§ 377 HGB, § 480 Abs 2 BGB
1. Veräußert der Käufer die Ware weiter und überläßt er die Untersuchung der Ware dem Abnehmer, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß der Abnehmer ihn sobald als möglich von dem Ergebnisse der Untersuchung benachrichtigt (Bestätigung der Rechtsprechung des RG, RGZ 55, 210 (211)).
2. Maßgebender Zeitpunkt des arglistigen Verschweigens eines Mangels im Rahmen des HGB § 377 Abs 5 ist bei Schadensersatzansprüchen aus Gattungskauf der Zeitpunkt der Lieferung der Ware.
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