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LG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2021 – 44 O 52/20

Covid-19 Art. 2 § 2, GmbHG §§ 48, 51 GmbHG

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss vom 12.10.2020 bleibt aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt (2/3 v. 30.000,00 €).

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin verlangt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, eine Abberufung des Verfügungsklägers als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten durch ein Umlaufbeschlussverfahren zu verhindern.

Die Verfügungsbeklagte und ihre israelische Tochtergesellschaft entwickeln auf künstlicher Intelligenz basierende Lösungen im Bereich der Objekterkennung zur Unterstützung und Entwicklung industrieller Fertigungsprozesse sowie zu deren Produktivitätssteigerung, wobei die Beklagte mit dem Produkt Inspekto S70 Pionierin und Vorreiterin der Branche ist.

Bei den Verfügungsklägern handelt es sich um Gesellschafter der Beklagten, wobei der Verfügungskläger Ziff. 1 20,2% der Geschäftsanteile als einer von zwei Gründern hält, ebenso wie der Geschäftsführer .. … An der Beklagten sind 23 oder 24 Gesellschafter beteiligt, mit Sitz in Israel, Deutschland, Spanien, Russland, England und der Schweiz (Anlage AST 1). Der Kläger Ziff. 1 war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und CEO der hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, der Inspekto A.M.V. Ltd., die in Israel operativ tätig ist.

Der Gesellschaftsvertrag stammt vom 11.04.2018 (Anlage AST 3), die Gesellschaftervereinbarung zwischen den Gesellschaftern und der Beklagten vom 29.08.2019 (Anlage AST 4).

Im Juli 2020 leitete die Inspekto Israel die Suche nach einem neuen CEO ein, wobei sich der Kläger Ziff. 1 widersetzte.

Mit Schreiben vom 26.07.2020 berief der Geschäftsführer Hyatt eine außerordentliche Gesellschafterversammlung für den 25.08.2020 ein (Anlage AG 4). Mit Schreiben vom 10.08.2020 wurde die Gesellschafterversammlung auf den 14.09.2020 verlegt (Anlage AG 5). Im Zeitraum vom 11. bis 20.08.2020 wurde zwischen den Beteiligten ein Mediationsverfahren durchgeführt (Anlage AG 7). Mit E-Mail vom 03.09.2020 versandte der Geschäftsführer Hyatt die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung.

Am 09.09.2020 erließ das Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung, wobei dem Verfügungskläger ein Teilnahmerecht im Hinblick auf eine durch den Geschäftsführer Hyatt im August 2020 einberufene Präsenzgesellschafterversamlung zugesprochen wurde. Mit E-Mail vom 13.09.2020 sagte die Beklagte daraufhin die Gesellschafterversammlung vom 14.09.2020 ab (Anlage AG 8 f.).

Mit E-Mail vom 18.09.2020 forderte der Geschäftsführer Hyatt die Gesellschafter zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren auf (Anlage AST 7). Mit E-Mail vom 22.09.2020 leitete er ein Umlaufbeschlussverfahren ein (Anlage AST 5). Beigefügt waren Stimmzettel mit drei Beschlussgegenständen. Die Abstimmung war bis zum 08.10.2020 möglich, mit Ja, Nein oder einer Enthaltung, jeweils zur Frage des schriftlichen Verfahrens, der Abberufung des Klägers Ziff. 1 als Geschäftsführer und zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
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2019 (Anlage AST 7).

Auf seine Anfragen vom 6. und 07.10.2020 über den Stand der Abstimmung erhielt der Kläger Ziff. 1 keine Antwort (Anlage AST 10). Am 7. und 08.10.2020 widersprachen die Verfügungskläger der Abberufung des Klägers Ziff. 1 als Geschäftsführer im schriftlichen Umlauf (Anlage AST 8). Dem Jahresabschluss 2019 stimmten sie zu.

Mit E-Mail vom 09.10.2020 erklärte der Geschäftsführer .., dass die Beschlussfassungen im Umlaufverfahren festgestellt worden seien (Anlage AST 13 f.).

Durch Beschlussverfügung vom 12.10.2020 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Ziff. 1 einstweilen sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu belassen und ihm ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin zu gewähren, sowie es zu unterlassen, eine erfolgte Abberufung als Geschäftsführer aufgrund des mit E-Mail vom 22.09.2020 eingeleiteten Umlaufbeschlussverfahrens zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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anzumelden und bereits eingereichte Anmeldungen wieder zurückzunehmen. Außerdem wurde der Beklagten aufgegeben, alle Handlungen und Verlautbarungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die den Kläger Ziff. 1 daran hindern, die Funktion des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten auszuüben. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 12.11.2020 Widerspruch ein.

Gemäß dem Einladungsschreiben des Geschäftsführers Hyatt vom 19.11.2020 wurde zu einer präsenten Gesellschafterversammlung am 21.12.2020 eingeladen (Anlage AST 17). Diese Versammlung wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Der Kläger Ziff. 1 wurde als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten abberufen.

Die Kläger behaupten, bei der Beklagten handele es sich um eine reine Holding-Gesellschaft, da in Ziff. 2.1 des Gesellschaftsvertrages der Unternehmensgegenstand in dem Kauf, Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung liege. Eine Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlussverfahrens sei daher nicht dringend.

Für die Fassung von schriftlichen Beschlüssen sei Ziff. 9.3 des Gesellschaftsvertrages heranzuziehen. Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz finde insoweit keine Anwendung. Die anderslautenden Behauptungen des Geschäftsführers Hyatt in seiner E-Mail vom 22.09.2020, wonach die Beschlüsse im schriftlichen Verfahren mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, seien daher falsch. Die Beklagte habe somit ihre Gesellschafter bereits vor Stimmabgabe über die notwendigen Mehrheitserfordernisse getäuscht.

Die Kläger beantragen,

1. Der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 12.11.2020 gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2020 (Az.: 44 O 52/20 KfH) wird zurückgewiesen.

2. Die mit Schriftsatz vom 13.11.2020 erklärte Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 10.12.2020 (Az.: 44 O 52/20 KfH) aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Vertrieb des in Israel hergestellten Produkts solle künftig direkt über die Beklagte erfolgen.

Bei dem schriftlichen Abstimmungsverfahren gemäß Aufforderung vom 18.09.2020 hätten sich die Gesellschafter der Beklagten mit 60.541 von insgesamt 60.544 Geschäftsanteilen beteiligt, mithin über 99% des Stammkapitals. Der Durchführung im schriftlichen Verfahren hätten 47.843 von insgesamt 60.544 Geschäftsanteilen zugestimmt, somit ca. 79,02%. Der Abberufung des Klägers Ziff. 1 als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung hätten 47.840 von insgesamt 60.544 Geschäftsanteilen zugestimmt, somit 79,02% bzw. mehr als 99%, wenn man die Gegenstimmen des Klägers Ziff. 1 nicht berücksichtige.

Die permanent schwelenden Konflikte und Auseinandersetzungen schlügen in alle Bereiche des Unternehmens und auf alle Geschäftsebenen durch. Es sei bereits zur Abwanderung wichtiger Mitarbeiter gekommen. Für den Mitgründer Hyatt sei eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger Ziff. 1 nicht mehr vorstellbar.

Die Beschlüsse vom 08.10.2020 seien formal ordnungsgemäß wirksam festgestellt worden. Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 2 § 2 COVMG seien die Regelungen in § 9.3 des Gesellschaftsvertrages und die darin abgebildete Norm des § 48 Absatz 2 GmbHG vorübergehend dahingehend modifiziert worden, dass zu einer Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung nicht die Zustimmung ausnahmslos aller Gesellschafter erforderlich sei. Das ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, für die GmbH vorübergehend die erleichterte Möglichkeit einer Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe zu schaffen.

Außerdem sei bei Fassung von Ziff. 9.3 des Gesellschaftsvertrages nicht berücksichtigt worden, dass Präsenzversammlungen wegen einer globalen Pandemie nicht oder nur eingeschränkt stattfinden könnten. Des Weiteren zeige die Regelung der Ziff. 9.3 des Gesellschaftsvertrages, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren habe ermöglicht und nicht habe beschränkt werden sollen. Eine extensive Auslegung des COVMG sei auch nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber die Geltung der Norm von vornherein auf den 31.12.2020 befristet habe.

Im Übrigen fehle ein Verfügungsgrund.

Die dem Verfügungsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer beantragen,

I.

Der Beschluss des Landgerichts vom 12.10.2020 – Az.: 44 O 52/20 KfH – wird aufgehoben.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner.

Bei den Streithelfern handelt es sich um strategische Investoren mit einer Gesellschaftsbeteiligung von zusammen ca. 36,2% an der Beklagten.

Die Streithelfer behaupten, die Frage der Abberufung des Klägers Ziff. 1 sei im Gesellschafterkreis ausdiskutiert. Es gehe allein um eine rasche Umsetzung dieser Entscheidung, damit die Beklagte unter dem derzeitigen Schwebezustand nicht kollabiere. § 2 COVMG könne auch auf Satzungsbestimmungen einwirken, die § 48 Absatz 2 GmbHG sinngemäß wiederholten, da ansonsten das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel weitgehend untergraben würde. Auch im Ergebnis könnten nicht Minderheitsgesellschafter den Rest der Gesellschafter auf unbestimmte Zeit daran hindern, ihre Gesellschafterrechte auszuüben.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung. Auf die Begründung des Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Beschluss vom 12.10.2020, Seiten 3-5, Bl. 60-62 d.A.).

1.

Ergänzend ist anzufügen, dass Art. 2 § 2 Covid-19-Gesetz lediglich § 48 Absatz 2 GmbHG ändert, nicht jedoch in § 45 Absatz 2 GmbHG eingreift. Dieser regelt ausdrücklich, dass in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Vorschriften der §§ 48 bis 51 GmbHG Anwendung finden. Der Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG wird damit nicht angetastet. Dies erscheint auch verfassungsrechtlich geboten, da andernfalls in die Vertragsautonomie und in die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1GG geschützten Rechte von Minderheitsgesellschaftern eingegriffen würde. Dass ein derartiger Grundrechtseingriff vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.

2.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Wille der Gesellschafter festgestellt werden könnte, durch Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren zu entscheiden, wenn die Reisebeschränkungen des Jahres 2020 bei Fassung der Satzung bekannt gewesen wären, denn bereits zum damaligen Zeitpunkt stand fest, dass es sich bei der Beklagten um eine internationale Gesellschaft in dem Sinne handelt, dass ihre Gesellschafter aus unterschiedlichen und weit verstreut liegenden Staaten kommen, mit der Folge, dass eine Präsenzversammlung stets mit einem erheblichen Reiseaufwand verbunden war (wenn auch in geringerem Umfang als im Jahr 2020). Gleichwohl haben sich die Gesellschafter dafür entschieden, dass das Umlaufverfahren nur bei Einstimmigkeit durchgeführt werden kann.

Gegen einen hypothetischen Willen der Gesellschafter für das Ausreichenlassen einer Mehrheit für das Umlaufverfahren spricht indiziell außerdem, dass bei der am 21.12.2020 tatsächlich durchgeführten Präsenzgesellschafterversammlung die Änderung dieser Satzungsbestimmung nicht einmal versucht worden ist.

Im Übrigen können die Gesellschafter, sofern sie eine ausreichende Mehrheit finden, ihre Satzung selbstverständlich ändern und eine Mehrheit für ein Umlaufverfahren genügen lassen.

3.

Von einer Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache ist auch nach der Abberufung des Klägers Ziff. 1 als Geschäftsführer der Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2020 nicht auszugehen. Für die Frage, wann eine wirksame Vertretung der Beklagten durch den Kläger Ziff. 1 endete, ist es von Bedeutung, ob dessen Abberufung bereits durch das Umlaufbeschlussverfahren zum 09.10.2020 oder aber erst zum 21.12.2020 erfolgt ist.

4.

Die Nebenintervention der Streithelfer ist gemäß § 66 Absatz 1 ZPO zulässig, denn diese haben als Gesellschafter nicht nur ein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse am Verfügungsverfahren, sondern ein rechtliches. Es ist für die Streithelfer rechtlich von Bedeutung, ob der Kläger Ziff. 1 die Beklagte auch nach dem 09.10.2020 rechtlich verpflichten und Entscheidungen für sie treffen konnte oder nicht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO.

Eines Ausspruches über die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich dies aus der Natur der einstweiligen Verfügung von selbst versteht.

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Schlagworte: Coronakrise, COVID-19-Pandemie, Covid19, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterversammlung, Umlaufverfahren