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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2016 – L 4 R 296/15

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, § 7a Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 2

Ein geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens ist auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag zu seinen Gunsten eine Stimmrechtsbindung vereinbart ist, die aber kündbar ist, und er einen Gesellschaftsanteil von nur 10 % inne hat.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Der im Jahr 1979 geborene Kläger ist Tischlermeister und hat im Jahr 2009 10% am Stammkapital der Beigeladenen zu 1) von 230.700 € in Höhe von 23.070 € erworben. Weitere Gesellschafter sind Herr B. mit einem Anteil von 171.730 €, E. Sch r mit einem Anteil von 10.250 €, R. M mit einem Anteil von 10.250 € und V. E mit einem Anteil von 15.400 €.

Die Beigeladene zu 1) betreibt nach ihrem Gesellschaftsvertrag vom 02.07.1990 den Betrieb einer Tischlerei für die Herstellung von Möbeln und Einbauteilen für den Innenausbau.

Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags entscheidet die Gesellschafterversammlung über die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen und Entscheidungen, unter anderem über die Feststellung der Jahresbilanz, der Verwendung des Reingewinns oder – verlustes, Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Einziehung bzw. Teilung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Teilung
Teilung von Geschäftsanteilen
, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Geschäftsführer, Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung wird durch den oder die Geschäftsführer einberufen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet danach mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt.

Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2012 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag und führten u. a. einen § 3 ein:

„Die Beteiligten zu 1) bis 5) schließen folgende Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung: Wir üben die uns jeweils zustehenden Stimmrechte als Gesellschafter der vorgenannten GmbH nur abgestimmt, das heißt, nur einstimmig aus. Diese Vereinbarung dient dem Erreichen und Erhalten einer gleichberechtigten Entscheidung im gemeinsamen Unternehmen und ist Ausdruck der gegenseitigen Treuepflichten. Zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit der Stimmbindung und zum Zwecke des Nachweises erfolgt die Stimmbindungsvereinbarung in dieser Form. Diese Vereinbarung ist durch jeden der Beteiligten mit einer Frist von vier Wochen kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform und hat schriftlich gegenüber den jeweils anderen Beteiligten bzw. deren gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Da die Herren B W und Herr M K die Geschäftsführer der GmbH sind, ist diese Vereinbarung der Gesellschaft hiermit offengelegt und zu beachten.“

Mit Vertrag vom 19.12.2012 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Regelungen:

§ 3 Bezüge

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Bruttovergütung von derzeit 60.000 €, das in 12 gleichen Raten unter Einbehalt etwaiger gesetzlicher Abzüge zum Ende des Kalendermonats gezahlt wird. Ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung von Mehr-, Sonn- oder Feiertagstätigkeit sowie Gratifikationen besteht nicht. Die Vergütung wird gemäß der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt und mindestens einmal jährlich neu zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft festgelegt.

Der Geschäftsführer erhält für die Dauer dieses Vertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten genutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Geschäftsführer.

Der Geschäftsführer erhält sämtliche Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, einschließlich Reise- und Bewirtungskosten in nachgewiesener Höhe, ansonsten entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen ersetzt. Der Geschäftsführer erhält eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung.

Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 15% des Jahresüberschusses der Steuerbilanz nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag, jedoch vor Abzug der Körperschafts- und Gewerbeertragssteuer sowie dieser und aller anderen Tantiemen (max. ein Drittel der Vergütung gem. Abs. 1). Nachträgliche Änderungen der Bilanz sind zu berücksichtigen, überzahlte Beträge durch den Geschäftsführer zu erstatten. War der Geschäftsführer in einem Geschäftsjahr nur teilweise für die Gesellschaft tätig, erhält der die Tantieme pro rata temporis. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt ist die Gesamthöhe der Tantieme aller Geschäftsführer auf 30% des Jahresüberschusses s.o. begrenzt.

§ 4 Zahlungen bei Krankheit

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch eine Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund eintritt, werden die Bezüge gem. § 3 für 6 Wochen zu 100% weiterbezahlt.

§ 5 Urlaub

Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Geschäftsjahr. Der Geschäftsführer bestimmt Dauer und Lage seines Urlaubes nach den Interessen und geschäftlichen Erfordernissen der Gesellschaft, wie sie sich ihm darstellen, selbst. Der Geschäftsführer wird seine Urlaubsabsicht rechtzeitig bekanntgeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sicher zu stellen.

Im Februar 2013 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungspflichtigen Status, insbesondere, dass er seit dem 01.01.2013 nicht der Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

Nach Anhörung des Klägers entschied die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2013, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) ab 01.01.2013 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltsgrenze voraussichtlich übersteige.

Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Kläger einzelvertretungsberechtigt sei, hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit keine Weisungen unterliege, eine Tantieme sowie eine Gewinnbeteiligung entsprechend der Gesellschaftsanteile erhalte. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Beschlüsse der Beigeladenen zu 1) grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst würden, dass derjenige Gesellschafter somit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile besitze. Der Kläger sei aber nur mit 10% an der GmbH beteiligt und damit Minderheitsgesellschafter. Der Kläger könne daher kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Die Stimmrechtsbindungsvereinbarung habe lediglich schuldrechtliche Wirkung. Der Kläger unterliege dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Es bestehe ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regele. Zudem sei noch ein weiterer Geschäftsführer bestellt.

Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, bei dem Geschäftsführervertrag handele es sich nicht um einen reinen Arbeitsvertrag. Der Kläger könne als Gesellschafter Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen. Durch den Stimmbindungsvertrag hätten sich zudem die Gesellschafter verpflichtet, die Stimmrechte nur in der vereinbarten Art und Weise auszuüben. Solche Verträge seien gesellschaftsrechtlich wirksam und bindend. Der Kläger habe daher einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Stimmbindung. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz hat das Sozialgericht den Kläger angehört sowie die Mitgeschäftsführer V, R M, E S und B W vernommen.

Mit Urteil vom 10.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübe und er dementsprechend der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. In der Gesamtwürdigung aller Umstände sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer eine abhängige Beschäftigung ausübe, auch wenn durchaus zahlreiche Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sprechen würden. Dafür spreche insbesondere, dass der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer sei und damit über eine Beteiligung an der Gesellschaft und Gewinnchancen aber auch Verlustrisiken habe. Als Minderheitsgesellschafter verfüge er aber nicht über die Rechtsmacht, alleine über die Stimmrechtsbindung erhebliche Rechtsmacht auszuüben. Wie insbesondere der Kläger und der weitere Gesellschafter-Geschäftsführer W in der mündlichen Verhandlung dargelegt hätten, sei der Kläger zu ca. 80% für die Geschäftsführung der Tischlerei zuständig, der Kläger und Herr W führten die Geschäfte der Beigeladenen zu 1) insoweit unabhängig voneinander, als der Kläger insbesondere den Geschäftsbereich der Tischlerei führe und der Geschäftsführer W die beiden anderen Geschäftsbereiche führe und betreue. Letztlich sei der Kläger in der Geschäftsführung der Tischlerei damit vergleichbar einem Allein-Geschäftsführer. Er bestimme die Geschäfte der Tischlerei, ohne dass die anderen Gesellschafter sich einmischen würden. Der Kläger führe auch seine Tätigkeit frei hinsichtlich Zeit, Ort, und Durchführung der Geschäftsführertätigkeit, was allerdings eine Geschäftsführertätigkeit an sich letztlich immernent sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Stimmrechtsbindungsvertrag durchaus dazu führe, dass schuldrechtlich ein Anspruch des Klägers bestehe, die Stimmrechtsbindung zu berücksichtigen.

Allerdings würden die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Der Kläger habe mit der Beigeladenen zu 1) einen Geschäftsführervertrag geschlossen, der im Wesentlichen einem Anstellungsvertrag entspreche. Danach beziehe der Kläger monatlich ein Gehalt von 6.000,00 €, habe einen Urlaubsanspruch für die Dauer von sechs Wochen pro Geschäftsjahr und bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für die Dauer von sechs Wochen. Er sei auch nicht von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Der Kläger solle als Nachfolger des Mehrheitsgesellschafters W aufgebaut werden und habe in diese Tätigkeit erst hineinwachsen müssen. Da er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, seinen Gesellschaftsanteil auf 50% des Stammkapitals aufzustocken, sei der Weg über den Geschäftsführervertrag und die Stimmrechtsbindung gewählt worden. Nach wie vor leite allerdings der Mehrheitsgesellschafter W maßgeblich die Geschicke der gesamten Beigeladenen zu 1). Der Mehrheitsgesellschafter verfüge auch über die Betriebsstätten, während das Betriebsgelände Eigentum einer anderen GmbH sei, deren Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter der Zeuge W sei.

Ohne den Stimmrechtsbindungsvertrag vom 19.12.2012 stehe außer Frage, dass der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Dieser Vertrag führe aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Stimmrechtsbindungsvertrag sei nicht eindeutig und bedürfe der Auslegung. So bestehe nach dem Gesellschaftsvertrag weiterhin die Möglichkeit, die Ausübung der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte untereinander und aneinander zu bilden um Mehrheitspools zu bilden. Auch könne die Stimmrechtsbindung durch jeden Gesellschafter jeder Zeit mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden. Mehr als eine Absichtserklärung könne die Kammer daher in der Regelung der Stimmrechtsbindung nicht sehen. Mit einer solchen guten Absicht sei jedoch keine Rechtsmacht verbunden. In Zeiten, in denen die Gesellschafter nicht zu einem einheitlichen Beschluss gelangten, werde sich die Mehrheit durchsetzen. Da der Kläger nicht über eine Sperrminorität verfüge, werde er somit trotz des Vertrags vom 19.12.2012 Weisungen, die ihm nicht genehm seien, nicht verhindern können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter für die Beigeladene zu 1) nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sei.

Am 28.07.2015 hat der Kläger gegen das ihm am 08.07.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor, eine abhängige Beschäftigung sei auszuschließen. Das Sozialgericht gehe irrtümlich davon aus, dass die Stimmrechtsbindungsvereinbarung uneindeutig und auslegungsbedürftig sei. Die potenziell denkbare Rechtsmacht der Gesellschafterversammlung bzw. des Hauptgesellschafters, die Tätigkeit des Klägers beeinflussen zu können, sei vertraglich gerade ausgeschlossen. Einer solchen Einflussnahme stehe die gegebene Stimmbindungsabrede entgegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Vereinbarung kündbar sei, jedenfalls, solange diese Stimmrechtsbindungsvereinbarung nicht wirksam gekündigt sei, wie das LSG Rheinland-Pfalz entschieden habe (Urteil vom 12.11.2014, Az.: L 4 R 556/13). Auch das Bundessozialgericht (BSG) stelle auf die Beachtlichkeit bestehender Verträge ab.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.06.2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 10.06.2015 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu1 ) seit dem 01.01.2013 nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das BSG habe mit seinen aktuellen Entscheidungen vom 29.07.2015 und 19.08.2015 nochmals die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht betont.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da er ab dem 01.01.2013 der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2010 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.

Entscheidend ist demnach das Bestehen einer „Beschäftigung“. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 17/09 R m. w. N.). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil des Senats vom 12.11.2014, Az.: L 4 R 556/13 m. w. N.).

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 – juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50% des Stammkapitals innehat, was hier beim Kläger nicht der Fall ist. Aber auch wenn die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, also insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50% liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann.

Zur Überzeugung des Senats, der sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, beurteilt sich die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und – falls ja – mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, allein im vorliegend thematisch einschlägigen – sozialversicherungsrechtlichen – Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV.

Im vorliegenden Fall spricht für eine Selbstständigkeit, dass der Kläger seinen Geschäftsbereich selbstständig und alleine führt, über seinen Gesellschaftsanteil ein Unternehmerrisiko trägt, und keinen Weisungen unterliegt. Durch die im Gesellschaftsvertrag vereinbare Stimmrechtsbindung verfügt der Kläger zudem über eine gewisse Sperrminorität, mit der er ihm unliebsame Beschlüsse verhindern kann.

Allerdings kann nach § 3 Satz 2 des Vertrages diese Vereinbarung mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die Stimmrechtsbindung als Schutz des Klägers vor einem Überstimmtwerden, stand damit von vorne herein unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündigung. Dass eine solche Kündigung des Veto-Rechts in der hier streitigen Zeit tatsächlich nicht erklärt wurde, ist ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre nämlich jedenfalls allein die den jeweils anderen Gesellschaftern aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen wieder eine Weisungsunterworfenheit des Klägers unter die Beigeladene zu 1. bestand. Eine solche Situation ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände aber nicht hinnehmbar (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R -, SozR 4, Rn. 31). Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (= Entfallen der Stimmbindung der übrigen Gesellschafter infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrages) ist bei einer Statusentscheidung, wie sie hier zu überprüfen ist, wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtige (BSG, a. a. O.)

Dass die Stimmbindung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als bei schuldrechtlich und einfachrechtlichen Vereinbarungen können im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbstständigkeit hergeleitet wird, da diese Regelungen notariell beglaubigt werden müssen, im Handelsregister einzutragen sind und jedenfalls gegen eine Sperrminorität von 25,1% nicht einfach wieder geändert werden können von Fall zu Fall (BSG, Urteil vom 11.11.2015, Az.: B 12 KR 10/14 R -, juris). Dies unterscheidet sich von denjenigen Fällen, in denen dem Minderheitsgesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrags eine stärkere Stellung durch eine Stimmrechtsbindung eingeräumt wird. Denn bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre dann allein die dem jeweils Mehrheitsgesellschafter aufgrund seines Widerrufsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit durch eine solche Stimmrechtsbindung nicht ausgeschlossen ist. Soweit dem Urteil des Senats vom 12.11.2014 etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest und schließt sich der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11.11.2015, Az: B 12 KR 13/14 R – juris) an.

Da die Kündigungsmöglichkeit hier aber ebenfalls in den Vertrag aufgenommen wurde, wäre für die Ausübung des Kündigungsrechts keine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit den dafür erforderlichen qualifizierten Mehrheiten (§ 53 Abs. 2 GmbHG) von 3/4 der Stimmen erforderlich. Denn eine Satzungsänderung ist jede Änderung des Wortlauts der Satzung (vgl. Priester in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 53 GmbHG, Rn. 18), nicht aber die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Rechts. Im vorliegenden Fall kann es daher keinen Unterschied machen, ob die Stimmrechtsbindung innerhalb oder getrennt vom Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Die Berufung ist daher zurück zu weisen.

Schlagworte: Beherrschender Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH auf Grund der Beteiligung am Stammkapital?, Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH, Entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung der sozialversicherungsfreien von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Schließt allein die Organstellung des Geschäftsführers das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus?