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LG Wuppertal, Urteil vom 18. März 2021 – 13 O 4/19

§ 3 UWG, § 4 Nr 4 UWG

1. Der Kundenstamm und die Kundenbeziehungen sind dem Unternehmer nicht in der Weise als Vermögensgegenstand zugeordnet, dass Mitbewerber hierauf nicht zugreifen dürften. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten.

2. Solche Umstände liegen im Einzelfall vor, wenn zur Kontaktaufnahme mit Kunden anvertraute Geschäftsgeheimnisse zweckwidrig zu eigenen Wettbewerbszwecken verwendet werden.

Tenor

Die Beklagten zu 1. bis 3. zu werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art und Umfang, in der sie seit Oktober 2017 im geschäftlichen Verkehr zum Zweck der Vermittlung, des Abschlusses und der Durchführung von Geschäften betreffend von der Beklagten zu 1. hergestellter Produkte der Musikbranche, nämlich akustische Verstärkersysteme, deren Teile und Zubehör, durch die Beklagte zu 2, selbst oder Ober Beauftragte (Mitarbeiter) der Beklagten zu 2. gezielt in Verbindung mit außereuropäischen Abnehmern der A. (nachfolgend … „Insolvenzschuldnerin“) getreten ist, von denen die Beklagten zu 1. bis 3. oder ihre Beauftragten Kenntnis aufgrund früherer Bestellungen der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten zu 1. oder aufgrund der Tätigkeiten der Beklagten zu 3. für die Insolvenzschuldnerin haben, nämlich … und darüber Rechnung zu legen, und zwar durch Obergabe einer schriftlichen Auflistung, aus der sich ergeben:

a)

Art und Anzahl der an die vorstehenden genannten außereuropäischen Abnehmer der Insolvenzschuldnerin gerichteten Schreiben unter Angabe der Namen und Adressen der jeweiligen Abnehmer;

b)

welche der vorstehend genannten außereuropäischen Abnehmer der Insolvenzschuldnerin als Adressaten von Schreiben nach vorstehend a) im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schreiben nach vorstehend a) Aufträge an die Beklagte zu 2. erteilt haben, die über die Beklagte zu 1. abgewickelt wurden, einschließlich einer schriftlichen Auflistung über die einzelnen Aufträge und Lieferungen der von der Beklagten zu 1. hergestellten und von ihr Ober die Beklagte zu 2. gelieferten Waren an die außereuropäischen Abnehmer der Insolvenzschuldnerin unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreise;

c)

die mit dem jeweiligen Verkauf erzielten Netto-Umsätze der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2.

d)

der mit dem Verkauf erzielte Gewinn der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2..

Dies hat unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten zu 1, sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferdokumente der Beklagten zu 2. an die außereuropäischen Abnehmer der Insolvenzschuldnerin zu erfolgen.

2.

es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.-3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der der Insolvenzschuldnerin in Zusammenhang mit den vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 50 % auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf entstandenen Kosten, die allein der Kläger zu tragen hat.

5.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR sowie wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der A. (nachfolgend „A. neu“ oder „Insolvenzschuldnerin“) Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hinsichtlich der Nutzung von Kundendaten für den Vertrieb voll „Produkten der Musikbranche“.

Die Beklagten sind jeweils Tochtergesellschaften der G. (nachfolgend „G.“). Die Beklagte zu 3. war deren Vorstand und zugleich Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. und 2.. Die Beklagte zu 1. ist nach dem eingetragenen Gesellschaftszweck mit der Herstellung von bestückten Leiterplatten, dem Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von … Automatisierungsbaugruppen, Mess- und Kontrollinstrumenten, ferner der Beratung sowie mit Montage, Test und Verpackung für Dritte befasst. Eingetragener Gesellschaftszweck der Beklagten zu 2. ist der weltweite Vertrieb und die Entwicklung von Produkten der Musikbranche, insbesondere Verstärkersysteme für akustische Instrumente.

Die ursprünglich von Herrn R. mitbegründete A. (nachfolgend „A. alt“) verband mit der Beklagten zu 1. eine … Geschäftsverbindung. In deren Zuge lieferte die Beklagte zu 1. für einige Jahre von ihr produzierte Elektronikbauteile an die A. alt, die von dieser zu Produkten für die Musikbranche, namentlich akustische Verstärkersysteme und Zubehör, … weiterverarbeitet wurden.

Spätestens 2014 geriet die A. alt in wirtschaftliche Schwierigkeiten. In diesem Zuge übernahm die Beklagte zu 1. Betriebsvermögen in Form von beweglicher Geschäftsausstattung, Materialien und Halbfertigprodukte der A. alt und leistete fortan die Komplettfertigung der vormals von der A. alt gefertigten Produkte.

Am 26.05.2014 schlossen Herr R. und die G. einen Kaufvertrag über Markenrechte. Die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau R. schloss am 29.12.2014 mit der G. eine als „Treuhandvertrag“ bezeichnete Vereinbarung über die Nutzung von Marken. Die A. neu übernahm Kundendaten, darunter die Daten der außereuropäischen Abnehmer von der A. alt und kaufte selbst Geräte bei der Beklagten zu 1. und verkaufte sie an Großhändler und andere Abnehmer weltweit weiter.

Die A. alt wurde im Herbst 2015 in die Liquidation überführt. In der Folge führte die am 26.06.2015 im Handelsregister eingetragene A. neu den Vertrieb der … Musikprodukte durch. Dies geschah in der Weise, dass Herr R. über seine Vertriebsfirma Aufträge akquirierte und diese an die A. neu gegen Zahlung einer Vertriebsprovision weiterleitete. Diese bestellte die Produkte bei der Beklagten zu 1., die wiederum die Beklagte zu 1. mit der Ausführung beauftragte. Die Herstellung und Versandvorbereitung erfolgte durch die Beklagte zu 1., während Transport und weitere Abwicklung der Versendung über die A. neu erfolgte.

Die A. neu und die G. schlossen mit Datum vom 17.06.2015 einen „Beratungsvertrag“, wonach letztere die kaufmännische Gesamtbetreuung der Klägerin übernahm, darunter die Auftrags-, Versand- und Zahlungsabwicklung. Zugleich erteilte A. neu der Beklagten zu 3. und einer Angestellten der G. eine Generalvollmacht. Die geschäftlichen Aufgaben der Klägerin zur Abwicklung der durch Herrn R. akquirierten Aufträge wurden nachfolgend durch eine Angestellte der G. bearbeitet.

Im Jahr 2016 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten R. einerseits und Frau W. andererseits sowie den von diesen jeweils vertretenen Kapitalgesellschaften, im Rahmen dessen die Beteiligten und die Parteien teils gerichtlich, teils im Verhandlungswege über Zahlungsbedingungen, Nutzungsrecht und strategische Fragen stritten. Am 30.08.2016 wurde die M. als weitere Tochtergesellschaft der G. im Handelsregister eingetragen und sollte nach der Vorstellung von Frau W. den Vertrieb der Produkte im europäischen Raum übernehmen. Im Januar 2017 verhandelten sie über die Gestaltung des europäischen und außereuropäischen Vertriebs (vgl. Anl, 7).

Im Februar 2017 widerrief die A. neu die (Konto-)Vollmacht der Mitarbeiterin der G..

Mit E-Mail vom 16.02.2017 (vgl. Anl. 10) teilte die Beklagte zu 3. in einer E-Mail an Herrn und Frau R. unter anderem mit:

„Die … steht ab sofort auf Lieferstopp bei der …, es wird nur noch gegen Vorkasse ausgeliefert, Derzeit sind € 129.000 offen. Diese müssen zunächst abgebaut werden.

Sobald die europäischen Distributoren komplett auf die M. durch Herrn R. umgestellt worden sind, erhält die … von der … ein Kreditlimit von € 150.000.“

Aufgrund dieser Mitteilung sah sich die A. neu zwischenzeitlich nicht in der Lage, bei ihr eingehende Aufträge ihrer Abnehmer an die Beklagte zu 1. zur Ausführung weiterzuleiten, nahm die Bestellungen nachfolgend jedoch wieder auf.

Im Oktober 2017 teilte die Beklagte zu 1. der A. neu mit, das mehrere Aufträge außereuropäischer Abnehmer von ihr nicht angenommen werden könnten, bezüglich anderer könne sie aus produktionstechnischen Gründen keine Liefertermine angeben. Die bestellten Produkte lieferte sie an die A. neu bzw. deren Abnehmer nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2017 erklärte die G. die fristlose … Kündigung etwaiger mündlich oder konkludent zustande gekommener Vereinbarungen gegenüber der A. neu.

In der Folge weiterer Vertragsverhandlungen teilte die Beklagte zu 3. mit E-Mail vom 13.11.2017 (Anl. 23) mit, dass eine etwaige Fortsetzung einer Kooperation bezogen auf den außereuropäischen Markt „unter Federführung der M.“ erfolgen müsse.

Die Beklagte zu 1. strukturierte danach den Vertrieb so um, dass sie die A. neu nicht mehr belieferte. Im Dezember 2017 nahm die Beklaget zu 2. per E-Mail Kontakt zu außereuropäischen Abnehmern der Klägerin auf. Die japanische Kundin K. erhielt eine E-Mail der Beklagten zu 2., in der diese unter anderem sinngemäß mitteilte, dass sie den Vertrieb übernehme, wohingegen „Mr. R.“ nicht mehr zuständig sei (Anl. 24). Entsprechende Nachrichten erhielten auch die übrigen im Klageantrag aufgeführten außereuropäischen Kunden der A. neu, unter anderem die kanadische Firma S. („S.).

Im Dezember 2017 belieferte die Beklagte zu 2. über die. Beklagte zu 1. die kanadische Firma S. mit Waren (vgl. Anlagen 8-12 zum Beklagtenschriftsatz vom 07.12.2018).

Der Kläger behauptet, die Beklagten hatten ihnen anvertraute Kundendaten treuwidrig verwendet, um die A. neu aus dem Markt zu drängen; die Daten seien weit über die reine Adresse hinausgegangen. Zahlungsrückstände der A. neu seien erst durch den Lieferstopp der B1 entstanden. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 3. sei stille Gesellschafterin der Klägerin und habe bis zum 16.02.2017 faktisch die Geschäfte der Klägerin geleitet. Durch die Handhabung habe die Beklagte zu 1. erstmals Zugriff auf den Kundenstamm der A. neu erhalten. Sie behauptet, die Beklagte habe vorsätzlich ihr anvertraute Kundendaten zur Überleitung der von der Klägerin übermittelten Aufträge genutzt und beabsichtige, den gesamten außereuropäischen Vertrieb der Klägerin durch die Beklagte zu 2. zu übernehmen. Sie meint, die Beklagten seien unlauter in den Kundenkreis der Klägerin eingedrungen und habe Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gezielt ausgenutzt. Mit Schriftsatz vom 18.08.2020 hat der Kläger den Klageantrag geändert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1.

Die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, wobei die Ordnungshaft zu vollziehen ist an der jeweiligen Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. persönlich, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zweck der Vermittlung, des Abschlusses und der Durchführung von Geschäften betreffend von der Beklagten zu 1. hergestellten Produkten der Musikbranche, nämlich akustische Verstärkersysteme, deren Teile und Zubehör, durch die Beklagte zu 2. selbst oder über Beauftragte (Mitarbeiter) der Beklagten zu 2. gezielt in Verbindung mit außereuropäischen Abnehmern der seinerzeitigen Klägerin zu treten, von denen die Beklagten zu 1. bis 3. oder ihre Beauftragten Kenntnis aufgrund früherer Bestellungen der seinerzeitigen Klägerin bei der Beklagten zu 1. oder aufgrund der Tätigkeiten der Beklagten zu 3. für die seinerzeitige Klägerin haben, nämlich …

2.

Die Beklagten zu 1. bis 3. zu verurteilen, ihm Auskunft über Art und Umfang der seit Oktober 2017 begangenen Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen und darüber Rechnung zu legen und zwar durch Übergabe einer schriftlichen Auflistung, aus der sich ergibt,

a)

Art und Anzahl der an die vorstehenden unter Ziffer 1. genannten außereuropäischen Abnehmer der seinerzeitigen Klägerin gerichteten Schreiben unter Angabe der Namen und Adressen der jeweiligen Abnehmer;

b)

welche der vorstehend unter Ziffer 1. genannten außereuropäischen Abnehmer der seinerzeitigen Klägerin als Adressaten von Schreiben nach vorstehend a) im zeitlichen Zusammenhang mit einem Schreiben nach vorstehend a) Aufträge an die Beklagte zu 2. erteilt haben, die über die Beklagte zu 1. abgewickelt wurden, einschließlich einer schriftlichen Auflistung über die einzelnen Aufträge und Lieferungen der von der Beklagten zu 1. hergestellten und von ihr über die Beklagte zu 2. gelieferten Waren an die außereuropäischen Abnehmer der seinerzeitigen Klägerin unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreise;

c)

die mit dem jeweiligen Verkauf erzielten Netto-Umsätze der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2.

d)

der mit dem Verkauf erzielte Gewinn der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2.Randnummer27

Dies hat unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferscheine der Beklagten zu 1. sowie unter Vorlage von Kopien der Rechnungen und Lieferdokumente der Beklagten zu 2. an die außereuropäischen Abnehmer der Klägerin zu erfolgen.

3.

festzustellen, dass die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm in Zusammenhang mit den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass ihr Verhalten nach den vorangegangenen Auseinandersetzungen nicht treuwidrig gewesen sei, da sie vorher versucht hätten, eine aus ihrer Sicht verträgliche Zusammenarbeit mit der A. neu bzw. Herrn R. zu gestalten. Dies habe insbesondere an der fehlenden Vorhersehbarkeit der Produktionskapazitäten gelitten. Ein weiterer Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit seien finanzielle Probleme der Klägerin gewesen. Die Beklagten verweisen darauf, dass Herr R. mit E-Mail vom 10.11.2017 mitgeteilt habe, dass eine Basis zur vertrauensvollen Zusammenarbeit längst nicht mehr vorhanden sei (vgl. Anl. 11). Soweit sie unstreitig Kontakte zu im Ausland ansässigen alten Kunden hergestellt und mit diesen jeweils Vertriebsverträge abgeschlossen hat, sei dies erforderlich gewesen, um diese Kunden für die Marke „A.“ usw. nicht endgültig zu verlieren. Die Beklagte zu 1. beruft sich zudem darauf, dass sie – insoweit unstreitig – keine unmittelbare Vertragsbeziehung zu den Drittkunden aufgenommen habe. Die Beklagten meinen, ihnen seien keine Kundendaten anvertraut worden; die Beklagte zu 2. habe selbständig Kunden akquiriert und mit diesen Verträge abgeschlossen.

Das zunächst angerufene Landgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 14.12.2018 für unzuständig erklärt und die Sache an das erkennende Gericht verwiesen (Bl. 141 GA). Mit Beschluss vom 29.10.2019 hat das Amtsgericht Essen (Az. …) den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. neu bestellt. Dieser hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 11.03.2020 aufgenommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klageänderung vom 19.08.2020 ist zulässig, da es sich um eine sprachliche Präzisierung des zuvor durch die Klagegründe definierten Unterlassungsbegehren handelt, so dass sich der Streitgegenstand nicht verändert, § 264 Nr. 1 ZPO. Soweit die Beklagte Verspätung rügt, steht dies der Berücksichtigung des geänderten Klageantrags nicht entgegen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 296 ZPO, da die klägerischen Prozessbevollmächtigten den dem geänderten Antrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bereits mit Schriftsatz vom 04.10.2018 in den Rechtsstreit eingeführt haben. Dort werden die Bestellungen der betroffenen außereuropäischen Abnehmer unter Bezugnahme auf Anlage K37 als „streitgegenständlich“ bezeichnet.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage unbegründet.

Der Kläger kann den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Kontaktaufnahme zu den im Klageantrag bezeichneten Drittkunden zu Absatzzwecken untersagen.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG in der bis zum 02.12.2020 geltenden Fassung i.V.m. § 80 InsO.

Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist, dass zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in diesem Sinne ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann; auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen“ (vgl. GRUR 2019, 970 Rn. 23, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. A., UWG § 2 Rn. a).

Jedenfalls sind die Beklagten nicht (mehr) als Mitbewerber der A. neu anzusehen, da eine fortdauernde Geschäftstätigkeit der Klägerin in diesem Segment weder vorgetragen noch ersichtlich ist (s.o.). Vielmehr wurde jedenfalls im Zuge des Insolvenzverfahrens die Geschäftstätigkeit eingestellt. Dadurch bestand der für den Mitbewerberschutz erforderliche Substitutionswettbewerb zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr.

Aus denselben Gründen kommt ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus anderen rechtlichen Grundlagen, etwa analog § 1004 BGB, in Betracht, da die Insolvenzschuldnerin durch die fortgesetzte Geschäftstätigkeit der Beklagten nicht in eigenen noch bestehenden Rechtspositionen beeinträchtigt wird.

2.

Die Klage ist hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens aus dem Klageantrag zu 2. begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten aus §§ 9 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG in der bis zum 02.12.2020 geltenden Fassung i.V.m. § 80. InsO die Auskunft über den Umfang der Kontaktaufnahme mit den außereuropäischen Kunden der Insolvenzschuldnerin über die im Urteilstenor genannten Geschäfte verlangen.

a)

Zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Kontaktaufnahme im November 2017 bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Beklagten zu 1. und 2. ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im oben genannten Sinn, Dass die Beklagte zu 1. kurz zuvor im Oktober 2017 die Belieferung der A. neu eingestellt und die G. die fristlose Kündigung etwa bestehender Dauerschuldverhältnisse erklärt naue, steht dem nicht entgegen, da die A. neu sich nach wie vor darum bemühte, die Produkte weiterhin zu vertreiben. Dem gebotenen weiten Verständnis des … Wettbewerbsverhältnisses (vgl. Köhler/Bornkamm aaO.) wären zu enge Grenzen gesetzt, wenn die schlagartige Verdrängung eines Wettbewerbers den sofortigen Entfall der wettbewerblichen Verhaltensregeln bewirken würde.

b)

Die Kontaktaufnahme der Beklagten zu 2. mit den genannten außereuropäischen Abnehmern durch Korrespondenz, mit der sinngemäß mitgeteilt wird, sie übernehme den Vertrieb und Herr R. sei „nicht mehr zuständig“, ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da sie zugunsten des eigenen Unternehmens auf die Förderung des Absatzes von Waren gerichtet ist und mit dem Abschluss oder der Durchführung eines dahingehenden Vertrags objektiv zusammenhängt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.4, UWG § 4 Rn. 4.4). Mit der Mitteilung an diese, der Vertrieb der Produkten erfolge nunmehr über die Beklagte zu 1., während Herr R. „nicht mehr zuständig“ sei, bezweckte sie, den bis dahin durch die A. neu durchgeführten Vertrieb der Musikprodukte unter deren Ausschluss selbst durchzuführen. Diese innere Zweckrichtung des Handelns steht zwischen den Parteien nicht im Streit, ergibt sich im Übrigen aber auch eindeutig aus den beispielhaft vorgelegten Anschreiben. Indes ist vorliegend nicht die Einstellung der Geschäftsbeziehung mit der A. neu Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die Kontaktaufnahme mit deren Abnehmern als solche.

Die Beklagte ist dem Klägervortrag, wonach die Kontaktaufnahme mit den im Klageantrag aufgeführten Adressaten Kunden der A. neu betraf, nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegengetreten. Nachdem sie den in der Klageerwiderung enthaltenen Vortrag zum rechtlichen Verhältnis zwischen Herrn R. bzw. dessen Firma und der A. neu berichtigt hat, hat sie sich allein darauf zurückgezogen, es habe zwischen der Klägerin und den Kunden „kein Kontakt“ bestanden, da dieser in der Person des Herrn R. gepflegt worden sei. Darauf kommt es in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht an, da der Umstand, dass die A. neu Vertragspartnerin der von den Parteien auch als „Distributoren“ bezeichneten Drittkunden geworden ist, aus diesen Umständen als Rechtsfrage folgt.

c)

Die Beklagte zu 2. handelte unlauter im Sinne des § 3 UWG, indem sie unter Ausnutzung der Daten der A. neu Kontakt zu Drittkunden aufnahm. Die Nutzung von E-Mail-Adressen und Namen der Kunden der A. neu war insbesondere deshalb wettbewerbswidrig, weil es sich nach § 4 Nr. 4 UWG als unbefugte Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen darstellte.

Dabei ist zu beachten, dass der Kundenstamm und die Kundenbeziehungen dem Unternehmer nicht in der Weise als Vermögensgegenstand zugeordnet sind, dass Mitbewerber hierauf nicht zugreifen dürften. (Obergfell in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Aufl. 2020, § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen), Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 3.03/01 –, [Verabschiedungsschreiben], zitiert nach juris, Rn. 11, m.w.N.; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1969 – I ZR 151/67 –, [Bierfahrer], zitiert nach juris).

Solche Umstände liegen vorliegend in der gebotenen Gesamtschau der im Rechtsstreit vorgetragenen Umstände vor. Insbesondere ist für die Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Beklagte zu 2. zur Kontaktaufnahme ihr anvertraute Geschäftsgeheimnisse der A. neu zweckwidrig zu eigenen Wettbewerbszwecken verwendet hat. Entsprechend der im Jahr 2017 geltenden Rechtslage ist als ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG aF jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache anzusehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollte (BGH GRUR 1955, 424 (425) – Möbelwachspaste; BGH GRUR 1961, 40 (43) – Wurftaubenpresse; BGH GRUR 2003, 356 (358) – Präzisionsmessgeräte; BGH GRUR 2006, 1044 Rn. 19 – Kundendatenprogramm; BGH GRUR 2009, 603 Rn. 13 – Versicherungsuntervertreter; BGH GRUR 2018, 1161 Rn. 28 – Hohlfasermembranspinnanlage II; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander, 39. Aufl. 2021, GeschGehG § 2 Rn. 16).

Die Beklagte ist dem Klägervortrag, wonach sie die verwendeten Kontaktdaten der kontaktierten, streitgegenständlichen Kunden aus geheimen Geschäftsunterlagen entnommen hat, nicht in der prozessual erforderlichen Weise entgegen getreten. Soweit sie sich darauf berufen hat, dass es allgemein möglich sei, die Abnehmer der A. neu auf andere Weise, etwa über das Internet, zu ermitteln, hat sie nicht konkret vorgetragen, dass sie dies tatsächlich getan habe. Dem aktenkundigen und durch die vorgelegten E-Mail-Ausdrucke belegten Klägervortrag, wonach sie sich per E-Mail unmittelbar an die bestehenden Kontaktadressen der A. neu gewandt hat, ist sie nicht qualifiziert entgegengetreten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob sie – wie der Kläger behauptet – die Kontaktdaten durch die Beklagte zu 3. oder eine Mitarbeiterin unbefugt den im Rahmen der kaufmännischen Dienstleistungen der G. ihr zugänglichen Geschäftsunterlagen der A. neu entnommen hat, oder ob im Zusammenhang mit dem Erwerb der Sachwerte der A. alt oder im Rahmen der Vertriebsabwicklung für die A. neu die E-Mail-Adressen und Namen der Ansprechpartner der jeweiligen Kunden zu ihrer Kenntnis gelangt sind. In allen drei in Betracht kommenden Fällen waren die handelnden Personen in dem geschützten Tätigkeitsbereich der A. alt bzw. dieser nachfolgend der A. neu tätig, so dass die in diesem Zusammenhang ihr offenbarten Kundendaten „anvertraut“ im Sinne des oben dargestellten Geheimnisbegriffs anzusehen sind. Sämtlichen vorgenannten Konstellationen ist gemein, dass die Beklagten aus rechtlichen Sonderbeziehungen Zugriff auf Kundendaten hatten, die nicht allgemeinkundig sind, sondern individuell die Lieferbeziehung der jeweiligen A. Gesellschaft und ihrer Ansprechpartner betraf. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Konstellation, dass Mitarbeiter oder Handelsvertreter Kenntnisse von Geschäftsverbindungen eines Unternehmens erhalten, mit dem sie nach Beendigung der Sonderverbindung in Wettbewerb treten. Insoweit ist anerkannt, dass der Wettbewerber Informationen nutzen darf, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [Weinberater]) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 28/06 –, Rn, 15, juris [Versicherungsuntervertreter] m.w.N.). Die Beklagten haben weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass sie die konkreten Ansprechpartner der Lieferanten aus anderen Datenquellen als aus den im Rahmen der vorgenannten … Sonderbeziehungen erlangt haben oder hätten nutzen können. Allein der Vortrag, dass ihnen dies möglich gewesen wäre, genügt insoweit nicht (vgl. BGH aaO.)

Der Annahme der Unlauterkeit steht nicht entgegen, dass die eigentlich für die A. neu einschneidende Wettbewerbshandlung in dem nicht streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten zu 2. bestand, die Lieferbeziehung abzubrechen und der A. neu es unmöglich machte, ihre, Kunden weiterhin zu beliefern. Auch wenn die Kundenkontakte im Hinblick auf die Belieferung mit den von der Beklagten zu 1. gefertigten Produkten an Bedeutung verloren haben mögen, weil ohnehin die A neu zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mangels Belieferung durch die Beklagten insoweit nicht in der Lage waren, sind sie gleichwohl als geschütztes Geschäftsgeheimnis anzusehen.

d)

Soweit der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch voraussetzt, ist dieser vorliegend gegeben.

Insbesondere ist davon auszugehen, dass die A. neu durch die Kontaktaufnahme der Beklagten zu 2. zu den Kunden einen Schaden erlitten hat. Dem steht nicht entgegen, dass sie aufgrund der – nicht streitgegenständlichen – Einstellung der Belieferung eigene Gewinne aus den Geschäftsbeziehungen nicht mehr realisieren konnte. Denn im Rahmen der auch bereits vor der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes anerkannten dreifachen Schadensberechnung kann bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann ferner auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Rechts eingeholt hätte (vgl. … Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 9 Rn. 1.36b m.w.N.).

Zur Bemessung dieser Schadensberechnungselemente sind die von dem Kläger mit der Klage geltend gemachten Informationen erforderlich.

3.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Schadensersatzes ist nach § 256 ZPO zulässig, insbesondere ist das besondere Feststellungsinteresse gegeben, da die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs von den noch zu erteilenden Auskünften abhängt.

Aus den vorstehend unter 2. genannten Gründen ist der Ersatzanspruch dem Grunde nach gegeben. Der Ausspruch ist auf vergangene Ansprüche zu … beschränken, da aus den oben unter 1. genannten Gründen ein künftiger Schaden nicht mehr entstehen kann.

4.

Die Beklagten zu 1. ist aus den vorstehend unter 2.-3. genannten Gründen zu Auskunft, Rechenschaft und dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Auch wenn sie als Lieferantin nicht auf derselben Wettbewerbsstufe tätig wurde, wie die A. neu und die Beklagte zu 2. nahm sie am Wettbewerb zwischen den vorgenannten Gesellschaften teil, indem sie diese mit den Produkten belieferte. Die Kenntnis von der unlauteren Ausnutzung der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin durch die Beklagte zu 2. wird ihr über die personengleiche Geschäftsführung zugerechnet.

5.

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen gegenüber der Beklagten zu 3., die als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. und 2. persönlich für die unlautere Ausnutzung des Geschäftsgeheimnisses haftet. Für die vorliegende Entscheidung ist davon auszugehen, dass sie persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 1996, 1535 (1536), BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung und OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Köln
GRUR-RR 2011, 370 zum GmbH-Geschäftsführer; OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
NJWE-WettbR 1997, 245 zum Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH). Der Repräsentant haftet persönlich, wenn er (a) entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder veranlasst hat oder (b) die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (BGH GRUR 2005, 1061 (1064) – Telefonische Gewinnauskunft; BGH WRP 2009, 1001 Rn. 47 – Internet-Video-Recorder; BGH WRP 2010, 922 Rn. 34 – marions-kochbuch.de; BGH GRUR 2012, 184 Rn. 32 – Branchenbuch Berg; KG WRP 2013, 354 Rn. 11 mAnm Köhler; BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung). Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (BGH WRP 2014, 1050 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2017, 397 Rn. 110 – World of Warcraft II; BGH GRUR 2017, 541 Rn. 25 – Videospielkonsolen – III; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 2.20).

So liegt der Fall hier, zumal sich die Beklagte zu 3. im Wesentlichen damit verteidigt, sie habe stets als Geschäftsführerin gehandelt; darauf kommt es aus den vorgenannten Gründen indes gerade nicht an.

6.

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2020 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit sie darin erklärt, es werde „bestritten“, dass es sich bei „den genannten Firmen tatsächlich um Kunden der Klägerin“ gehandelt habe, ist eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Die Beklagten treten weiterhin nicht dem Beklagtenvortrag in Bezug auf die mit Replik vom 04.10.2018 als Anlage K37 überreichten Unterlagen entgegen, wonach die darin enthaltenen Bestellungen an die streitgegenständlichen außereuropäischen Kunden tatsächlich abgegeben wurden. Somit bezieht sich der neue Vortrag auf eine Rechtsfrage, die bereits Gegenstand des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 80.000 EUR festgesetzt.

Löffler I www.K1.de I www.gesellschaftsrechtskanzlei.com I Gesellschaftsrecht I Wettbewerbsverbot I Sperrabrede I Gezielte Behinderung I Erfurt I Thüringen I Sachsen I Sachsen-Anhalt I Hessen I Deutschland 2022

Schlagworte: Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, Gezielte Behinderung, Mitbewerber gezielt behindert, unlauterer Wettbewerb, UWG § 4 Nr. 4