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LG Ulm, Urteil vom 23.11.1999 – 2 KfH O 221/99

§ 21 GmbHG, § 22 GmbHG, § 181 BGB

1. Ist der Konkursverwalter einer GmbH zugleich Konkursverwalter für das Vermögen eines säumigen Gesellschafters, kann er sich selbst gegenüber die Ausschließung des säumigen Gesellschafters erklären. BGB § 181 findet keine Anwendung, denn die GmbH erlangt nur einen rechtlichen Vorteil und das Rechtsgeschäft besteht für den ausgeschlossenen Gesellschafter nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

2. Der Rechtsvorgänger eines Gesellschafter haftet auch dann nach GmbHG § 22 auf Zahlung einer offenen Stammeinlageforderung, wenn er seinen Geschäftsanteil nur treuhänderisch für einen Dritten hält.

Schlagworte: Haftung der Rechtsvorgänger, Kaduzierung