungsmangel wieder verlässt oder ihr nur „unter Protest“
weiter beiwohnt (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, Urteil vom 27. November 1991 – 8 U 51/91 -, Rn. 6, juris).

2.
Es lag auch ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vor, der die Fristlose KündigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Fristlose Kündigung
Kündigung
des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags rechtfertigte. Auf die Ausführungen unter 1. kann Bezug genommen werden. Die Pflichtverletzungen des Klägers machten es der Gesellschaft unzumutbar, ihn als Geschäftsführer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

3.
Wegen der übrigen klägerseits geltend gemachten Beschlussmängel wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

III.

Klaganträge Ziff. 4 und 5 (Feststellung der Nichtauflösung bzw. des Fortbestandes des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages)

Mit Klagantrag Ziff. 4 begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht durch die am 17. Juli 2020 zugestellte außerordentliche Kündigung aufgelöst worden
sei; mit Klagantrag Ziff. 5 begehrt er die Feststellung, dass der Vertrag auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende.

Auch diese Begehren haben keinen Erfolg. Der zwischen dem Kläger und der Gesellschaft bestehende Geschäftsführer-Anstellungsvertrag endete fristlos mit Zugang der Kündigungserklärung am 17. Juli 2020.

1.
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde aufgrund der zu TOP II und zu TOP VI (Ermächtigung des Herrn F. zur Beschlussumsetzung) gefassten wirksamen Beschlüsse zu Recht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. Wegen des Vorliegens wichtiger Kündigungsgründe kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden (zur unterlassenen Einholung der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
zu einem bestimmten Geschäft als Kündigungsgrund i.S.d. § 626 BGB vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – II ZR 289/06, NJW-RR 2008, 774, beck-online).

2.
Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist gewahrt.
Zu berücksichtigen ist, dass die Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs beginnt. Bei der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers beginnt die Zwei-Wochen-Frist im Fall der Zuständigkeit
der Gesellschafterversammlung daher erst dann zu laufen, wenn der Sachverhalt einer Gesellschafterversammlung unterbreitet wird und deren Einberufung nicht unangemessen hinausgezögert wurde (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 – II ZR 318-96; BeckOGK/Günther, 1.11.2020, BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
Rn. 187; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 626
Rn. 332).

Von einer unangemessenen Verzögerung der Gesellschafterversammlung am 03. Juli 2020 kann in Bezug auf die vorstehend ausführlich erläuterten Abberufungs- und zugleich Kündigungsgründe keine Rede sein. Wie aus der im Tatbestand dargestellten zeitlichen Abfolge ersichtlich, hatte
Herr F. zunächst über Monate vergeblich versucht, über sein Einberufungsverlangen vom 02. März 2020 Klarheit über den Sachverhalt zu bekommen. Nachdem dies am 14. Mai 2020 wegen der vom Kläger faktisch blockierten Durchführung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Durchführung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
gescheitert war (dazu oben 1. 3. b. cc), reagierte der Kläger auf das fristgerechte erneute Einberufungsverlangen vom 28. Mai 2020 nicht mit einer unverzüglichen Einberufung, sondern berief die Versammlung erst am letzten Tag der ihm gesetzten Frist ein. Auf die dadurch selbst verursachte Verzögerung kann sich der Kläger im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB nicht berufen.

IV.

Klagantrag Ziff. 6 (Geschäftsführerbestellung des Herrn F.) und Hilfsantrag

Die gegen den Beschluss über die Geschäftsführerbestellung des Herrn F. gerichteten Klaganträge (Nichtigkeitsfeststellungsklage, hilfsweise Beschlussanfechtung) sind ebenfalls unbegründet.

Die Geschäftsführerbestellung war im Einberufungsverlangen vom 28. Mai 2020 ordnungsgemäß angekündigt (Anl. B 19). Der Beschlussfassung standen weder die Begleitung des Mitgesellschafters durch Rechtsanwalt K. noch die Abwesenheit eines anwaltlichen Begleiters des Klägers entgegen (vgl. oben 1.). Die Beschlussfähigkeit der Versammlung am 03. Juli 2020 blieb auch nach Verlassen des Versammlungsraums durch den Kläger erhalten (wie oben II. 1.). Sonstige Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.

V.

Klagantrag Ziff. 7 (Prüfung von Ansprüchen gegen Herrn A.) und Hilfsantrag

Der Kläger wendet sich auch gegen den Beschluss vom 03. Juli 2020 über die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn. Er begründet die Anfechtung damit, es fehle an der Identifizierbarkeit der Umstände, die einen Schadensersatzanspruch begründen sollen (BI. 22 d.A.). Die Anfechtungsklage, d.h. Hilfsantrag Ziff. 7a, hat insoweit Erfolg.

In der Tat hatte Herr F. ausweislich des von Rechtsanwalt K. verfassten Protokolls zu TOP V eine Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen „unter allen erdenklichen Gesichtspunkten“ beantragt (Anl. K 14). Geht es um die gerichtliche Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen Gesellschafter und Geschäftsführer, ist jedoch grundsätzlich erforderlich, reicht aber auch aus, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht. Dabei müssen die maßgeblichen Vorfälle im wesentlichen Kern benannt und der Anspruch identifizierbar bezeichnet sein. Nur dann ist die Intention des Gesetzgebers gewahrt, durch das Beschlusserfordernis nach § 46 Nr. 8 GmbHG sicherzustellen, dass ohne den Willen der Gesellschafterversammlung innere Angelegenheiten nicht nach außen getragen werden (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, Urteil vom Januar 2017 – 23 U 1994/16 -, Rn. 42, juris). Zwar werden im Protokoll unter TOP I zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zahlreiche Pflichtverletzungen u.a. gegen den Gesellschaftsvertrag und gegen Geschäftsführerpflichten (u.a. § 51 a GmbHG) im Kern umrissen. Es fehlt aber am zweifelsfreien Bezug des eigenständigen Beschlusses über die Prüfung und Geltendmachung möglicher Ansprüche auf die im Protokoll dokumentierte Begründung des Abberufungsbeschlusses.

VI.

Klagantrag Ziff. 8 (Ermächtigung des Herrn F.) und Hilfsantrag

Der Hauptantrag und der Hilfsantrag, der sich gegen den Beschluss über die Ermächtigung des Herrn F. richtet, die zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse notwendigen Maßnahmen durchzuführen, hat keinen Erfolg. Der gefasste Beschluss ist von § 46 GmbHG gedeckt. Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich.


VII.

Nachterminliche Schriftsätze, Nebenentscheidungen

Der nachgelassene Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 wurde berücksichtigt, enthält aber keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 2021 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Literaturzitate auf Seite 4 des Schriftsatzes.

Die einseitige Erledigungserklärung zu Klagantrag Ziff. 1 ist als nachterminliche Klagänderung nicht berücksichtigungsfähig, maßgeblich sind die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge. Im Übrigen würde sie auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn sie würde nur dann zum Erfolg führen, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet würde. Klagantrag Ziff. 1 war jedoch von Anfang an unbegründet (vgl. oben 1.). Der Kläger ist auch vor Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils aufgrund der vorläufigen Wirksamkeit des protokollierten Beschlusses bereits seit 03. Juli 2020 nicht mehr Geschäftsführer. Durch die spätere Amtsniederlegung, die ins leere geht, wäre auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss nicht entfallen, selbst wenn die Klage – wie nicht – ursprünglich begründet gewesen wäre. Denn dann hätte der Beschluss ebenfalls Rechtswirkungen entfaltet.

Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO für eine obligatorische Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen offensichtlich nicht vor. Nach § 156 Abs. 1 ZPO kann das Gericht zwar die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch ansonsten anordnen. Hiervon möchte
das Gericht jedoch hier keinen Gebrauch machen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beklagte der einseitigen Erledigungserklärung anschließen wird, und weder Vergleichsverhandlungen im Termin am 17. November 2020 noch die außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern zum Erfolg geführt haben und das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich die Parteien aufeinander zu bewegen würden. Soweit in der Literatur die einseitige Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung generell als Anlass zur Wiedereröffnung gesehen wird (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020 Rn. 96, ZPO § 91a Rn. 96), kann dem nicht gefolgt werden, weil ansonsten ein Kläger die Entscheidung durch
derartige nachterminliche Prozesserklärungen verzögern könnte, und die dort zitierte Entscheidung (LG Hamburg vom 20. Oktober 1994 – 316 S 164/94 FHZivR 41 Nr. 7947, beck-online) betrifft nicht die Frage der Wiedereröffnung, sondern die Frage der Zulässigkeit einer Berufung nach
Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Urteilsverkündung. In der weiteren zitierten Entscheidung des OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sah das Gericht bei einseitiger Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung gerade keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 27. September 2016 – 9 U 26/16-, Rn. 84, juris).

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem klägerseits vorgeschlagenen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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Schlagworte: Abberufung, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Abberufung des GmbH-Geschäftsführers, Abberufung eines Geschäftsführers in der Zwei-Personen-GmbH, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Abberufung von der Geschäftsführung, Abberufung von Organmitgliedern, Anwesenheit nicht teilnahmeberechtigter Personen, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftsanspruch, Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, Ausnahme wenn Verschulden des Gesellschafters so schwer ins Gewicht fällt dass allein seine Abberufung gerechtfertigt ist, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Beginn der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist Struktur der Zwei-Personen-GmbH zu berücksichtigen, bei Streit kommt es in der Schwebezeit allein auf die materielle Rechtmäßigkeit der Abberufung an, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussfeststellungskompetenz bei jeweils hälftiger Beteiligung, Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH, Besonderheiten in der Zwei-Personen-Gesellschaft, Besonderheiten in Zwei-Personen-GmbH, Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Beweislasterleichterung, Beweislastumkehr, Darlegung, Darlegungs- und Beweislast, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, Definition Geschäftsführungsbefugnis, Einberufung, Einberufungsfrist bei Einberufungsverlangen, Einberufungspflicht, Einberufungsrecht, Einberufungsverlangen, Einberufungszuständigkeit, Einstweiliger Rechtsschutz im Abberufungsstreit, Entbehrlichkeit wegen Förmelei, Entscheidungskompetenz der Geschäftsführer, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Entzug des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach § 51 a GmbHG, Erfordernis eines Abberufungsbeschlusses oder unnötige Förmelei, Evidente Verletzung von Einberufungsvorschriften, Fehlende Beschlussfähigkeit, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Feststellungskompetenz, Firmenfahrzeug, Förmelei, Förmliche Einberufungsvoraussetzungen, Geschäftsführungsbefugnis, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Gesellschafterstreit, GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag, Gründe für die Abberufung, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG, Handeln ohne Gesellschafterzustimmung, jeder Gesellschafter kann abberufen werden, jeder Gesellschafter kann abberufen werden selbst wenn sein Beitrag zum Zerwürfnis geringer ausfällt, kein wichtiger Grund wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Kompetenzüberschreitung, Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, Mangelhafte Ankündigung des Beschlussgegenstandes, Mehrheitsbeschluss bei paritätisch besetzter Zweimann-GmbH nur bei Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters, meist wechselseitige Anträge auf Abberufung, Missachtung eines Zustimmungsvorbehalts in Satzung, Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, nachhaltige Weigerung der Einsicht in Geschäftsunterlagen oder Auskunft, nachhaltiger Verstoß gegen die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis, Nachschieben von Anfechtungsgründen, Nachschieben von Gründen, Nahe Angehörige, objektive Beweislast, Objektiver Zweifel ob eine Maßnahme die Kompetenz der Geschäftsführung überschreitet, Offenbare Unrichtigkeit, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Recht auf Hinzuziehung eines Beraters, Sachliche Einberufungsvoraussetzungen, sekundäre Beweislast, sekundäre Darlegungslast, Teilnahmeberechtigte Personen, Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen, tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern als zusätzlicher Grund nach § 38 Abs.2 GmbHG, Treuepflicht und Zustimmungspflicht, Treuwidrige Ausnutzung der Beschlussfähigkeit, Versammlungsleiter, Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA, Vertrauensverletzung, Verwirkung der Abberufung aus wichtigem Grund, Verwirkung des Widerrufs, vorsätzliche Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis, Waffengleichheit, Wenn in Person des anderen Gesellschafters ebenso ein wichtiger Grund vorliegt, Wichtiger Grund, wichtiger Grund liegt tatsächlich vor, Zustimmungserfordernis, Zustimmungspflicht bei notwendiger Geschäftsführungsmaßnahme, Zustimmungsvorbehalt anderer Gesellschaftsorgane, Zustimmungsvorbehalte zu Geschäftsführungsangelegenheiten, Zwei Mann GmbH, Zwei Personen GmbH, Zwei-Personen-Gesellschaft, Zwei-Personen-Gesellschaft Check, Zwei-Personen-GmbH Abberufung, zweigliedrige Gesellschaft