Einträge nach Montat filtern

LG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2021 – 31 O 77/20 KfH

§ 237 Abs 1 S 2 AktG, §§ 237ff AktG

1. Der satzungsändernde Beschluss der Hauptversammlung über die Zulässigkeit der Zwangseinziehung von Aktien bedarf nicht der Zustimmung der Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien durch einen Sonderbeschluss.

2. Erst der spätere Einziehungsbeschluss, nicht bereits die satzungsändernden Gestattung, muss sich am Maßstab des § 237 Abs. 1 S. 2 AktG messen lassen.

3. Eine Zwangseinziehung von Aktien kann für den Fall der Insolvenz eines Aktionärs bestimmt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000,00 €

Tatbestand

Der Kläger geht im Wege der Nichtigkeitsklage, hilfsweise der Anfechtungsklage, gegen einen satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. November 2020 vor.Randnummer2

Die Beklagte ist 2014 durch Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung in eine Aktiengesellschaft entstanden. Sie hat ihren Sitz in … . Das Grundkapital beträgt 500.000 EUR und ist in 300.000 nennwertlose Stammaktien und 200.000 nennwertlose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteilt (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Der Kläger ist seit dem Formwechsel mit 200.000 Vorzugsaktien beteiligt. Weitere Aktionäre sind Herr V, der einzige Vorstand der Beklagten, mit 200.000 Stammaktien, und Frau V mit 100.000 Stammaktien. Die Satzung von 2014 sieht keine Zwangseinziehung von Aktien nach § 237 AktG vor (Anl. K 1).Randnummer3

Der Vorstand der Beklagten lud mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Auf der Tagesordnung stand u.a. unter TOP 1 die Einfügung eines § 4a in die Satzung, durch den eine zwangsweise Einziehung von Aktien gestattet werden sollte, sowie die Änderung des § 14 der Satzung, der die Aufsichtsratsvergütung betrifft. Die Einladung enthielt den Wortlaut des satzungsändernden Beschlusses, der gefasst werden sollte (Anl. K 2). Dieser lautete:Randnummer4

1. § 4a der Satzung wird wie folgt hinzugefügt:Randnummer5

„§ 4a Einziehung von AktienRandnummer6

(1) Eine zwangsweise Einziehung von Aktien eines Aktionärs ist gestattet, wennRandnummer7

– über das Vermögen des Aktionärs das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn der Aktionär die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat,
– wenn die Aktien des Aktionärs von dessen Gläubiger gepfändet werden und der Pfändungsbeschluss nicht binnen zwei Monaten nach Zugang aufgehoben wird oder
– wenn ein die Ausschließung des Aktionärs rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt.Randnummer8

(2) Über die Einziehung entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss.Randnummer9

(3) Im Falle der Zwangseinziehung ist an den betroffenen Aktionär bzw. seinen Rechtsnachfolger ein angemessenes Einziehungsentgelt zu zahlen. Die Festsetzungen der weiteren Bedingungen der Zwangseinziehung bleiben der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung überlassen.“Randnummer10

2. § 14 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:Randnummer11

„§ 14 VergütungRandnummer12

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner notwendigen Auslagen eine jährlich zu zahlende Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung unter Beachtung des § 113 AktG festgelegt wird. Ein etwaiger Beschluss der Hauptversammlung ist gültig, solange und soweit die Hauptversammlung eine Vergütung nicht anderweitig festsetzt.Randnummer13

(2) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die notwendigen Auslagen. Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.Randnummer14

(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung in Höhe von 1/12 der nach Absatz 1 beschlossenen Vergütung für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.“Randnummer15

An der Hauptversammlung am 25. November 2020 nahmen alle Aktionäre teil, auch der Kläger (Bl. 4 d.A.). Herr R, Mitglied des Aufsichtsrats, ließ als Versammlungsleiter zu TOP 1 abstimmen. Im notariellen Protokoll der Hauptversammlung (Anl. K 3, Seite 4), die um 15 Uhr begann, heißt es:Randnummer16

„Der Vorsitzende stellte fest, dass nur die anwesenden Aktionäre A. V und I. V stimmberechtigt sind. A. nimmt als Vorzugsaktionär ohne Stimmrecht nicht an der Abstimmung teil. Die Abstimmung ergab 300.000 JA Stimmen (100 %) und keine NEIN-Stimmen (0 %). Der Vorsitzende gab das Ergebnis der Abstimmung bekannt und stellte fest, dass der Beschluss die Satzung durch § 4a zu ergänzen und § 14 der Satzung zu ändern gefasst wurden.“Randnummer17

Nach den Abstimmungen zu TOP 1 und TOP 2 und nach der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter erhob der Kläger u.a. um 15:09 Uhr Widerspruch zu Protokoll gegen den Beschluss zu TOP 1 (so Anl. K 3) bzw. nur gegen den Beschluss zur Einfügung des neuen § 4a in die Satzung (so der Kläger in der Klageschrift, Bl. 4 d.A.). Die beurkundende Notarin stellte im Protokoll (Anl. K 3) schließlich fest:Randnummer18

„Alle Beteiligten waren während aller Abstimmungen ununterbrochen anwesend. Die Abstimmungen wurden in der von dem Vorsitzenden bestimmten, vorstehend aufgeführten Art, vorgenommen und durchgeführt. Das Ergebnis der Beschlüsse wurde von dem Vorsitzenden jeweils sofort festgestellt und verkündet. Die anwesenden Aktionäre erklärten, dass die ausserordentliche Hauptversammlung form- und fristgerecht einberufen wurde, vorsorglich verzichteten die Beteiligten auf die Formen und Fristen bei den Einladungsformalitäten / bei der Einberufung.“Randnummer19

Eine Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre zur Abstimmung über den Beschlussvorschlag zur Einfügung des neuen § 4a in die Satzung wurde nicht einberufen. Der Kläger stimmte der Einfügung auch nicht in sonstiger Weise zu (Bl. 5 d.A.).Randnummer20

Der Kläger meint,
der Hauptversammlungsbeschluss zur Einfügung des neuen § 4a in die Satzung sei gem. § 241 Nr. 3 AktG mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar und deshalb nichtig und zudem anfechtbar.Randnummer21

Generell sei der Ausschluss eines Aktionärs bzw. die Zwangseinziehung von Aktien mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar (Bl. 8 d.A.). Der Wortlaut der Neuregelung könne außerdem nur so verstanden werden, dass sich diese auch auf diejenigen Aktien beziehen soll, welche der Kläger und die übrigen Aktionäre bereits bei Gründung der Gesellschaft erworben haben. § 237 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG lasse jedoch eine Zwangseinziehung von Aktien nur zu, wenn die Satzungsbestimmung zur Zwangseinziehung schon vor Erwerb der einzuziehenden Aktien durch ihren Inhaber bestand (Bl. 6 d.A.). Die von der Hauptversammlung beschlossene Einfügung eines neuen § 4a in die Satzung wäre ferner nur wirksam, wenn auch der Kläger der Satzungsänderung zugestimmt hätte. Die unterlassene Einberufung einer Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre führe zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Außerdem komme die Zwangseinziehung von Aktien einer AG wirksam nur zustande, wenn die Gesellschaft auf Basis eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung eine Einziehungs- bzw. Ausschließungsklage gegen den Inhaber der einzuziehenden Aktien erhebt und ein rechtskräftiges Ausschließungsurteil erwirkt. Das im Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung nicht wiedergegebene Erfordernis der Ausschließungsklage könne nicht durch Satzungsregelung abbedungen werden. Das führe zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit des Beschlusses gem. § 241 Nr. 3 AktG. Es sei kein berechtigtes Interesse der Gesellschaft ersichtlich, die Aktien des Klägers „nur deshalb einzuziehen, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde“, zumal er nur stimmrechtslose Vorzugsaktien halte und nicht berufen sei, auf die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten Einfluss zu nehmen (Bl. 8 d.A.). Der Kläger beanstandet auch, dass weder die Höhe des Einziehungsentgelts noch die Methode seiner Ermittlung geregelt sei (Bl. 8 d.A.).Randnummer22

Der Kläger beantragt (Bl. 2 d.A.),Randnummer23

„1. festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.11.2020 zur Ergänzung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 4a (mit dem oben wie auch in der Klageschrift zitierten Wortlaut) nichtig ist.Randnummer24

2. hilfsweise: Den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.11.2020 zur Einfügung eines neuen § 4a in die Satzung mit dem im vorstehenden Klagantrag Ziffer 1. zitierten Wortlaut für nichtig zu erklären.“Randnummer25

Die Beklagte beantragt (Bl. 19 d.A.),Randnummer26

die Klage abzuweisen.Randnummer27

Sie behauptet,
der Kläger versuche durch das mittlerweile dritte zivilgerichtliche Verfahren seinen Lästigkeitswert zu steigern, um einen schon vor Beginn der Corona-Pandemie massiv überhöhten Kaufpreis für sein Aktienpaket durchzusetzen (Bl. 20 d.A.).Randnummer28

Der gefasste Beschluss diene der Umsetzung einer Gestattung i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die behauptete abstrakte Unzulässigkeit der Satzungsänderung nach § 241 Nr. 3 AktG sei rechtlich nicht vertretbar. Die formellen Rügen des Klägers gegen den Satzungsänderungsbeschluss seien unbegründet. Eine Zustimmung der Aktionäre sei nur in bestimmten, hier nicht einschlägigen Fällen vorgesehen, etwa nach § 179 Abs. 3 AktG oder § 180 AktG. Von der beschlossenen Änderung der Satzung seien alle Aktionäre – selbst bei Vorliegen eines Einziehungsgrundes – nur mittelbar betroffen. Die herrschende Meinung verlange eine Zustimmung erst für den entsprechenden Einziehungsbeschluss, nicht schon für die Ermächtigung. Der beschlossenen Satzungsregelung sei nach ihrem Wortlaut auch nicht zu entnehmen, dass eine Einziehung entgegen § 237 Abs. 1 AktG auch gegen solche Aktionäre erfolgen soll, bei denen es grundsätzlich der Zustimmung bedarf, und die Frage der Zulässigkeit der beschlossenen Satzungsänderung sei streng von ihrer Wirkung (im Hinblick auf bereits vor Wirksamwerden der Satzungsänderung übernommene oder gezeichnete Aktien) zu unterscheiden. Die Ausschlussklage sei regelmäßig dann einschlägig, wenn keine dahingehende satzungstechnische Regelung bestehe. Der Kläger habe durch Ausreizung seiner rechtlichen Möglichkeiten in mehreren Klageverfahren unter Beweis gestellt, dass auch dem Vorzugsaktionär umfassende rechtliche Kontrollmöglichkeiten zustehen. Angesichts der „persönlichen Prägung“ der Gesellschaft bestehe ein legitimes Interesse der übrigen Aktionäre, im Falle der Insolvenz eines Aktionärs eine Einziehung zu ermöglichen. Auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Festsetzung gelte, dass die Einziehung nur gegen angemessenes Entgelt erfolgen solle (Bl. 20 ff. d.A.).Randnummer29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.Randnummer31

Der streitgegenständliche satzungsändernde Beschluss ist wirksam. Es liegen weder Nichtigkeitsgründe vor noch wurde innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG zum wesentlichen tatsächlichen Kern von Anfechtungsgründen vorgetragen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten.Randnummer32

I. Keine generelle Unvereinbarkeit der Zwangseinziehung mit AktienrechtRandnummer33

Der Kläger meint, die Zwangseinziehung sei generell mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar (Bl. 8 d.A.). Er verweist auf die Entscheidungen BGHZ 18, 350, 365 und BGHZ 9, 157. Das überzeugt nicht.Randnummer34

Die Argumentation des Klägers ist in sich widersprüchlich. Zutreffend trägt er nämlich an anderer Stelle (Bl. 6 d.A.) selbst vor, dass § 237 Abs. 1 AktG die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung von Aktien unter bestimmten Voraussetzungen zulasse. § 237 Abs. 1 AktG lautet:Randnummer35

Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.“Randnummer36

Eine im Gesetz vorgesehene Satzungsregelung, die die Zwangseinziehung gestattet, kann daher nicht schon im Sinne des § 241 Nr. 3 AktG generell mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sein.Randnummer37

Auch aus den vom Kläger zitierten BGH-Entscheidungen ergibt sich nichts anderes.Randnummer38

In der zitierten Entscheidung des BGH von 1955 (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1955 – II ZR 310/53, BGHZ 18, 350 ff.) ging es um eine zunächst als OHG bestehende, 1922 in eine AG umgewandelte und schließlich 1937 in eine KG umgewandelte Gesellschaft. Gegen einen Gesellschafter war mehrfach Ausschließungsklage erhoben worden, zuletzt nach der Umwandlung in eine KG. Diese letzte Ausschließungsklage war auf Vorgänge von 1945, aber auch auf Vorfälle aus den Jahren 1922/1926 gestützt worden. Der BGH entschied, dass die Ausschließungsklage aus Rechtsgründen nicht auf Vorfälle aus der Zeit der AG gestützt werden könne, weil eine Ausschließung nicht möglich gewesen sei, solange das Unternehmen als AG betrieben wurde.Randnummer39

Die zitierte Entscheidung ist hier nicht einschlägig: Weder handelt es sich bei der Beklagten um eine KG noch hat sie gegen den Kläger Ausschließungsklage erhoben. Um die Frage, ob bei einem Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund auch auf Vorfälle zurückgegriffen werden kann, die sich vor einem Formwechsel ereignet haben, geht es hier ebenfalls nicht. Im Übrigen ist für die Beurteilung der streitgegenständlichen Satzungsänderung die heutige Rechtslage nach dem AktG 1965 maßgeblich. § 237 AktG lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien zu. Die Vorschrift wurde im Wesentlichen unverändert von § 192 AktG 1937 übernommen, zwischenzeitlich aber mehrfach geändert (vgl. zur Historie Veil in: V, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 237 AktG, Rn. 5). Im BGH-Fall relevant war hingegen das Gesellschaftsrecht vor 1937, das in Bezug auf das Aktienrecht in §§ 178 bis 319 HGB a.F. geregelt war.Randnummer40

In der Entscheidung von 1953 (Urteil vom 01. April 1953 – II ZR 235/52 –, BGHZ 9, 157-179, Rn. 6) ging es um die Ausschließung aus einer GmbH beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der BGH bejahte deren Zulässigkeit (!) trotz im entschiedenen Fall fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelung. Den heutigen § 34 GmbHG, der die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen zulässt, soweit im Gesellschaftsvertrag geregelt, gab es damals offenbar noch nicht. Auch diese Entscheidung ist in einer anderen Zeit zu anderer Gesetzeslage ergangen und nicht einschlägig.Randnummer41

Hier maßgeblich ist § 237 AktG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und heute unverändert geltenden Fassung. Als Voraussetzung der Zwangseinziehung normiert § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG eine entsprechende Anordnung oder Gestattung entweder in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung „vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien“. Mit einer gestatteten Zwangseinziehung nach § 237 Abs. 2 Satz 2 AktG ist gemeint, dass die Satzung eine Zwangseinziehung zwar zulässt, die konkrete Entscheidung über die Durchführung aber der Hauptversammlung überantwortet (Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 20; Hölters/Haberstock/Greitemann, 3. Aufl. 2017 AktG § 237 Rn. 27). Im Unterschied zur angeordneten Zwangseinziehung bedarf die nur gestattete Zwangseinziehung zu ihrer Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses (arg. § 237 Abs. 6 AktG, vgl. Hölters/Haberstock/ Greitemann, 3. Aufl. 2017 AktG § 237 Rn. 28).Randnummer42

Der streitgegenständliche satzungsändernde Beschluss soll die Zwangseinziehung von Aktien nicht anordnen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. Der Beschluss dient also der Umsetzung des § 237 Abs. 1 AktG. Dass es eine Zwangseinziehung von Aktien geben kann und dass es als Grundlage hierfür einer Satzungsänderung bedarf, wenn die ursprüngliche Satzung die Zwangseinziehung wie hier nicht vorsieht, widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Wesen der Aktiengesellschaft und bildet somit keinen Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 241 Nr. 3 AktG.Randnummer43

II. Erfordernis der Sonderversammlung oder der Zustimmung des Klägers?Randnummer44

Der Kläger meint, für die Satzungsänderung sei eine Sonderversammlung (und wohl: Beschlussfassung) der Vorzugsaktionäre und / oder seine Zustimmung erforderlich gewesen. In der fehlenden Durchführung einer Sonderversammlung und in seiner fehlenden Zustimmung zur beschlossenen Satzungsänderung sieht er einen Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 241 Nr. 3 AktG (Bl. 5 f. d.A.).Randnummer45

1. Kein Nichtigkeits- oder AnfechtungsgrundRandnummer46

Das Fehlen eines obligatorischen Sonderbeschlusses führt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses. Dieser bliebe materiell rechtmäßig. Das fehlende Einverständnis einer Aktionärsgruppe könnte, wenn es rechtlich erforderlich wäre, allenfalls beim Registergericht zu einem Eintragungshindernis führen (vgl. Becker in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 222 AktG, Rn. 20; Spindler in: V, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 138 AktG, Rn. 20).Randnummer47

2. Fehlende ErforderlichkeitRandnummer48

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es weder einer Sonderversammlung mit ihm als einzigem Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien noch seiner individuellen Zustimmung zu dem streitgegenständlichen Beschluss.Randnummer49

a. Grundsatz

§ 237 Abs. 1 AktG regelt die Möglichkeiten der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Wenn es wie hier um eine bloß gestattete Einziehung i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AktG geht, stellt sich die Frage nach der Zustimmungsbedürftigkeit gesondert sowohl für den satzungsändernden Beschluss über die Einfügung der Gestattung nach § 237 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AktG als auch für die spätere Ausübung durch den eigentlichen Zwangseinziehungsbeschluss der Hauptversammlung selbst aufgrund der dann in der Satzung verankerten Gestattung. Hierzu werden unterschiedlichste Auffassungen vertreten. Für das vorliegende Verfahren relevant ist aber nur die Frage, ob die Einfügung der Gestattung nach § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG in die Satzung einer Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre bedurft hätte. § 237 AktG selbst trifft dazu keine Regelung.Randnummer51

Der Abhaltung einer Sonderversammlung und der Fassung eines Sonderbeschlusses der Inhaber von Vorzugsaktien nach § 138 Satz 1 AktG hätte es nur bedurft, wenn ein im Gesetz oder in der Satzung selbst vorgeschriebener Sonderbeschluss hätte gefasst werden müssen. Das AktG und das UmwG schreiben Sonderbeschlüsse zunächst für bestimmte Arten von Hauptversammlungsbeschlüssen vor. Hierbei lassen sich grob drei Fallgruppen unterscheiden: die Fälle der Beeinträchtigung der mit einer Gattung verbundenen besonderen Rechte; Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen bei Vorhandensein verschiedener Gattungen; die Änderung von Unternehmensverträgen bei Vorhandensein außenstehender Aktionäre (BeckOGK/Rieckers, 1.7.2018, AktG § 138 Rn. 5). Abgesehen von diesen gesetzlich oder durch Satzung geregelten Fällen bleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass Satzungsänderungen zwar gem. § 179 Abs. 1 AktG eines Hauptversammlungsbeschlusses mit der in § 179 Abs. 2 AktG bzw. spezieller in § 222 Abs. 1 AktG oder in der Satzung abweichend vorgeschriebenen Mehrheit bedürfen. An diesem satzungsändernden Beschluss dürfen aber grundsätzlich nur die stimmberechtigten Aktionäre mitwirken, nicht die vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vorzugsaktionäre.Randnummer52

b. § 141 Abs. 2 AktG

§ 141 Abs. 2 AktG ist hier nicht einschlägig, weil der streitgegenständliche Beschluss nicht die Ausgabe neuer Vorzugsaktien zum Gegenstand hat.Randnummer54

c.

Ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ist nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich, wenn der Vorzug aufgehoben oder beschränkt werden soll. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die durch den Beschluss geschaffene satzungsmäßige Gestattung der Zwangseinziehung i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AktG soll nach Wirksamwerden mit Eintragung im Handelsregister die Grundlage für einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss über die Zwangseinziehung von Aktien bilden, nicht für die Abschaffung oder Beschränkung des Vorzugs. Die ermöglichte Zwangseinziehung kann Stammaktionäre wie auch Vorzugsaktionäre betreffen. Es mag sein, dass bereits die Schaffung der statutarischen Grundlage für eine spätere Zwangseinziehung auch den Kläger als Vorzugsaktionär potentiell betreffen kann, insbesondere wenn es nach einer Kapitalerhöhung um künftig erworbene Aktien geht (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AktG). Mittelbare Beeinträchtigungen des Vorzugs erfordern jedoch keine Zustimmung nach § 141 Abs. 1 AktG (Holzborn in: Bürgers/Körber, a.a.O. § 141 AktG Rn. 1; BeckOGK/Bormann, 19.10.2020 Rn. 8, AktG § 141 Rn. 8). Wenn selbst die Herabsetzung des Nennbetrags der Vorzugsaktien nur als mittelbare Beeinträchtigung angesehen wird, die von § 141 Abs. 1 AktG nicht erfasst sei (so Holzborn, in Bürgers/Körber a.a.O. § 141 Rn. 5), muss das erst Recht für die Schaffung einer statutarischen Grundlage der Zwangseinziehung gelten, die später potentiell alle Aktiengattungen gleichermaßen betreffen kann, ohne dass eine Betroffenheit der Vorzugsaktionäre, ein tatsächlicher Eingriff in ihr Vorzugsrecht, jetzt bereits feststünde.Randnummer56

Es wird zwar vertreten, dass die Ausübung der Gestattung i.S.d. § 237 Abs. 1 AktG, wenn Vorzugsaktien von der Zwangseinziehung betroffen sind, eines zustimmenden Sonderbeschlusses bedürfe. Wenn schon die Einschränkung des Vorzugs zustimmungspflichtig sei, müsse das für den mit der Zwangseinziehung verbundenen vollständigen Entzug der Mitgliedschaft erst Recht gelten (BeckOGK/Bormann, 19.10.2020, AktG § 141 Rn. 20 m.w.N.; MüKoAktG/Arnold, 4. Aufl. 2018, AktG § 141 Rn. 14; wohl auch BeckOGK/Marsch-Barner/Maul, 1.7.2020, AktG § 237 Rn. 23, 24 und § 222 Rn. 35). Das ist aber nicht unumstritten. Die Gegenauffassung meint, die Einziehung von Vorzugsaktien sei gegenüber der Abschaffung des Vorzugs ein aliud, und es sei nicht erkennbar, weshalb die „nicht betroffenen“ Vorzugsaktionäre daran mitwirken sollten (Scholz, in MünchHdB GesR Band 4, 5. Aufl. § 63 Rn. 29 bei Fn. 76). In jedem Fall geht es bei dieser Diskussion nur um die zweite Stufe, die Ausübung der Gestattung, nicht die hier streitgegenständliche erste Stufe, die Schaffung der satzungsmäßigen Grundlage für eine spätere Zwangseinziehung.Randnummer57

d. § 179 Abs. 3 AktG

Wenn durch Satzungsänderung „das Verhältnis“ mehrerer Aktiengattungen zum Nachteil einer Gattung verändert werden soll, ist gemäß § 179 Abs. 3 AktG ein Sonderbeschluss der benachteiligten Aktionäre erforderlich. Die Norm greift aber nur, wenn eine Benachteiligung der Gattung der Vorzugsaktionäre vorliegt, die Voraussetzungen des vorrangigen § 141 Abs. 1 oder Abs. 2 AktG (also: Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs) jedoch nicht vorliegen (zum Vorrang bzw. zur Spezialität Wagner, in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 5. Aufl. 2020, § 179 Rn. 59 m.w.N.). Ein Nachteil i.S.d. § 179 Abs. 3 AktG kann vorliegen, wenn mit einer Gattung verbundene Rechte beseitigt, beschränkt oder verstärkt oder neue Rechte hinzugefügt werden (BeckOGK/Holzborn, 19.10.2020, AktG § 179 Rn. 185). Wirkt eine Satzungsänderung nachteilig auf mehrere Aktiengattungen, so ist ein Sonderbeschluss jeder betroffenen Gattung erforderlich (Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 179 Rn. 45). Die streitgegenständliche satzungsmäßige Schaffung einer Gestattung der Zwangseinziehung i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG, die sich auf die Aktien aller Gattungen gleichermaßen bezieht, verändert jedoch nicht „das Verhältnis“ der Aktiengattungen zueinander zum Nachteil einer Gattung, sondern betrifft potentiell alle gleichermaßen.Randnummer59

e. § 222 Abs. 2 AktG

Die Zwangseinziehung ist ein Weg der Kapitalherabsetzung, weshalb nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG bei ihrer Durchführung die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu beachten sind. Dazu gehört auch § 222 Abs. 2 Satz 1 AktG.Randnummer61

Aus § 222 Abs. 2 Satz 1 AktG folgt hier jedoch ebenfalls nicht die Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der stimmrechtslosen Vorzugsaktionäre. Erstens fehlt es bereits an den normativen Voraussetzungen: Die beschlossene Einfügung der Gestattung der Zwangseinziehung gem. § 237 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG in die Satzung ist gerade kein satzungsändernder Hauptversammlungsbeschluss, durch den das Kapital unmittelbar herabgesetzt wird. Sie ermöglicht nur die spätere Kapitalherabsetzung durch gesonderten Hauptversammlungsbeschluss.Randnummer62

Zweitens kommt es zwar bei § 222 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG nicht auf die Frage der Benachteiligung einer Aktiengattung an (Becker in Bürgers/Körber a.a.O. § 222 Rn. 19). Nach § 222 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG wären Sonderbeschlüsse aber nur erforderlich, wenn es mehrere Gattungen stimmberechtigter Aktien gäbe. Nach dem Normwortlaut müssen Sonderbeschlüsse nur von den Inhabern der stimmberechtigten Gattungen gefasst werden. § 222 Abs. 2 AktG greift nur für die Gattungen der stimmberechtigten Aktien, nicht für Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (Becker in Bürgers/Körber, § 222 Rn. 19; Veil, in K. V/Lutter, AktG 4. Aufl. 2020, § 222 Rn. 2 und 23). Zum gleichen Ergebnis, der Unanwendbarkeit von § 222 Abs. 2 AktG gelangt man, wenn man bei einer Gesellschaft mit Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien § 222 Abs. 2 AktG schon für tatbestandlich ausgeschlossen hält. Für Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gilt auch nach dieser Auffassung nur § 141 AktG, nicht § 222 AktG (Spindler/Bayer, in K.V/Lutter a.a.O. § 141 Rn. 20, 21). Sind – wie hier – neben Stammaktien nur stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben, sind nach § 222 Abs. 2 AktG keine Sonderbeschlüsse zu fassen (BeckOGK/Marsch-Barner/Maul, 1.7.2020 AktG § 222 Rn. 35).

Freilich meint Oechsler, bei mehreren Aktiengattungen müssten die Aktionäre jeder Gattung gem. § 222 Abs. 2 AktG durch einen Sonderbeschluss der Kapitalherabsetzung zustimmen, und verweist auf das Fundamentalprinzip des § 35 BGB und Art. 74 GesR-RL. Für die Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 AktG sei unerheblich, ob eine bestimmte Aktiengattung benachteiligt wird oder nicht. Die Norm sei allerdings nur auf Gattungen von stimmberechtigten Aktien anwendbar, sie gelte grundsätzlich nicht für nicht stimmberechtigte Vorzugsaktien. Bei diesen sei zu fragen, ob ein Sonderbeschluss nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sei. Dazu müsste der Vorzug nach herrschender Meinung zielgerichtet durch die Kapitalherabsetzung aufgehoben oder beschränkt werden (MüKoAktG/Oechsler, 5. Aufl. 2021, AktG § 222 Rn. 34). Das ist hier nicht der Fall.Randnummer64

Artikel 74 GesR-RL (RL EU 2017/1132) besagt zur Herabsetzung des gezeichneten Kapitals im Falle mehrerer Aktiengattungen: „Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluss der Hauptversammlung über die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme berührt werden.“ Allerdings bestimmt Artikel 79 Abs. 2 GesR-RL, dass Artikel 74 unanwendbar ist in Fällen des Artikel 79 Abs. 1 der Richtlinie. Das umfasst auch den Fall, dass das nationale Recht die Zwangseinziehung kraft Satzungsregelung lediglich zulässt.Randnummer65

Das Gericht lässt dahingestellt, ob § 222 Abs. 2 i.V.m. § 237 Abs. 2 AktG bei richtlinienkonformer Auslegung (RL EU 2017/1132) dahingehend zu interpretieren ist, dass für einen Hauptversammlungsbeschluss über die Zwangseinziehung von Vorzugsaktien auch ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre erforderlich ist, obwohl diese Zwangseinziehung entgegen § 222 Abs. 2 AktG keine stimmberechtigten Aktien betrifft (gegen unionsrechtlichen Änderungsbedarf Veil, in K.V/Lutter a.a.O. § 222 Rn. 4). Jedenfalls kann eine solche richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie geboten sein, bei der Variante der gestatteten Zwangseinziehung nur für den zweiten Hauptversammlungsbeschluss gelten, mit der die Hauptversammlung von der Gestattung Gebrauch macht, nicht schon für den ersten Beschluss über die Schaffung der satzungsmäßigen Grundlage für die Zwangseinziehung (Gestattung selbst). Denn mit der bloßen Schaffung der satzungsmäßigen Grundlage (Gestattung) ist noch keine Kapitalherabsetzung verbunden. Zu dieser kommt es erst, wenn die Hauptversammlung später von der Gestattung Gebrauch macht. Erst durch diesen weiteren Beschluss, nicht bereits durch die Satzungsänderung, ist die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Vorzugsaktionäre betroffen, wenn und soweit es um die Einziehung ihrer Aktien geht oder ihre mitgliedschaftlichen Rechte durch den Einziehungsbeschluss in sonstiger Weise tangiert werden.Randnummer66

Die gesellschaftsrechtliche Richtlinie hat, wie sich aus Erwägungsgrund 46 ergibt, insbesondere die Gleichbehandlung der Aktionäre und den Gläubigerschutz bei Kapitalmaßnahmen im Blick. Dass mit unterschiedlichen Aktiengattungen unterschiedliche Rechte verbunden sein können, legt die Richtlinie in Art. 4 lit. e zugrunde. Ein Grundsatz des Inhalts, dass bei jeglicher Satzungsänderung alle Aktionäre stimmberechtigt sein müssten oder dass bei Kapitalmaßnahmen aller Art generell Sonderbeschlüsse aller Aktiengattungen gefasst werden müssten, lässt sich der Richtlinie gerade nicht entnehmen. Ebensowenig lässt sich der Richtlinie entnehmen, dass bei Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien den Vorzugsaktionären bei allen Kapitalmaßnahmen stets ein Mitspracherecht einzuräumen wäre.Randnummer67

Sind mehrere Aktiengattungen vorhanden, so verlangt Artikel 68 Abs. 3 der Richtlinie bei einer Kapitalerhöhung nicht nur für den Fall, dass diese von der Hauptversammlung selbst unmittelbar beschlossen wird (also in der Konstellation des § 182 AktG), sondern auch für den Fall einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung (also in der Konstellation des genehmigten Kapitals nach § 202 AktG) einen Sonderbeschluss aller Aktiengattungen derjenigen Aktionäre, „deren Rechte durch die Maßnahme berührt werden“. Bei der Kapitalherabsetzung verlangt Artikel 74 Vergleichbares hingegen explizit nur für den eigentlichen Beschluss über die Kapitalherabsetzung, nicht für eine satzungsmäßige Gestattung hierzu, und wird zudem noch durch Artikel 79 Abs. 2 für die vorliegende Konstellation für unanwendbar erklärt. Ob „Rechte“ der Aktionäre einer bestimmten Aktiengattung durch die Maßnahme „berührt“ werden, steht bei der lediglich gestatteten Zwangseinziehung überdies erst fest, wenn die Hauptversammlung gestützt auf die satzungsmäßige Gestattung einen konkreten Einziehungsbeschluss fasst. Beträfe dieser Beschluss etwa bestimmte Stammaktien, so wären die Rechte der Vorzugsaktionäre hiervon nicht tangiert oder „berührt“.Randnummer68

Die Durchführung einer Sonderversammlung mit dem Kläger als einzigem Vorzugsaktionär bedurfte es nach alledem jedenfalls nicht für die streitgegenständliche Satzungsänderung.Randnummer69

III. Einwendungen des Klägers gegen den Inhalt des Beschlusses

Auch die Einwendungen des Klägers gegen den Beschlussinhalt sind nicht berechtigt.Randnummer71

1. Beschränkung auf nach Satzungsänderung übernommene Aktien?

Eine Zwangseinziehung nach § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nur möglich, wenn sie entweder in der ursprünglichen Satzung oder durch Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder zugelassen war. Gründungsaktien kann eine erst nachträglich geschaffene satzungsmäßige Gestattung also von vornherein nur in einem Sonderfall betreffen: Die nachträgliche Gestattung ermöglicht die Einziehung solcher Gründungsaktien nur ausnahmsweise, wenn der oder die betroffenen Aktionäre zustimmen (Heidel, a.a.O., AktG § 237 Rn. 17; Hüffer/Koch, a.a.O., AktG § 237 Rn. 7; Veil, in K.V/Lutter a.a.O. § 237 Rn. 9). Für den Fall, dass eine bereits in der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Einziehung im Sinne einer weitergehenden Erleichterung ihrer Voraussetzungen geändert werden soll, greift § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG mit der Folge, dass die Änderung allein für danach übernommene bzw. gezeichnete Aktien wirkt (Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 13).Randnummer73

Daraus folgt zugleich: § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG ist eine der satzungsmäßigen Gestattung immanente Schranke, die keiner gesonderten Erwähnung im satzungsändernden Beschluss über die Einführung der gestatteten Zwangseinziehung bedarf. Ob die gesetzliche Vorgabe eingehalten ist, ist zu gegebener Zeit zu prüfen, wenn die Hauptversammlung auf der Grundlage der geänderten Satzung mit der darin enthaltenen Gestattung von dieser Gebrauch macht und tatsächlich einen Zwangseinziehungsbeschluss fasst. Wenn sie auf der Grundlage der streitgegenständlichen satzungsändernden Gestattung zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Einziehungsbeschluss fasst, so muss sich erst dieser, nicht schon die satzungsändernde Gestattung, am Maßstab des § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG messen lassen. Der streitgegenständliche Beschluss zur Einfügung des § 4a in die Satzung (Einführung der Gestattung) macht also lediglich den Weg frei für eine spätere potentielle Zwangseinziehung von Aktien, die erst nach Wirksamwerden der Satzungsänderung erworben werden (dann unter gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen des betroffenen Aktionärs), und nur ausnahmsweise mit Zustimmung des betroffenen Aktionärs auch für von diesem bereits vor der Satzungsänderung gehaltene Aktien.Randnummer74

Eine ausdrückliche Beschränkung der satzungsmäßigen Gestattung der Zwangseinziehung auf die ohnehin in § 237 Abs. 1 Satz 2 AktG umschriebenen Fälle war demnach nicht erforderlich.Randnummer75

2. Benannte Einziehungsgründe

Unbedenklich ist auch, dass die beschlossene Satzungsänderung eine Zwangseinziehung im Falle der Insolvenz eines Aktionärs gestattet. Entgegen der Auffassung des Klägers mussten Vorzugsaktionäre der Beklagten nicht von der Satzungsänderung zur Einführung der Gestattung ausgenommen werden.Randnummer77

Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung ist zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich. Der Zweck der Einziehung ist in dem Beschluss anzugeben (vgl. § 222 Abs. 3 iVm § 237 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 4 AktG; Henssler/Strohn GesR/Galla, 5. Aufl. 2021, AktG § 237 Rn. 1, 2). Der BGH hat entschieden, dass ein Hauptversammlungsbeschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals keiner sachlichen Rechtfertigung bedarf (BGH, Urteil vom 09. Februar 1998 – II ZR 278/96 –, juris).Randnummer78

Bei der satzungsmäßig nur gestatteten Einziehung (§ 237 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG) muss der Grund der Einziehung nicht in der Satzung bestimmt werden (Veil, in K.V/Lutter, a.a.O. § 237 Rn. 14). Es genügt die Angabe des Zwecks im späteren Einziehungsbeschluss. Die Benennung von Einziehungsgründen bereits im satzungsändernden Beschluss zur Einfügung der satzungsmäßigen Gestattung der Zwangseinziehung ist aber unschädlich (vgl. Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 20, 21; Hölters/Haberstock/Greitemann, 3. Aufl. 2017 AktG § 237 Rn. 28; Veil, in K.V/Lutter, § 237 Rn. 14).Randnummer79

Im Übrigen sieht man in Abgrenzung zu den beiden vom Kläger zitierten BGH-Entscheidungen aus den Jahren 1953 und 1955 heute bei der personalistisch geprägten Aktiengesellschaft durchaus ein Bedürfnis für die Zwangseinziehung von Aktien aus in der Person des Aktionärs liegenden Gründen. Ein solcher Zwangsausschluss könne als „ultima ratio“ gerechtfertigt sein (OLG München, Urteil vom 12. Mai 2016 – 23 U 3572/15 –, Rn. 121, juris m.w.N.). Ebenso sieht der BGH bei einer personalistischen Aktiengesellschaft Regelungen als zulässig an, die das Ziel verfolgen, den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder zu beschränken (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – II ZR 80/10 –, Rn. 11, juris).Randnummer80

Bei der angeordneten Zwangseinziehung müssen die Gründe bereits durch Satzung festgelegt sein, weil der Verwaltung hier anders als bei der gestatteten Einziehung (die eine nochmalige Entscheidung der Hauptversammlung erfordert) kein Spielraum verbleibt. Die Insolvenz eines Aktionärs wird bei der angeordneten Zwangseinziehung als legitimer Grund angesehen, der den Entzug des Mitgliedschaftsrechts und der Beteiligung rechtfertigt (Veil, in K. V/Lutter a.a.O. § 237 Rn. 12; BeckOGK/Marsch-Barner/Maul, 1.7.2020, AktG § 237 Rn. 12; Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 12; MüKoAktG/Oechsler, 5. Aufl. 2021, AktG § 237 Rn. 29). Bei der personalistisch geprägten Aktiengesellschaft wird sogar bereits eine Zwangsvollstreckung in die Aktien als ausreichender Grund für die Zwangseinziehung gesehen (MüKoAktG/Oechsler, a.a.O., AktG § 237 Rn. 51). Für die gestattete Zwangseinziehung gilt dasselbe. Eine Regelung, die verhindern soll, dass im Falle der Insolvenz eines Aktionärs der Insolvenzverwalter dessen Aktien an einen beliebigen Dritten veräußert, stößt daher bei einer familiär und personalistisch geprägten Aktiengesellschaft wie der Beklagten nicht auf Bedenken. Durch das Gebot der angemessenen Abfindung bei gleichzeitigem Gebot der Kapitalerhaltung wird sowohl den Belangen des Insolvenzschuldners als auch den Interessen der Gesellschaftsgläubiger Rechnung getragen.Randnummer81

3. Fehlende Regelung zur Höhe des Einziehungsentgelts unbedenklich

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt weder aus § 237 Abs. 1 AktG noch aus sonstigen aktienrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätzen, dass bereits die Satzungsregelung zur Gestattung Vorgaben zur Höhe des Einziehungsentgelts, zur Methodik der Ermittlung oder gar zur konkreten Höhe der Abfindung enthalten müsste. Nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG sind bei der Einziehung selbst, d.h. bei Gebrauchmachen von der satzungsmäßigen Gestattung durch weiteren Hauptversammlungsbeschluss, die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu beachten. § 237 Abs. 2 Satz 3 AktG verweist für die Zahlung des Einziehungsentgelts auf § 225 Abs. 2 AktG.Randnummer83

Der grundsätzliche Anspruch auf eine angemessene Abfindung ergibt sich bereits aus Art. 14 Abs. 1 GG, und zwar auch ohne Satzungsregelung (Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 18 unter Hinweis auf OLG München AG 2017, 441, 443; KK-AktG/Lutter Rn. 72; MHdB AG/Scholz § 63 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – II ZR 80/10 –, Rn. 16, juris m.w.N.). Bei der gestatteten Einziehung kann die satzungsmäßige Gestattung zwar die Höhe des Entgelts bestimmen, also ein „angemessenes Entgelt“ vorgeben. Notwendig ist das aber nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 12. Mai 2016 – 23 U 3572/15 –, Rn. 20 und Rn. 135, juris; Hüffer/Koch, a.a.O. § 237 Rn. 18; Scholz, in MHdB GesR IV 5. Aufl. 2020, § 63 Rn. 16; BeckOGK/Marsch-Barner/Maul, 1.7.2020, AktG § 237 Rn. 16; Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 22; Veil in: V, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 237 AktG, Rn. 20). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Rechtslage bei der bereits durch Satzung angeordneten Zwangseinziehung anders zu beurteilen ist, etwa mit der Begründung, dass bei ihr die Gesellschaft zur Einziehung unter den geregelten Bedingungen verpflichtet sei (dafür Grigoleit/Rieder, 2. Aufl. 2020, AktG § 237 Rn. 22; Henssler/Strohn GesR/Galla, 5. Aufl. 2021, AktG § 237 Rn. 9; Hölters/Haberstock/Greitemann, 3. Aufl. 2017, AktG § 237 Rn. 22; differenzierend Veil in: V, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 237 AktG, Rn. 18: keine Regelung des Entgelts, wenn die Kapitalherabsetzung dem Verlustausgleich dient). Denn hier geht es nicht um eine angeordnete, sondern eine gestattete Zwangseinziehung, über deren Durchführung und Konditionen die Hauptversammlung erst noch in einem weiteren Beschluss entscheidet, der hier nicht streitgegenständlich ist. Deshalb bedarf es bei der durch Satzung lediglich gestatteten Zwangseinziehung auch nicht der strengen Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes, wie er für die satzungsmäßig angeordnete Zwangseinziehung gilt (Hölters/Haberstock/Greitemann, a.a.O. § 237 Rn. 27), zumal der Nennung konkreter Beträge in der satzungsmäßigen Gestattung in der Regel entgegenstehen wird, dass der Zeitpunkt der Nutzung der Gestattung und der relevante künftige Wert der Aktien bei Einfügung der Gestattungsregelung in die Satzung noch nicht feststeht.Randnummer84

4. Keine Ausschließungsklage erforderlich

Soweit der Kläger beanstandet, der streitgegenständliche Beschluss sehe keine Ausschließungsklage vor (Bl. 7 d.A.), beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Für die Kapitalherabsetzung durch Zwangseinziehung bedarf es im Falle einer satzungsmäßigen Gestattung lediglich eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 237 Abs. 2 i.V.m. § 222 AktG, durch den von der Gestattung Gebrauch gemacht wird, des weiteren der Anmeldung dieses Beschlusses beim Handelsregister nach § 223 AktG und zum Wirksamwerden der Handelsregistereintragung nach § 224 AktG. Mit dieser Handelsregistereintragung verlieren die von der Kapitalherabsetzung betroffenen Aktionäre ihre Beteiligung, wie sich auch aus § 238 AktG ergibt. Einer zusätzlichen Ausschließungsklage bedarf es dafür bei vorhandener Satzungsregelung nach § 237 Abs. 1 AktG nicht.Randnummer86

Die vom Kläger angeführte Entscheidung BGHZ 9, 157 ist zum früheren GmbH-Recht ergangen und nicht einschlägig, wie bereits ausgeführt (oben I.). Diskutiert wird, ob für einen Ausschluss eines Aktionärs aus wichtigem Grund ohne Satzungsregelung ein Hauptversammlungsbeschluss genügt oder eine zusätzliche Ausschließungsklage erforderlich ist (vgl. Buchta, DB 2008, 913 ff., 915 m.w.N.). Diese Frage stellt sich hier aber nicht.Randnummer87

IV. Sonstige Aspekte

Das Gericht kann dahingestellt lassen, ob die vorliegende Klage ausschließlich mit dem rechtsmissbräuchlichen Ziel erhoben wurde, der Gesellschaft oder den Mitaktionären eine überhöhte Gegenleistung für die Veräußerung der vom Kläger gehaltenen Aktien abzunötigen, wie die Beklagte meint.Randnummer89

V. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der vom Kläger in der Klageschrift als vorläufiger Streitwert angegebene Betrag ist angemessen (§ 247 Abs. 1 AktG).

Schlagworte: Insolvenz Aktionär, Zwangseinziehung des Geschäftsanteils