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LG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 40 O 26/18 KfH

§ 138 BGB, § 162 Abs 2 BGB

1. Wird in sog. Managerbeteiligungsvereinbarungen den jeweiligen Gesellschaftern das Recht eingeräumt, sich durch die Ausübung ihres Optionsrechts ihres Mitgesellschafters zu entledigen, stellen solche „Hinauskündigungsklauseln“ – gleich ob gesellschaftsvertraglich oder schuldrechtlich gefasst – in der Regel einen Verstoß gegen § 138 BGB dar, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt (sog. „Damoklesschwert“).

2. Allerdings kann auch eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (Anschluss BGH, 19. September 2005, II ZR 173/04, BGHZ 164, 98Managermodell).

3. War ein geschäftsführender Gesellschafter in einem Familienunternehmen gleichzeitig Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH (Verwaltungs-GmbH) und zweier GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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und sollte er für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer Managerbeteiligung als Gesellschafter an den GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beteiligt werden, weshalb mehrere, inhaltsgleiche Managerbeteiligungsvereinbarungen geschlossen wurden, in deren Realisierung der Geschäftsführer Kommanditanteile ankaufte, und enthielten die Managerbeteiligungsvereinbarungen jeweils eine Rückerwerbsoption für den Fall der Abberufung des Managers als Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH oder Beendigung des entsprechenden Dienstvertrages mit der Vereinbarung einer Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der seines Kommanditanteils, der nach einer bestimmten Methode zu berechnen ist, ist diese Regelung wirksam.

4. Die Frage, ob das Optionsrechts treuwidrig ausgeübt worden ist, unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 162 Abs. 2 BGB. Eine nur bestehende Möglichkeit einer missbräuchlichen Optionsausübung führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Managerbeteiligungsmodells.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gesellschafter der im Handelsregister des AG Stuttgart unter HRA … eingetragenen … KG, … ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an einer Handelsregisteranmeldung zum Amtsgericht Stuttgart, Registergericht, mitzuwirken, mit der eingetragen wird:

„Herr … ist als Kommanditist aus der … KG ausgeschieden und hat im Wege der Sonderrechtsnachfolge von seiner Kommanditeinlage von 350.000,00 EUR einen Kommanditanteil von 262.500,00 EUR auf die … Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und einen Kommanditanteil von 87.500,00 EUR auf die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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übertragen, deren Einlage sich dadurch auf 2.625.000,00 EUR … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) und 875.000,00 EUR … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) erhöht hat“.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Streitwert: 699.689,00 EUR (Antrag Ziff. 1: 689.600,00 EUR; Antrag Ziff. 2: 1.000 EUR)

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Vereinbarungen über eine Managerbeteiligung vom 14.08.2008, einerseits zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Anlage K 9) sowie andererseits zwischen dem Beklagten und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(im Folgenden kurz: …) (Anlage K 10).Randnummer2

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die … GmbH mit Sitz in Stuttgart (Handelsregisterauszug Anlagen K 2 und K 3).Randnummer3

Der Beklagte war vom 01.09.2008 bis zu seiner Abberufung am 16.06.2017 als Geschäftsführer der … mbH (Anstellungsvertrag Anlage B 1) mit der Geschäftsführung der Geschäftsführung der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sowie nach einer mit Wirkung zum 01.07.2011 vorgenommenen umfassenden Umstrukturierung der … mit der Geschäftsführung der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der … (vgl. auch Seiten 6-8 der Klage vom 05.04.2018, Bl. 6-8 d.A.) betraut. Der Anstellungsvertrag enthielt unter § 4 eine Tantiemeregelung.Randnummer4

Ursprünglich hielten die Klägerin und die … Kommanditbeteiligungen in Höhe von 2.625.000,00 EUR (75 %) bzw. im Fall der … 875.000,00 EUR (25 %) an der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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(im Folgenden auch: Gesellschaft), deren Geschäfte der Beklagte ab dem 01.09.2008 als Geschäftsführer der … GmbH führen sollte. Der Beklagte sollte für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer Managerbeteiligung als Gesellschafter an der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beteiligt werden. Hierzu schloss der Beklagte mit der Klägerin und der … am 14.08.2008 jeweils eine weitgehend inhaltsgleiche „Vereinbarung über eine Managerbeteiligung an der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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“ (nachfolgend: Managerbeteiligungsvereinbarung) ab: Vereinbarung über eine Managerbeteiligung an (der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Beklagten mit der Klägerin (Anlage K 9) sowie Vereinbarung des Beklagten mit der … (Anlage K 10).Randnummer5

In den Vereinbarungen war nach Ziff. I Abs. 3 jeweils festgehalten:Randnummer6

„Nach dem Unternehmenskonzept der Gesellschafter soll diese Beteiligung die Funktion erfüllen, von … stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ innerhalb des Unternehmens und im Außenverhältnis aufzuwerten. Dabei soll die wirtschaftliche Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft sowie die Einbindung in die Entscheidungsprozesse auf Gesellschafterebene im Vordergrund stehen. Mit der Beteiligung von Herrn … soll außerdem ein größtmöglicher Gleichklang der Interessen zwischen der Geschäftsführung und den Gesellschaftern erreicht werden“.Randnummer7

Zur Realisierung der Beteiligung des Beklagten erhielt dieser einen Kommanditanteil von 5 % an der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Hierzu verkauften und übertrugen in den Managerbeteiligungsvereinbarungen die Klägerin einen Kommanditanteil in Höhe eines Nennwertes von 131.250,00 EUR (3,75 %) und die „…“ einen Kommanditanteil in Höhe eines Nennwertes von 43.750,00 EUR (1,25 %) an den Beklagen. Dabei vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 1.023.750,00 EUR bezüglich des von der Klägerin übertragenen Anteils und in Höhe von 341.250,00 EUR bezüglich des von der … übertragenen Anteils.Randnummer8

In den Vereinbarungen ist jeweils festgehalten (Ziff. I § 2 Abs. 1), dass die Vertragsschließenden einvernehmlich davon ausgingen, dieser Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert der Beteiligungen.Randnummer9

Als erste Kaufpreisrate zahlte der Beklagte an die Klägerin 375.000,00 EUR und an die „…“ 125.000,00 EUR. Der restliche Kaufpreis wurde ihm jeweils nach Ziff. I § 2 Abs. 2 der Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit gestundet. Die restlichen offenstehenden Beträge waren ab dem 01.09.2008 mit 2 Prozent-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. In Höhe von 30 % des entnahmefähigen Gewinnanteils nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages des vorangegangenen Geschäftsjahres wurde jeweils eine weitere Rate zum 30.06. eines Jahres zur Zahlung fällig. Der Beklagte war darüber hinaus jederzeit zu weiteren Tilgungsleistungen berechtigt.Randnummer10

Für den Fall einer Nichtausübung der hier streitigen Rückerwerbsoption (zu deren Inhalt unten) wurde die Fälligkeit des Kaufpreises nach Ziff. III § 2 Abs. 2 wie folgt geregelt:Randnummer11

„Wird die Rückerwerbsoption nach Teil 4, §§ 1 bis 3 nicht ausgeübt, so wird ein etwaiger noch nicht getilgter Teil des Kaufpreises wie folgt zur Zahlung fällig:Randnummer12

Der noch offene Kaufpreis wird in drei gleiche Raten aufgeteilt. Die erste Rate ist sechs Monate nach Ablauf der letzten Ausübungsfrist für die Rückerwerbsoption zur Zahlung fällig. Die beiden anderen Raten sind jeweils ein bzw. zwei Jahre nach der ersten Rate zur Zahlung fällig“.Randnummer13

Dem Beklagten war außerdem eine Aufstockungsoption eingeräumt, aufgrund derer er mit Wirkung zum 01.01.2014 durch einseitige Erklärung weitere Kommanditanteile in Höhe von 3,7 % von der Klägerin bzw. 1,25 % von der … erwerben konnte (Ziff. III der Managerbeteiligungsvereinbarungen). Der Beklagte übte dieses Optionsrecht mit Schreiben vom 08.01.2014 aus und war danach mit 10 % am Festkapital der … & Co. KG beteiligt. Zuvor war es aufgrund der Umstrukturierung der … durch Schaffung einer Zwischen-Holding zu einer Anpassung der Managerbeteiligungsvereinbarungen an die geänderte Struktur der … gekommen. Der Beklagte vereinbarte insofern sowohl mit der Klägerin als auch mit der „…“, dass sich alle Rechte und Pflichten aus der jeweiligen Managerbeteiligungsvereinbarung vom 14.08.2008 künftig nicht mehr auf die auf die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, sondern auf die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beziehen (Nachtragsvereinbarung 04.08.2011 zwischen dem Beklagten und Klägerin, Anlage K 18; Nachtrag zur Managerbeteiligungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der „…“ vom 04.08.2011, Anlage K 19).Randnummer14

Beide Managerbeteiligungsvereinbarungen aus dem Jahr 2008 enthalten unter Ziff. IV § 1 i.V.m. § 3 eine Rückerwerbsoption für die Klägerin und die „…“ im Falle der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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… Verwaltungsgesellschaft mbH) oder Beendigung des Dienstvertrages der Beklagten. Unstreitig hätten die Klägerin und die … ohne eine solche Rückerwerbsmöglichkeit eine entsprechende Vereinbarung mit dem Beklagten nicht geschlossen, was dem Beklagten, der beim Abschluss der Managerbeteiligungsvereinbarungen anwaltlich beraten war, auch bekannt war und Grundlage der Verhandlungen über die Managerbeteiligung.Randnummer15

Die relevanten Regelungen zur Rückerwerbsoption sind in Ziff. IV § 1 der Managerbeteiligungsvereinbarungen wie folgt niedergelegt:Randnummer16

„Abs.1:Randnummer17

Der Manager verkauft hiermit schon heute an die Gesellschafterin [Klägerin bzw. … die gemäß Teil II sowie einen etwaig nach Teil III erworbenen Kommanditanteile an der Gesellschaft und überträgt seine Beteiligung auf die Gesellschafterin. Die Gesellschafterin nimmt den Verkauf und die Übertragung der Kommanditbeteiligung an.Randnummer18

Abs. 2:Randnummer19

Für den Verkauf und die Übertragung der Kommanditbeteiligungen gemäß Abs. 1 gilt der Inhalt des unter Teil II dieses Vertrages geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrages […] nach folgender Maßgabe entsprechend […].Randnummer20

Abs. 3:Randnummer21

Die Wirksamkeit des gemäß Abs. 1 und Abs. 2 geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrages ist aufschiebend bedingt auf die wirksame Ausübung der Option durch die Gesellschafterin nach Maßgabe von § 3.“Randnummer22

Weiter ist geregelt, dass die Rückerwerbsoption dann wirksam ausgeübt ist, wenn der Beklagte – gleich aus welchem Grund – nicht mehr Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH ist, oder wenn sein Anstellungsvertrag, gleich aus welchem Grund, gekündigt wird oder auf sonstige Weise endet und die jeweilige Verkäuferin die Ausübung der Option innerhalb von einer Frist von sechs Monaten anzeigt (Ziff. IV § 3 der Managerbeteiligungsvereinbarungen, Anlagen K 9 und K 10). Als Rückerwerbspreis erhält der Beklagte nach Ziff. IV § 2 Abs. 1 der Managerbeteiligungsvereinbarungen bei einem Beschäftigungsende aufgrund einer der in § 2 Abs. 1 a) – g) aufgezählten Fälle (Fälle des …) eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seines Kommanditanteils, der sich nach einem als Anlage zu den Managerbeteiligungsvereinbarungen festgelegten Verfahren berechnet, das dem entspricht, mit dem der Verkehrswert auch im Hinblick auf den Kaufpreis bei Erwerb der Anteile berechnet wurde (Ziff. IV § 2 der Managerbeteiligungsvereinbarungen)“, andernfalls („sog. …) gedeckelt and phaximal die Höhe des ursprünglichen Kaufpreises.Randnummer23

Die Kommanditisten der Klägerin, … Dr. … und … verpflichteten sich auf Betreiben des Beklagten mit einer Zusatzvereinbarung vom 14.08.2008 dazu, nach Eintritt der Voraussetzungen der Rückerwerbsoption auf Verlangen des Beklagten darauf hinzuwirken, dass die Klägerin die Rückerwerbsoption auch ausübt (Anlage K 17). Diese Regelung wünschte der Beklagte, da er Wert darauflegte, seine Kommanditanteile im Falle des Ausscheidens aus der Geschäftsführung veräußern zu können.Randnummer24

Mit Schreiben vom 16.06.2017 kündigte die Verwaltungs GmbH den Anstellungsvertrag mit dem Beklagten zum 30.06.2018 (Anlage K 21). Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.06.2017 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH abberufen. Die Gründe für die AbberufungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Gründe
Gründe für die Abberufung
sind zwischen den Parteien streitig.Randnummer25

Die Klägerin und die „…“ übten außerdem mit jeweils am 16.06.2017 an den Beklagten übergebenen Schreiben die Rückerwerbsoptionen aus den Managerbeteiligungsvereinbarungen aus (Anlagen K 24 bis K 27).Randnummer26

In der Folge wandte sich der Beklagte gegen die Wirksamkeit der Rückerwerbsoption.Randnummer27

Die Parteien schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Bestimmung einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart.Randnummer28

Die Klägerin behauptet,Randnummer29

dass die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages aufgrund eines Vertrauensverlustes der Gesellschafter erfolgte. Der Beklagte habe die Erwartungen an ihn als Geschäftsführer über Jahre nicht erfüllt. Seine Planungen habe der Beklagte von 2011 bis 2017 durchgehend verfehlt, und zwar in jedem Jahr um mindestens 40 %, zuletzt um 300 %. In der Folge erstellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … ein Sanierungsgutachten auf Veranlassung der Banken der Klägerin (Anlage K 25). Eine Insolvenz der … & Co. KG habe aufgrund einer erreichten Bankenfinanzierung und eines hohen Eigenbetrages in siebenstelliger Höhe der Klägerin und einer Grundschuldbestellung der … in ebenfalls siebenstelliger Höhe gerade noch vermieden werden können.Randnummer30

Die Klägerin ist der Auffassung,Randnummer31

dass die Rückerwerbsoption nach dem sog. „Managermodell“ des BGH, wie in der Entscheidung vom 19.09.2005 (Az.: II ZR 173/04 = BGHZ 164, 98 ff.) wirksam sei. Hilfsweise sei die gesamte Beteiligungsvereinbarung bei einer Unwirksamkeit der Rückerwerbsoption nach § 139 BGB nichtig, so dass der Beklagte auch unter diesem Aspekt nicht mehr Gesellschafter der … & Co. KG sei.Randnummer32

Weiter hilfsweise wird geltend gemacht, dass im Fall einer Unwirksamkeit der Rückerwerbsoption der bislang gestundete Kaufpreis nach den Regelungen der Ziff. II, § 2 Abs. 2 fällig sei, so dass hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrages Zahlungsantrag gestellt wird.Randnummer33

Die Klägerin beantragt:Randnummer34

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gesellschafter der im Handelsregister des AG Stuttgart unter … eingetragenen … & Co. KG, … ist.Randnummer35

2. Der Beklagte wird verurteilt, an einer Handelsregisteranmeldung zum Amtsgericht Stuttgart, Registergericht, mitzuwirken, mit der eingetragen wird:Randnummer36

„Herr … ist als Kommanditist aus der … & Co. KG ausgeschieden und hat im Wege der Sonderrechtsnachfolge von seiner Kommanditeinlage von 350.000,00 EUR einen Kommanditanteil von 262.500,00 EUR auf die … Vermögensverwaltung GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
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und einen Kommanditanteil von 87.500,00 EUR auf die … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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übertragen, deren Einlage sich dadurch auf 2.625.000,00 EUR (… GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
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) und 875.000,00 EUR (… GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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) erhöht hat“.Randnummer37

3. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag Ziff. 1 abgewiesen wird:Randnummer38

Der Beklagte wird verurteilt, an die KlägerinRandnummer39

3.1) 399.763,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.12.2017 undRandnummer40

3.2) am 16.12.2018 399.763,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.12.2018 undRandnummer41

3.3) am 16.12.2019 399.763,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.12.2019Randnummer42

zu bezahlen.Randnummer43

Der Beklagte beantragtRandnummer44

Klagabweisung.Randnummer45

Der Beklagte ist der Auffassung,Randnummer46

dass die in den Managerbeteiligungsvereinbarungen vereinbarten Rückerwerbsoptionen nach § 138 BGB nichtig seien. Der hier vorliegende Sachverhalt weise erhebliche Differenzen zum vom BGH in der Entscheidung vom 19.09.2005, Az.: II ZR 173/04, auf. Hinsichtlich der Einzelheiten der entsprechenden Rechtsausführungen des Beklagten wird auf den Akteninhalt verwiesen.Randnummer47

Der Beklagte behauptet außerdem,Randnummer48

er habe die Geschäfte der … & Co. KG finanziell erfolgreich geführt. Eine Reduzierung der unternehmerischen Leistungen des Beklagten auf den Standort Calw, so wie von der Klägerin dargestellt, sei falsch. Die Schwankungen der Ergebnisse der Unternehmensgruppe seien auf Anstrengungen im Zusammenhang mit dem Aufbau neuer Aktivitäten zurückzuführen gewesen. Insbesondere die Investition in neue Geschäftsfelder und Technologien hätte einer tragfähigen Finanzierung bedurft. Die vom Beklagten mit Banken initiierten Konzepte seien aber von der Klägerin nicht unterstützt und letztlich verhindert worden.Randnummer49

Die Klägerin versuche, den Beklagten unzulässig mit der Ankündigung, der Beklagte müsse auf den Kaufpreis noch 1,7 Mio. EUR nachzahlen, unter Druck zu setzen. Sie beabsichtige, einen deutlich zu niedrigen Wert der Kommanditbeteiligung des Beklagten als Kaufpreis bei der Rückerwerbsoption anzusetzen. Als der Beklagte die Kommanditbeteiligung am 14.08.2008 erworben habe, sei ein Verkehrswert von 27,3 Millionen Euro zugrunde gelegt worden. Nach Ausübung der aus seiner Sicht unwirksamen Rückerwerbsoption hätten die Klägerin und die … KG ihm lediglich einen Kaufpreis angeboten, bei dem sie einen Verkehrswert der … von rund 6,9 Millionen Euro zugrunde gelegt habe. Richtig sei, dass die … zum 30.06.2016 einen Unternehmenswert von 44,75 Millionen Euro gehabt habe.Randnummer50

Mit nach der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 29.08.2018 hat der Beklagte Widerklage erhoben. Der Schriftsatz gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er beinhaltete keinen nachgelassenen neuen tatsächlichen Vortrag; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung alleine zum Zwecke der Entscheidung über die Widerklage kam nicht in Betracht. Auch die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 03.09.2018 und 02.10.2018 sowie des Beklagten vom 19.09.2018 gaben nach pflichtgemäßer Prüfung keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.Randnummer51

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in den Hauptanträgen (Ziff. 1 und 2) begründet. Über die Widerklage, die in nicht zulässiger Weise nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben wurde, war nicht zu entscheiden.

I.

Die Klage ist im Feststellungsantrag und im Leistungsantrag (Ziff. 2) zulässig.Randnummer54

Nach der Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien ist das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig, § 38 ZPO.Randnummer55

Die Klägerin kann sowohl die Feststellung, dass der Beklagte nicht mehr Gesellschafter der … KG als auch den Anspruch auf Mitwirkung an der Anmeldung zum Handelsregister als Mitgesellschafterin der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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selbst durchsetzen (Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 38. Aufl. 2018, § 108 Rn. 7; § 142 Rn. 4. m.w.N.).Randnummer56

Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung besteht.

II.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte ist nicht mehr Gesellschafter der … GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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.Randnummer58

Die Klägerin und die … haben die Rückerwerbsoption gemäß Ziff. IV § 1 Abs. 3 der zwischen ihnen und dem Beklagten bestehenden Managerbeteiligungsvereinbarungen vom 14.08.2008 (K 9 und K 10) wirksam ausgeübt, so dass die aufschiebende Bedingung der gem. Ziff. IV. § 1 Abs. 1 abgeschlossenen Kauf- und Übertragungsverträge über die Kommanditanteile des Beklagten an der … & Co. KG eingetreten ist. Die Klägerin und die … haben damit wirksam die zuvor durch den Beklagten erworbenen Kommanditanteile zurückerworben. Der Beklagte hält keine Anteile mehr, so dass der Feststellungsantrag Erfolg hat.Randnummer59

1.) Die Rückerwerbsoptionen gem. Ziff. IV § 1 Abs. 1 und 3 der Managerbeteiligungsvereinbarungen sind wirksam vereinbart, insbesondere nicht nach § 138 BGB nichtig.Randnummer60

Der Klägerin und der … ist durch Ziff. IV. § 1 Abs. 1 – 3 der Managerbeteiligungsvereinbarungen das Recht eingeräumt worden, sich durch die Ausübung ihres Optionsrechts nach Ziff. IV. § 3 ihres Mitgesellschafters, des Beklagten, zu entledigen. Eine Einschränkung erfährt dieses Recht lediglich dadurch, dass Voraussetzung der Optionsausübung ist, dass der Beklagte entweder – gleich aus welchem Grund – nicht mehr Geschäftsführer der Komplementärin der … & Co. KG ist, oder der Anstellungsvertrag durch eine Partei – gleich aus welchem Grund – gekündigt wird oder auf sonstige Weise endet. Dabei stehen sowohl die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der … & Co. KG nach § 38 GmbHG als auch die Kündigung des Anstellungsvertrags im freien Belieben der Klägerin und der …. Damit konnten Klägerin und … mittelbar auch die Gesellschafterbeteiligung des Beklagten jederzeit beenden.Randnummer61

Eine derartige Gestaltung der Rechtsbeziehungen kommt einer ins freie Belieben gestellten Hinauskündigungsklausel gleich. Derartige Hinauskündigungsklauseln – gleich ob gesellschaftsvertraglich oder schuldrechtlich gefasst – verstoßen nach gefestigter Rechtsprechung bei Personenhandelsgesellschaft und GmbH in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt (sog. „Damoklesschwert“) (vgl. BGH, Urt. vom 19.09.2005, Az. II ZR 173/04, Rz. 10, zit. nach juris m.w.N. = BGHZ 164, 98; BGHZ 112, 103, 107 f. m.w.N.; 105, 213, 216 f.; BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 68, 212, 215).Randnummer62

Allerdings kann auch eine an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel gleichwohl wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. vom 19.09.2005, Az. II ZR 173/04, Rz. 11, zit. nach juris m.w.N. = BGHZ 164, 98; BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 263, 269; BGHZ 105, 213, 217; BGHZ 112, 103, 108 = NJW 1990, 2622, 2623).Randnummer63

So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 – II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 – II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 – II ZR 237/82, 1983, 956; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7.10.1996 – II ZR 238/95).Randnummer64

Schließlich hat der BGH in der sog. „Managermodell“-Entscheidung eine Hinauskündigungsklausel als sachlich gerechtfertigt angesehen (Urteil vom 19.09.2005, Az.: II ZR 173/04 = BGHZ 164, 98 ff.).Randnummer65

Auch die vorliegende Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung der Parteien stellt eine Hinauskündigungsklausel dar, sie ist jedoch ausnahmsweise als wirksam anzusehen. Dabei ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – letztlich nicht entscheidend, ob der hier vorliegende Sachverhalt dem der „Managermodell“-Entscheidung vollständig vergleichbar ist. Vielmehr kommt es auf die Prüfung der hier vorliegenden konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen der betroffenen Gesellschafter an.Randnummer66

Im Einzelnen: Die anwaltlich beratenen Parteien haben sich bei der Abfassung der entsprechenden Regelungen ersichtlich von der Managermodell-Entscheidung des BGH (a.a.O.) leiten lassen und wollten ausweislich der in der Präambel, Ziff. I (3), der Managerbeteiligungsvereinbarungen genannten Beweggründe ausdrücklich die Ziele erreichen, die auch der BGH als sachliche Gründe für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer „Managerklausel“ genannt hat: Nämlich dem Beklagten neben der Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
der Komplementärin der … GmbH auch eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft einzuräumen, um diesen stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ innerhalb des Unternehmens und im Außenverhältnis aufzuwerten. Im Vordergrund stand dabei – neben einer wirtschaftlichen Teilhabe am Gewinn – die Einbindung des Beklagten in die Entscheidungsprozesse auf Gesellschafterebene. Diese Beweggründe haben vorliegend besonderes Gewicht. Denn bei der … Gruppe handelt es – im Unterschied zur der Sachverhaltskonstellation der „Managermodell“-Entscheidung des BGH (a.a.O.), bei der die … Gruppe betroffen war – um ein Familienunternehmen. Die Einbeziehung eines außenstehenden Geschäftsführers als Gesellschafter, insbesondere seine Einbindung in die Entscheidungsprozesse auch auf Gesellschafterebene – beinhaltet hier einen deutlichen Vertrauensvorschuss.Randnummer67

Der entscheidende Unterschied zur „Managermodell“-Entscheidung (a.a.O.) liegt freilich vorliegend darin, dass der Beklagte die Kommanditanteile nicht wie dort zum Nennwert, sondern zum Verkehrswert erworben hat. Er ist damit einerseits in Art einer Tantieme (zusätzlich zur Tantiemeregelung im Dienstvertrag) am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Diese Auswirkung der vertraglichen Gestaltung hatten die Vertragsschließenden bei Abschluss ausweislich des Texts der Präambel, nach dem die wirtschaftliche Teilhabe des Beklagten am Gewinn der Gesellschaft (neben der Einbindung in die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft) im Vordergrund stehen solle, primär im Auge. Andererseits trägt der Beklagte aber nach der Textfassung auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, da er hiermit zwangsläufig auch am unternehmerischen Verlust der Gesellschaft beteiligt war. Damit hielte er die Gesellschaftsanteile auch nicht nur treuhänderisch.Randnummer68

Es kann dahin stehen, ob man insofern nicht eine ergänzende Auslegung der Vertragsklausel vornehmen müsste: Die Parteien hatten bei Abfassung der Managerbeteiligungsvereinbarungen möglicherweise die – nun eingetretene – Sachverhaltsvariante, dass der Verkehrswert der Gesellschaft unter den bei Anteilskauf bestehenden absinken würde, nicht im Auge. Denn sie haben ausdrücklich selbst für den Fall, dass der Beklagte als … anzusehen sein würde (Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses aus anderen als den unter Ziff. IV. § 2 a) bis g) aufgezählten Gründen) vereinbart, dass der Rückkaufpreis dem Kaufpreis entsprechen solle, und den Rückkaufpreis damit nach unten gedeckelt. Man könnte also erwägen, ob diese Deckelung des Rückkaufpreises nach unten nicht auch für den Fall eines Ausscheidens als good leaver gelten sollte.Randnummer69

Doch selbst wenn man eine entsprechende ergänzende Auslegung der Vereinbarung – etwa wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion – nicht vornimmt, ergibt sich aus der Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos nicht die Sittenwidrigkeit der Hinauskündigungsklausel. Zwar wird in der Rezeption der Entscheidung des BGH zum „Managermodell“ vielfach entscheidend auf den fehlenden Kapitaleinsatz des Managers und die Treuhandähnlichkeit seiner Gesellschafterstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung abgestellt (vgl. nur Lutter/Hommelhoff-Lutter/Kleindiek, GmbH-Gesetz 19. Aufl. 2016, § 34, Rn. 36 f.). Die Übernahme eines unternehmerischen Risikos ist jedoch letztlich nicht ausschlaggebend für die Frage der Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel. Diese wird vom BGH vielmehr dogmatisch damit begründet („tragende Erwägung“), dass die freie Ausschließungsmöglichkeit eines betroffenen Gesellschafters von diesem als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen („Damokles-Schwert-Argument“, vgl. nur BGH Az.: II ZR 173/04 = BGHZ 164, 98, 101 m.w.N.). Damit läge eine unzulässige Beschränkung seiner Gesellschafterstellung vor. Die (unternehmerische) Beteiligung eines Gesellschafters an Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist demgegenüber die typische Folge der Beteiligung an einer Gesellschaft. Zudem ist entscheidendes Druckmittel auf den Beklagten bei der Ausübung seiner Gesellschafterrechte in der hiesigen Konstellation nicht der Ausschluss aus der Gesellschaft, sondern die drohende Abberufung als Geschäftsführer und / oder Kündigung des Anstellungsvertrages. Diese sind freilich unproblematisch ohnehin ohne besondere sachliche Rechtfertigung möglich (vgl. Habersack/Verse, ZGR 2005, 451, 464).Randnummer70

Auch aus der Höhe der vereinbarten Beteiligung des Beklagten ergibt sich nichts Anderes. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte beim Erwerb der Gesellschaftsanteile zum Verkehrswert wirtschaftlich überfordert war, sind nicht schlüssig dargetan. Im Gegenteil, der Beklagte hat sich sogar dafür entschieden, zum 01.01.2014 die vereinbarte Aufstockungsoption wahrzunehmen und hat zu diesem Datum weitere Kommanditanteile von Klägerin und … erworben. Alleine aus der Tatsache, dass dieser Betrag das 6,4-fache seiner jährlichen Gesamtvergütung als Geschäftsführer betrug, kann zum einen keine sittenwidrige Überhöhung des vereinbarten Kaufpreises abgeleitet werden; ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der Kommanditanteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht geltend gemacht. Zum anderen ergibt sich hieraus aber auch kein Argument dafür, dass die Vereinbarung der Rückerwerbsoption nicht ausnahmsweise gerechtfertigt wäre. Denn der Beklagte hat sich zwar mit erheblichen Vermögenswerten als Gesellschafter engagiert. Letztlich hat er hierdurch aber eine durch die streitgegenständlichen Managementvereinbarungen eingeräumte Investitionsmöglichkeit – wie von Beklagter ausgeführt in Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung unternehmerischer Art – genutzt. Hierin liegt tatsächlich ein entscheidender Unterschied zu der Sachverhaltsgestaltung im „Managementmodell“-Fall des BGH, der aber entgegen der Ansicht des Beklagten vielmehr für die Zulässigkeit der hiesigen Vertragsgestaltung spricht. Denn im Fall des BGH (a.a.O.) gab es ein seriell mit Breitenwirkung durchgeführtes Modell einer Beteiligung der Vor-Ortgeschäftsführer, das in der wirtschaftlichen Wirkweise lediglich einer Tantiemeregelung gleichkam. Vorliegend sollte im Gegenteil hierzu dem Beklagten unter anderem die Möglichkeit gegeben werden, im Familienunternehmen durch Einräumung einer Gesellschafterstellung über die dienstvertragliche Tantiemeregelung hinaus am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu partizipieren. Dass der Grad dieser Partizipation in das Belieben des Beklagten gestellt war, zeigt die Vereinbarung der Aufstockungsoption zum 01.01.2014.Randnummer71

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Managerbeteiligungsvereinbarungen vorliegend nicht von vorneherein darauf ausgelegt waren, dass Geschäftsführer sich innerhalb eines dauerhaft angelegten „Managermodells“ seriell in der Gesellschafterstellung abwechseln bzw. daraus, dass der Beklagte nicht nur eine Art Niederlassungsleiter, sondern Alleingeschäftsführer war. Das Interesse der Klägerin, den an den Beklagten – gerade auch aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter – übertragenen Gesellschaftsanteil, der ihm ausdrücklich nur zum Zwecke der Bindung an die (Familien-)Gesellschaft während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für diese übertragen wurde, zurückzuholen, ist in der Abwägung nicht geringer zu werten, als das Interesse, ein dauerhaft angelegtes Modell weiterhin durchführen zu können.Randnummer72

Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, es sei auf Gesellschaftsseite aufgrund der Vertragsgestaltung möglich, den Kaufpreis für den Zurückerwerb der Anteile treuwidrig zu beeinflussen, nämlich indem ihm die Gesellschaftsanteile gerade dann entzogen würden, wenn deren Verkehrswert niedrig sei. Diese Analyse ist zutreffend. Sie vermag aber nicht zur Beurteilung der gesamten Regelung als Sittenwidrig führen. Denn nach § 162 Abs. 2 BGB unterliegt die Ausübung der Option einer Billigkeitskontrolle. Werden die Bedingungen für die Ausübung der Option nach Ziff. IV. § 3 Abs. 1 und 2 der Managerbeteiligungsvereinbarung, also die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft bzw. die Kündigung des Anstellungsvertrages, folglich nur ausgeübt, um die Gesellschaftsanteile günstig zurückerwerben zu können, ist der Beklagte nach § 162 Abs. 2 BGB geschützt. Auch das Risiko, dass bei Nichtausübung der Rückkaufsoption durch die Klägerin und die … der gesamte Restkaufpreis fällig wird, führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Regelung. Problematisch in diesem Zusammenhang ist allenfalls die Koppelung der Stundung des Kaufpreises an das Fortbestehen der (gesellschaftsrechtlichen bzw. dienstvertraglichen) Stellung als Geschäftsführer. Dies vermag aber jedenfalls nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Rückerwerbsoption nach § 139 BGB führen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Rückerwerbsoption ohne diese Stundungsregelung nicht vereinbart worden wäre.Randnummer73

2.) Das Optionsrecht ist auch nicht treuwidrig ausgeübt worden, § 162 Abs. 2 BGB.Randnummer74

Der Beklagte vertritt vertieft erstmals im Schriftsatz vom 29.08.2018 die Auffassung, das streitgegenständliche Optionsrecht sei treuwidrig ausgeübt worden. In der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2017 und auch davor soll auf den Beklagte unzulässig Druck ausgeübt worden sein, mit dem Argument, er müsse bei Nichtakzeptanz des Einigungsvorschlages den restlichen Kaufpreis bezahlen (S. 6 ff. des Schriftsatzes, Bl. 157 ff. d.A.). Dieses Vorbringen gab aber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zum einen war zu den entsprechenden Vorgängen in der Gesellschafterversammlung vom 20.09.2017 bereits im Schriftsatz vom 06.07.2018 (S. 11 f. / Bl.123 f. d.A.) vorgetragen worden. Auch das dahinterstehende Argument, der Möglichkeit einer Druckausübung aufgrund der Stundungsregelung, die eine Gesamtfälligkeit des Kaufpreises bei Nichtausübung der Rückerwerbsoption vorsieht, war bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2018 schriftsätzlich vorgetragen.Randnummer75

Selbst unterstellt, die Klägerin habe treuwidrig Druck auf den Beklagten mit dem Ziel ausgeübt, diesen zum Abschluss eines Vergleiches über die Höhe des Rückerwerbskaufpreises zu bewegen, greift § 162 Abs. 2 BGB nicht ein. § 162 Abs. 2 BGB erfasst die treuwidrige Herbeiführung der Bedingung eines Rechtsgeschäfts; die Klägerin müsste vorliegend also die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer bzw. die Kündigung seines Anstellungsvertrages treuwidrig herbeigeführt haben. Ein solches treuwidriges Herbeiführen kann bereits denknotwendig nicht im auf die Ausübung der Rücktrittsoption folgenden Verhalten gesehen werden.Randnummer76

Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend macht, die negative Bewertung seiner Geschäftsführertätigkeit durch die Klägerin sei unzutreffend, so ergibt sich jedenfalls aufgrund dieser unterschiedlichen Bewertung keine Treuwidrigkeit der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer bzw. Kündigung seines Anstellungsvertrages. Beide sind ohne sachliche Rechtfertigung möglich. Jedenfalls muss es aber im Zusammenhang mit der Frage, ob diese im Hinblick auf die vereinbarte Rückerwerbsoption treuwidrig vorgenommen wurden, genügen, dass seitens der Klägerin Unzufriedenheit mit der Geschäftsführung durch den Beklagten bestand. Dass hier Konflikte bestanden, geht aber bereits aus dem Vortrag des Beklagten hervor, der geltend macht, die Schwankungen der Ergebnisse der Unternehmensgruppe seien auf Anstrengungen in den Aufbau neuer Aktivitäten zurückzuführen gewesen. Die Klägerin habe die von ihm initiierten Konzepte zur Finanzierung der Investitionen in neue Geschäftsfelder und Technologien aber nicht unterstützt.Randnummer77

Damit ist bereits danach – ohne dass es auf die Einzelheiten der unterschiedlichen Bewertung der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten durch die Parteien ankommt – belegt, dass die Beendigung der Tätigkeit des Beklagten für die Unternehmensgruppe nicht ohne jegliche sachliche Grundlage erfolgte.

III.

Nachdem der Beklagte nach obigen Ausführungen nicht mehr Gesellschafter der … & Co. KG ist, hat die Klägerin nach §§ 143 Abs. 1, 2, 108 HGB Anspruch auf Mitwirkung des Beklagten bei der Anmeldung seines Ausscheidens zum Handelsregister (Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 38. Aufl. 2018, § 108 Rn. 7; § 124 Rn. 4).

IV.

Über die mit Schriftsatz vom 29.08.2018 erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden.Randnummer80

Eine Widerklage kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Klage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (ständige Rechtsprechung, BGH, Beschl. v. 12.05.1992, Az. XI ZR 251/91 = NJW-RR 1992, 1085; BGH, Urt. vom 19.04.2000). Der BGH hat des Weiteren entschieden, dass über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung nicht entschieden werden darf (BGH, NJW-RR 1997, 1486; NJW-RR 2009, 853); auch gibt eine solche keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BGH NJW 2000, 2512). Diese Rechtsprechung ist auf die Widerklage zu übertragen; Gründe für eine sachliche Andersbehandlung sind nicht ersichtlich (vgl. auch Stein/Jonas, ZPO, § 296 a Rn. 26 Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 296 a Rn. 2a: ein ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zugestellter Schriftsatz begründet bereits keine Rechtshängigkeit).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.Randnummer82

Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO bestimmt. Für Klagantrag Ziff. 1 war dabei auf den von Klägerseite genannten Verkehrswert der ehemals vom Beklagten gehaltenen Kommanditanteile abzustellen (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 3 Rn. 28). Bezüglich Klagantrag Ziff. 2 (Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister) war der Streitwert wegen Abgabe einer Willenserklärung maßgeblich, dieser wurde nach § 3 Hs. 1 ZPO auf 1.000 EUR geschätzt (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018).

Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, Einziehung von Geschäftsanteilen, Hinauskündigungsklausel, Managementbeteiligung, Managementbeteiligungen, Managermodell, Rechtsfolgen unwirksamer Hinauskündigungsklauseln