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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 – L 2 R 377/15

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 GmbHG § 40 Abs. 2 S. 1 BGB § 117, § 139, § 140, § 181 SGB III § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB IV § 7, § 7a

Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, die so unklar gefasst sind, dass ihnen ganz unterschiedliche Rechtsfolgen beigemessen werden können, vermögen regelmäßig keine für die sozialrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH maßgebliche Rechtsmacht zu begründen.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), ob der Kläger aufgrund seiner für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der am 6. Juli 1974 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann und gründete mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2011 zusammen mit seinem 1938 geborenen Vater K. und dem für die Gesellschaft L. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zu M. handelnden Geschäftsführer N. die beigeladene O. GmbH mit Sitz in M. und einem Stammkapital von 250.000,00 €. Mit notariellem Änderungsvertrag vom 17. Februar 2011 wurde bestimmt, dass die Gesellschaft L. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft nicht Gesellschafter wird, und die Verteilung der Geschäftsanteile unter den übrigen Gründungsgesellschaftern neu festgesetzt. Danach übernahm die Gesellschaft P. Warenhandelsgesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater des Klägers K. war und der als Geschäftsführer für die Firma P. Warenhandelsgesellschaft mbH handelte, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 100.000,00 € (40%), der Kläger übernahm einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 € und einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 50.000,00 € (insgesamt 40%) und der Vater des Klägers übernahm persönlich einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 50.000,00 € (20%). Dabei handelte der Vater des Klägers ausweislich des notariellen Treuhandvertrages vom 10. Februar 2011 sowie der Genehmigungserklärung vom 17. Februar 2011 als Treuhänder für den am 29. Mai 1954 geborenen Herrn Q. und hielt den Geschäftsanteil in Höhe von 50.000,00 € an innenverhältnisn O. GmbH nicht auf eigene Rechnung, sondern als Treuhänder für den Treugeber Q. auf dessen Rechnung (§ 1 des Treuhandvertrages). Diese Anteile sind wiederum seit dem 1. Oktober 2013 an den 1982 geborenen R. abgetreten.

Gegenstand des Unternehmens der im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter Nr. HRB 117389 eingetragenen beigeladenen O. GmbH ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags der Handel von Mineralölen, die Vermittlung von Bunkergeschäften aller Art, der Handel mit Waren aller Art sowie Consulting und Beteiligung an anderen Unternehmen. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrags bedarf der Geschäftsführer im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, insbesondere bei den unter § 5 Abs. 1 unter a) bis j) im Einzelnen genannten Maßnahmen. In § 7 ist zu den Gesellschafterbeschlüssen geregelt, dass diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und je 1,00 € eines Geschäftsanteil eine Stimme gewähren. Verfügungen über Geschäftsanteile bedürfen mit Ausnahme von Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern der Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafterversammlung
Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
(§ 8 des Gesellschaftsvertrags). Der Kläger ist als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und übernahm laut Dienstvertrag vom 1. April 2011 zwischen der Beigeladenen und ihm mit Wirkung vom 1. April 2011 die Stellung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers. Ihm obliegt gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstvertrages die verantwortliche Leitung der Gesellschaft, wobei er im Rahmen der Geschäftsführung für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen hat und sich dabei nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kaufmanns allein für das Wohl der Gesellschaft leiten zu lassen hat. Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für darüber hinausgehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
insbesondere in den im Gesellschaftsvertrag geregelten Fällen (§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte). Nach § 4 hat der Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft und alle Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. An eine bestimmte Arbeitszeit ist er nicht gebunden. Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
Zustimmung der Gesellschafterversammlung
(§ 5). Für seine Tätigkeit erhält der Kläger eine Vergütung von brutto 94.800,00 € pro Jahr, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gezahlt werden. Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine jährliche Tantieme, die von der Gesellschafterversammlung unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres nach Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
festgelegt wird, sowie eine Weihnachtsgratifikation zahlbar mit dem Gehalt für den Monat Dezember in Höhe eines Bruttomonatsgehalts und hat Anspruch auf einen angemessenen Dienstwagen und eine angemessene Regelung über die Alters- und Hinterbliebenenregelung, die in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden (§ 6). Der Dienstvertrag sieht einen Jahresurlaub von 30 Tagen vor (§ 7). Reisekosten und Spesen werden dem Geschäftsführer von der Gesellschaft nach den jeweiligen steuerlichen Höchstsätzen ersetzt (§ 8). Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft und kann von dem Geschäftsführer unter Einhalten der Kündigungsfrist gekündigt werden.

Mit am 25. Mai 2012 eingegangenem Antrag vom 17. April 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. In dem Antrag gab der Kläger als Beginn der Tätigkeit den 1. April 2011 und zudem an, dass er eine monatlich gleichbleibende Vergütung von 7.900,00 € (31.12.2011) bzw. 11.750,00 € unabhängig von der Ertragslage des Unternehmens als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erhalte und dass die Vergütung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt werde. Zudem erfolge die Verbuchung der Vergütung als Betriebsausgabe.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater S. T. für den Kläger u. a. ergänzend mit, dass die seinem Vater gehörende P. GmbH mit einem Betrag von 100.000,00 € an der Beigeladenen beteiligt sei und dieses Kapital lediglich der Finanzierung diene und „eigentlich als Darlehen zu betrachten“ sei. Die Firma P. verfüge über keinerlei eigene Interessen an der beigeladenen O. GmbH und habe ihre Stimmrechte auf den Kläger übertragen. Dieser sei damit jederzeit in der Lage, die Geschicke der Gesellschaft mehrheitlich zu beeinflussen. Durch jeweils an den Kläger und die Beigeladene gerichtete Bescheide vom 16. Mai 2013 entschied die Beklagte, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der beigeladenen O. GmbH seit dem 1. April 2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und in dem Beschäftigungsverhältnis der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1. April 2011 bestehe. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Aufgrund des Kapitaleinsatzes von 40% des Gesamtkapitals und dem daraus resultierenden Stimmrechtsanteil sei es dem Kläger nicht möglich, die Geschicke der Firma maßgeblich zu beeinflussen. Weiterhin könne der Kläger aufgrund von mangelnden Vetorechten bzw. Sperrminoritäten keine Entscheidungen verhindern. Durch eine Vereinbarung zum Stimmrecht erhalte der Kläger keine Sperrminorität. Die Gültigkeit einer abredewidrig abgegebenen Stimme bleibe unberührt. Die Vereinbarung zur Ausübung des Stimmrechts könne von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Mache der Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch, habe der Kläger keine Möglichkeit, dieses zu verhindern. Die Einflussmöglichkeit richte sich nach dem Gesellschaftsvertrag, wonach grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst würden. Eine Vereinbarung zur Stimmabgabe könne diese Festlegung jedenfalls dann nicht ausheben, wenn eine abredewidrige Stimmabgabe erfolge. Angesichts der Zahlung fester Bezüge trage der Kläger kein, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko, das nur dann gegeben sei, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Die zusätzlich gewährte Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese einem Wagniskapital nicht gleichzusetzen sei, sondern Ausdruck eines – auch bei Arbeitnehmern verbreiteten – leistungsorientierten Vergütungsbestandteiles sei. Auch wenn der Kläger hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Ausübung der Tätigkeit weitgehende Gestaltungsfreiheit habe, bleibe die Arbeitsleistung fremdbestimmt, da sich der Kläger in eine von der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedere. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich, wie bei Diensten höherer Art üblich, zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Allein aus der weisungsfreien Ausübung der Tätigkeit könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, da der Kläger ansonsten in eine nicht von ihm vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert sei und nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe, so dass er selbst bei Belassung großer Freiheiten der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliege. Dies gelte auch dann, wenn diese Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch machten. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 1. April 2011, weil der Antrag auf Statusfeststellung am 25. Mai 2012 nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt worden sei und damit die Voraussetzungen für eine späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht erfüllt seien.

Zur Begründung seines hiergegen am 13. Juni 2013 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen unter Vorlage des zwischen ihm und der P. GmbH geschlossenen Vertrags vom 1. April 2011 über eine unkündbare Übertragung der Stimmrechte der P. GmbH an den Kläger an, dass die P. GmbH sämtliche der ihr aufgrund der vorgenannten Gesellschaftsanteile zustehenden Stimmrechte mit sofortiger Wirkung an ihn übertragen habe. Der Firma P. GmbH sei jedwede Einflussnahme auf das operative Geschäft der O. GmbH verwehrt und dieses obliege ausschließlich dem Kläger. Als Kapitalgeber erhalte die P. GmbH für den Nennbetrag von 100.000,00 € eine Rendite von 5% p.a. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Darlegungen aus dem angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, dass die Stimmrechtsvereinbarung keine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstelle und auch nicht als solche auszulegen sei. Es sei zunächst festzuhalten, dass seit dem 1. April 2011 zwei einander widersprechende vertragliche Regelungen existierten. Grundsätzlich gelte in diesen Fällen, dass eine satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Ausübung des Stimmrechts wirksam sei, auch wenn gegen eine anderslautende Stimmrechtsverpflichtung verstoßen werde. Die Stimmrechtsvereinbarung habe generell nur schuldrechtliche Wirkung zwischen seinen Parteien und bewirke keinen Mangel des Gesellschafterbeschlusses. Letztlich räume somit diese Vereinbarung einen Minderheitsgesellschafter keine Sperrminorität ein, mittels derer er Gesellschafterbeschlüsse verhindern könne.

Mit der hiergegen am 28. November 2013 bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und macht unter Berufung auf die Stimmrechtsvereinbarung vom 1. April 2011 geltend, dass er nicht abhängig Beschäftigter der Beigeladenen sei, sondern seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene als selbstständige Tätigkeit ausübe.

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 21. Juli 2015 und der Beigeladenen zugestellt am 22. Juli 2015, abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht ein Beschäftigungsverhältnis und daraus folgend die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen. Der zwischen dem Kläger und der beigeladenen GmbH abgeschlossene Dienstvertrag entspreche in weiten Zügen Vereinbarungen, wie sie in einem Beschäftigungsverhältnis geschlossen würden. Dem Kläger werde ein monatliches Gehalt ausgezahlt, er habe Anspruch auf eine Tantieme, ein Weihnachtsgeld, einen Dienstwagen sowie auf eine angemessene Regelung über die Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Ihm sei zudem ein bezahlter jährlicher Erholungsurlaub von 30 Tagen eingeräumt und er könne Spesen und Reisekosten über die Gesellschaft abrechnen. Zudem habe er dem Unternehmen seine volle Arbeitskraft und alle Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst zu stellen. Entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten dürfe er lediglich mit vorheriger Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zustimmung
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ausüben. Er könne die Geschicke der Gesellschaft nicht maßgeblich und umfassend beeinflussen, da seine Befugnis lediglich die Vornahme aller Maßnahmen umfasse, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringe. Für alle darüber hinausgehenden Maßnahmen bedürfe er gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages sowie § 2 Abs. 2 des Dienstvertrages der vorherigen Zustimmung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit der P. GmbH hinsichtlich der Stimmrechte der P. GmbH einen Vertrag geschlossen habe. Eine unkündbare Übertragung des Stimmrechts sei gesellschaftsrechtlich unzulässig, da das Stimmrecht seiner Funktion nach das Verwaltungs- und Herrschaftsrecht sei, welches nicht aus der Mitgliedschaft des Gesellschafterstatus herausgelöst und Dritten übertragen werden könne. Ohnehin bewirke eine angenommene Stimmenbildung lediglich eine Freiheit und mit den Möglichkeiten eines Selbstständigen vergleichbare Stellung des Klägers im operativen Geschäft. Das strategische Geschäft der Gesellschaft bliebe dem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Auf die Beurteilung habe es keinen Einfluss, dass der Kläger sich als Gründer des Unternehmens und als „Kopf und Seele“ desselben sehe und als solcher nach außen hin von der Geschäftswelt wahrgenommen werde. Da der Kläger lediglich über 40% des Stammkapitals und der Stimmrechte verfüge, könne er die Geschicke der Gesellschaft nicht lenken.

Mit der am 6. August 2015 von der Beigeladenen und der am 13. August 2015 vom Kläger eingelegten Berufung verfolgen der Kläger und die Beigeladene ihr bisheriges Begehren weiter.

In der Gesellschafterversammlung der P. GmbH vom 8. September 2015 beschloss der Vater des Klägers, seinen Sohn zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen und die Erhöhung des bisherigen Stammkapitals von 50.000,00 DM auf 26.000,00 € unter Aufteilung in zwei Geschäftsanteile von einmal 24.700,00 € und zweitens 1.300,00 €. In § 1 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 8. September 2015 schenkte und übertrug der Vater des Klägers den neugebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 von 24.700,00 € (95%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger unter Bestellung eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs an dem geschenkten und übertragenen Geschäftsanteil (§ 2), wobei dem Vater des Klägers auch insoweit sämtliche Gewinne der Gesellschaft zustehen sollten (§ 3). In § 4 ist geregelt, dass das Stimmrecht dem jeweiligen Gesellschafter zusteht, diese sind verpflichtet, sich über die Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig zu informieren und abzustimmen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 8. September 2015 vereinbarten die Gesellschafter unter § 8 Abs. 1, dass Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeit erfordern und immer nach Kapitalanteilen abgestimmt wird. In § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (und entsprechend § 4 Abs. 2 des Geschäftsanteilübertragungsvertrages vom gleichen Tage) ist festgehalten: „Sofern zwischen den Gesellschaftern über die Ausübung des Stimmrechts kein Einvernehmen erzielt wird, gilt folgendes: Bei allen Beschlüssen, die das Nießbrauchsrecht des Minderheitsgesellschafters am Geschäftsanteil des Mehrheitsgesellschafters direkt oder indirekt betreffen, ist der Mehrheitsgesellschafter verpflichtet, sein Stimmrecht nach Maßgabe der Interessen des Minderheitsgesellschafters und in Übereinstimmung mit dem Schenkungsvertrag vom 8. September 2015 auszuüben. Bei allen Beschlüssen, die die Beteiligung der Gesellschaft an der im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter Nr. HRB 117389 eingetragenen O. GmbH direkt oder indirekt betreffen, ist der Minderheitsgesellschafter verpflichtet, sein Stimmrecht nach Maßgabe der Interessen des Mehrheitsgesellschafters auszuüben.“

Am 1. Dezember 2015 wurden die Änderungen durch die Gesellschafterversammlung vom 8. September 2015 mit Ergänzung vom 7. Oktober 2015 sowie der vollständigen Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer in das Handelsregister B 3127 beim Amtsgericht U. eingetragen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 den Anspruch des Klägers teilweise anerkannt und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der O. GmbH seit dem 1. Dezember 2015 nicht mehr im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.

Ergänzend trägt der Kläger zur Begründung seiner Berufung vor, dass mit dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag samt Satzung vom 8. September 2015 mit den Regelungen faktisch klargestellt werden sollte, was schon immer gegolten habe und künftig weiterhin gelten solle: Der Kläger solle in Bezug auf die Geschäftsanteile der P. als auch bezüglich seiner eigenen Anteile bei Abstimmungen wie ein Mehrheitsgesellschafter allein über sämtliche Belange der O. GmbH entscheiden können, wodurch dem Kläger eine einem Gesellschafter mit Sperrminorität vergleichbare bzw. eine sogar darüber hinausgehende Rechtsmacht verschafft werde. Die Beteiligung der P. an der O. GmbH habe aus Sicht des Vaters des Klägers lediglich die Funktion einer Startkapitalspritze i. S. eines familiären „Venture Capital“. Die Entscheidung, dieses Startkapital ohne Rückzahlungsverpflichtung an den Sohn über eine direkte Stammkapitaleinlage der P. in Höhe von 100.000,00 € bei der O. GmbH auszukehren, habe für den Vater allein steuerliche Gründe, da mit dieser Gestaltung Dividendenausschüttungen nach § 8e KStG quasi steuerfrei erlangt werden könnten, während bei einem klassischen Darlehensvertrag oder im Falle eines partiarischen Darlehens ertragsteuerlich eine Vollversteuerung hätte vorgenommen werden müssen. Aus Sicht des Vaters des Klägers sei niemals beabsichtigt gewesen, die O. GmbH nachhaltig strategisch bzw. als Gesellschafter zu lenken. Irgendwann habe der Kläger die Geschäftsanteile sowieso vom Vater im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge erhalten sollen. Der Vertrag vom 1. April 2011 zwischen der P. und dem Kläger in Bezug auf die Stimmrechte bei der O. GmbH sei nicht in der Art und Weise auszulegen und sozialversicherungsrechtlich zu werten, wie es das SG Lüneburg in seinem Urteil vom 23. Juni 2015 getan habe. In Bezug auf § 1 des Vertrages vom 1. April 2011 sei zu berücksichtigen, wie diese Regelung tatsächlich rechtlich zwischen den Parteien gelebt worden sei. Die P. habe nämlich die Stimmrechte der beigeladenen O. GmbH stets selbst, jedoch nach Maßgabe des Klägers – also in dessen Interesse – ausgeübt. Folglich seien sämtliche Gesellschafterbeschlüsse seit Gründung der O. GmbH in den Gesellschafterversammlungen von der P. in der Weise abgegeben, wie der Kläger seine Stimme abgegeben habe. Aufgrund der Einigung zwischen dem Kläger und seinem Vater, dass allein der Kläger über sämtliche Angelegenheiten der beigeladenen O. GmbH bestimme, könne es gar nicht zu einem Zerwürfnis in Bezug auf Abstimmungen auf Gesellschafterebene der O. GmbH kommen und sei es auch nicht gekommen. Selbst im Falle eines Zerwürfnisses mit dem Kläger bliebe dem Vater bzw. der P. faktisch nur ein leerer GmbH-Mantel ohne Geschäftsbetrieb, denn der Kläger habe das Unternehmen quasi in die GmbH eingebracht und der Vater sei kaum in den Geschäftskreisen der beigeladenen O. GmbH bekannt und auch nicht mit den operativen Abläufen vertraut. Im Ergebnis habe der Kläger als Minderheitsgesellschafter bis zu den Umstrukturierungsmaßnahmen bei der P. am 8. September 2015 auch ohne Sperrminorität über eine Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Beschlüsse und Weisungen abwehren zu können. Diese Situation stehe einer Qualifizierung des Klägers als Beschäftigter entgegen. Die Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei der P. seit dem 8. September 2015 manifestierten diesen Zustand endgültig. Dabei sei die Anteilsübertragung rückwirkend zum 1. Januar 2015 vereinbart worden. Im Innenverhältnis bestehe somit zwischen den Gesellschaftern rein rechtlich eine Bindungswirkung mit Rückwirkung seit dem 1. Januar 2015 und bereits seit dem sei die Rechtslage in Bezug auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater zu beurteilen. Die Eintragung im Handelsregister habe wegen ihres konstitutiven Charakters keine Rückwirkung. Sei jedoch eine Rückwirkung gewollt und vereinbart, so binde sie die Gesellschafter im Innenverhältnis.

Die Beigeladene schließt sich der Auffassung des Klägers an und führt ergänzend aus, dass es sich bei der notariell beurkundeten Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 8. September 2015 insoweit um den Vollzug der bisher gelebten Verhältnisse handele, die davon ausgingen, dass der Kläger bereits bisher in der beigeladenen Gesellschaft schalten und walten könne, wie er wolle. Die dortigen Regelungen in § 8 des Vertrages zu den Beschlüssen der Gesellschaft entsprächen der bisherigen Handhabung. Dies könne der Vater des Klägers bestätigen, dass sein Sohn wie ein Alleininhaber seit Gründung der O. GmbH berechtigt sei, die Geschäfte dieses Unternehmens nach eigenem Gutdünken zu führen und alle wesentlichen unternehmenssteuernde Entscheidungen ohne Einfluss der P. oder seiner Gesellschafter durchzuführen. Der Kläger habe damit bereits in der Vergangenheit tatsächlich und nunmehr bekräftigt durch die vertraglichen Verhältnisse über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit dauerhaft abzuwehren.

Der Kläger und die Beigeladene beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Juni 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 aufzuheben und

2. festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene im Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2015 nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war. 15Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 16Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beruft sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Der Kläger übe die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der beigeladenen O. GmbH seit dem 1. Dezember 2015 nicht mehr im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG habe die Änderung der Satzung keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen sei. Eine Satzungsänderung mit Rückwirkung sei dadurch ausgeschlossen. Auf eine wirtschaftliche Wirksamkeit kommt es hierbei nicht an. Entscheidend sei die rechtliche Wirksamkeit, die an die Eintragung ins Handelsregister gebunden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen sind zulässig, aber unbegründet.

Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 und der Feststellung, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der beigeladenen O. GmbH seit Eintragung der Satzungsänderung der P. GmbH vom 8. September 2015 in das Handelsregister ab dem 1. Dezember 2015 nicht mehr im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt, hat der Senat vorliegend nur über den streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015 zu befinden. Bezogen auf diesen Zeitraum erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 angesichts der seinerzeitigen Ausübung einer abhängigen Beschäftigung durch den Kläger als rechtmäßig.

Das SG und die Beklagte haben zutreffend festgestellt, dass die vom Kläger für die Beigeladene wahrgenommene Tätigkeit als Geschäftsführer ein die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB III begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Dementsprechend vermögen der Kläger und die Beigeladene mit ihren auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit im hier streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015 gerichteten Feststellungsbegehren nicht durchzudringen.

Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch Art 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs. 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren nach Maßgabe des § 7a SGB IV soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der „Statusfrage“ erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6; vgl. insbesondere BSG, U. v. 11. März 2009 – 12 R 11/07 R – SozR 4-2400 § 7a Nr. 2). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2).

In der Sache ist die Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu treffen. Die für und gegen eine abhängige/selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird. Allerdings sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, Juris Rn. 16, 17 m. w. N.).

Im streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2015 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung „die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U. v. 18. Dezember 2001 – B 12 KR 10/01 R – SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 m. w. N.). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, a. a. O., Rn. 15).

Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 16 m. w. N.). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (zum Vorstehenden vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 17). Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, a. a. O., m. w. N.).

Auch dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, nimmt die Rechtsprechung den Status als Selbstständiger nur dann an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

Der Kläger ist vorliegend in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig gewesen. Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin ist die Beigeladene, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 18). Gesellschafter der Beigeladenen waren mit 40 Prozent der Geschäftsanteile (2 x 50.000 € Stammeinlage) der Kläger, mit weiteren 40 Prozent der Geschäftsanteile (100.000 € Stammeinlage) die Firma P. Warenhandelsgesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer bis zur Änderung mit notariellem Vertrag vom 8. September 2015 und der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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am 1. Dezember 2015 der Vater des Klägers war, und mit 20 Prozent der Geschäftsanteile (50.000 € Stammeinlage) bis zum 30. September 2013 der Vater des Klägers, K. als Treuhänder für Herrn Q. und seit dem 1. Oktober 2013 Herr R., nachdem der Vater des Klägers seinen Geschäftsanteil an diesen abgetreten hat. Der Kläger hielt demnach im streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2015 lediglich 40 Prozent der Geschäftsanteile der Beigeladenen. Damit fehlte es ihm zugleich an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzt hätte, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm unangenehme Weisungen zu verhindern. Im Ergebnis hatte allein die Gesellschafterversammlung die Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl. BSG Urteil vom 30. April 2013, a. a. O., m. w. N.), an den rechtlichen Verhältnissen der beigeladenen O. GmbH Änderungen vorzunehmen und/oder den Kläger von seinen Aufgaben wieder zu entbinden. Hier konnte jedoch der Kläger nach den ihm zustehenden Befugnissen allein keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, er hatte auch keine Rechtsposition inne, aufgrund derer er ihm unliebsame Entscheidungen im Sinne einer Sperrminorität verhindern konnte.

Daran ändert auch die getroffene Stimmrechtsvereinbarung vom 1. April 2011 nichts. Der Kläger war auch nach der Vereinbarung mit der seinem Vater gehörenden Mitgesellschafterin P. GmbH und der beigeladenen O. GmbH vom 1. April 2011, die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung auf ihn zu übertragen, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 7 Abs. 1 SGB IV für die Beigeladene versicherungspflichtig beschäftigt. Auch nach dieser Vereinbarung verfügte der Kläger nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die es ihm ermöglicht hätte, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren. Eine Stimmrechtsübertragung, getrennt vom Gesellschaftsanteil, ist gesellschaftsrechtlich unwirksam und sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Selbst bei Umdeutung der vereinbarten Stimmrechtsübertragung in eine widerrufliche Legitimationszession (Ausübung des Stimmrechts im eigenen Namen) oder eine – ebenfalls widerruflich erteilte – Stimmrechtsvollmacht (Ausübung des Stimmrechts im fremden Namen) ändert dies nichts daran, dass der Kläger weisungsgebunden in dem ihm fremden Betrieb der Beigeladenen eingegliedert und damit versicherungspflichtig beschäftigt war.

Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage, wie sie hier durch den schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag erfolgen sollten, (überhaupt) für die Abwägungsentscheidung bedeutsam sind, und – falls ja – mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte „Parallelwertung“ allein im vorliegend thematisch einschlägigen – sozialversicherungsrechtlichen – Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 29). Die Übertragung der Stimmrechte erfolgte hier uneingeschränkt, d. h. insbesondere nicht befristet und auch nicht unter einem Widerrufsvorbehalt, sondern unkündbar. Eine solche uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt von Geschäftsanteilen verstößt gegen das Gesellschaftsrecht (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 1976 – II ZR 119/75 – Juris Rn. 29 m. w. N.; ebenso: <zur unzulässigen Abspaltung des Stimmrechts vom MitgliedschaftsrechtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abspaltung
Abspaltung des Stimmrechts vom Mitgliedschaftsrecht
für die Aktiengesellschaft> BGH Urteil vom 17. November 1986 – II ZR 96/86 – Juris Rn. 9; <zum Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen> BFH Urteil vom 21. Januar 2015 – X R 16/12 – Juris Rn. 45). Das Stimmrecht ist nämlich ein wesentliches Element der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft und als solches an den die Gesellschafterstellung prägenden Geschäftsanteil gebunden. Es gilt insoweit das sog. Abspaltungsverbot, nach dem das Stimmrecht des Gesellschafters nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden kann (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 31 m. w. N.). Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird anstelle der Übertragung von Stimmrechten auch die Zulässigkeit einer Legitimationszession diskutiert. Sofern die Legitimationszession für zulässig erachtet wird, gilt dies indessen nur unter der Einschränkung, dass ein solches Recht, im eigenen Namen ein fremdes Stimmrecht geltend zu machen, jedenfalls nur widerruflich erteilt werden kann. Auch bei einer Umdeutung einer unzulässigen Stimmrechtsübertragung nach § 140 BGB in eine Stimmrechtsvollmacht gilt, dass auch insoweit nur eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht zulässig ist (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 34 m. w. N.). Demnach konnte sowohl im Falle einer Legitimationszession als auch bei Annahme einer Stimmrechtsvollmacht die Ausübung der Stimmrechte durch die Mitgesellschafterin P. GmbH wirksam nur widerruflich auf den Kläger übertragen werden und diese hätte mithin nur den Widerruf der „Stimmrechtsübertragung“ erklären müssen, um danach ihr eigenes Stimmrecht wieder uneingeschränkt selbst ausüben zu können. Aufgrund der nur widerruflich übertragenen bzw. übertragbaren Stimmrechte reichte die Rechtsstellung des Klägers als Gesellschafter nicht soweit, dass er Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit hätte verhindern können und mit Blick darauf als selbstständig erwerbstätig angesehen werden könnte.

Da ausschlaggebend das Bestehen einer solchen Rechtsmacht ist, kommt es für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht darauf an, mit welcher Häufigkeit von dieser im Betriebsalltag Gebrauch gemacht wurde. Die Nichtausübung eines Rechts ist nicht maßgeblich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, denn aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R -, Juris Rn. 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 23; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 25). Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R -, juris).

Dass ein Widerruf der Ausübung von Stimmrechten in der streitigen Zeit tatsächlich nicht erklärt wurde, ist deshalb ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre allein die dem anderen Gesellschafter aufgrund seines Widerrufsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit des Klägers bestand. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch erklärt, dass von der sog. Stimmrechtsübertragung in der Praxis gar kein Gebrauch gemacht wurde und der Vater des Klägers sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen persönlich wahrgenommen hat. Dass er von seinem Stimmrecht in dem Sinne Gebrauch gemacht habe, wie es der Kläger jeweils vorgeschlagen habe und sich der Vater insoweit an die Stimmrechtsbindungsverträge gebunden gefühlt habe, führt aus den vorgenannten Erwägungen daher eben so wenig zu einem anderen Ergebnis wie der Umstand, dass zwar der Vater des Klägers an den Gesellschafterversammlungen teilgenommen hat, aber dabei nicht willentlich die Geschicke der Gesellschaft habe beeinflussen wollen. Allein die faktische Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, denn daraus kann nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht der Rechtsposition geschlossen werden (BSG, Urteil vom 29. August 2012, a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund begründen auch weitreichende Befugnisse und eine faktische Weisungsfreiheit in der betrieblichen Praxis keine Selbstständigkeit. Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung ist – mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände – die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Denn es liegt im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 39; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 32 „Schönwetter-Selbstständigkeit“). Der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers als Beschäftigung iS von § 7 Abs. 1 SGB IV steht daher auch nicht entgegen, dass der Kläger mit dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen P. GmbH familiär verbunden ist und mit seinem kaufmännischem Fachwissen den Unternehmensgegenstand wesentlich bestimmen kann. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften ist die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren und vom Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar (vgl. BSG, U. v. 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R). Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des – an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts unterscheidet (BSG, U. v. 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R – Juris Rn. 27).

Damit kommt es zugleich auf eine Vernehmung des Vaters des Klägers und auf eine persönliche Anhörung des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich an. Vor diesem Hintergrund musste der Senat auch dem Hilfsantrag der Beigeladenen, den Vater des Klägers als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, „dass der Zeuge vor den Änderungsvereinbarungen vom 8. September 2015 keinen Einfluss auf die Geschicke der O. GmbH genommen habe“, nicht nachkommen.

Der Kläger hat seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die Beigeladene im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2015 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV mehr als nur geringfügig ausgeübt. Laut Anstellungsvertrag vom 1. April 2011 wurde für die Geschäftsführertätigkeit des Klägers ein festes Jahresgehalt von 94.800,00 € brutto, zahlbar in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende eines Kalendermonats mithin monatlich 7.900,00 € zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation im Monat Dezember in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart.

Auch im Übrigen hatte der zwischen ihm und der Beigeladenen geschlossene schriftliche „Geschäftsführer-Dienstvertrag“ vom 1. April 2011 nach den Vereinbarungen und ihrer Umsetzung im Arbeitsalltag – u. a. ein festes Grundgehalt, Einstellung als Vollzeitkraft (vgl. § 4: „Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und alle Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen.“), Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers zu etwaigen Nebentätigkeiten – mit seinen typischen Arbeitnehmerrechten und -pflichten insbesondere auch in Form eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Urlaubsfall (§ 7) sowie einer angemessenen Alters- und Hinterbliebenenregelung ein „Arbeitsverhältnis“ iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Gegenstand.

Damit kann das in dieser Norm besonders hervorgehobene Merkmal für das Vorliegen einer zur Versicherungspflicht des Klägers führenden Beschäftigung nicht in Abrede gestellt werden. Der Kläger verfügte, wie dargelegt, nicht über eine rechtliche Handhabe, die ihm einen beherrschenden Einfluss auf die Leitung der Beigeladenen sicherte; er unterlag vielmehr der Überwachung und vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehenden Geschäfte sowie für alle Geschäfte und Maßnahmen, die durch die Gesellschafterversammlung für zustimmungspflichtig erklärt werden (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages) und war in die von ihr vorgegebene Arbeitsorganisation eingebunden. Der Kläger erbrachte damit seine Dienste für die beigeladene O. GmbH im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung iS von § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV.

Das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sind bei einer GmbH nicht untypisch und deuten deshalb jedenfalls nicht zwingend, letztlich nicht einmal tendenziell auf eine selbstständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 6. März 2003 – B 11 AL 25/02 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1, SozR 4-4100 § 168 Nr. 1, Rn. 18).

Auch geschuldete Dienste höherer Art werden im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung geleistet, wenn sie – wie hier – fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines „leitenden Angestellten“, der – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21).

Auch ist es durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse aufweisen. Diese sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe, lassen als solche aber keine Rückschlüsse auf eine selbstständige Tätigkeit zu (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 – B 2 U 35/98 R -, SozR 3-2200 § 723 Nr. 4).

Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt zudem auch die Übernahme einer Bürgschaft durch den Kläger ein anderes Ergebnis nicht (zur Bürgschaft vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 m. w. N.): Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG auch wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein, soweit sie dem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem – im Ergebnis nicht ausreichenden – der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 17 f; vgl. auch BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 26 m. w. N.). Bezüglich der Bewertung wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten ist zu beachten, dass die Übernahme einer Bürgschaft nicht mit der Gewährung eines Darlehens zu vergleichen ist, denn bei letzterem hat es der Darlehensgeber durch die Kündigung des Darlehens in der Hand, unmittelbar auf die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers Einfluss zu nehmen. Daran fehlt es bei der Übernahme einer Bürgschaft, da diese idR nur zur Absicherung weiterer Verbindlichkeiten dient und selbst im Fall ihrer Kündigung bzw. Rücknahme allenfalls mittelbare Auswirkungen haben kann (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rn. 27).

Soweit dem Kläger eine Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen eingeräumt ist, hätte dies allenfalls im Kontext mit sonstigen – im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht ersichtlichen – für eine selbstständige Stellung sprechenden relevanten Umständen von Belang sein können (vgl. BSG, U. v. 15. Juni 2000 – B 12 RJ 4/99 R – SozR 3-2600 § 2 Nr. 4). Bezeichnenderweise prägen insbesondere bei leitenden Positionen Vereinbarungen über Gewinnbeteiligungen eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen. So hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl. BSG, U. v. 10. Mai 2007 – B 7a AL 8/06 R – USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 18 m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl. z. B. BSG SozR 2100 § 17 Nr. 3; BSG, Urteil vom 28. April 1982 – 12 RK 12/80 – Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257-268, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rn. 28).

An dem Ergebnis einer fehlenden Rechtsmacht des Klägers vermögen schließlich auch die am 8. September 2015 vereinbarten Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der V. GmbH nichts zu ändern (wobei unter diesem Gesichtspunkt angesichts des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 ausgesprochenen Teilanerkenntnisses im vorliegenden Rechtsstreit nur noch der Zeitraum bis einschließlich November 2015 zu beurteilen ist).

Bis zum 8. September 2015 war der Vater des Klägers Alleingesellschafter dieser P. GmbH, die ihrerseits 40% der Geschäftsanteile der Beigeladenen hält. Am 8. September 2015 schlossen der Kläger und sein Vater ein Geschäftsüberteilungsvertrag ab, wonach der Vater 95% seiner Geschäftsanteile an der P. GmbH schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertrug, wobei zugleich zugunsten des Vaters bezüglich dieser übertragenen Geschäftsanteile ein lebenslänglicher unentgeltlicher Nießbrauch bestellt worden ist, aufgrund dessen dem Vater insbesondere weiterhin die auf diese (formal auf den Kläger übertragenen) Geschäftsanteile entfallenden Gewinnansprüche zustehen sollten.

Das Stimmrecht bezüglich der formal übertragenen Geschäftsanteile an der P. GmbH sollte nach § 4 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages zwar im Ausgangspunkt dem Kläger zustehen, dieser verpflichtete sich jedoch zugleich in § 4 Ziffer 2. 1. Spiegelstrich des Vertrages zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der Interessen des Vaters, soweit Beschlüsse „direkt oder indirekt“ dessen Nießbrauchrecht „betreffen“ würden. Für den Fall einer Missachtung dieser Verpflichtung sah § 5 Ziff. 1 lit. c) des Vertrages die Berechtigung des Vaters zum Widerrufen der Anteilsschenkung und der Übertragung der Geschäftsanteile vor.

Andererseits sollte bei Beschlüssen, die die Beteiligung der P. GmbH an der Beigeladenen „direkt oder indirekt betreffen“ würden, der Vater sein Stimmrecht nach Maßgabe der Interessen des Klägers ausüben (vgl. § 4 Ziffer 2. 2. Spiegelstrich des Vertrages).

Entsprechende Bindungen der Stimmrechtsausübung an das jeweilige Interesse des Vaters bzw. Sohnes sahen auch die Regelungen in § 8 des am gleichen Tage neu gefassten Gesellschaftsvertrages der P. GmbH vor.

Nach § 6 Abs. 2 dieses geänderten Gesellschaftsvertrages hatte insbesondere jeder Gesellschafter (und damit insbesondere auch der Vater mit einem Anteil von lediglich noch 5%) das Recht, „direkt“ (d. h. ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung) einen Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis für die P. GmbH zu bestellen.

Auch bezüglich dieser modifizierten Gestaltungen der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ist die Frage, inwieweit diese (überhaupt) für die im Hinblick auf § 7 SGB IV zu treffende Abwägungsentscheidung bedeutsam sind, und – falls ja – mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung diese zu berücksichtigen sind, ohne strikte „Parallelwertung“ allein im vorliegend thematisch einschlägigen – sozialversicherungsrechtlichen – Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen (vgl. wiederum BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 R 2/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, Rn. 29).

In diesem Kontext ist insbesondere dem Postulat der Vorhersehbarkeit Rechnung zu tragen. Dieses Postulat dient dem Interesse aller Beteiligten, also sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger. Die Frage der Versicherungspflicht bzw. einer fehlenden Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit ist danach möglichst schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann. Dieser Grundsatz prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung; daraus resultieren Unterschiede von Wertungen des – an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28, Rn. 31 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist allerdings schon zivilrechtlich von der Unwirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 8. September 2015 auszugehen. Insbesondere mangels hinreichender Bestimmtheit der wechselseitigen Verpflichtungen zur Beachtung der Interessen des jeweils anderen Vertragsbeteiligten in § 4 ist dieser Vertrag als insgesamt nichtig zu werten. Schon deshalb kann es nicht mehr auf die weitere Frage ankommen, wann unter der eventuellen Annahme einer rechtswirksamen Übertragung der Geschäftsanteile an der – ihrerseits 40% der Geschäftsanteile der Beigeladenen haltenden – P. GmbH auf den Kläger als den Geschäftsführer der Beigeladenen sich daraus Auswirkungen auf die sozialrechtliche Einordnung dieser Geschäftsführertätigkeit ergeben könnten und ob insoweit insbesondere auf den Zeitpunkt der Vereinbarung am 8. September 2015 oder erst auf den Zeitpunkt der Eintragung der Änderung der Verhältnisse im Handelsregister am 1. Dezember 2015 (so die Auffassung der Beklagten) abzustellen ist.

Die Stimmrechtsvereinbarungen in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der Beschlussfassung vom 8. September 2015 (und entsprechend § 4 Abs. 2 des Geschäftsanteilübertragungsvertrages vom gleichen Tage) sind nichtig, denn sie geben – auch durch Auslegung – nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit vor, welche Beschlussgegenstände von den beiden Stimmrechtsbindungsvereinbarungen jeweils unterworfen sein sollten (vgl. zur erforderlichen Eindeutigkeit und zum sog. Bestimmtheitsgrundsatz etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 -, BGHZ 170, 283; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 – II ZR 65/72 -, Rn. 13, juris: Aus dem körperschaftlichen Charakter der Regelung des Gesellschaftsvertrages folgt zugleich, dass für ihre Auslegung Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und nicht allgemein erkennbar sind, ausscheiden müssen.). Namentlich ist in den Vereinbarungen nicht hinreichend deutlich vorgegeben, wann genau eine Beschlussfassung das Nießbrauchrecht des Vaters des Klägers – und sei es auch nur „indirekt“ – „betreffen“ kann. Entsprechend ist ebenso wenig hinreichend deutlich vorgegeben, wann genau eine Beschlussfassung die Beteiligung der Gesellschaft an der O. GmbH – und sei es auch nur „indirekt“ – „betreffen“ kann. Entsprechend lässt sich nicht überblicken, in welchem Verhältnis die wechselseitigen Stimmrechtsbindungen zugunsten der Interessen des Vaters einerseits und zugunsten der Interessen des Sohnes andererseits zueinander stehen sollen, wenn eine Beschlussfassung – und sei es jeweils auch nur „indirekt“ – sowohl das Nießbrauchrecht des Vaters des Klägers als auch die Beteiligung der Gesellschaft an der beigeladenen O. GmbH „betreffen“ kann.

Auf Nachfrage des Senates vermochte auch der Kläger als Beteiligter der erläuterten Vereinbarungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, in welchem Verhältnis die wechselseitigen Stimmrechtsbindungen zugunsten der Interessen des Vaters einerseits und zugunsten der Interessen des Sohnes andererseits zueinander stehen sollen, sofern eine Entscheidung – wie dies häufig der Fall sein wird – sowohl zumindest „indirekt“ das (letztlich von allen geschäftlichen Entscheidungen der P. GmbH tangierte) Nießbrauchrecht des Vaters (unter Einschluss der damit einhergehenden fortbestehenden Gewinnbeteiligung des Vaters auch bezüglich der formal übertragenen Geschäftsanteile) als auch die Beteiligung der Gesellschaft an der beigeladenen O. GmbH „betreffen“ kann

Damit sind nicht nur die Stimmrechtsvereinbarungen in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 8. September 2015 sowie in § 4 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages unwirksam, vielmehr ist dieser Geschäftsanteilübertragungsvertrag insgesamt als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit eines gesamten Vertrages tritt gemäß § 139 BGB insbesondere ein, wenn die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 – II ZR 84/09 -, Rn. 8, juris; vgl. auch zur Befugnis eines GmbH-Geschäftsführers zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12 -, Rn. 33, juris).

Die Vereinbarungen vom 8. September 2015 machen in ihrer Gesamtschau deutlich, dass der Vater zwar formal 95% der Anteile der P. GmbH auf den Kläger übertragen wollte, dass er im Ergebnis aber gleichwohl zu seinen Lebzeiten in wirtschaftlicher Hinsicht seine bisherige Stellung einschließlich aller Möglichkeiten zur Ausübung der Leitungsmacht in der P. GmbH (und damit mittelbar auch in der Beigeladenen) beibehalten wollte. In diesem Kontext sind insbesondere die erläuterten Stimmrechtsbindungsvereinbarungen und die Befugnis des Vaters zur direkten Bestellung eines alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers sowie seine Befugnis zu einem Widerruf der Schenkung für den Fall einer Missachtung der Stimmrechtsausübungsvereinbarungen auf Seiten des Klägers vereinbart worden. Dieser Gesamtcharakter der gewollten vertraglichen Vereinbarungen würde bei einem isolierten Wegfall allein der im erläuterten Kontext besonders wesentlichen Stimmrechtsausübungsvereinbarungen grundlegend geändert, so dass von der Gesamtnichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen auszugehen ist.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann den Vereinbarungen vom 8. September 2015 erst recht bezogen auf den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV keine ausschlaggebende Relevanz zukommen. Das maßgebliche Postulat der Vorhersehbarkeit des Bestehens bzw. Fehlens versicherungspflichtiger Beschäftigungen bedingt insbesondere, dass eine geltend gemachte Rechtsmacht nur dann in die Gesamtbewertung als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit eingestellt werden kann, wenn eine solche dem Betroffenen auch klar und deutlich eingeräumt worden ist und von ihm ohne unzumutbare rechtliche, wirtschaftliche oder anderweitige Risiken auch dauerhaft effektiv wahrgenommen werden kann. 56Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, die so unklar gefasst sind, dass ihnen ganz unterschiedliche Rechtsfolgen beigemessen werden können, vermögen hingegen regelmäßig keine für die sozialrechtliche Beurteilung maßgebliche Rechtsmacht zu begründen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn bewusst – noch dazu womöglich unter Heranziehung rechtskundiger Berater – unklar formulierte vertragliche Vereinbarungen aufgestellt werden. Solche Gestaltungen bergen im besonderen Maße die Gefahr in sich, dass die Beteiligten mit einer solchen Vorgehensweise die Vorstellung verbinden, dass sie in der Folgezeit je nach Kontext, Interessenlage und künftiger Entwicklung der Verhältnisse dem Wortlaut ganz unterschiedliche Bedeutungsinhalte beimessen könnten. Eine solche Vorgehensweise widerspricht geradezu diametral dem erläuterten sozialrechtlichen Gebot der Vorhersehbarkeit.

Im Übrigen weist der Kläger selbst darauf hin, dass die Beteiligung der P. GmbH an der Beigeladenen bewusst so gewählt worden sei, um steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden. An der damit auch vor diesem Hintergrund im Ergebnis letztlich festzustellenden eigenen Entscheidung zur Wahl (und Beibehaltung) einer rechtlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen, aufgrund derer im Ergebnis von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, müssen sich die Beteiligten auch im sozialrechtlichen Sinne festhalten lassen.

Schlagworte: Beherrschender Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH auf Grund der Beteiligung am Stammkapital?, Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH, Entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung der sozialversicherungsfreien von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Schließt allein die Organstellung des Geschäftsführers das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus?